TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W272 2298340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W272 2298340-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insoweit stattgegeben, dass das Einreiseverbot mit 12 Monaten befristet wird.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. wird insoweit stattgegeben, dass das Einreiseverbot mit 12 Monaten befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren (vorangegangener Antrag auf internationalen Schutz):

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und reiste

1.2. Der BF gab zu seinen Fluchtgründen im behördlichen Verfahren an, dass er Russland aufgrund der Teil-Mobilmachung verlassen habe. Er wolle keine Waffen tragen, niemanden töten und auch nicht getötet werden. Zudem sei er nach einem Wortgefecht mit Militärangehörigen festgenommen, verhört und geschlagen worden und nur mittels Zahlung von 400.000 Rubel freigekommen. Etwas später sei der BF erneut am Militärparkplatz am Heimweg von der Arbeit angesprochen worden sowie unter falschen Beschuldigungen angehalten und entführt worden sowie dazu gezwungen worden sich „freiwillig“ für eine Militäreinheit für die Rettung der Bürger vom XXXX anzumelden. Er habe sich daraufhin seine langen Haare abschneiden lassen und mit Hilfe seines Vaters sei er am nächsten Tag nach Inguschetien gefahren und habe sich dort versteckt gehalten bis er mit einem österreichischen Visum aus Russland ausgereist sei. 1.2. Der BF gab zu seinen Fluchtgründen im behördlichen Verfahren an, dass er Russland aufgrund der Teil-Mobilmachung verlassen habe. Er wolle keine Waffen tragen, niemanden töten und auch nicht getötet werden. Zudem sei er nach einem Wortgefecht mit Militärangehörigen festgenommen, verhört und geschlagen worden und nur mittels Zahlung von 400.000 Rubel freigekommen. Etwas später sei der BF erneut am Militärparkplatz am Heimweg von der Arbeit angesprochen worden sowie unter falschen Beschuldigungen angehalten und entführt worden sowie dazu gezwungen worden sich „freiwillig“ für eine Militäreinheit für die Rettung der Bürger vom römisch 40 anzumelden. Er habe sich daraufhin seine langen Haare abschneiden lassen und mit Hilfe seines Vaters sei er am nächsten Tag nach Inguschetien gefahren und habe sich dort versteckt gehalten bis er mit einem österreichischen Visum aus Russland ausgereist sei.

1.3. Mit Bescheid vom 03.08.2023, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Es erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erlies gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründet wurde dies im Bescheid damit, dass der BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen. Der BF habe bei der Erstbefragung die Teilmobilmachung in Russland als Fluchtgrund vorgebracht, welche im September 2022 veröffentlicht worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland Anfang Mai 2022 sei diese noch nicht in Kraft gewesen und daher sein das Vorbringen im Oktober 2022 bezüglich der Teilmobilmachung als Fluchtgrundsteigerung und Schutzbehauptung zu werten. Auch die Bildung der Freiwilligenbataillone seien laut Länderinformationen erst im Juli/August 2022 begonnen worden. Insgesamt erscheine der vom BF dargestellte zeitliche Ablauf nicht mit der Realität übereinstimmen zu können. Das vom BF vorgelegte Foto eines Dokuments, als Einberufung zum Krieg bezeichnet, sei nicht zu verifizieren, ob es sich bei dem fotografierten Schriftstück um ein echtes Dokument handle und handle es sich laut Übersetzung um die Einberufung zur Musterung und nicht zur Teilnahme an Kämpfen an der Front. Zudem sei es in der Herkunftsregion möglich, ge- und verfälschte Dokumente käuflich zu erwerben und sei das ersichtliche Jahr 2022 des angeblichen Einberufungsdatums nicht eindeutig, es könne ursprünglich auch 2020 geheißen haben, woraus Zweifel an der Echtheit entstanden seien. Auch sei das vorgelegte Originaldokument zum Beweis einer angeblichen Entführung ungeeignet. Es handle sich dabei um ein Formular bezüglich der Zustimmung der Bearbeitung von Personendaten.1.3. Mit Bescheid vom 03.08.2023, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Es erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erlies gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründet wurde dies im Bescheid damit, dass der BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen. Der BF habe bei der Erstbefragung die Teilmobilmachung in Russland als Fluchtgrund vorgebracht, welche im September 2022 veröffentlicht worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland Anfang Mai 2022 sei diese noch nicht in Kraft gewesen und daher sein das Vorbringen im Oktober 2022 bezüglich der Teilmobilmachung als Fluchtgrundsteigerung und Schutzbehauptung zu werten. Auch die Bildung der Freiwilligenbataillone seien laut Länderinformationen erst im Juli/August 2022 begonnen worden. Insgesamt erscheine der vom BF dargestellte zeitliche Ablauf nicht mit der Realität übereinstimmen zu können. Das vom BF vorgelegte Foto eines Dokuments, als Einberufung zum Krieg bezeichnet, sei nicht zu verifizieren, ob es sich bei dem fotografierten Schriftstück um ein echtes Dokument handle und handle es sich laut Übersetzung um die Einberufung zur Musterung und nicht zur Teilnahme an Kämpfen an der Front. Zudem sei es in der Herkunftsregion möglich, ge- und verfälschte Dokumente käuflich zu erwerben und sei das ersichtliche Jahr 2022 des angeblichen Einberufungsdatums nicht eindeutig, es könne ursprünglich auch 2020 geheißen haben, woraus Zweifel an der Echtheit entstanden seien. Auch sei das vorgelegte Originaldokument zum Beweis einer angeblichen Entführung ungeeignet. Es handle sich dabei um ein Formular bezüglich der Zustimmung der Bearbeitung von Personendaten.

Der Bescheid wurde dem BF am 09.08.2023 zugestellt und die BBU auf Anfrage sowohl am 14.08.2023 als auch erneut am 04.09.2023 von der Zustellung informiert.

Es wurden keine Rechtsmittel erhoben und der negative Asylbescheid erwuchs am 07.09.2023 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren

2. Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF

2.1. Am 16.01.2024 langte von der deutschen Dublinbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen ein und mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.

Der BF wurde am 24.07.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte noch am selben Tag den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.2. Den neuerlich eingebrachten Asylantrag begründete der BF bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass er am Anfang nur freiwillig in die russische Armee eingezogen werden hätte können, um in der Ukraine zu kämpfen und jetzt könne er dazu verpflichtet werden. Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er eingezogen zu werden, um in der Ukraine zu kämpfen. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit April 2022 bekannt.

2.3. Am 08.08.2024 wurde der BF vom Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er im Erstasylverfahren mehrmals versucht habe dem Dolmetscher seinen Fluchtgrund zu erklären, aber vermutlich habe er ihn nicht richtig verstanden. Jetzt habe er im gegenständlichen Asylverfahren den Dolmetscher in der Erstbefragung schon gut verstanden und alles erklären können. Er sei aus Deutschland nach Österreich abgeschoben worden und habe es in Deutschland geheißen, dass die Zuständigkeit in Österreich liege. Beim ersten Asylverfahren habe die Dolmetscherin nicht richtig wiedergegeben, was er gesagt habe, dass er wegen dem Krieg geflohen sei. Die Dolmetscherin habe aber übersetzt, dass er wegen der Teilmobilisierung geflohen sei. Bereits im Mai 2022 habe er Russland verlassen. Damals sei man als sogenannter Freiwilliger in den Krieg geschickt worden. Er habe ungefähr von Mitte September 2023 bis zur Überstellung nach Österreich in Deutschland gelebt. Er habe bereits im ersten Asylverfahren alles erzählt und solange dieser Krieg fortwähre, habe er diesen Fluchtgrund. Es seien dieselben Gründe, welche er bereits in seinem Erstasylverfahren angegeben habe. Neue Fluchtgründe gebe es keine.

Am 12.08.2024 erfolgte eine zweite Einvernahme durch das Bundesamt, bei der der BF zu Protokoll gab, dass er schon im Vorverfahren versucht habe zu erklären, dass es in Russland einfach unmöglich sei irgendwelche Beweismittel zu bekommen. Es werde alles mündlich gemacht. Seit er hier in Europa sei, sei er nicht mehr nach Russland zurückgekehrt, daher könne er nichts Neues vorlegen. Auch wenn er in Russland gewesen wäre, bekomme man kein Schriftstück, in welchem stehe, dass er in die Ukraine geschickt werde. So etwas gebe es nicht. Er habe nicht vor in seine Heimat zurückzukehren, bis der Krieg nicht beendet sei.

2.4. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.08.2024 (zugestellt am 16.08.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V. und VI.). Schließlich erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).2.4. Das Bundesamt wies den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.08.2024 (zugestellt am 16.08.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch VI.). Schließlich erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII.).

Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass das Erstasylverfahren des BF am 07.09.2023 in I. Instanz rechtskräftig entschieden worden sei und eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden und seien vom BF im neuerlichen Asylverfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden und habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Da der BF nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gericht zu achten und beachten, könne die Behörde zum Schluss kommen, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF könne derzeit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass das Erstasylverfahren des BF am 07.09.2023 in römisch eins. Instanz rechtskräftig entschieden worden sei und eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden und seien vom BF im neuerlichen Asylverfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden und habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Da der BF nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gericht zu achten und beachten, könne die Behörde zum Schluss kommen, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF könne derzeit nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.08.2024 (eingebracht am 28.08.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der BF habe versucht, seine Situation und seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Allerdings habe es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit dem Vorbringen des BF und mit den erwähnten Beweismitteln, wie der Ladung des russischen Ministeriums zur Rekrutierung in den Wehrdienst auseinanderzusetzen. Die Beweismittel wurden von der belangten Behörde nicht angeführt, obwohl der BF diese an mehreren Stellen der Einvernahme erwähnt habe und in der Beweiswürdigung nicht gewürdigt. Es sei keine weitere kriminaltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen müssen, dass das Folgeverfahren des BF durch Vorlage von neuen Beweisen inhaltlich hätte bewertet werden müssen. Die Zurückweisung seines Folgeantrages sei rechtswidrig erfolgt. Schließlich gehe vom BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aus und hätte das Einreiseverbot nicht oder nicht in diesem Ausmaß erlassen werden dürfen.

2.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 30.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2.7. Mit Eingabe vom 02.09.2024 übermittelte das Bundesamt die Verzichtserklärung des BF auf Leistungen aus der Grundversorgung und die Meldung des Privatverzugs (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren:

1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung an. Er spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichen Niveau. Darüber hinaus hat er gute Deutsch- und Englischkenntnisse.

Seine Identität steht fest.

Er ist ledig und hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF wurde am XXXX in Grosny geboren, wo er 11 Jahre die Schule und 5 Jahre die Universität (Lehramt Deutsch und Englisch) besuchte und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder lebte. Er war in der Russischen Föderation als Choreograph und Tanzlehrer erwerbstätig.1.1.2. Der BF wurde am römisch 40 in Grosny geboren, wo er 11 Jahre die Schule und 5 Jahre die Universität (Lehramt Deutsch und Englisch) besuchte und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder lebte. Er war in der Russischen Föderation als Choreograph und Tanzlehrer erwerbstätig.

1.1.3. In der Russischen Föderation, in Tschetschenien leben weiterhin seine Eltern und sein Bruder zusammen in Grosny, mit denen der BF regelmäßig in Kontakt steht.

1.1.4. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.5. Der BF reiste erstmals mit einem österreichischen Touristenvisum am 01.05.2022 legal in das österreichische Bundesgebiet per Flugzeug ein und danach mit dem Zug nach Deutschland weiter, wo er am 16.05.2022 bzw. 09.06.2022 (förmlich) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF wurde in Folge am 24.10.2022 von Deutschland nach Österreich auf Grund der Dublinverordnung rücküberstellt, wo er am 27.10.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 03.08.2023, Zahl: XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des BF gänzlich negativ und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF in die Russische Föderation. Dagegen erhob der BF kein Rechtsmittel und der negative Asylbescheid erwuchs am 07.09.2023 in Rechtskraft.Der BF wurde in Folge am 24.10.2022 von Deutschland nach Österreich auf Grund der Dublinverordnung rücküberstellt, wo er am 27.10.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 03.08.2023, Zahl: römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz des BF gänzlich negativ und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF in die Russische Föderation. Dagegen erhob der BF kein Rechtsmittel und der negative Asylbescheid erwuchs am 07.09.2023 in Rechtskraft.

Das Bundesamt traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der BF:

„Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates:

Sie sind zu Ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität, Religion, der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Einstellung verlassen mussten.

Sie sind in der Russischen Föderation weder vorbestraft noch wird nach Ihnen gefahndet. Sie haben keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind ein junger, gesunder Mann und in der Lage, durch Arbeit selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Sie haben eine schulische sowie eine weiterführende Universitätsausbildung genossen. Sie beherrschen die russische sowie die tschetschenische Sprache und sind in die russische Gesellschaft integriert.

Ihre Eltern, Ihr Bruder sowie Angehörige entfernteren Grades sind in der Russischen Föderation aufhältig.

Sie drohen im Falle Ihrer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich Ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht Ihnen keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.

Sie sind keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt.

Die Wiedereinreise in die Russische Föderation kann gefahrlos erfolgen.“

Beweiswürdigend führte das Bundesamt auszugsweise zum Fluchtvorbringen sowie zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF folgendes aus:

„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Erstbefragt in Österreich am 27.10.2022 gaben Sie an, Russland aufgrund der Teil-Mobilmachung verlassen zu haben und deswegen nach Deutschland geflohen zu sein. Alle Tschetschenen seien zu Beginn des Krieges gezwungen worden, mitzukämpfen.

Bei der Befragung vor dem BFA am 26.05.2023 gaben Sie wie auch zuvor bei der Anhörung in Deutschland am 09.06.2022 an, Sie seien von Militärangehörigen entführt und dabei gezwungen worden, zu unterschreiben, dass Sie sich freiwillig für den Krieg in der Ukraine als Kämpfer melden.

Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe wurden auch über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.

[…]

Sie bringen bei der Erstbefragung die Teilmobilmachung in Russland als Fluchtgrund vor. Diese wurde per präsidentiellem Erlass am 21.09.2022 veröffentlicht. Zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Russland am 01.05.2022 war diese also noch nicht in Kraft. Am 31.10.2022 wurde das Ende der Teilmobilmachung durch Präsident Putin mündlich bestätigt. Daher ist Ihr Vorbringen im Oktober 2022 bezüglich der Teilmobilmachung als Fluchtgrundsteigerung und Schutzbehauptung zu werten. Auch die Bildung der Freiwilligenbataillone wurde laut Länderinformationsblatt erst im Juli/August 2022 begonnen.

Insgesamt erscheint der von Ihnen dargestellter zeitliche Ablauf nicht mit der Realität übereinstimmen zu können. Sie berichteten, Sie seien am 01.04.2022 von Militärs entführt und gezwungen worden, sich freiwillig für den Kampf zu melden. Dazu legen Sie als Beweis ein Foto eines Dokuments vor, dass Sie als Einberufung zum Krieg bezeichneten. Grundsätzlich wird festgestellt, dass es nicht möglich ist, zu verifizieren, ob es sich bei dem fotografierten Schriftstück um ein echtes Dokument handelt. Das Einberufungsdatum auf dem Dokument ist der 13.04.2022, also keine 2 Wochen nach der sogenannten Entführung, was mehr als kurzfristig erscheint. Laut Übersetzung handelt es sich bei diesem Dokument um die Einberufung zur Musterung und nicht zur Teilnahme an Kämpfen an der Front. Da Sie Ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, macht es durchaus Sinn, Sie einer Musterung zu unterziehen, um die Tauglichkeit für den allgemeinen Militärpflichtdienst festzustellen, welchen Sie laut eigenen Angaben noch nicht geleistet haben. Würden Sie aufgrund der Musterung als Grundwehrdiener einberufen, hätten Sie laut Länderinformationsblatt nicht zu fürchten, an der Front eingesetzt zu werden.

Das aktuelle Länderinformationsblatt führt aus, dass es in Ihrer Herkunftsregion leicht möglich ist, (auch professionell hergestellte) ge- und verfälschte Dokumente käuflich zu erwerben. Daraus kann nicht automatisch geschlossen werden, jegliches vorgelegte Beweismittel sei unecht. Jedoch legen Sie zum einen nicht das Original des Schriftstückes vor, zum anderen ist das auf dem Foto ersichtliche Jahr 2022 des angeblichen Einberufungsdatums nicht eindeutig – es könnte ursprünglich auch 2020 geheißen haben, woraus Zweifel an der Echtheit entstehen. Im Jahr 2020 haben Sie Ihr Studium beendet und somit wäre ein Aufschub des Militärdienstes wegen des Studiums ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.

Die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022 sowie vom 18.11.2022, die sich jeweils mit der Rekrutierung für den Ukrainekrieg auseinandersetzten, führen aus, dass keine Wehrpflichtigen an der Front eingesetzt werden und ein Einsatz von Wehrpflichtigen auch von der russischen Rechtsordnung nicht gedeckt wäre. Die Fragen, ob es 1) Hinweise darauf gäbe, dass auf Wehrpflichtige Druck ausgeübt werden würde, um diese zur Verpflichtung zum Einsatz in der Ukraine zu bewegen, und ob 2) die Möglichkeit bestünde, dass Wehrpflichtige direkt im Anschluss an den Wehrdienst als Reservisten einberufen werden, um ins ukrainische Kriegsgebiet entsandt zu werden, beantwortete die Staatendokumentation jeweils damit, dass dies zwar vorkommen würde, jedoch ad 1) keine gesicherten Informationen hierzu vorliegen würden bzw. ad 2) dies lediglich in Einzelfällen vorkommen würde. Die Entsendung von Rekruten ins Kriegsgebiet ist eine bloß theoretische Möglichkeit und droht Ihnen eine Auslandsverwendung für die russische Armee demzufolge nicht unmittelbar und nicht mit der für die Schutzgewährung erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Die davon möglicherweise abweichende Praxis in Tschetschenien wird vom erkennenden Amt zwar nicht außer Acht gelassen, jedoch liegen bei besonderer Berücksichtigung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022 (insbesondere im Hinblick auf die Formulierung „Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Freiwilligen aus dieser Teilrepublik wirklich freiwillig in den Krieg ziehen.“, was ein gewisses Maß an Spekulation nahelegt) auch keine hinreichen substantiierten Hinweise darauf, dass Tschetschenen in erheblicher Zahl oder gar systematisch für den Ukrainekrieg zwangsverpflichtet würden, vor.

Auch das aktuelle Länderinformationsblatt hält- in Übereinstimmung mit obigen Ausführungen – fest, dass es keine Hinweise für die Beteiligung Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt. Verkannt wird nicht, dass in der Vergangenheit Wehrpflichtige zu Kampfhandlungen herangezogen wurden, dem folgte jedoch ein Aufschrei der russischen Öffentlichkeit in einem Ausmaß, dass sich die Regierung offenbar genötigt sah, diesen „Fehler“ schnellstmöglich zu korrigieren. Ein neuerlicher Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine erscheint vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass Reservisten von Einberufungen bzw. aktuellen Mobilmachungen sehr wohl betroffen sind. Dieser Bevölkerungsgruppe gehören Sie, der Sie laut eigenen Angaben noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben, jedoch gerade nicht an. Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen. Sie haben kein Militärbuch vorgelegt, auch wenn Sie angaben, bereits in Ihrer Schulzeit zur Musterung gewesen zu sein.

Es wird jährlich festgelegt, wie viele Stellungspflichtige tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. Diese Quote liegt in der Regel bei etwa einem Drittel der ins wehrpflichtige Alter kommenden jungen Männer, wobei insbesondere junge Männer aus Tschetschenien vereinzelt einberufen werden, im Durchschnitt handelt es sich um 500 Einberufene je Einberufungsperiode. Auch der Umstand, dass die russische Regierung im Frühjahr 2022 im Rahmen der jährlichen Stellung die Einberufung von 134.500 und im Herbst 2022 von 120.000 (sohin in beiden Fällen vergleichsweise wenigen) Grundwehrdienern angeordnet hat, spricht dagegen, dass Grundwehrdienern unmittelbar der Kriegseinsatz droht.

Zum Wehrdienst selbst ist anzumerken, dass dem Länderinformationsblatt entnommen werden kann, dass der russische Wehrdienst zwar hart ist, der Staat jedoch durch Erweiterung der Aufgaben der Militärpolizei bemüht ist, Misshandlungen von jüngeren Soldaten, insbesondere von Rekruten, durch Vorgesetzte zu begegnen. Dieses Bemühen ist laut den Ausführungen der Staatendokumentation von Erfolg gekrönt, wenn auch vereinzelte Delikte nicht verhindert werden können. Eine Systematik kann – anders als früher – nunmehr nicht mehr erkannt werden.

Zu Ihrer angeblichen Entführung legten Sie als Beweis ein Originaldokument vor. Es handelt sich dabei um ein Formular bezüglich der Zustimmung der Bearbeitung von Personendaten, das halb ausgefüllt ist. Dieses Dokument ist ungeeignet als Beweis für Ihre angebliche Entführung und Zwangsrekrutierung. Es enthält keinerlei Zusammenhänge mit Ihrem Vorbringen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der – wie Sie behaupteten – entführt und bedroht wurde – ein Dokument, das nicht aussagekräftig ist, vor den Bewachern versteckt und sich somit der Gefahr von weiteren Repressalien ausliefert. Auch scheint es völlig unmöglich, dass man ein Dokument unter den von Ihnen behaupteten Umständen versteckt und dieses danach keine Beschädigungen, Knicke oder Verschmutzungen aufweist.

Nach Ihrer angeblichen Entführung verließen Sie Tschetschenien und lebten für 1 Monat (von 02.04.-01.05.2022) in Inguschetien. Sie flogen in dieser Zeit legal mit dem Flugzeug nach Moskau und wieder zurück (am 14. bzw. 15.04.2022). Sie gaben an, keine Angst vor Entdeckung durch staatliche Behörden gehabt zu haben, da es für Sie nur wichtig war, aus Tschetschenien auszureisen. In anderen Teilen Russland hätten die Behörden kein Interesse an Ihrer Person. Das wiederum legt dar, dass Ihnen – vorausgesetzt Sie wären tatsächlich verfolgt worden – auch innerstaatliche Fluchtalternativen außerhalb von Tschetschenien zur Verfügung gestanden wären, die Sie jedoch nicht nutzten. Sie gaben an, in einem anderen Teil von Russland wären Sie das Risiko eingegangen, gewaltsam zurück in Ihre Heimat gebracht zu werden. Dem widerspricht das Länderinformationsblatt, das besagt, dass Tschetschenen durchaus an einem anderen Ort der Russischen Föderation leben können. Sie gaben an, nicht von der Polizei oder einer anderen Behörde gesucht zu werden. Laut Länderinformationsblatt besteht somit ein gewisser Spielraum, um als Tschetschene in Anonymität und Sicherheit in Russland zu leben.

Laut Länderinformationsblatt hat die Zustellung der Einberufungsbefehle persönlich zu erfolgen. Dies wäre nicht möglich gewesen, da Sie laut Ihren Angaben, am 01.04.2022 entführt worden sein wollen und der Einberufungsbefehl den 13.04.2022 für die Musterung nennt. Sie gaben jedoch an, bereits am 02.04.2022 aus Tschetschenien ausgereist zu sein. Es wäre Ihnen, wenn man Ihren Darstellungen folgt also nicht möglich gewesen, das Dokument persönlich zu empfangen. Sie sind am 14. und 15.04.2022 nach Moskau und zurückgeflogen und am 01.05.2022 legal mit dem Flugzeug aus Russland ausgereist. Zu diesen Zeitpunkten wären Sie bereits, folgt man den Angaben auf dem vorgelegten Foto der Einberufung zur Musterung, ab dem 13.04.2022 vorgeladen gewesen und somit unentschuldigt nicht zu Ihrem Musterungstermin erschienen. Trotzdem war es offensichtlich kein Problem für Sie, legal nach Moskau und zurück zu fliegen bzw. legal per Flugzeug aus der Russischen Föderation auszureisen. Besonders im Flugverkehr erfolgen genaue Kontrollen der Reisenden durch die staatlichen Behörden. Wären Sie tatsächlich aufgrund der Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls gesucht worden, hätten Sie wohl kaum das Risiko auf sich genommen, bei den Kontrollen am Flughafen von den Behörden entdeckt zu werden. Als Einberufener hätten Sie das Land nicht mehr legal verlassen dürfen.

Sie gaben an, Ihr ursprüngliches Reiseziel sei Deutschland gewesen, das Sie früher dort studiert hätten. Sie reisten mit einem Touristenvisum legal in Österreich ein und fuhren mit dem Zug weiter nach Deutschland, um dort einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund des negativen Bescheides in Deutschland, stellten Sie schließlich auch in Österreich einen Asylantrag. Erkennbar ist, dass es sich um eine geplante Reise gehandelt hatte. Denn hätten Sie Ihr Heimatland tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung verlassen, so hätten Sie im ehestmöglichen Land einen Asylantrag gestellt. Obwohl Sie auf der Reise bis Deutschland durch mehrere sichere Länder durchquerten, unterließen Sie es, in einem davon einen Asylantrag zu stellen. Durch Ihre zielgerichtete Weiterreise bis Deutschland kann geschlossen werden, dass Sie andere Motive als jene der Unterschutzstellung haben. Wären Sie tatsächlich bedroht gewesen und hätten Angst vor einer Zwangsrekrutierung gehabt, so hätten Sie ehestmöglich einen Asylantrag gestellt. Es ist amtsbekannt, dass Opfer asylrelevanter Verfolgung bestrebt sind, im ersten sicheren Land den Status des Schutzberechtigten zuerkannt zu bekommen und folglich keine Gelegenheiten hierfür ungenutzt verstreichen lassen würden.

Es ist anzuführen, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, gezielt ein Land auszuwählen, in welchem man sich dauerhaft niederlassen möchte. Für einen derartigen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder eine Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts/NAG beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der von Ihnen gestellte Asylantrag dient offenkundig ausschließlich dazu, sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.

Sie verneinten alle Fragen zu den in der GFK genannten möglichen Verfolgungsgründen bzw. legten diese nicht substantiiert dar. Somit haben Sie nicht alle o.a. Punkte eines glaubhaften Asylvorbringens erfüllt, denn es war das Vorbringen nicht genügend substantiiert und das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Betreffend die Feststellungen Ihres Alters, Ihres Gesundheitszustandes, Ihrer Erwerbsfähigkeit und Ihrer schulischen und akademischen Bildung sowie Ihres beruflichen Hintergrundes sein an dieser Stelle auf die Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu Ihrer Person verwiesen. Von einer Wiederholung wird abgesehen.

Dass Sie Russisch und Tschetschenisch sprechen, gaben Sie selbst an und ergeben sich angesichts Ihrer Herkunft daran keine Zweifel.

Dass Sie in die russische Gesellschaft integriert sind, ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft daraus, dass Sie fast Ihr gesamtes bisheriges Leben in der Russischen Föderation verbrachten. Ihre familiäre Verwurzelung war Ihren eigenen Angaben zu entnehmen. Bei diesen Verwandten könnten Sie selbstverständlich nach Ihrer Rückkehr Unterkunft nehmen und zumindest kurzfristig auf deren Unterstützung bauen. Aufgrund Ihrer familiären und sozialen Vernetzung und Ihrer (überdurchschnittlichen) Bildung sowie Ihrer Arbeitsfähigkeit hat die erkennende Behörde keinerlei Zweifel daran, dass es Ihnen friktionsfrei möglich sein wird, sich binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte – wenn auch allenfalls bescheidene – Existenz in der Russischen Föderation aufzubauen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Wohnsituation Ihrer in der Russischen Föderation aufhältigen Angehörigen gesichert ist, sodass Ihnen keinesfalls die Unterstandslosigkeit droht.

Die landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation berichten, dass die Russische Föderation ein grundlegendes Sozialsystem hat, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt, sodass Ihnen der Wiederaufbau einer Existenz auch möglich sein wird, wenn Ihre familiären und sozialen Kontakte Sie nicht unterstützen wollen oder können.

Dass Ihnen keine Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter drohen, gründet sich auf der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Verlassen des Herkunftsstaates. Nachdem Ihnen schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen drohten, geht die erkennende Behörde begründeter Weise nicht davon aus, dass Ihnen solche nach Rückkehr drohen könnten.

Dafür, dass Ihnen bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat oder Ableistung des Wehrdienstes eine Verletzung Ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der in der Russischen Föderation lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden.

Dass die wiedereinreise in die Russische Föderation gefahrlos erfolgen kann, ergibt sich aus den Länderinformationen. Dem Auswärtigen Amt sind laut Länderinformationsblatt keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Anfragebeantwortung „Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland“ vom 14.04.2022 ist zu entnehmen, dass nationale Gesetzte keine Einschränkungen für Rückkehrer mit russischer Staatsbürgerschaft vorsehen. In der Praxis finden Befragungen ein- und ausreisender Russen sowie Vertreter „unfreundlicher“ Staaten durch Grenzkontrollorgane statt. Zwar ist nicht klar, inwieweit die gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden, Hinweise darauf, dass sie genutzt werden, um dem jeweiligen Rückkehrer zu schaden, liegen aber offensichtlich nicht vor (andernfalls die Anfragebeantwortung Dementsprechendes ausgeführt hätte).“

1.2. Zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz des BF und seinen Lebensumständen in Österreich:

1.2.1. Der BF reiste Mitte September 2023 in Folge des rechtskräftigen negativen Asylbescheides im Vorverfahren von Österreich nach Deutschland, wo er aufgegriffen wurde und am 24.11.2023 erneut ein Asylgesuch äußerte. Nach einem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Dublinbehörde wurde der BF am 24.07.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.-II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.-V.). Schließlich wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.1.2.1. Der BF reiste Mitte September 2023 in Folge des rechtskräftigen negativen Asylbescheides im Vorverfahren von Österreich nach Deutschland, wo er aufgegriffen wurde und am 24.11.2023 erneut ein Asylgesuch äußerte. Nach einem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Dublinbehörde wurde der BF am 24.07.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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