Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W279 2269206-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX 1988, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 1988, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers auf Arabisch erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, der Glaubensrichtung des Islam angehöre, verheiratet sei und drei Kinder habe. Er sei am XXXX 1988, in XXXX , Syrien geboren. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern seien in Syrien aufhältig. Seine Ehefrau, seine drei Kinder, ein Bruder und drei Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe Syrien im Jahr 2016 in die Türkei verlassen, wo er bis im Jahr 2022 dort gelebt habe. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er sei zum Reservedienst einberufen worden. Dann sei er geflohen, weil er Angst um sein Leben habe und keine Menschen töten wolle.2. Am 18.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers auf Arabisch erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, der Glaubensrichtung des Islam angehöre, verheiratet sei und drei Kinder habe. Er sei am römisch 40 1988, in römisch 40 , Syrien geboren. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern seien in Syrien aufhältig. Seine Ehefrau, seine drei Kinder, ein Bruder und drei Schwestern würden in der Türkei leben. Er habe Syrien im Jahr 2016 in die Türkei verlassen, wo er bis im Jahr 2022 dort gelebt habe. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er sei zum Reservedienst einberufen worden. Dann sei er geflohen, weil er Angst um sein Leben habe und keine Menschen töten wolle.
3. Am 14.12.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
4. Am 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, der sunnitischer Glaubensrichtung des Islam angehöre, verheiratet sei und drei Kinder habe. Er sei am XXXX 1988, in XXXX , im Gouvernement XXXX , Syrien geboren worden. Seine Muttersprache sei Arabisch, aber er spreche auch Türkisch. In Syrien habe er zuletzt in dem Dorf XXXX in XXXX , im Gouvernement XXXX gelebt. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern würden in Syrien leben. Seine Ehefrau, seine drei Kinder, ein Bruder und drei Schwestern seien alle in der Türkei wohnhaft. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht und habe in Syrien sowie in der Türkei als Baumeister gearbeitet. Er habe Syrien 2016 verlassen und habe bis im Jahr 2022 in der Türkei gelebt. Von 2014 bis 2016 sei der Beschwerdeführer schon einmal in der Türkei gewesen, dann sei er mit seiner Familie für ca. fünf Monate wieder in Syrien aufhältig gewesen, bis sie schließlich danach im Jahr 2016 illegal wieder in die Türkei ausgereist seien. Die Ausreise habe ca. € 5.000,- gekostet und sei durch einen Autoverkauf sowie durch Schulden finanziert worden. Er habe zuerst in der Türkei bleiben wollen, aber zum Schluss hätte man dort als Syrer nicht mehr leben können aufgrund von rassistischer Behandlung. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, weil er als Soldat zum Reservedienst einberufen worden sei und er werde von der Sicherheitsbehörde gesucht, da er 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe den Wehrdienst von Mitte 2007 bis 01.03.2009 abgeleistet. Er habe 2006 einen Einberufungsbefehl erhalten und einen erneuten für den Reservedienst habe er im Jahr 2011 erhalten. Er sei während des Militärdienstes bei der Raketenabteilung gewesen und habe es dort bewacht. Er sei einmal im Jahr 2011 verhaftet worden für 24 Stunden und geschlagen worden. 4. Am 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, der sunnitischer Glaubensrichtung des Islam angehöre, verheiratet sei und drei Kinder habe. Er sei am römisch 40 1988, in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , Syrien geboren worden. Seine Muttersprache sei Arabisch, aber er spreche auch Türkisch. In Syrien habe er zuletzt in dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 gelebt. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern würden in Syrien leben. Seine Ehefrau, seine drei Kinder, ein Bruder und drei Schwestern seien alle in der Türkei wohnhaft. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht und habe in Syrien sowie in der Türkei als Baumeister gearbeitet. Er habe Syrien 2016 verlassen und habe bis im Jahr 2022 in der Türkei gelebt. Von 2014 bis 2016 sei der Beschwerdeführer schon einmal in der Türkei gewesen, dann sei er mit seiner Familie für ca. fünf Monate wieder in Syrien aufhältig gewesen, bis sie schließlich danach im Jahr 2016 illegal wieder in die Türkei ausgereist seien. Die Ausreise habe ca. € 5.000,- gekostet und sei durch einen Autoverkauf sowie durch Schulden finanziert worden. Er habe zuerst in der Türkei bleiben wollen, aber zum Schluss hätte man dort als Syrer nicht mehr leben können aufgrund von rassistischer Behandlung. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, weil er als Soldat zum Reservedienst einberufen worden sei und er werde von der Sicherheitsbehörde gesucht, da er 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe den Wehrdienst von Mitte 2007 bis 01.03.2009 abgeleistet. Er habe 2006 einen Einberufungsbefehl erhalten und einen erneuten für den Reservedienst habe er im Jahr 2011 erhalten. Er sei während des Militärdienstes bei der Raketenabteilung gewesen und habe es dort bewacht. Er sei einmal im Jahr 2011 verhaftet worden für 24 Stunden und geschlagen worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht habe, welche vermuten lassen, dass ihm aufgrund derer seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. In der Gesamtsicht gelange die belangte Behörde zur Einschätzung, dass asylrechtlich relevante Fluchtgründe auf sein Heimatland Syrien bezogen, nicht festgestellt werden könne. Es habe sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht habe, welche vermuten lassen, dass ihm aufgrund derer seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. In der Gesamtsicht gelange die belangte Behörde zur Einschätzung, dass asylrechtlich relevante Fluchtgründe auf sein Heimatland Syrien bezogen, nicht festgestellt werden könne. Es habe sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus XXXX stamme und habe den Wehrdienst abgeleistet. Er habe sich dem Reservedienst entziehen können, da die Heimatregion nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden habe bzw. derzeit stehe. Der Beschwerdeführer wolle aus Gewissensgründen keine Waffe tragen und sich am völkerrechtswidrigen Konflikt beteiligen. Er unterliege der Gefahr seitens der syrischen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Ergänzend werde vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers Regimegegner seien und dies in seiner Heimatregion bekannt sei. Es gebe zwar die Möglichkeit eine Befreiungsgebühr zu entrichten, allerdings gebe es keine Garantie, dass er nicht trotzdem zwangsrekrutiert werde. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus römisch 40 stamme und habe den Wehrdienst abgeleistet. Er habe sich dem Reservedienst entziehen können, da die Heimatregion nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden habe bzw. derzeit stehe. Der Beschwerdeführer wolle aus Gewissensgründen keine Waffe tragen und sich am völkerrechtswidrigen Konflikt beteiligen. Er unterliege der Gefahr seitens der syrischen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Ergänzend werde vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers Regimegegner seien und dies in seiner Heimatregion bekannt sei. Es gebe zwar die Möglichkeit eine Befreiungsgebühr zu entrichten, allerdings gebe es keine Garantie, dass er nicht trotzdem zwangsrekrutiert werde.
7. Mit Schreiben vom 22.01.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer eine Beweismittelvorlage ein.
8. Mit Schreiben vom 12.06.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme ergänzend vor, dass er Syrien das erst Mal im Jahr 2012 verlassen habe. Nach seiner Heirat im Juli 2011 habe er zunächst sein Heimatdorf XXXX in XXXX verlassen und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien an der Grenze zur Türkei gelebt. Im Jahr 2015 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe es im Jahr 2016 wieder verlassen. Darüber hinaus sei eine sichere und legale Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht möglich ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu geraten. Auch eine Einreise über den Grenzübergang Bab-al Hawa sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und er sei nicht dazu zu zwingen, eine nicht anerkannte Übergangsregierung finanziell beim Grenzübertritt zu unterstützen, zumal diese mit einer terroristischen Organisation in Verbindung stehe.8. Mit Schreiben vom 12.06.2024 brachte der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme ergänzend vor, dass er Syrien das erst Mal im Jahr 2012 verlassen habe. Nach seiner Heirat im Juli 2011 habe er zunächst sein Heimatdorf römisch 40 in römisch 40 verlassen und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien an der Grenze zur Türkei gelebt. Im Jahr 2015 sei er wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe es im Jahr 2016 wieder verlassen. Darüber hinaus sei eine sichere und legale Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht möglich ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu geraten. Auch eine Einreise über den Grenzübergang Bab-al Hawa sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und er sei nicht dazu zu zwingen, eine nicht anerkannte Übergangsregierung finanziell beim Grenzübertritt zu unterstützen, zumal diese mit einer terroristischen Organisation in Verbindung stehe.
Ergänzend bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass er in Wien gegen das syrische Regime demonstriert habe. Dazu legte er Bilder als Beweismittel vor. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer sich oppositionell über seinen „TikTok“ Account betätigt und dieser sei öffentlich abrufbar. Dazu ergebe sich aus dem aktuellen LIB, dass es keine Möglichkeit einer freien Meinungsäußerung in Syrien gebe und bereits der Verdacht, oppositionell oder regimekritisch zu sein, münde in einem hohen Folterrisiko bzw. in einer Verfolgung. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit eine oppositionelle Gesinnung auch im Ausland, sowie aufgrund seiner Reservedienstverweigerung, zumindest unterstellt.
9. Am 13.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und bei der Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX 1988. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, verheiratet und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, aber er spricht auch Türkisch. Er hat in Syrien neun Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt hat er in Syrien und in der Türkei als Baumeister gearbeitet sowie in der Türkei auch als Schuhmacher gearbeitet. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 1988. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, verheiratet und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, aber er spricht auch Türkisch. Er hat in Syrien neun Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt hat er in Syrien und in der Türkei als Baumeister gearbeitet sowie in der Türkei auch als Schuhmacher gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Personalausweises und eines syrischen Militärbuches.
Zwei Brüder, drei Schwestern, seine Ehefrau und seine drei Kinder sind in der Türkei aufhältig. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern leben in Syrien.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Ort XXXX , in der Nähe von dem Ort XXXX , im Gouvernement XXXX . Dieses steht unter der Kontrolle der Opposition bzw. unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (kurz: HTS), wobei das syrische Regime in diesem Gebiet keine Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten hat. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2011 erstmals verlassen und kehrte 2016 kurzfristig nach Syrien zurück. Nach fünf Monaten reiste er wieder illegal in die Türkei. In der Türkei war er bis zum Jahr 2022 aufhältig und ist im Jahr 2022 nach Österreich gereist. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Ort römisch 40 , in der Nähe von dem Ort römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Dieses steht unter der Kontrolle der Opposition bzw. unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (kurz: HTS), wobei das syrische Regime in diesem Gebiet keine Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten hat. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2011 erstmals verlassen und kehrte 2016 kurzfristig nach Syrien zurück. Nach fünf Monaten reiste er wieder illegal in die Türkei. In der Türkei war er bis zum Jahr 2022 aufhältig und ist im Jahr 2022 nach Österreich gereist.
Die Reise nach Österreich erfolgte schlepperunterstützt und kostete ca. € 5.000,-. Die Ausreise wurde durch einen Autoverkauf und durch Schulden finanziert.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist mit seinen 36 Jahren im wehrfähigen Alter. Er verfügt über ein Militärbuch.
Der Beschwerdeführer war in Syrien politisch nicht aktiv tätig und ist auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Eine bzw. mehrere Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Syrien konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist auch keine glaubhaft verinnerlichte tiefgreifende politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf.
In Österreich hat der Beschwerdeführer an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese erfolgten nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung und eine Bekanntheit durch das syrische Regime konnte nicht glaubwürdig dargelegt werden. Ebenso konnte eine oppositionelle Handlung gegen das syrische Regime durch die „Posts“ auf dem „TikTok“ Account des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer verinnerlichten tiefgreifenden politischen Überzeugung gegen das syrische Regime festgestellt werden. Das diese „Posts“ den Beschwerdeführer ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung aufgrund einer Familienzugehörigkeit seitens des syrischen Regime und/oder seitens der HTS.
Er hat seinen Wehrdienst zwischen 2007 und 2009 abgeleistet. Seinen Wehrdienst hat er bei der Luftabwehr abgeleistet. Er war Rekrut und wurde dort zur Bewertung sowie Ordnung der Raketen eingeteilt, daher hat der Beschwerdeführer keine spezielle Qualifikation oder Ausbildung. Er hat auch nicht glaubwürdig dargelegt, dass ihm eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund einer Weigerung des Reservedienstes und damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung droht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien keine Straftaten begangen.
Die HTS hat keinen verpflichteten Wehrdienst eingeführt, daher droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung seitens der HTS. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung seitens einer anderen operierenden Gruppierung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung und damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung. Eine glaubhaft verinnerlichte tiefgreifende politische Überzeugung gegenüber einer anderen operierenden Gruppierung weist der Beschwerdeführer nicht auf.
Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist über den Grenzübergang Bab-al Hawa erreichbar ohne Kontakt mit dem syrischen Regime.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung seitens einer anderen Gruppierung. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich keine Gefahr, bei einer Rückkehr mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung bedroht zu werden.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024
EUAA: Country Guidance Syria, April 2024;
EUAA: Syria: Targeting of Individuals, September 2022;
EUAA: Syria: Security Situation, Oktober 2023;
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien, Oktober 2022;
Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, März 2023
Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien-Grenzübergänge (Version 1), 25.10.2023;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), Oktober 2022;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen, 16.09.2022;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022;
ACCORD Anfragebeantwortung Syrien Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022;
Anfragebeantwortungen zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt, Juni 2023;
Anfragebeantwortungen zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens, Juni 2023;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Sicherheitslage Nordost Syrien; Iranische Militärstandorte, 08.03.2023;
Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188], 6. September 2023;
EUAA: Syria Country Focus, Oktober 2023;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, 24.10.2023;
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu SYRIEN „Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums“ vom 18.05.2021;
Danish Immigration Service, Syria Military Service, Jänner 2024;
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16. Jänner 2024;
Niederländischen COI Bericht zu Syrien, August 2023;
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:
„Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba‘ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
Syrische Arabische Republik
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba‘athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba‘ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba‘ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ‚zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel‘. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba‘ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba‘ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exiloppositio