Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
AlVG §18 Abs5Spruch
W164 2283331-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag.a Patricia KOCH, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.10.2023, GZ: XXXX , betreffend die Feststellung über das Bestehen der Unfallversicherung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag.a Patricia KOCH, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.10.2023, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung über das Bestehen der Unfallversicherung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Herr XXXX unterlag aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX in XXXX angebotenen Lehrgang ‚ XXXX ‘ am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Herr römisch 40 unterlag aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut römisch 40 in römisch 40 angebotenen Lehrgang ‚ römisch 40 ‘ am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) vom 02.10.2023, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass für den vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierten und über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX angebotenen Lehrgang „ XXXX “ keine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG bzw. § 40a AlVG bestanden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) vom 02.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass für den vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierten und über das Wirtschaftsförderungsinstitut römisch 40 angebotenen Lehrgang „ römisch 40 “ keine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG bzw. Paragraph 40 a, AlVG bestanden habe.
Begründend wurde ausgeführt, der genannte Lehrgang stelle keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang des Arbeitsmarktservice gemäß § 40a AlVG dar, da die Teilnahme weder im Auftrag des Arbeitsmarktservice, noch während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 AlVG während einer Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme erfolgt sei. Dieser Lehrgang stelle auch keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer dar. Wirtschaftsförderungsinstitute seien Einrichtungen der Erwachsenenbildung, weshalb die dort angebotenen Kurse keine Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber darstellen würden.Begründend wurde ausgeführt, der genannte Lehrgang stelle keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 40 a, AlVG dar, da die Teilnahme weder im Auftrag des Arbeitsmarktservice, noch während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, AlVG während einer Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme erfolgt sei. Dieser Lehrgang stelle auch keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer dar. Wirtschaftsförderungsinstitute seien Einrichtungen der Erwachsenenbildung, weshalb die dort angebotenen Kurse keine Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber darstellen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er ab dem 25.01.2023 (gemeint 2022) den Kurs „ XXXX “ über das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut absolviert habe. Dieser Kurs führe zur Befugnis unter Wasser „Druckluftarbeiten“ durchzuführen, um etwa für Tunnelbau XXXX eingesetzt zu werden. Der BF sei während des genannten Kurses beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend arbeitslos gemeldet gewesen. Die Absolvierung des Kurses habe eine Bedingung für die in Aussicht gestandene Einstellung bei seinem neuen Dienstgeber dargestellt. Vom Arbeitsmarktservice habe der BF eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um den Kurs während seiner Arbeitslosigkeit bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes absolvieren zu können.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er ab dem 25.01.2023 (gemeint 2022) den Kurs „ römisch 40 “ über das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut absolviert habe. Dieser Kurs führe zur Befugnis unter Wasser „Druckluftarbeiten“ durchzuführen, um etwa für Tunnelbau römisch 40 eingesetzt zu werden. Der BF sei während des genannten Kurses beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend arbeitslos gemeldet gewesen. Die Absolvierung des Kurses habe eine Bedingung für die in Aussicht gestandene Einstellung bei seinem neuen Dienstgeber dargestellt. Vom Arbeitsmarktservice habe der BF eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um den Kurs während seiner Arbeitslosigkeit bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes absolvieren zu können.
Es habe sich gegenständlich um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang gehandelt, welchen der BF in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice besucht habe. Das Arbeitsmarktservice habe ihm zwar nicht den ausdrücklichen Auftrag, jedoch die Zustimmung erteilt. Folglich habe es sich im weitesten Sinne um einen Auftrag des Arbeitsmarktservice gehandelt, da die Maßnahme vom Arbeitsmarktservice anerkannt worden sei. Aus diesem Grund bestehe eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG iVm § 40a AlVG.Es habe sich gegenständlich um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang gehandelt, welchen der BF in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice besucht habe. Das Arbeitsmarktservice habe ihm zwar nicht den ausdrücklichen Auftrag, jedoch die Zustimmung erteilt. Folglich habe es sich im weitesten Sinne um einen Auftrag des Arbeitsmarktservice gehandelt, da die Maßnahme vom Arbeitsmarktservice anerkannt worden sei. Aus diesem Grund bestehe eine Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG in Verbindung mit Paragraph 40 a, AlVG.
Beim gegenständlichen Kurs habe es sich zudem um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen Vertretung der Dienstgeber gehandelt. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz 1998 obliege den Landeskammern im eigenen Wirkungsbereich die Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute. Beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut handle es sich um eine entsprechende Einrichtung und bestehe daher auch aus diesem Grund ein Anspruch auf eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Beim gegenständlichen Kurs habe es sich zudem um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen Vertretung der Dienstgeber gehandelt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Wirtschaftskammergesetz 1998 obliege den Landeskammern im eigenen Wirkungsbereich die Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute. Beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut handle es sich um eine entsprechende Einrichtung und bestehe daher auch aus diesem Grund ein Anspruch auf eine Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG.
Es werde sohin die Feststellung begehrt, dass während der Teilnahme am gegenständlichen Lehrgang eine Teilversicherung in der Unfallversicherung bestanden habe.
Die AUVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit ihrem Beschwerdevorlageschreiben informierte die AUVA über ein dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenes leistungsrechtliches Verfahren, das zum Zweck der Entscheidung über die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterbrochen wurde. Die belangte Behörde verwies aus ihre dort vertretene Rechtsansicht, wonach der vom BF am 22.02.2022 im Rahmen des genannten Lehrgangs erlittene Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, da der Kurs auf Eigeninitiative des BF erfolgt sei. Man vertrete die Rechtsansicht, dass die Wirtschaftsförderungsinstitute als Einrichtungen der Erwachsenenbildung anzusehen seien und demnach keine Ausbildungslehrgänge im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG darstellen würden. Infolgedessen seien bisher weder Teilnehmer an die AUVA gemeldet, noch seien entsprechende Unfallversicherungsbeiträge an die AUVA entrichtet worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass es sich bei den Wirtschaftsförderungsinstituten – insbesondere dem XXXX – um eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handle. Aus diesem Grund könnten die dort angebotenen Kurse und Lehrgänge nicht als berufliche Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber betrachtet werden. Würden derartige Lehrgänge unter die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG fallen, dann würde dies bedeuten, dass die entsprechenden Institute Unfallversicherungsbeiträge für die Kursteilnehmer entrichten müssten. Auch könnte dies zur Folge haben, dass letztlich jeder privat absolvierte bzw. privat finanzierte „berufliche“ Kurs beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut als „betriebliche Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme“ unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde. Der verfahrensgegenständliche Unfall würde bei Absolvierung eines gleichartigen Kurses bei einer „privaten“ XXXX schule unstrittig nicht unter Versicherungsschutz stehen. Sollte man für die Absolvierung des entsprechenden Kurses beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut einen Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG bejahen, so würde dies gegenüber „privaten“ Anbietern zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Kursteilnehmer betreffend deren (möglicher) Unfälle im Zusammenhang mit der jeweiligen Aus- bzw. Fortbildung führen. Das Arbeitsmarktservice habe dem BF offenbar ausnahmsweise genehmigt, während der Absolvierung des genannten Kurses weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, ohne gleichzeitig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen. Allerdings sei die Übernahme der Ausbildungskosten vom AMS abgelehnt und die Maßnahme nicht vom AMS angeordnet worden. Der gegenständliche Lehrgang stelle auch keine vom Arbeitsmarktservice anerkannte Maßnahme gemäß § 18 Abs. 6 AlVG oder § 18 Abs. 9 AlVG dar und habe daher auch kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 40a AlVG bestanden.Die AUVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit ihrem Beschwerdevorlageschreiben informierte die AUVA über ein dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenes leistungsrechtliches Verfahren, das zum Zweck der Entscheidung über die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterbrochen wurde. Die belangte Behörde verwies aus ihre dort vertretene Rechtsansicht, wonach der vom BF am 22.02.2022 im Rahmen des genannten Lehrgangs erlittene Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, da der Kurs auf Eigeninitiative des BF erfolgt sei. Man vertrete die Rechtsansicht, dass die Wirtschaftsförderungsinstitute als Einrichtungen der Erwachsenenbildung anzusehen seien und demnach keine Ausbildungslehrgänge im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG darstellen würden. Infolgedessen seien bisher weder Teilnehmer an die AUVA gemeldet, noch seien entsprechende Unfallversicherungsbeiträge an die AUVA entrichtet worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass es sich bei den Wirtschaftsförderungsinstituten – insbesondere dem römisch 40 – um eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handle. Aus diesem Grund könnten die dort angebotenen Kurse und Lehrgänge nicht als berufliche Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber betrachtet werden. Würden derartige Lehrgänge unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG fallen, dann würde dies bedeuten, dass die entsprechenden Institute Unfallversicherungsbeiträge für die Kursteilnehmer entrichten müssten. Auch könnte dies zur Folge haben, dass letztlich jeder privat absolvierte bzw. privat finanzierte „berufliche“ Kurs beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut als „betriebliche Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme“ unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde. Der verfahrensgegenständliche Unfall würde bei Absolvierung eines gleichartigen Kurses bei einer „privaten“ römisch 40 schule unstrittig nicht unter Versicherungsschutz stehen. Sollte man für die Absolvierung des entsprechenden Kurses beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut einen Versicherungsschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG bejahen, so würde dies gegenüber „privaten“ Anbietern zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Kursteilnehmer betreffend deren (möglicher) Unfälle im Zusammenhang mit der jeweiligen Aus- bzw. Fortbildung führen. Das Arbeitsmarktservice habe dem BF offenbar ausnahmsweise genehmigt, während der Absolvierung des genannten Kurses weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, ohne gleichzeitig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen. Allerdings sei die Übernahme der Ausbildungskosten vom AMS abgelehnt und die Maßnahme nicht vom AMS angeordnet worden. Der gegenständliche Lehrgang stelle auch keine vom Arbeitsmarktservice anerkannte Maßnahme gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AlVG oder Paragraph 18, Absatz 9, AlVG dar und habe daher auch kein Unfallversicherungsschutz gemäß Paragraph 40 a, AlVG bestanden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS um Auskunft ersucht, ob der verfahrensgegenständliche Lehrgang des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes seitens der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS als Maßnahme (Stiftung) im Sinne des § 18 Abs 5 AlVG anerkannt wurde. Gegebenenfalls wurde um Vorlage des Anerkennungsbescheides ersucht.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS um Auskunft ersucht, ob der verfahrensgegenständliche Lehrgang des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes seitens der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS als Maßnahme (Stiftung) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, AlVG anerkannt wurde. Gegebenenfalls wurde um Vorlage des Anerkennungsbescheides ersucht.
Dies wurde seitens des AMS verneint.
Im Zuge des dazu gewährten schriftlichen Parteiengehörs stützte sich der BF erneut auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Argument, es habe sich beim verfahrensgegenständlich vom BF besuchten Kurs um einen zu den Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen berufliche Ausbildungslehrgängen der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen zu zählenden Lehrgang. Im Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes finde man das Logo der Wirtschaftskammer und bezeichne sich das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut als Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammern Österreich. Der BF sei in der maßgeblichen Zeit arbeitslos gewesen, sodass die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wurde. Vorgelegt wurde der Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes. Selbst wenn es sich um keine Maßnahme iSd § 12 Abs 5 AlVG gehandelt habe, bestehe daher trotzdem aufgrund der obigen Ausführungen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 3 lit. c ASVG erfüllt sind. Im Zuge des dazu gewährten schriftlichen Parteiengehörs stützte sich der BF erneut auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Argument, es habe sich beim verfahrensgegenständlich vom BF besuchten Kurs um einen zu den Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen berufliche Ausbildungslehrgängen der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen zu zählenden Lehrgang. Im Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes finde man das Logo der Wirtschaftskammer und bezeichne sich das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut als Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammern Österreich. Der BF sei in der maßgeblichen Zeit arbeitslos gewesen, sodass die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wurde. Vorgelegt wurde der Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes. Selbst wenn es sich um keine Maßnahme iSd Paragraph 12, Absatz 5, AlVG gehandelt habe, bestehe daher trotzdem aufgrund der obigen Ausführungen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung, weil die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG erfüllt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht