TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/12 G310 2229352-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2024
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Entscheidungsdatum

12.09.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G310 2229352-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zu Recht:

A)              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)              Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)              Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 30.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Aufhebung des gegen ihn erlassenen und auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes.

Begründet wurde der Antrag mit dem Wegfall der für die seinerzeitige Erlassung vorgelegenen Gründe. So liege die Voraussetzung, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Sicherheit gefährdet ist bzw das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt nicht mehr vor. Der BF verfüge in Österreich über nächste Angehörige, zu denen sich der Kontakt seit der Haft intensiviert habe. Zudem sei er Berufskraftfahrer und wohne nahe an der österreichischen Grenze, weshalb das Aufenthaltsverbot für ihn eine erhebliche Einschränkung bei der Arbeitssuche darstelle.

Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2024, Zahl 1220466110/232276970 wurde der Antrag des BF vom 30.10.2023 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gem § 69 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen gem § 78 AVG vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2024, Zahl 1220466110/232276970 wurde der Antrag des BF vom 30.10.2023 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen gem Paragraph 78, AVG vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch II.).

Zusammengefasst wurde der Bescheid damit begründet, dass sich an der familiären Situation des BF seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes nichts geändert habe. Der BF habe seinen Beruf zur Begehung von Straftaten missbraucht und dies international agierend im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und so die Gefährdung seiner beruflichen Existenz in Kauf genommen. Auch sei der bislang verstrichene Wohlverhaltenszeitraum im Hinblick auf die Schwere der Straftaten zu kurz, um von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Zudem gebe es genügend Stellenangebote für LKW-Fahrer im Nahverkehr.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 05.03.2024 mit den Anträgen dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattzugeben und dieses aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt – insbesondere in Bezug auf die Verurteilung des BF in Österreich – unrichtig wiedergegeben und in der Folge unzutreffende Schlüsse gezogen, was einen Verfahrensmangel sowie Aktenwidrigkeit darstelle. Das BFA habe es auch unterlassen darzustellen, in wie fern durch den BF die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine familiäre Bindung habe sei unrichtig und widersprüchlich zu den Feststellungen der Behörde. Die allgemeine Feststellung zu Stellenausschreibungen genüge nicht einer ordentlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Das BFA legte die Beschwerde und zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 08.03.2024, eingelangt am 11.03.2024, vor.

Feststellungen:

Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger, geboren in Bosnien und Herzegowina und aktuell Wohnhaft in Deutschland, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Seine Muttersprache ist Kroatisch; er beherrscht Deutsch in Wort und Schrift. In Österreich war der BF ausschließlich in Justizanstalten mit amtlichen Wohnsitz gemeldet.

Er schloss eine Ausbildung zum Kraftfahrer ab und ist seither in diesem Beruf tätig. Vor seiner Inhaftierung im Jahr 2019 bezog der BF ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.300,-- in Deutschland. Aktuell ist der BF auf Arbeitssuche. Im November 2021 erlitt der BF einen Arbeitsunfall und musste operiert werden, wodurch sich ein bakterieller Infekt entwickelte und der BF seinen Arbeitsplatz verlor. Als Lastkraftfahrer mit Wohnort nahe Österreich ist der BF, mangels der Möglichkeit beruflicher Fahrten nach Österreich, durch das Aufenthaltsverbot in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt.

Er ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. In Österreich leben 3 Tanten des BF und deren Familien. Zu diesen pflegt der BF regelmäßigen Kontakt. Die Beziehung zu den in Österreich lebenden Verwandten intensivierte sich insbesondere in der Zeit der Haft, zumal die Cousine den BF regelmäßig besuchte.

In Deutschland wurde der BF in den Jahren 2011 bis 2018 insgesamt vier Mal wegen Hehlerei und Betrugsdelikten verurteilt. In Österreich wurde er mit Urteil des Landegericht XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wegen des Suchtgifthandels teils als Bestimmungstäter (§ 12 2. Fall StGB, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das strafrechtlich getrübte Vorleben und das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.In Deutschland wurde der BF in den Jahren 2011 bis 2018 insgesamt vier Mal wegen Hehlerei und Betrugsdelikten verurteilt. In Österreich wurde er mit Urteil des Landegericht römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wegen des Suchtgifthandels teils als Bestimmungstäter (Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das strafrechtlich getrübte Vorleben und das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in XXXX und an anderen OrtenDer Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in römisch 40 und an anderen Orten

A)       als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – teils als Bestimmungstäter – vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge

I.       aus Bosnien (via Slowenien) aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem errömisch eins.       aus Bosnien (via Slowenien) aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er

1.       zwischen Frühjahr 2018 und XXXX .2018 in zumindest 10 Angriffen unbekannter Lenker von „ XXXX “ zum Transport von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin – versteckt in Spielzeug, Autoteilen, etc. – zum Transport von Bosnien via Slowenien nach XXXX bestimmte;1.       zwischen Frühjahr 2018 und römisch 40 .2018 in zumindest 10 Angriffen unbekannter Lenker von „ römisch 40 “ zum Transport von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin – versteckt in Spielzeug, Autoteilen, etc. – zum Transport von Bosnien via Slowenien nach römisch 40 bestimmte;

2.       im Zeitraum Frühjahr 2018 bis Ende Februar 2019 in zahlreichen Angriffen teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter insgesamt ca. 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin nach Salzburg bzw. Gmunden transportierte;

II.      anderen – teils als Bestimmungstäter – durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis von EUR 30,-- überlassen hat, und zwarrömisch II.      anderen – teils als Bestimmungstäter – durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis von EUR 30,-- überlassen hat, und zwar

1.       die zu oben I) 1. genannte Heroinmenge von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin in XXXX an die zu XXXX des LG XXXX abgesondert verfolgte, im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz C.H.), wobei die Übergaben jeweils durch den Chauffeur des „ XXXX “ erfolgten und C.H. in zumindest drei Angriffen jeweils 100 Gramm Heroin an die zu XXXX des LG XXXX abgesondert verfolgte im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz: J.H.) weiterleitete;1.       die zu oben römisch eins) 1. genannte Heroinmenge von 1.300 bis 2.000 Gramm Heroin in römisch 40 an die zu römisch 40 des LG römisch 40 abgesondert verfolgte, im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz C.H.), wobei die Übergaben jeweils durch den Chauffeur des „ römisch 40 “ erfolgten und C.H. in zumindest drei Angriffen jeweils 100 Gramm Heroin an die zu römisch 40 des LG römisch 40 abgesondert verfolgte im Urteil namentlich bezeichnete Person (kurz: J.H.) weiterleitete;

2.       die zu oben I.) 2. Beschriebene Heroinmenge von 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin – mit Ausnahme von 200 Gramm Heroin, die ein bislang unbekannter Kurier im Jänner/Februar 2019 zu einer im Urteil namentlich genannten weiteren Person (kurz D.M.) lieferte – in Salzburg an die zu XXXX des LG XXXX J.H., die davon rund 150 Gramm an D.M. und 500 - 600 Gramm an eine weitere im Urteil namentlich genannten Person (C.H.) weiterlieferte;2.       die zu oben römisch eins.) 2. Beschriebene Heroinmenge von 1.300 bis 1.400 Gramm Heroin – mit Ausnahme von 200 Gramm Heroin, die ein bislang unbekannter Kurier im Jänner/Februar 2019 zu einer im Urteil namentlich genannten weiteren Person (kurz D.M.) lieferte – in Salzburg an die zu römisch 40 des LG römisch 40 J.H., die davon rund 150 Gramm an D.M. und 500 - 600 Gramm an eine weitere im Urteil namentlich genannten Person (C.H.) weiterlieferte;

3.       zwischen XXXX 2018 und XXXX .2019 in wiederholten Teilübergaben insgesamt 350 Gramm Heroin zu einem Grammpreis zwischen EUR 35 und EUR 45 an eine weitere im Urteil genannte Person (D.K.).3.       zwischen römisch 40 2018 und römisch 40 .2019 in wiederholten Teilübergaben insgesamt 350 Gramm Heroin zu einem Grammpreis zwischen EUR 35 und EUR 45 an eine weitere im Urteil genannte Person (D.K.).

Seitdem ist der BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

In der Folge wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 11.02.2020, Zahl XXXX unter anderem ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem § 67 Abs 1 und 2 FPG erlassen. Dieses wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020, G310 2229352-1/5E, auf die Dauer von 7 Jahren herabgesetzt. In der Folge wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 11.02.2020, Zahl römisch 40 unter anderem ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Dieses wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020, G310 2229352-1/5E, auf die Dauer von 7 Jahren herabgesetzt.

Mit XXXX .2021 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurde. Der BF befindet sich somit noch in der Probezeit.Mit römisch 40 .2021 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurde. Der BF befindet sich somit noch in der Probezeit.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in dessen Antrag, der Beschwerde, den Konstatierungen im angefochtenen Bescheid des BFA und im Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020 zu G310 2229352-1/5E. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon spricht, dass der BF in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge, geht auch sie – wenngleich widersprüchlich – von verwandtschaftlichen Verhältnissen zu den 3 Tanten in XXXX aus. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in dessen Antrag, der Beschwerde, den Konstatierungen im angefochtenen Bescheid des BFA und im Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020 zu G310 2229352-1/5E. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon spricht, dass der BF in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge, geht auch sie – wenngleich widersprüchlich – von verwandtschaftlichen Verhältnissen zu den 3 Tanten in römisch 40 aus.

Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Strafhaft in Justizanstalten im Bundesgebiet - nie über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügte, was auch für den Lebensmittelpunkt in Deutschland spricht.

Dass der BF aufgrund des Aufenthaltsverbotes in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt ist, ergibt sich aus seiner beruflichen Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Zusammenschau mit seinem Wohnsitz nahe XXXX – und damit relativ nahe zur österreichischen Grenze. Es ist plausibel, dass bei der Tätigkeit des BF als Berufskraftfahrer bei einem Arbeitgeber, der sich in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz befindet, auch berufliche Fahrten nach Österreich anfallen können. Die Tatsache, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für Österreich vorliegt, schränkt dessen Einsatzmöglichkeiten und damit die Aussicht auf eine Anstellung ein. Wenngleich – wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt – auch Anstellungsmöglichkeiten als Berufskraftfahrer für den Nahverkehr in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz des BF zu finden sind, sind die Anstellungschancen als Berufskraftfahrer durch das aufrechte Aufenthaltsverbot gemindert.Dass der BF aufgrund des Aufenthaltsverbotes in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt ist, ergibt sich aus seiner beruflichen Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Zusammenschau mit seinem Wohnsitz nahe römisch 40 – und damit relativ nahe zur österreichischen Grenze. Es ist plausibel, dass bei der Tätigkeit des BF als Berufskraftfahrer bei einem Arbeitgeber, der sich in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz befindet, auch berufliche Fahrten nach Österreich anfallen können. Die Tatsache, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für Österreich vorliegt, schränkt dessen Einsatzmöglichkeiten und damit die Aussicht auf eine Anstellung ein. Wenngleich – wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt – auch Anstellungsmöglichkeiten als Berufskraftfahrer für den Nahverkehr in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz des BF zu finden sind, sind die Anstellungschancen als Berufskraftfahrer durch das aufrechte Aufenthaltsverbot gemindert.

Die Angaben des BF zum Verlust seiner Arbeit infolge einer Operation mit darauffolgenden bakteriellen Infekt sind soweit plausibel.

Die Verurteilungen des BF in Deutschland gehen aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) hervor. Die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX ist zudem in der österreichischen Strafregisterauskunft ersichtlich. Hieraus ergibt sich auch die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Die genauen Tathandlungen des BF sowie die Erschwerungs- und Milderungsgründe konnten den Feststellungen zum Urteil des Landesgericht XXXX im Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020, G310 229352-1/5E, entnommen werden. Hieraus geht – anders als von der belangten Behörde festgestellt – hervor, dass der BF nicht selbst als Lenker von „ XXXX “ Drogen geschmuggelt hat, sondern teils als Bestimmungstäter tätig war und Lenker von „ XXXX “ zum grenzüberschreitenden Transport von Drogen bestimmte. Jedoch nahm er Transporte teils auch als unmittelbarer Täter vor.Die Verurteilungen des BF in Deutschland gehen aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) hervor. Die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 ist zudem in der österreichischen Strafregisterauskunft ersichtlich. Hieraus ergibt sich auch die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Die genauen Tathandlungen des BF sowie die Erschwerungs- und Milderungsgründe konnten den Feststellungen zum Urteil des Landesgericht römisch 40 im Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020, G310 229352-1/5E, entnommen werden. Hieraus geht – anders als von der belangten Behörde festgestellt – hervor, dass der BF nicht selbst als Lenker von „ römisch 40 “ Drogen geschmuggelt hat, sondern teils als Bestimmungstäter tätig war und Lenker von „ römisch 40 “ zum grenzüberschreitenden Transport von Drogen bestimmte. Jedoch nahm er Transporte teils auch als unmittelbarer Täter vor.

Dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von 10 Jahren erlassen wurde, welches in der Folge mit Erkenntnis des BVwG auf 7 Jahre herabgesetzt wurde, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Entscheidungen des BFA und des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. – die Vorschreibung der Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen gem § 78 AVG – wird hingegen nicht angefochten. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch II. – die Vorschreibung der Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen gem Paragraph 78, AVG – wird hingegen nicht angefochten.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs 1 FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine - Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei-und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1). Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden.Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine - Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei-und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch III A1, S 1). Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden.

Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, begründet. Dies aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (teils als Bestimmungstäter). Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen (vgl etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, begründet. Dies aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (teils als Bestimmungstäter). Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Der BF befindet sich seit über 3 Jahren nicht mehr in Haft, wurde aus dieser bedingt entlassen. Er wurde seitdem nicht mehr straffällig und hat das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach.

Jedoch befindet sich der BF nach wie vor in der Probezeit, wenngleich bereits über 3 Jahre der vierjährigen Probezeit verstrichen sind. In Anbetracht der massiven Straffälligkeit des BF im Bereich der Suchtmittelkriminalität ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach der Haftentlassung noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum verstrichen, um von einem zukünftig gesetzestreuen Verhalten des BF ausgehen zu können. Gerade vor dem Hintergrund, dass der BF bereits vor der Verurteilung in Österreich im Zeitraum von 2011 - 2018 in Deutschland insgesamt vier Mal wegen Hehlerei und Betrugsdelikten verurteilt wurde, muss der Wohlverhaltenszeitraum im gegenständlichen Fall länger angesetzt werden.

Dem BF kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, da noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird und von ihm keine gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, mehr ausgeht. Der Beobachtungszeitraum von 3 Jahren ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu Grunde liegende Verhalten und dessen – wenngleich nicht einschlägige – Vorverurteilungen nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass er sich in Freiheit bewährt hat. So handelte der BF mit Suchtgift (Heroin) und zwar mit einer die Grenzmenge um das 25fache überschreitenden Menge davon. Dies tat er zudem über mehrere Monate hinweg in geplanter und organisierter Art und Weise. Die strafbaren Handlungen beging er nicht bloß als Bestimmungs-, sondern auch teils als unmittelbarer Täter.

In diesem Sinne hat der VwGH in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

Dem erhobenen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine derart geänderten Umstände zu entnehmen, welche die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden.

Erwähnt sei auch, dass die Intensivierung des Kontakts zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermag. Schon zum Zeitpunkt der Erlassung desselben stand der BF zu den Verwandten in Österreich in Kontakt. Trotz Intensivierung des Kontakts wäre es dem BF nach wie vor zumutbar, den Kontakt zu diesen durch Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb von Österreich zu pflegen. Eine sonstige Verlagerung des Familienlebens nach Österreich wurde nicht vorgebracht. Insofern ist es in diesem Bereich zu keiner maßgeblichen Änderung der Umstände gekommen.

Auch der Umstand, dass der BF als Berufskraftfahrer mit Wohnort nahe Österreich, mangels der Möglichkeit beruflicher Fahrten nach Österreich, durch das Aufenthaltsverbot in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt ist, vermag zu keiner Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu führen. Etwaige Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Berufstätigkeit waren schon damals aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Im Übrigen ist es, wenngleich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch das Aufenthaltsverbot erschwert wird, dem BF zumutbar eine Stelle als Berufskraftfahrer im Nahverkehr zu finden. So war – und ist es auch heute noch – dem BF zuzumuten, während der Dauer des Aufenthaltsverbots keine beruflichen Aufgaben in Österreich wahrzunehmen.

Zusammengefasst haben sich die die damals für die Erlassung der Maßnahme maßgebenden Umstände nicht zu Gunsten des BF geändert, da aufgrund des nicht hinreichend langen Wohlverhaltenszeitraums noch nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, mehr ausgeht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst haben sich die die damals für die Erlassung der Maßnahme maßgebenden Umstände nicht zu Gunsten des BF geändert, da aufgrund des nicht hinreichend langen Wohlverhaltenszeitraums noch nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, mehr ausgeht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. als unbegründet abzuweisen.

Zum Eventualantrag auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes:

Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2020, G310 2229352-1/5E, wurde das Aufenthaltsverbot von 10 auf 7 Jahre reduziert, da es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelte, der im Bundesgebiet zum ersten Mal das Haftübel verspürte und daher ein Aufenthaltsverbot von 7 Jahren als dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angemessen anzusehen ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Gem. § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Somit ist die gänzliche Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes möglich, für eine Verkürzung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage. Eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam demnach nicht in Betracht (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).Gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Somit ist die gänzliche Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes möglich, für eine Verkürzung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage. Eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam demnach nicht in Betracht vergleiche VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Dies gilt insbesondere deswegen, da auch ein persönlicher Eindruck vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts an dem Umstand ändern würde, dass der verstrichene Wohlverhaltenszeitraum als zu kurz zu beurteilen ist, um vom Wegfall einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Dies gilt insbesondere deswegen, da auch ein persönlicher Eindruck vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts an dem Umstand ändern würde, dass der verstrichene Wohlverhaltenszeitraum als zu kurz zu beurteilen ist, um vom Wegfall einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.

Im Übrigen hat der BF gem § 24 Abs 3 Satz 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein entsprechender Antrag wurde vom anwaltlich vertretenen BF nicht gestellt. Die Unterlassung der Antragstellung wird bei anwaltlich vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Rz 10 (Stand 1.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042 ua). Einem solchen Verzicht entgegenstehende Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Übrigen hat der BF gem Paragraph 24, Absatz 3, Satz 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein entsprechender Antrag wurde vom anwaltlich vertretenen BF nicht gestellt. Die Unterlassung der Antragstellung wird bei anwaltlich vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Rz 10 (Stand 1.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042 ua). Einem solchen Verzicht entgegenstehende Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2229352.2.00

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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