Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2235700-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 26.05.2003, als Minderjähriger mit seiner Familie, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zl. XXXX , wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF vom 26.05.2003 stattgegeben und diesem gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zl. römisch 40 , wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF vom 26.05.2003 stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.3. Mit Urteil des LG XXXX vom 07.08.2008, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.1.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 07.08.2008, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
1.4. Mit Urteil des deutschen XXXX vom 30.10.2008, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 deutsches StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 10,- verurteilt.1.4. Mit Urteil des deutschen römisch 40 vom 30.10.2008, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, deutsches StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 10,- verurteilt.
1.5. Mit Urteil des LG XXXX vom 18.11.2009, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.11.2009, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
1.6. Mit Urteil des BG XXXX vom 23.11.2010, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt.1.6. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 23.11.2010, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt.
1.7. Mit Urteil des BG XXXX vom 04.03.2011, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 1.7. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 04.03.2011, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
1.8. Mit Urteil des LG XXXX vom 20.05.2011, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 dritter Fall, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiters wurden die bedingten Strafnachsichten des LG XXXX , des LG XXXX und des BG XXXX widerrufen.1.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.05.2011, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, dritter Fall, sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiters wurden die bedingten Strafnachsichten des LG römisch 40 , des LG römisch 40 und des BG römisch 40 widerrufen.
1.9. Am 19.12.2015 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.
1.10. Mit Urteil des BG XXXX vom 12.07.2016, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 1.10. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 12.07.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
1.11. Mit Schreiben vom 24.07.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens.
1.12. Am 28.08.2020 wurde der Vater des BF als Zeuge durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er vier Brüder in Russland habe, mit denen er in Kontakt stehe. Befragt, wie es ihnen ginge, antwortete er mit: „Sie leben“. Der BF könne in der Heimat nicht leben, da er dort niemanden kenne und keine Unterkunft habe, zudem „vielleicht wegen Kriminalität oder so“ beschuldigt werde. Der BF könne nicht bei seinen Onkeln leben, da diese eigene Familien hätten. Der BF dürfe nicht nach Russland, da er dort verhaftet werden und verschwinden könnte.
1.13. Am selben Tag wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er Tschetschenisch, Russisch, Türkisch und Deutsch spreche. Er sei gesund, habe aber Hepatitis C, nehme jedoch keine Medikamente. Er habe keine Arbeit, sei aber arbeitsfähig. Er sei in XXXX geboren und habe dort, unterbrochen durch die Kriege, die Schule besucht. Der BF sei geschieden und habe zwei Kinder. Sein Sohn lebe in Deutschland, seine Tochter in Österreich. Es bestehe mit der Tochter kein gemeinsamer Haushalt, aber sie sei am Wochenende bei ihm. Der BF habe keine Angehörigen in Russland. Er habe weder Onkeln noch Tanten. Mit der Aussage seines Vaters konfrontiert, erklärte der BF, keinen Kontakt zu diesen zu haben.Dabei gab er zu seiner Person im Wesentlichen an, dass er Tschetschenisch, Russisch, Türkisch und Deutsch spreche. Er sei gesund, habe aber Hepatitis C, nehme jedoch keine Medikamente. Er habe keine Arbeit, sei aber arbeitsfähig. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort, unterbrochen durch die Kriege, die Schule besucht. Der BF sei geschieden und habe zwei Kinder. Sein Sohn lebe in Deutschland, seine Tochter in Österreich. Es bestehe mit der Tochter kein gemeinsamer Haushalt, aber sie sei am Wochenende bei ihm. Der BF habe keine Angehörigen in Russland. Er habe weder Onkeln noch Tanten. Mit der Aussage seines Vaters konfrontiert, erklärte der BF, keinen Kontakt zu diesen zu haben.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, „für nichts“ verurteilt zu werden. Dies sei das Minimum, was passieren könne. Wenn „sie“ erfahren würden, dass er in einem Therapieprogramm sei und Medikamente bekomme, würde er verschwinden. Er würde für einen Drogensüchtigen gehalten werden. Außerdem befürchte der BF, wegen seines Vaters entführt und erpresst zu werden, damit dieser zurückkehre. Der Vater des BF habe gegen das Regime gekämpft, Genaueres wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass Unterstützer der Widerstandeskämpfer amnestiert worden seien, gab der BF an, dass dies nur Gerede sei. Das wisse er aus dem Internet und dem Radio. Der BF kenne zwei Personen, die von Österreich nach Russland gekommen seien und lange eingesperrt worden seien, obwohl sie nichts gemacht hätten. Es gebe Videos von Folterungen.
Zu seinen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet befragt, gab der BF im Wesentlichen an, sein Kind und seinen Vater hier zu haben. Seinen Vater sehe er einmal pro Monat, da dieser in einer anderen Stadt wohne. Der BF lebe vom Arbeitslosengeld. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe wegen seiner Straftaten einen Fehler begangen. Er habe Leute kennen gelernt, die mit Drogen zu tun gehabt hätten. Nach seiner Haft habe der BF ein normales Leben begonnen und angefangen zu arbeiten.
1.14. Am selben Tag übermittelte der BF eine Bestätigung der Suchthilfe XXXX , dass er sich in regelmäßiger Substitutionsbehandlung befinde.1.14. Am selben Tag übermittelte der BF eine Bestätigung der Suchthilfe römisch 40 , dass er sich in regelmäßiger Substitutionsbehandlung befinde.
1.15. Am 01.09.2020 übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, wonach er in seiner Jugendzeit einen falschen Freundeskreis gehabt habe und dadurch in diese schwierige Situation gelangt sei. Er bereue dies und sei nun bei der Suchthilfe angemeldet und nehme täglich Medikamente. In Russland würden Menschen, die Suchthilfe benötigen, verfolgt und getötet werden. 90% der Abgeschobenen würden getötet oder lebenslang eingesperrt werden. Der BF habe den Ruf, ein Gegner von XXXX zu sein, bloß, weil er ein Meeting in XXXX besucht habe und die Flagge in der Hand gehalten habe. Weiters übermittelte der BF eine weitere Bestätigung der Suchthilfe XXXX mit der Ergänzung, dass er im Zuge dessen täglich Medikamente einnehme, sowie einen ambulanten Abschlussbericht des XXXX vom 28.12.2018, wonach der BF die vom LG XXXX angeordnete Therapie positiv abgeschlossen habe.1.15. Am 01.09.2020 übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, wonach er in seiner Jugendzeit einen falschen Freundeskreis gehabt habe und dadurch in diese schwierige Situation gelangt sei. Er bereue dies und sei nun bei der Suchthilfe angemeldet und nehme täglich Medikamente. In Russland würden Menschen, die Suchthilfe benötigen, verfolgt und getötet werden. 90% der Abgeschobenen würden getötet oder lebenslang eingesperrt werden. Der BF habe den Ruf, ein Gegner von römisch 40 zu sein, bloß, weil er ein Meeting in römisch 40 besucht habe und die Flagge in der Hand gehalten habe. Weiters übermittelte der BF eine weitere Bestätigung der Suchthilfe römisch 40 mit der Ergänzung, dass er im Zuge dessen täglich Medikamente einnehme, sowie einen ambulanten Abschlussbericht des römisch 40 vom 28.12.2018, wonach der BF die vom LG römisch 40 angeordnete Therapie positiv abgeschlossen habe.
1.16. Am 07.09.2020 übermittelte der BF ein weiteres Schreiben der Suchthilfe XXXX , wonach der BF aufgrund der derzeitigen Situation an einer akuten Belastungsreaktion leide. Weiters leide der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Folgezuständen der Virushepatitis, generalisierter Angststörung, chronischer Virushepatitis C und Abhängigkeit von Opioiden bei derzeitiger Substitutionsbehandlung.1.16. Am 07.09.2020 übermittelte der BF ein weiteres Schreiben der Suchthilfe römisch 40 , wonach der BF aufgrund der derzeitigen Situation an einer akuten Belastungsreaktion leide. Weiters leide der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Folgezuständen der Virushepatitis, generalisierter Angststörung, chronischer Virushepatitis C und Abhängigkeit von Opioiden bei derzeitiger Substitutionsbehandlung.
1.17. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gem. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).1.17. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt rö