TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/13 W164 2283331-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2024
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Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

AlVG §18 Abs5
AlVG §40a
ASVG §8 Abs1 Z3 litc
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 18 heute
  2. AlVG Art. 2 § 18 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2014
  6. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.02.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  9. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  11. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  13. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  14. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  16. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  17. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 18.04.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  18. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  19. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  20. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  21. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2000
  22. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  23. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  24. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  26. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1997
  27. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 23.02.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 133/1995
  30. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.07.1994 bis 22.02.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  31. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  32. AlVG Art. 2 § 18 gültig von 01.01.1993 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AlVG Art. 2 § 40a heute
  2. AlVG Art. 2 § 40a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 40a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 40a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 40a gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. AlVG Art. 2 § 40a gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. AlVG Art. 2 § 40a gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 2 § 40a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  9. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  25. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  28. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  48. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  50. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  57. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  62. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  63. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  64. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  67. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W164 2283331-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag.a Patricia KOCH, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.10.2023, GZ: XXXX , betreffend die Feststellung über das Bestehen der Unfallversicherung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag.a Patricia KOCH, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.10.2023, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung über das Bestehen der Unfallversicherung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Herr XXXX unterlag aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX in XXXX angebotenen Lehrgang ‚ XXXX ‘ am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Herr römisch 40 unterlag aufgrund seiner Teilnahme an dem über das Wirtschaftsförderungsinstitut römisch 40 in römisch 40 angebotenen Lehrgang ‚ römisch 40 ‘ am 22.02.2022 nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) vom 02.10.2023, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass für den vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierten und über das Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX angebotenen Lehrgang „ XXXX “ keine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG bzw. § 40a AlVG bestanden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA oder belangte Behörde) vom 02.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass für den vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) absolvierten und über das Wirtschaftsförderungsinstitut römisch 40 angebotenen Lehrgang „ römisch 40 “ keine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG bzw. Paragraph 40 a, AlVG bestanden habe.

Begründend wurde ausgeführt, der genannte Lehrgang stelle keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang des Arbeitsmarktservice gemäß § 40a AlVG dar, da die Teilnahme weder im Auftrag des Arbeitsmarktservice, noch während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 AlVG während einer Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme erfolgt sei. Dieser Lehrgang stelle auch keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer dar. Wirtschaftsförderungsinstitute seien Einrichtungen der Erwachsenenbildung, weshalb die dort angebotenen Kurse keine Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber darstellen würden.Begründend wurde ausgeführt, der genannte Lehrgang stelle keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 40 a, AlVG dar, da die Teilnahme weder im Auftrag des Arbeitsmarktservice, noch während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, AlVG während einer Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme erfolgt sei. Dieser Lehrgang stelle auch keinen Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer dar. Wirtschaftsförderungsinstitute seien Einrichtungen der Erwachsenenbildung, weshalb die dort angebotenen Kurse keine Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber darstellen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er ab dem 25.01.2023 (gemeint 2022) den Kurs „ XXXX “ über das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut absolviert habe. Dieser Kurs führe zur Befugnis unter Wasser „Druckluftarbeiten“ durchzuführen, um etwa für Tunnelbau XXXX eingesetzt zu werden. Der BF sei während des genannten Kurses beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend arbeitslos gemeldet gewesen. Die Absolvierung des Kurses habe eine Bedingung für die in Aussicht gestandene Einstellung bei seinem neuen Dienstgeber dargestellt. Vom Arbeitsmarktservice habe der BF eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um den Kurs während seiner Arbeitslosigkeit bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes absolvieren zu können.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er ab dem 25.01.2023 (gemeint 2022) den Kurs „ römisch 40 “ über das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut absolviert habe. Dieser Kurs führe zur Befugnis unter Wasser „Druckluftarbeiten“ durchzuführen, um etwa für Tunnelbau römisch 40 eingesetzt zu werden. Der BF sei während des genannten Kurses beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend arbeitslos gemeldet gewesen. Die Absolvierung des Kurses habe eine Bedingung für die in Aussicht gestandene Einstellung bei seinem neuen Dienstgeber dargestellt. Vom Arbeitsmarktservice habe der BF eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um den Kurs während seiner Arbeitslosigkeit bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes absolvieren zu können.

Es habe sich gegenständlich um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang gehandelt, welchen der BF in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice besucht habe. Das Arbeitsmarktservice habe ihm zwar nicht den ausdrücklichen Auftrag, jedoch die Zustimmung erteilt. Folglich habe es sich im weitesten Sinne um einen Auftrag des Arbeitsmarktservice gehandelt, da die Maßnahme vom Arbeitsmarktservice anerkannt worden sei. Aus diesem Grund bestehe eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG iVm § 40a AlVG.Es habe sich gegenständlich um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang gehandelt, welchen der BF in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice besucht habe. Das Arbeitsmarktservice habe ihm zwar nicht den ausdrücklichen Auftrag, jedoch die Zustimmung erteilt. Folglich habe es sich im weitesten Sinne um einen Auftrag des Arbeitsmarktservice gehandelt, da die Maßnahme vom Arbeitsmarktservice anerkannt worden sei. Aus diesem Grund bestehe eine Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG in Verbindung mit Paragraph 40 a, AlVG.

Beim gegenständlichen Kurs habe es sich zudem um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen Vertretung der Dienstgeber gehandelt. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz 1998 obliege den Landeskammern im eigenen Wirkungsbereich die Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute. Beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut handle es sich um eine entsprechende Einrichtung und bestehe daher auch aus diesem Grund ein Anspruch auf eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Beim gegenständlichen Kurs habe es sich zudem um einen Umschulungs- bzw. sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgang der gesetzlichen Vertretung der Dienstgeber gehandelt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Wirtschaftskammergesetz 1998 obliege den Landeskammern im eigenen Wirkungsbereich die Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute. Beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut handle es sich um eine entsprechende Einrichtung und bestehe daher auch aus diesem Grund ein Anspruch auf eine Teilversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG.

Es werde sohin die Feststellung begehrt, dass während der Teilnahme am gegenständlichen Lehrgang eine Teilversicherung in der Unfallversicherung bestanden habe.

Die AUVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit ihrem Beschwerdevorlageschreiben informierte die AUVA über ein dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenes leistungsrechtliches Verfahren, das zum Zweck der Entscheidung über die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterbrochen wurde. Die belangte Behörde verwies aus ihre dort vertretene Rechtsansicht, wonach der vom BF am 22.02.2022 im Rahmen des genannten Lehrgangs erlittene Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, da der Kurs auf Eigeninitiative des BF erfolgt sei. Man vertrete die Rechtsansicht, dass die Wirtschaftsförderungsinstitute als Einrichtungen der Erwachsenenbildung anzusehen seien und demnach keine Ausbildungslehrgänge im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG darstellen würden. Infolgedessen seien bisher weder Teilnehmer an die AUVA gemeldet, noch seien entsprechende Unfallversicherungsbeiträge an die AUVA entrichtet worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass es sich bei den Wirtschaftsförderungsinstituten – insbesondere dem XXXX – um eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handle. Aus diesem Grund könnten die dort angebotenen Kurse und Lehrgänge nicht als berufliche Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber betrachtet werden. Würden derartige Lehrgänge unter die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG fallen, dann würde dies bedeuten, dass die entsprechenden Institute Unfallversicherungsbeiträge für die Kursteilnehmer entrichten müssten. Auch könnte dies zur Folge haben, dass letztlich jeder privat absolvierte bzw. privat finanzierte „berufliche“ Kurs beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut als „betriebliche Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme“ unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde. Der verfahrensgegenständliche Unfall würde bei Absolvierung eines gleichartigen Kurses bei einer „privaten“ XXXX schule unstrittig nicht unter Versicherungsschutz stehen. Sollte man für die Absolvierung des entsprechenden Kurses beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut einen Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG bejahen, so würde dies gegenüber „privaten“ Anbietern zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Kursteilnehmer betreffend deren (möglicher) Unfälle im Zusammenhang mit der jeweiligen Aus- bzw. Fortbildung führen. Das Arbeitsmarktservice habe dem BF offenbar ausnahmsweise genehmigt, während der Absolvierung des genannten Kurses weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, ohne gleichzeitig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen. Allerdings sei die Übernahme der Ausbildungskosten vom AMS abgelehnt und die Maßnahme nicht vom AMS angeordnet worden. Der gegenständliche Lehrgang stelle auch keine vom Arbeitsmarktservice anerkannte Maßnahme gemäß § 18 Abs. 6 AlVG oder § 18 Abs. 9 AlVG dar und habe daher auch kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 40a AlVG bestanden.Die AUVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit ihrem Beschwerdevorlageschreiben informierte die AUVA über ein dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenes leistungsrechtliches Verfahren, das zum Zweck der Entscheidung über die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterbrochen wurde. Die belangte Behörde verwies aus ihre dort vertretene Rechtsansicht, wonach der vom BF am 22.02.2022 im Rahmen des genannten Lehrgangs erlittene Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, da der Kurs auf Eigeninitiative des BF erfolgt sei. Man vertrete die Rechtsansicht, dass die Wirtschaftsförderungsinstitute als Einrichtungen der Erwachsenenbildung anzusehen seien und demnach keine Ausbildungslehrgänge im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG darstellen würden. Infolgedessen seien bisher weder Teilnehmer an die AUVA gemeldet, noch seien entsprechende Unfallversicherungsbeiträge an die AUVA entrichtet worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass es sich bei den Wirtschaftsförderungsinstituten – insbesondere dem römisch 40 – um eigenständige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handle. Aus diesem Grund könnten die dort angebotenen Kurse und Lehrgänge nicht als berufliche Ausbildungslehrgänge der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber betrachtet werden. Würden derartige Lehrgänge unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG fallen, dann würde dies bedeuten, dass die entsprechenden Institute Unfallversicherungsbeiträge für die Kursteilnehmer entrichten müssten. Auch könnte dies zur Folge haben, dass letztlich jeder privat absolvierte bzw. privat finanzierte „berufliche“ Kurs beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut als „betriebliche Schulungs- und Ausbildungsmaßnahme“ unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde. Der verfahrensgegenständliche Unfall würde bei Absolvierung eines gleichartigen Kurses bei einer „privaten“ römisch 40 schule unstrittig nicht unter Versicherungsschutz stehen. Sollte man für die Absolvierung des entsprechenden Kurses beim genannten Wirtschaftsförderungsinstitut einen Versicherungsschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG bejahen, so würde dies gegenüber „privaten“ Anbietern zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Kursteilnehmer betreffend deren (möglicher) Unfälle im Zusammenhang mit der jeweiligen Aus- bzw. Fortbildung führen. Das Arbeitsmarktservice habe dem BF offenbar ausnahmsweise genehmigt, während der Absolvierung des genannten Kurses weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, ohne gleichzeitig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen. Allerdings sei die Übernahme der Ausbildungskosten vom AMS abgelehnt und die Maßnahme nicht vom AMS angeordnet worden. Der gegenständliche Lehrgang stelle auch keine vom Arbeitsmarktservice anerkannte Maßnahme gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AlVG oder Paragraph 18, Absatz 9, AlVG dar und habe daher auch kein Unfallversicherungsschutz gemäß Paragraph 40 a, AlVG bestanden.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS um Auskunft ersucht, ob der verfahrensgegenständliche Lehrgang des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes seitens der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS als Maßnahme (Stiftung) im Sinne des § 18 Abs 5 AlVG anerkannt wurde. Gegebenenfalls wurde um Vorlage des Anerkennungsbescheides ersucht.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS um Auskunft ersucht, ob der verfahrensgegenständliche Lehrgang des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes seitens der zuständigen Landesgeschäftsstelle des AMS als Maßnahme (Stiftung) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, AlVG anerkannt wurde. Gegebenenfalls wurde um Vorlage des Anerkennungsbescheides ersucht.

Dies wurde seitens des AMS verneint.

Im Zuge des dazu gewährten schriftlichen Parteiengehörs stützte sich der BF erneut auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Argument, es habe sich beim verfahrensgegenständlich vom BF besuchten Kurs um einen zu den Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen berufliche Ausbildungslehrgängen der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen zu zählenden Lehrgang. Im Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes finde man das Logo der Wirtschaftskammer und bezeichne sich das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut als Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammern Österreich. Der BF sei in der maßgeblichen Zeit arbeitslos gewesen, sodass die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wurde. Vorgelegt wurde der Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes. Selbst wenn es sich um keine Maßnahme iSd § 12 Abs 5 AlVG gehandelt habe, bestehe daher trotzdem aufgrund der obigen Ausführungen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 3 lit. c ASVG erfüllt sind. Im Zuge des dazu gewährten schriftlichen Parteiengehörs stützte sich der BF erneut auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Argument, es habe sich beim verfahrensgegenständlich vom BF besuchten Kurs um einen zu den Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen berufliche Ausbildungslehrgängen der gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen zu zählenden Lehrgang. Im Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes finde man das Logo der Wirtschaftskammer und bezeichne sich das genannte Wirtschaftsförderungsinstitut als Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammern Österreich. Der BF sei in der maßgeblichen Zeit arbeitslos gewesen, sodass die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wurde. Vorgelegt wurde der Jahresbericht 2023 des genannten Wirtschaftsförderungsinstitutes. Selbst wenn es sich um keine Maßnahme iSd Paragraph 12, Absatz 5, AlVG gehandelt habe, bestehe daher trotzdem aufgrund der obigen Ausführungen eine Teilversicherung in der Unfallversicherung, weil die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG erfüllt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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