Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G312 1318010-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Nordmazedonien, vertreten durch Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, LL.M., Rechtsanwalt in 4650 Lambach, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Nordmazedonien, vertreten durch Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, LL.M., Rechtsanwalt in 4650 Lambach, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX Zl. XXXX , wurde dem nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt IV.) erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 Zl. römisch 40 , wurde dem nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch IV.) erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bereits insgesamt zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden sei und er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass auch weiterhin von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Durch den längeren Zeitraum der Begehung der verschiedenen Delikte sei nicht davon auszugehen, dass seine kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig sei, sondern in Form einer persönlichen Disposition bestehen würde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot), V. (Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich um die seitens der belangten Behörde angeführte Bestrafung um ein Vergehen und somit um einen Gesetzesverstoß einer niedrigeren Rangordnung handle, weshalb das ausgesprochene Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren unverhältnismäßig sei. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. (Einreiseverbot), römisch fünf. (Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich um die seitens der belangten Behörde angeführte Bestrafung um ein Vergehen und somit um einen Gesetzesverstoß einer niedrigeren Rangordnung handle, weshalb das ausgesprochene Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren unverhältnismäßig sei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 31.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 1318010-3/2Z vom 02.02.2024 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 1318010-3/2Z vom 02.02.2024 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und wurde in Luxemburg geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF stellte in Luxemburg einen Antrag auf Asyl, dies wurde jedoch negativ entschieden und wurde er gemeinsam mit seiner Familie nach Mazedonien abgeschoben. Davor hielt sich der BF mit seiner Familie etwas mehr als ein Jahr und vier Monate in Mazedonien auf und besuchte dort die Schule.
Der BF leidet an epileptischen Anfällen und einen starken Tinnitus, ist aber arbeitsfähig.
1.2. Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern am XXXX illegal nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. 1.2. Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern am römisch 40 illegal nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung verfügt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit XXXX als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung verfügt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Ungeachtet dessen verblieben der BF und seine Familie in Österreich und hielten sich seit XXXX illegal in Österreich auf. Seinen Familienmitgliedern wurde im Juni 2013 ein Aufenthaltstitel erteilt, der BF erhielt aufgrund der damals bereits erfolgten Verurteilungen (wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und anderer Vermögensdelikte sowie wegen qualifizierten Raufhandels) keine Aufenthaltsberechtigung. Ungeachtet dessen verblieben der BF und seine Familie in Österreich und hielten sich seit römisch 40 illegal in Österreich auf. Seinen Familienmitgliedern wurde im Juni 2013 ein Aufenthaltstitel erteilt, der BF erhielt aufgrund der damals bereits erfolgten Verurteilungen (wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und anderer Vermögensdelikte sowie wegen qualifizierten Raufhandels) keine Aufenthaltsberechtigung.
Trotzdem kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.03.2019, G310 1318010-2/7E, durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom VfGH vom 12.06.2019 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Der VwGH beschloss am 24.10.2019, Ra 2019/21/0275-5, die Zurückweisung der Revision. Damit trat die Rückkehrentscheidung sowie auch das Einreiseverbot in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.03.2019, G310 1318010-2/7E, durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom VfGH vom 12.06.2019 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Der VwGH beschloss am 24.10.2019, Ra 2019/21/0275-5, die Zurückweisung der Revision. Damit trat die Rückkehrentscheidung sowie auch das Einreiseverbot in Rechtskraft.
Der BF reiste schließlich am XXXX freiwillig nach Nordmazedonien aus.Der BF reiste schließlich am römisch 40 freiwillig nach Nordmazedonien aus.
Der BF beantragte am XXXX die Reduzierung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes. Mit Bescheid vom XXXX , Zl: XXXX , wurde dem Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes insofern stattgegeben, als dieses auf 3 Jahre verkürzt wurde und daher mit 25.04.2022 endete. Der BF beantragte am römisch 40 die Reduzierung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes insofern stattgegeben, als dieses auf 3 Jahre verkürzt wurde und daher mit 25.04.2022 endete.
Er reiste - nach dem konsumierten Einreiseverbot - im April 2023 erneut in das Bundesgebiet ein.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert weiters, dass der BF von XXXX bis zum XXXX einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufwies. Derzeit verfügt er über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten in Haft. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister dokumentiert weiters, dass der BF von römisch 40 bis zum römisch 40 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufwies. Derzeit verfügt er über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich.
1.3. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie der Sachbeschädigung und Hehlerei gemäß §§§ 127, 130 erster Fall, 129 Abs. 1 und 3, 125 und 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie der Sachbeschädigung und Hehlerei gemäß §§§ 127, 130 erster Fall, 129 Absatz eins und 3, 125 und 164 Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF mit anderen Mittätern in XXXX teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen Personen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbrechen bzw. Einsteigen in ein Gebäude, in einen Lagerplatz, unter Verwendung eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges oder durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegnahm oder wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF mit anderen Mittätern in römisch 40 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen Personen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbrechen bzw. Einsteigen in ein Gebäude, in einen Lagerplatz, unter Verwendung eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges oder durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegnahm oder wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
2.) Am XXXX wurde der BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteilt. 2.) Am römisch 40 wurde der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF und eine andere Person am XXXX in XXXX am Volksfest an einem Angriff mehrerer Personen teilnahm, wobei eine dritte Person eine leichte Verletzung (Kopfprellung) am Körper erlitt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF und eine andere Person am römisch 40 in römisch 40 am Volksfest an einem Angriff mehrerer Personen teilnahm, wobei eine dritte Person eine leichte Verletzung (Kopfprellung) am Körper erlitt.
Mit XXXX wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt (Aktenzeichen: XXXX ). Mit römisch 40 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt (Aktenzeichen: römisch 40 ).
3.) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß § §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. 3.) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraph Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX durch Eintreten einer Glastür und Einschlagen des Displays des Fahrscheinautomaten eines Linienbusses eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung vorsätzlich beschädigteDem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 durch Eintreten einer Glastür und Einschlagen des Displays des Fahrscheinautomaten eines Linienbusses eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung vorsätzlich beschädigte
4.) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Suchtgifthandels gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.4.) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF zusammen mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2014 insgesamt 2 Kilogramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 6 % an andere Personen gewinnbringend weiterverkaufte.
5.) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, § 125 StGB, § 15 StGB § 269 (1) StGB § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.5.) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX einen Polizeibeamten an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er mit geballten und erhobenen Fäusten auf ihn losging und ihn unmittelbar danach durch einen Fußtritt vorsätzlich am Körper verletzte. Weiters beschädigte der BF am XXXX einen PKW, indem er die Heckscheibe einschlug und dadurch einen Schaden in der Höhe von EUR 300,00 verursachte. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einen Polizeibeamten an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er mit geballten und erhobenen Fäusten auf ihn losging und ihn unmittelbar danach durch einen Fußtritt vorsätzlich am Körper verletzte. Weiters beschädigte der BF am römisch 40 einen PKW, indem er die Heckscheibe einschlug und dadurch einen Schaden in der Höhe von EUR 300,00 verursachte.
6.) Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. 6.) Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF mit anderen Mitttätern am XXXX eine andere Person festhielt, während die anderen