Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W603 2231583-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .2001, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 .2001, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Asylverfahren
Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2016, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2016, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Sohn XXXX im Jahr 2009 von der russisch-tschetschenischen Polizei getötet worden sei, weil er verdächtigt worden sei, mit den tschetschenischen Untergrundkämpfern zusammenzuarbeiten. Am XXXX .2009 sei ihr zweiter Sohn XXXX von der russisch-tschetschenischen Polizei verhört und einen Tag festgehalten worden. Nach seiner Freilassung und aus Angst um sein Leben habe sie ihn im Jahr 2010 nach Europa (Belgien) zu Verwandten geschickt, um dort um Asyl anzusuchen. Ihr anderer Sohn, der Beschwerdeführer, habe sich im Jahr 2011 nach einem Sturz mit dem Fahrrad den Arm gebrochen. Aufgrund falscher Behandlung sei in Tschetschenien eine Amputation des Armes in Aussicht gestellt worden. Um diese Amputation zu vermeiden, wäre sie mit dem Beschwerdeführer und seiner Zwillingsschwester in die Schweiz gereist, wo nach der Operation der Arm erhalten geblieben sei. Gleichzeitig hätten sie auch um internationalen Schutz angesucht. Im Jahr 2013 sei ihre Nichte XXXX nach Syrien gereist und habe 2015 die IS Führungspersönlichkeit namens „ XXXX “ geheiratet. Nach dieser Heirat sei deren Großfamilie der Sympathie und Unterstützung für die IS-Kämpfer verdächtigt worden. Sie selbst sei oft zur Polizei vorgeladen und dauernd belästigt worden. Durch ihre Reisen nach Syrien, um ihre Nichte zurückzuholen, sei sie der Zusammenarbeit mit dem IS verdächtigt worden. Da sie in Tschetschenien keine Zukunft mehr gesehen hätten und auch die Polizei ihnen mitgeteilt habe, dass sie Tschetschenien verlassen sollten, wären sie mit Hilfe von Freunden ihres verstorbenen Sohnes nach Europa geflohen. Da sie hier in Österreich von der Polizei aufgehalten worden seien, hätten sie hier um internationalen Schutz angesucht. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr und das Leben ihrer Kinder. Am römisch 40 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Sohn römisch 40 im Jahr 2009 von der russisch-tschetschenischen Polizei getötet worden sei, weil er verdächtigt worden sei, mit den tschetschenischen Untergrundkämpfern zusammenzuarbeiten. Am römisch 40 .2009 sei ihr zweiter Sohn römisch 40 von der russisch-tschetschenischen Polizei verhört und einen Tag festgehalten worden. Nach seiner Freilassung und aus Angst um sein Leben habe sie ihn im Jahr 2010 nach Europa (Belgien) zu Verwandten geschickt, um dort um Asyl anzusuchen. Ihr anderer Sohn, der Beschwerdeführer, habe sich im Jahr 2011 nach einem Sturz mit dem Fahrrad den Arm gebrochen. Aufgrund falscher Behandlung sei in Tschetschenien eine Amputation des Armes in Aussicht gestellt worden. Um diese Amputation zu vermeiden, wäre sie mit dem Beschwerdeführer und seiner Zwillingsschwester in die Schweiz gereist, wo nach der Operation der Arm erhalten geblieben sei. Gleichzeitig hätten sie auch um internationalen Schutz angesucht. Im Jahr 2013 sei ihre Nichte römisch 40 nach Syrien gereist und habe 2015 die IS Führungspersönlichkeit namens „ römisch 40 “ geheiratet. Nach dieser Heirat sei deren Großfamilie der Sympathie und Unterstützung für die IS-Kämpfer verdächtigt worden. Sie selbst sei oft zur Polizei vorgeladen und dauernd belästigt worden. Durch ihre Reisen nach Syrien, um ihre Nichte zurückzuholen, sei sie der Zusammenarbeit mit dem IS verdächtigt worden. Da sie in Tschetschenien keine Zukunft mehr gesehen hätten und auch die Polizei ihnen mitgeteilt habe, dass sie Tschetschenien verlassen sollten, wären sie mit Hilfe von Freunden ihres verstorbenen Sohnes nach Europa geflohen. Da sie hier in Österreich von der Polizei aufgehalten worden seien, hätten sie hier um internationalen Schutz angesucht. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr und das Leben ihrer Kinder.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde die Mutter des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde die Mutter des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Am XXXX 2017 erfolgte nach Zulassung der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am römisch 40 2017 erfolgte nach Zulassung der Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass sie, seitdem ihre Nichte im Jahr 2013 nach Syrien ausgereist sei, in der Russischen Föderation Probleme bekommen hätten. Über Nachfrage, was ihr Ausreisegrund gewesen sei, gab sie an, zwei Mal in Syrien gewesen zu sein, um ihre Nichte zu holen. Fortan hätten die Probleme begonnen und sie sei einvernommen worden.
Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie in der Russischen Föderation Probleme gehabt hätten, weil sein älterer Bruder gestorben und seine Cousine nach Syrien gereist sei, mehr wisse er nicht. Die Frage, ob dies sein einziger Fluchtgrund sei, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, nicht mehr angeben zu können, wann das mit seinem Bruder gewesen sei. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Der letzte Kontakt wäre vor einem Jahr am Telefon gewesen. Im Falle eine Rückkehr fürchte er, dass sie, der Beschwerdeführer und seine Mutter, dauernd von den Behörden belästigt würden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde die Mutter des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wurde die Mutter des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer und seine Mutter stellten am XXXX .2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte am XXXX .2018 freiwillig in ihr Herkunftsland zurück. Am XXXX 2018 wurde das Asylverfahren der Mutter gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Für den Beschwerdeführer langte am XXXX 2018 der Widerruf des Antrages auf freiwillige Rückkehr ein.Der Beschwerdeführer und seine Mutter stellten am römisch 40 .2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte am römisch 40 .2018 freiwillig in ihr Herkunftsland zurück. Am römisch 40 2018 wurde das Asylverfahren der Mutter gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Für den Beschwerdeführer langte am römisch 40 2018 der Widerruf des Antrages auf freiwillige Rückkehr ein.
Mit Beschluss vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom örtlich zuständigen Bezirksgericht die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer entzogen. Mit Beschluss vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom örtlich zuständigen Bezirksgericht die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer entzogen.
Am XXXX .2019 und am XXXX .2019 langten Abgängigkeitsmitteilungen hinsichtlich des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2019 langten Abgängigkeitsmitteilungen hinsichtlich des Beschwerdeführers bei der Behörde ein.
Am XXXX .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG (Entziehung vom Asylverfahren) ein Festnahmeauftrag erlassen. Am XXXX .2019 langte die Mitteilung des BKA-NÖ über die Anhaltung und Rückführung beim Bundesamt ein. Am XXXX 2019 entfernten sich der Beschwerdeführer erneut aus der UMF-Unterkunft, ohne Angabe seines nunmehrigen ordentlichen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet. Am XXXX .2019 wurde sein Asylverfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt. Am römisch 40 .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG (Entziehung vom Asylverfahren) ein Festnahmeauftrag erlassen. Am römisch 40 .2019 langte die Mitteilung des BKA-NÖ über die Anhaltung und Rückführung beim Bundesamt ein. Am römisch 40 2019 entfernten sich der Beschwerdeführer erneut aus der UMF-Unterkunft, ohne Angabe seines nunmehrigen ordentlichen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet. Am römisch 40 .2019 wurde sein Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt.
Die Mutter des Beschwerdeführers reiste neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellten sie und auch der Beschwerdeführer am XXXX .2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die Mutter des Beschwerdeführers reiste neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellten sie und auch der Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am XXXX .2019 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, dass ihre Angaben auch für den Beschwerdeführer gelten würden. Zu ihrer freiwilligen Rückkehr befragt, gab sie an, dass sie glaublich im September 2018, gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist und zurück in die Russische Föderation gereist seien. Am XXXX .2019 habe sie Grosny glaublich wieder verlassen. Während XXXX 2018 und ihrer Einreise nach Österreich am XXXX .2019 habe sie sich in Grosny aufgehalten und bei ihrer Schwägerin in einem Privathaus gelebt. Befragt, warum sie die Russische Föderation verlassen habe, gab sie an, wegen ihrer Tochter ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Eigene Gründe habe sie nicht. Zudem sei ihre Nichte nach Syrien geflohen, weshalb sie immer unter Beobachtung der Behörden gestanden sei. Es wären immer Militärleute bei ihnen und hätten sie befragt, wer hier wohne und dergleichen, auch Telefonnummern hätten sie aufgeschrieben. Im Februar, am XXXX 2019 sei ihre Tochter einkaufen gegangen und wäre dort über 40 Minuten nicht zurückgekommen. Sie habe sich Sorgen gemacht und habe erfahren, dass sie von zwei Männer im schwarzen Auto mitgenommen worden sei und sie auf der Polizeistation befragt hätten. Sie hätten sie mitunter über Onkel und Bruder gefragt.Am römisch 40 .2019 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, dass ihre Angaben auch für den Beschwerdeführer gelten würden. Zu ihrer freiwilligen Rückkehr befragt, gab sie an, dass sie glaublich im September 2018, gemeinsam mit ihrer Tochter ausgereist und zurück in die Russische Föderation gereist seien. Am römisch 40 .2019 habe sie Grosny glaublich wieder verlassen. Während römisch 40 2018 und ihrer Einreise nach Österreich am römisch 40 .2019 habe sie sich in Grosny aufgehalten und bei ihrer Schwägerin in einem Privathaus gelebt. Befragt, warum sie die Russische Föderation verlassen habe, gab sie an, wegen ihrer Tochter ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Eigene Gründe habe sie nicht. Zudem sei ihre Nichte nach Syrien geflohen, weshalb sie immer unter Beobachtung der Behörden gestanden sei. Es wären immer Militärleute bei ihnen und hätten sie befragt, wer hier wohne und dergleichen, auch Telefonnummern hätten sie aufgeschrieben. Im Februar, am römisch 40 2019 sei ihre Tochter einkaufen gegangen und wäre dort über 40 Minuten nicht zurückgekommen. Sie habe sich Sorgen gemacht und habe erfahren, dass sie von zwei Männer im schwarzen Auto mitgenommen worden sei und sie auf der Polizeistation befragt hätten. Sie hätten sie mitunter über Onkel und Bruder gefragt.
Am XXXX .2019 wurde die Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, nicht nach Tschetschenien zurückzukönnen, weil ihre Kinder hier wären und ein Ausbildung bekämen. Sie wolle nur hierbleiben, wo ihre Kinder seien. Am römisch 40 .2019 wurde die Mutter des Beschwerdeführers ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, nicht nach Tschetschenien