Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2299019-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde am XXXX 2024 um 09:48 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen – nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen – am selben Tag einvernommen und um 14:50 Uhr aus der Anhaltung entlassen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde am römisch 40 2024 um 09:48 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen – nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen – am selben Tag einvernommen und um 14:50 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.08.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 9 BFA VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 07.08.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen gemäß Paragraph 9, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt römisch VI.).
3. Mit Schreiben von 10.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 3. Mit Schreiben von 10.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, in eventu eine mündliche Verhandlung – unter Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen – zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.09.2024 vorgelegt, wo sie am 13.09.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund, ledig und keinen Sorgepflichten ausgesetzt; sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien.
1.2. Der BF reiste am 27.06.2024 über Kroatien in den Schengenraum ein, hielt sich sodann einige Tage in Deutschland auf, ehe er nach Österreich einreiste. Wo und wie lange er im Bundesgebiet (unangemeldet) Unterkunft nahm, war nicht feststellbar. Ebenso wenig konnte zu Tage gefördert werden, ob und wenn ja, welche Verwandte des BF im Bundesgebiet wohnhaft sind.
1.3. Am XXXX 2024 um 09:12 Uhr kollidierte der von dem serbischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , gelenkte Klein-Lkw mit dem Kennzeichen XXXX , in dessen Kofferraum sich Gerümpel befand, mit einem Fahrzeug der Finanzpolizei. In der Folge wurde der BF, der sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, festgenommen und ihm in der sodann durchgeführten Einvernahme durch ein Organ des BFA vorgeworfen, entgegen den Bestimmungen des AuslBG gearbeitet zu haben. Der BF führte im Zeitpunkt seiner Betretung € 200,00 bei sich. 1.3. Am römisch 40 2024 um 09:12 Uhr kollidierte der von dem serbischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , gelenkte Klein-Lkw mit dem Kennzeichen römisch 40 , in dessen Kofferraum sich Gerümpel befand, mit einem Fahrzeug der Finanzpolizei. In der Folge wurde der BF, der sich als Beifahrer im Fahrzeug befand, festgenommen und ihm in der sodann durchgeführten Einvernahme durch ein Organ des BFA vorgeworfen, entgegen den Bestimmungen des AuslBG gearbeitet zu haben. Der BF führte im Zeitpunkt seiner Betretung € 200,00 bei sich.
1.4. Der BF war und ist im Bundesgebiet nicht gemeldet, ging hier bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse, keinen Aufenthaltstitel für Österreich, und ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Sowohl die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung als auch die Überschreitung der im Schengener Grenzkodex normierten, höchst zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen war nicht feststellar.
1.6. Ob der BF tatsächlich das Bundesgebiet am Tag der geplanten Ausreise, dem 14.08.2024, verlassen hat, konnte nicht eruiert werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 31,33). Aus dem darin ersichtlichen Einreisestempel ergibt sich, dass er am 27.06.2024 über Kroatien in das Schengengebiet eingereist ist. Im Zuge seiner Einvernahme gab der BF glaubhaft an, sich nach einem Kurzaufenthalt in Deutschland nach Österreich begeben zu haben. Demgemäß waren die 90 Tage des zulässigen Aufenthalts im Schengenbereich im Zeitpunkt der Anhaltung des BF (noch) nicht überschritten.
2.2.2. Die Feststellungen zu Gesundheitszustand, Lebensmittelpunkt in Serbien, Freisein von Obsorgepflichten, Familienstand und Muttersprache erschließen sich (ebenso) aus dem Inhalt der Befragung vor dem BFA, zumal der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Serbisch befragt wurde.
2.2.3. Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels für Österreichs wie die fehlende Meldung ergeben sich aus dem Inhalt des Zentralen Fremden- wie Zentralen Melderegisters. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte keine Beschäftigung zu Tage.
2.2.4. Der BF legte keine Bescheinigungsmittel für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor und gab selbst an, nur „Kleinigkeiten“ der deutschen Sprache zu beherrschen.
2.2.5. Im Rahmen der oben erwähnten Einvernahme führte der BF aus, er habe bei seinem Cousin im XXXX und seiner Schwester XXXX genächtigt. Wie in der Beschwerde vorgebracht, lebt der vermeintliche Cousin XXXX jedoch in XXXX und förderte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anfrage zu XXXX keinen Eintrag im ZMR zu Tage. In Ermangelung der Nennung weiterer Verwandter (und deren Anschriften) war die Existenz solcher Personen im Inland nicht feststellbar, zumal der BF selbst im Zuge seiner Befragung angab, er führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, sondern besuche nur seine Verwandten.2.2.5. Im Rahmen der oben erwähnten Einvernahme führte der BF aus, er habe bei seinem Cousin im römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 genächtigt. Wie in der Beschwerde vorgebracht, lebt der vermeintliche Cousin römisch 40 jedoch in römisch 40 und förderte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anfrage zu römisch 40 keinen Eintrag im ZMR zu Tage. In Ermangelung der Nennung weiterer Verwandter (und deren Anschriften) war die Existenz solcher Personen im Inland nicht feststellbar, zumal der BF selbst im Zuge seiner Befragung angab, er führe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, sondern besuche nur seine Verwandten.
2.2.6. Den Besitz der € 200,00 hat der BF in seiner Einvernahme angeführt.
2.2.7. Die Betretung des BF und des Fahrers des oben erwähnten Pkw wie der zugrundeliegende Anlass folgen dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX des Stadtpolizeikommandos XXXX , dem diesbezüglichen Anhalteprotokoll und der Anzeige an das BFA (AS 01 bis 21).2.2.7. Die Betretung des BF und des Fahrers des oben erwähnten Pkw wie der zugrundeliegende Anlass folgen dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , dem diesbezüglichen Anhalteprotokoll und der Anzeige an das BFA (AS 01 bis 21).
2.2.8. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zum Schluss gelangt, er BF habe „schwarz“ gearbeitet. Zwar befanden sich im Kofferraum des Kastenwagens Gegenstände, die offenbar dafür bestimmt waren, entsorgt zu werden, es deuteten jedoch keinerlei „Begleitumstä