Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2283069-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. 1374484910-232212491, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2023, Zl. 1374484910-232212491, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, der nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 18).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2023 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 18).
1.2. Am 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe die Russische Föderation am XXXX .10.2023 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er über Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er sich sechs Tage aufgehalten habe. In Kroatien habe er einen Asylantrag gestellt, habe jedoch die Entscheidung nicht abgewartet, sondern sei über Slowenien nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück, weil er Angst vor der Abschiebung nach Russland habe. Er wolle hier bleiben. 1.2. Am 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe die Russische Föderation am römisch 40 .10.2023 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Von dort aus sei er über Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er sich sechs Tage aufgehalten habe. In Kroatien habe er einen Asylantrag gestellt, habe jedoch die Entscheidung nicht abgewartet, sondern sei über Slowenien nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle nicht zurück, weil er Angst vor der Abschiebung nach Russland habe. Er wolle hier bleiben.
Dem Beschwerdeführer wurde am 24.10.2023 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 37)Dem Beschwerdeführer wurde am 24.10.2023 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 37)
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 09.11.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 49).Mit Schreiben vom 09.11.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 49).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 16.11.2023 übernommen (vgl. AS 69). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 16.11.2023 übernommen vergleiche AS 69).
1.4. Am 27.11.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er leide an keinen Krankheiten, habe nur etwas Magenbeschwerden, wogegen er einmal am Tag eine Tablette nehme. Diese Magenbeschwerden habe er seit zwei oder drei Jahren. In Österreich sei der Beschwerdeführer in einer Tagesklinik untersucht worden und habe etwas gegen die Magenschmerzen bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er auch Probleme mit dem Herz habe und ihm sei Sport empfohlen worden. Weitere Termine mit Ärzten seien nicht vereinbart worden. Einer seiner Brüder sei bereits seit 14 Jahren in Österreich und ein anderer Bruder seit ca. einem halben Jahr. Auch seine zwei Schwestern seien in Österreich gewesen, hätten das Land jedoch wegen des Dublin-Verfahrens verlassen müssen. Aktuell habe er keinen Kontakt und wisse nicht, wo seine Schwestern jetzt seien. Seinen seit 14 Jahren in Österreich aufhältigen Bruder habe der Beschwerdeführer seit 2019 nicht gesehen und kenne auch seinen Aufenthaltstitel nicht. Abhängigkeiten würden nicht bestehen.
Der Beschwerdeführer habe noch nie um Asyl angesucht und zwar auch nicht in Kroatien. Dort habe er gleich am Anfang gesagt, dass er nach Österreich weiterreisen wolle und nicht vorhabe in Kroatien zu bleiben. Kroatien sei kein sicheres Land für ihn. Es sei früher sowjetisch geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien in Zagreb in verschiedenen Bus- und Zugbahnhöfen übernachtet. Er habe Geld gehabt und sich etwas zu essen kaufen können. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen, gab der Beschwerdeführer an, Kroatien sei kein sicheres Land für ihn. Seine Landsleute könnten leicht nach Kroatien kommen, die Grenze überqueren und ihn dort umbringen. Kroatien sei nicht so ein gutes Land wie Österreich. Ihm sei in Kroatien erklärt worden, er müsse die Fingerabdrücke abgeben um in den Schengenraum einreisen zu können. Dann sei er gemeinsam mit sieben oder acht anderen Personen zu einem Bahnhof gebracht und auf die Straße gesetzt worden. Es sei ihnen gesagt worden, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Im Flüchtlingslager in Kroatien habe es nicht einmal Wasser gegeben um sich zu waschen. Es sei sehr schmutzig dort. Konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Einmal habe er in einem Café ein Essen ohne Schweinefleisch bestellt und habe eine Pizza mit Schweinefleisch bekommen. Zu den vorab ausgefolgten aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe. Er wolle nicht nach Kroatien zurück. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da er von der österreichischen Kultur fasziniert sei. Hier habe er Verwandte und Freunde.
Vorgelegt wurde ein Schreiben eines Bezirkskrankenhauses an eine Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend eine Abdomensonografie des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2023 mit der Beurteilung geringgradige Spenomegalie (= Milzvergrößerung) ohne weitere Auffälligkeiten (vgl. AS 93) samt Befund. Vorgelegt wurde ein Schreiben eines Bezirkskrankenhauses an eine Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend eine Abdomensonografie des Beschwerdeführers vom römisch 40 .11.2023 mit der Beurteilung geringgradige Spenomegalie (= Milzvergrößerung) ohne weitere Auffälligkeiten vergleiche AS 93) samt Befund.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 18.12.2023 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass es in Kroatien gängige Praxis sei, dass Personen ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens nach Bosnien zurückgeschickt würden. In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass Human Rights Watch der Darstellung im LIB widerspreche, wonach es keine aktuellen Berichte zu Push-Backs in Kroatien gebe. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 sowie vom 24.05.2022 und aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderinformationen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. Darüber hinaus zitiert die Beschwerde aus einer Entscheidung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019, mit welcher eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben wurde. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 18.12.2023 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass es in Kroatien gängige Praxis sei, dass Personen ohne inhaltliche Prüfung ihres Verfahrens nach Bosnien zurückgeschickt würden. In das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten zahlreiche Berichte über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass Human Rights Watch der Darstellung im LIB widerspreche, wonach es keine aktuellen Berichte zu Push-Backs in Kroatien gebe. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 sowie vom 24.05.2022 und aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderinformationen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK drohe. Darüber hinaus zitiert die Beschwerde aus einer Entscheidung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019, mit welcher eine Überstellungsentscheidung der Vorinstanz nach Kroatien aufgehoben wurde. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne.
4. Aufgrund einer Nachfrage übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 26.07.2024 die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an die kroatische Dublinbehörde vom 28.12.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er verließ seinen Herkunftsstaat im September 2023 und flog legal mit seinem eigenen Reisepass in die Türkei. Von der Türkei aus gelangte er nach Bosnien und von Bosnien aus reiste er über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Beschwerdeführer am XXXX .10.2023 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von sechs Tagen in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er verließ seinen Herkunftsstaat im September 2023 und flog legal mit seinem eigenen Reisepass in die Türkei. Von der Türkei aus gelangte er nach Bosnien und von Bosnien aus reiste er über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2023 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von sechs Tagen in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 09.11.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 28.12.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 09.11.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 28.12.2023 mitgeteilt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer liegt eine geringgradige Spenomegalie (= Milzvergrößerung) vor, die zu fallweisen Magenbeschwerden führt, wogegen er Medikamente nimmt. In Österreich wurde beim Beschwerdeführer in einem Bezirkskrankenhaus ambulant eine Abdomensonografie durchgeführt, die – abgesehen von der Milzvergrößerung - keine Auffälligkeiten erkennen lässt. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Daher wird in einer Gesamtschau festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Gemäß seinen eigenen Angaben lebt einer der Brüder des Beschwerdeführers seit 14 Jahren im Bundesgebiet. Diesen Bruder hat der Beschwerdeführer seit 2019 – sohin seit fünf Jahren – nicht gesehen. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen nicht. Ein weiterer Bruder hält sich angeblich ca. seit dem Frühjahr 2023 in Österreich auf. Daher wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2023 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet mehr verfügt.
1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:
Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 10 bis 16 im angefochtenen Bescheid umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).
[…]
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
b). Dublin Rückkehrer:
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
c). Non-Refoulement:
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
d). Versorgung:
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
e). Unterbringung:
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
f). Medizinische Versorgung:
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
[…]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation und zu seiner legalen Reise in die Türkei, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien sowie zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Slowenien und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt.
Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am XXXX .10.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Erstbefragung noch an, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt, jedoch die Entscheidung nicht abgewartet habe (vgl. AS 29). Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe nie um Asyl angesucht und zwar auch nicht in Kroatien, nicht glaubhaft, zumal dem auch die Zustimmungserklärung der kroatischen Dublinbehörde entgegensteht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 09.11.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 .10.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Erstbefragung noch an, dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt, jedoch die Entscheidung nicht abgewartet habe vergleiche AS 29). Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe nie um Asyl angesucht und zwar auch nicht in Kroatien, nicht glaubhaft, zumal dem auch die Zustimmungserklärung der kroatischen Dublinbehörde entgegensteht. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 09.11.2023 ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Kroatien sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf dem Schreiben eines Bezirkskrankenhauses vom XXXX .11.2023, dem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Abdomensonografie eine geringgradige Spenomegalie festgestellt wurde. Weitere Auffälligkeiten sind aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 28 bzw. AS 80). Er habe nur etwas Magenbeschwerden, wogegen er einmal am Tag eine Tablette nehme. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet zum einen auf der Angabe des Beschwerdeführers, dass weitere Termine mit Ärzten nicht vereinbart worden seien und zum andern auf dem Umstand, dass – abgesehen von dem oben erwähnten Schreiben vom XXXX .11.2023 – im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Dezember 2023 untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich ärztliche Hilfe benötigen. Daher ist zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf dem Schreiben eines Bezirkskrankenhauses vom römisch 40 .11.2023, dem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Abdomensonografie eine geringgradige Spenomegalie festgestellt wurde. Weitere Auffälligkeiten sind aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 28 bzw. AS 80). Er habe nur etwas Magenbeschwerden, wogegen er einmal am Tag eine Tablette nehme. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wird, gründet zum einen auf der Angabe des Beschwerdeführers, dass weitere Termine mit Ärzten nicht vereinbart worden seien und zum andern auf dem Umstand, dass – abgesehen von dem oben erwähnten Schreiben vom römisch 40 .11.2023 – im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Dezember 2023 untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich ärztliche Hilfe benötigen. Daher ist zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen.
Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern. Er brachte vor, dass einer seiner Brüder bereits seit 14 Jahren und ein weiterer Bruder seit einem halben Jahr in Österreich sei. Seinen seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Bruder habe der Beschwerdeführer seit 2019 nicht gesehen und es würden auch keine Abhängigkeiten bestehen (vgl. AS 88). Da ein darüber hinausgehendes Vorbringen nicht erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.07.2024. Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhen die Feststellungen zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern. Er brachte vor, dass einer seiner Brüder bereits seit 14 Jahren und ein weiterer Bruder seit einem halben Jahr in Österreich sei. Seinen seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Bruder habe der Beschwerdeführer seit 2019 nicht gesehen und es würden auch keine Abhängigkeiten bestehen vergleiche AS 88). Da ein darüber hinausgehendes Vorbringen nicht erstattet wurde, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.07.2024.
2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Kroatien gab er lediglich an, dass er diese nicht gelesen habe und nicht nach Kroatien zurück wolle, da sein Reiseziel Österreich gewesen sei (vgl. AS 90). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese, wenn ausgeführt wird, dass auch das LIB auf eine Vielzahl von dokumentieren Fällen verweise, die indizieren würden, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Eine Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann daher nicht erkannt werden. Die Beschwerde zitiert zwar einen Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, der den Länderberichten (insbesondere dem Bericht eines Verbindungsbeamten vom 06.02.2023) widersprechen soll, wobei jedoch hinzu kommt, dass dieser Bericht betreffend Überstellungen nach Kroatien lediglich die Meinung dieser Organisation darstellt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren, in Zweifel zu ziehen. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in dem Bericht von Human Rights Watch (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Pushbacks) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, der International Organization for Migration, Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderinformationen zu Kroatien gab er lediglich an, dass er diese nicht gelesen habe und nicht nach Kroatien zurück wolle, da sein Reiseziel Österreich gewesen sei vergleiche AS 90). Auch die Beschwerde tritt diese