TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 G308 2290570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2290570-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von einem (1) Jahr erlassen.“römisch eins.       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass Spruchpunkt römisch III. wie folgt zu lauten hat: „Gegen Sie wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von einem (1) Jahr erlassen.“

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
römisch II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

III.    Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch III.    Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wobei dieser Aufenthaltstitel zuletzt am XXXX 2018 mit Gültigkeit bis XXXX 2023 ausgestellt wurde. Der BF hat am XXXX 2023 diesbezüglich einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wobei dieser Aufenthaltstitel zuletzt am römisch 40 2018 mit Gültigkeit bis römisch 40 2023 ausgestellt wurde. Der BF hat am römisch 40 2023 diesbezüglich einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt.

2. Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , zu GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28 Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 1 sechster Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, verurteilt.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , zu GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz eins, sechster Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, verurteilt.

3. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX 2023, wurde gegen den BF am XXXX 2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. 3. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 2023, wurde gegen den BF am römisch 40 2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) forderte den BF mit Parteiengehör vom XXXX 2023 auf, sich betreffend des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, zur Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dem BF wurde für die Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und erstattete der BF eine Stellungnahme, welche am XXXX 2023 beim BFA einlangte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) forderte den BF mit Parteiengehör vom römisch 40 2023 auf, sich betreffend des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, zur Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dem BF wurde für die Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und erstattete der BF eine Stellungnahme, welche am römisch 40 2023 beim BFA einlangte.

4. Am XXXX 2023 erging seitens der vormaligen Rechtsvertretung des BF, der XXXX , XXXX , eine ergänzende Stellungnahme an das BFA. Dieser ergänzenden Stellungnahme waren Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) bezüglich der beiden minderjährigen Söhne des BF, die Personalausweise der Söhne und der Lebensgefährtin des BF, die Geburtsurkunden der beiden Söhne sowie Lichtbilder des BF beigefügt, welche ihn als Mitglied eines österreichischen Fußballvereins abbilden.4. Am römisch 40 2023 erging seitens der vormaligen Rechtsvertretung des BF, der römisch 40 , römisch 40 , eine ergänzende Stellungnahme an das BFA. Dieser ergänzenden Stellungnahme waren Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) bezüglich der beiden minderjährigen Söhne des BF, die Personalausweise der Söhne und der Lebensgefährtin des BF, die Geburtsurkunden der beiden Söhne sowie Lichtbilder des BF beigefügt, welche ihn als Mitglied eines österreichischen Fußballvereins abbilden.

In der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX 2023 wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 sehr gut in Österreich integriert und eine Beziehung zu seinem Heimatstaat nicht mehr vorhanden sei. Er sei sozial und wirtschaftlich integriert und lebe hier zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen und läge sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Auch sei er im Besitz eines Taxischeins und bestreite seinen Unterhalt im Bundesgebiet als Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes. Da der BF über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, sei ihm ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen. In der ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 2023 wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 sehr gut in Österreich integriert und eine Beziehung zu seinem Heimatstaat nicht mehr vorhanden sei. Er sei sozial und wirtschaftlich integriert und lebe hier zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen und läge sohin ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Auch sei er im Besitz eines Taxischeins und bestreite seinen Unterhalt im Bundesgebiet als Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes. Da der BF über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, sei ihm ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen.

Mit XXXX 2024 gab die XXXX bekannt, dass diese nicht mehr mit der Vertretung des BF betraut sei.Mit römisch 40 2024 gab die römisch 40 bekannt, dass diese nicht mehr mit der Vertretung des BF betraut sei.

5. Der BF und seine Lebensgefährtin wurden jeweils am XXXX 2023 und am XXXX 2023 von der belangten Behörde einvernommen. 5. Der BF und seine Lebensgefährtin wurden jeweils am römisch 40 2023 und am römisch 40 2023 von der belangten Behörde einvernommen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Der Bescheid wurde vom BF am XXXX 2024 übernommen.Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 2024 übernommen.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Das Verhalten des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe. Der BF sei der Suchtgiftkriminalität in einem intensiven und enormen Ausmaß nachgegangen. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei eine weitere Delinquenz nicht auszuschließen. Die Persönlichkeit des BF lasse vielmehr die Erwartung zu, dass der BF wieder strafbare Handlungen begehen werde. Die Begehung von Straftaten stelle eine massive Übertretung des FPG dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zum Nachteil des BF getroffen werden und könne ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Es bestünden familiäre Beziehungen im Bundesgebiet, diese Anknüpfungspunkte seien aber nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden.

7. Gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023, erhob der BF fristgerecht am XXXX 2024, bei der belangten Behörde einlangend am XXXX 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2023, erhob der BF fristgerecht am römisch 40 2024, bei der belangten Behörde einlangend am römisch 40 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zusammengefasst führte der BF zu seinen Beschwerdegründen aus, dass er sich vor und nach der strafrechtlichen Delinquenz wohlverhalten habe. Für sein strafrechtliches Fehlverhalten sei seine Spielsucht kausal gewesen. Bezüglich seiner Spielsucht befände er sich aktuell in Therapie, setze diese auch nach wie vor, nicht nur weil dies eine Bewährungsauflage sei, fort. Er habe gelernt mit auslösenden Situationen umzugehen und bestehe eine hohe Chance, dass er nicht mehr in alte Muster zurückfalle. Insbesondere sei bei der Interessenabwägung auf das Wohl der beiden minderjährigen Kinder abzustellen. Der BF sei sich der Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens durchaus bewusst und sei es durchaus realistisch, dass er zum Wohl seiner Kinder keinerlei strafrechtliches Fehlverhalten mehr setzen werde.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024 vorgelegt, wo diese am römisch 40 2024 einlangten.

Ergänzend gab die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme ab und führte aus, dass in Anbetracht des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Lebensumstände des BF sowie der eher tristen finanziellen Lage die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Wiederholung von Straftaten als wahrscheinlich erscheine. Es handle sich bezogen auf den BF um einen solch eindeutigen Fall, dass auch bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten, kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und sei in Ansehung der von ihm persönlich ausgehenden Gefahr eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses in seinem Heimatland zumutbar.

9. Mit Teilerkenntnis des BVwG zu GZ: XXXX , vom XXXX 2024, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) stattgegeben und der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Teilerkenntnis des BVwG zu GZ: römisch 40 , vom römisch 40 2024, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) stattgegeben und der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF für seine beiden minderjährigen Kinder sowohl sorge- als auch obsorgeberechtigt sei und keine derart dringenden Gründe vorlägen, welche die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich machen würden. Der BF habe mit seinem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung des Art. 8 EMRK geltend gemacht. Es sei daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch sei das Kindeswohl bezüglich der beiden minderjährigen Kinder des BF zu beachten.Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF für seine beiden minderjährigen Kinder sowohl sorge- als auch obsorgeberechtigt sei und keine derart dringenden Gründe vorlägen, welche die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich machen würden. Der BF habe mit seinem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung des Artikel 8, EMRK geltend gemacht. Es sei daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Auch sei das Kindeswohl bezüglich der beiden minderjährigen Kinder des BF zu beachten.

10. Am XXXX 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Beschwerdeverhandlung, im Beisein des BF, seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF statt.10. Am römisch 40 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Beschwerdeverhandlung, im Beisein des BF, seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF statt.

Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , wurde als Zeugin geladen und einvernommen. Die belangte Behörde hat am XXXX 2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben.Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , wurde als Zeugin geladen und einvernommen. Die belangte Behörde hat am römisch 40 2024 einen Teilnahmeverzicht abgegeben.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF eine Therapiebestätigung der ambulanten Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe vom XXXX 2024 in Vorlage. Demnach befinde sich der BF aktuell in Behandlung.Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF eine Therapiebestätigung der ambulanten Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe vom römisch 40 2024 in Vorlage. Demnach befinde sich der BF aktuell in Behandlung.

11. Mit Urkundenvorlage vom XXXX 2024, beim BVwG, Außenstelle Graz, am XXXX 2024 einlangend, brachte der BF einen Bericht des Vereins XXXX vom XXXX 2024 zur Vorlage.11. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 2024, beim BVwG, Außenstelle Graz, am römisch 40 2024 einlangend, brachte der BF einen Bericht des Vereins römisch 40 vom römisch 40 2024 zur Vorlage.

12. Der BF befand sich seit XXXX 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest und wurde am XXXX 2024, nach Verbüßung eines Teiles seiner Haftstrafe von zwei Jahren, bedingt aus der Haft entlassen.12. Der BF befand sich seit römisch 40 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest und wurde am römisch 40 2024, nach Verbüßung eines Teiles seiner Haftstrafe von zwei Jahren, bedingt aus der Haft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der am XXXX in XXXX (Kosovo) geborene BF, XXXX , ist Staatsangehöriger des Kosovo (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom XXXX 2024 und den dort angeführten Ausweisdaten, aktenkundige Kopie seiner kosovarischen ID-Card, AS 11 und des kosovarischen Reisepasses, AS 205).1.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geborene BF, römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Kosovo vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom römisch 40 2024 und den dort angeführten Ausweisdaten, aktenkundige Kopie seiner kosovarischen ID-Card, AS 11 und des kosovarischen Reisepasses, AS 205).

Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau „B1“ (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023, AS 185).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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