TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 95/03/0076

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65001 Jagd Wild Burgenland;

Norm

JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;
JagdG Bgld 1988 §68;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführes Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des Dr. K in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 1995, Zl. V/1-8558/2-1995, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte für das Burgenland, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 5. April 1989, Zl. IX-J-1/200-1989, auf die Dauer eines Jahres, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging zur Begründung der Entziehungsmaßnahme davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 10. August 1994 wegen Übertretungen gemäß § 90 Abs. 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989 (JG), gemäß § 194 Abs. 2 Z. 15 leg. cit. bestraft worden sei und diese Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Die belangte Behörde erachtete sich an diese rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, sodaß die Jagdkarte des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der §§ 67 und 68 JG zu entziehen sei. Zur Dauer der Entziehung verwies die belangte Behörde darauf, daß sie die Untergrenze des vom Gesetzgeber eingeräumten Zeitraumes zur Anwendung gebracht habe.

Den sich auf das erstinstanzliche Verfahren beziehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der Bescheid der Erstbehörde, sondern der Bescheid der belangten Behörde ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen, vertritt jedoch die Auffassung, daß die belangte Behörde prüfen hätte müssen, aus welchen Umständen die Abschüsse, die zu den Vorstrafen geführt haben, erfolgt seien. Die belangte Behörde habe, weil die Entziehung nur befristet erfolgt sei, wohl auf das Gewicht der Vorstrafen Rücksicht genommen, "ohne das allerdings zu eröffnen". Der Beschwerdeführer sei nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise zu Wort gekommen und es sei das Verfahren "mit offenkundigen Verfahrensmängeln behaftet".

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

§ 68 JG lautet:

"(1) Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Jagdkarte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Behörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 vorliegen."

Gemäß § 67 Abs. 1 Z. 10 JG ist die Ausstellung der Jagdkarte an Personen zu verweigern, die gemäß § 194 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes oder des Jagdgesetzes eines anderen Bundeslandes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Gemäß § 67 Abs. 2 JG ist die Verweigerung auf mindestens ein Jahr auszusprechen.

Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, daß die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern ist, die WIEDERHOLT - somit mehr als einmal ("wiederholt" = mehrmalig, mehrmals; vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6,

737) - wegen Übertretungen des JG (oder des Jagdgesetzes eines anderen Bundeslandes) BESTRAFT WURDEN (vgl. auch Abart/Lang/Obholzer, Tiroler Jagdrecht, Anm. 11 zur vergleichbaren Bestimmung des § 29 Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes). Daraus folgt nach § 68 JG die zwingende Entziehung. Im Hinblick auf die unbestritten eingetretene Rechtskraft der Strafverfügungen standen für die belangte Behörde die Übertretungen des § 90 Abs. 1 JG seitens des Beschwerdeführers durch das ihm von der Verwaltungsstrafbehörde zur Last gelegte Verhalten bindend fest. Es begründet daher keinen Verfahrensmangel der belangten Behörde, wenn sie über die den Gegenstand der Verwaltungsstrafverfahren bildenden Handlungen des Beschwerdeführers nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer konkrete Verfahrensmängel nicht aufgezeigt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Verwaltungsverfahren "nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise zu Wort gekommen" zu sein, und damit offensichtlich die Verletzung des Parteiengehörs behauptet, ist ihm zu entgegnen, daß die Relevanz dieser Behauptung - die vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt wird - schon deshalb nicht erkennbar ist, weil der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt in der Berufung darzulegen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 235 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 95/03/0013 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030076.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten