TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 W280 2289102-1

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2289102-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1996, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1996, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2024 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Februar 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Februar 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er sei ein Jahr beim Heer gewesen und auf das Fahren von Panzern spezialisiert worden. Es hätte ihm ein Einberufungsbefehl zugestellt werden sollen, doch habe er die Tür nicht geöffnet. Er wolle nicht in den Krieg ziehen. Er sei gegen den Krieg und unterstütze die russische Politik nicht. Er habe in der Ukraine viele Verwandte die ihn telefonisch kontaktiert hätten und ihm über berichtet hätten was dort tatsächlich vor sich gehe. Für den Fall der Rückkehr befürchte er mobilisiert zu werden und dass er in den Krieg ziehen müsse Er habe Angst vor dem Tod.

2. Am XXXX 02.2024 fand sodann eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Ende 2016 bis Ende 2017 in seinem Herkunftsland den Grundwehrdienst geleistet hätte. Nachdem ihm am XXXX 2022 (gemeint ist wohl XXXX 2022, Anm.) der Einberufungsbefehl zugestellt hätte werden sollen habe er daran gedacht das Land zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sei er sodann am XXXX 02.2023. Er wolle nicht in den Krieg ziehen und niemanden töten. In Österreich habe er seine Mutter und seine Freundin, die in XXXX studiere. Nachgefragt bestätigte der BF, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und auch problemlos ein Visum für Ungarn erhalten hätte. Er wolle jedoch nicht in seine Heimat zurückkehren da er die jetzige Politik Russlands nicht unterstütze und er der einzige Sohn seiner Mutter sei. 2. Am römisch 40 02.2024 fand sodann eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Ende 2016 bis Ende 2017 in seinem Herkunftsland den Grundwehrdienst geleistet hätte. Nachdem ihm am römisch 40 2022 (gemeint ist wohl römisch 40 2022, Anmerkung der Einberufungsbefehl zugestellt hätte werden sollen habe er daran gedacht das Land zu verlassen. Tatsächlich ausgereist sei er sodann am römisch 40 02.2023. Er wolle nicht in den Krieg ziehen und niemanden töten. In Österreich habe er seine Mutter und seine Freundin, die in römisch 40 studiere. Nachgefragt bestätigte der BF, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und auch problemlos ein Visum für Ungarn erhalten hätte. Er wolle jedoch nicht in seine Heimat zurückkehren da er die jetzige Politik Russlands nicht unterstütze und er der einzige Sohn seiner Mutter sei.

3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 02.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom BF geschilderten Umstände die ihn zur Ausreise veranlasst hätten weder asylrelevant noch glaubhaft seien. Er habe sein Herkunftsland legal ohne Probleme verlassen können. Nach dem vom BF angegebenen Zustellung eines Einberufungsbefehls im September 2022 sei dieser nach Kasachstan aus- und folglich wiederum in die Russische Föderation zurückgereist. Seit der Rückkehr habe es keine neuerlichen Zustellversuche gegeben. Nach den Auskünften seines Großvaters, zu dem er in Kontakt stehe, auch nicht nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation. Dem Vorbringen des BF an einer ihm drohenden Einberufung fehle es letztlich an der Glaubhaftigkeit.

Eine Rückkehr sei ihm jedenfalls zumutbar. Dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde, habe nicht festgestellt werden können, zumal der BF in seinem Herkunftsland Familie habe und dort den Großteil seines Lebens verbracht hätte. Es habe keine relevante Integration seit seiner Einreise nach Österreich festgestellt werden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht Beschwerde.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF am XXXX 2022 (gemeint ist wohl der XXXX 2022, Anm.) versucht worden sei ein Einberufungsbefehl zuzustellen, dieser jedoch die Tür nicht geöffnet habe, sodass dieser ihm nicht zugestellt werden habe können. Durch seinen Dienstvertrag mit einer russischen Bank habe er einen Schutz genossen, jedoch sei dieser Vertrag bis Ende 2023 befristet gewesen. Der BF habe nach Ausrufung der Teilmobilisierung versucht über Kasachstan nach Serbien auszureisen und sei der BF zusammen mit seinem Großvater nach Kasachstan gefahren. Da ihm von dort keine Ausreise nach Serbien gelungen sei, sei der BF sodann wiederum zurück in seine Heimat gereist und habe vortan bei seiner Freundin in XXXX gelebt. Der BF habe sodann im Wissen, dass sein Dienstvertrag bald ablaufen und er den damit verbundenen Schutz verlieren werde seine Ausreise vorbereitet. Gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch seine in Österreich lebende Mutter gegenüber den ungarischen Behörden habe der BF sodann ein ungarisches Visum erhalten und lebe er seit dem Verlassen der Russischen Föderation bei seiner Mutter und dem Stiefvater respektive halte er sich auch oft bei seiner in XXXX studierenden Freundin auf. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF am römisch 40 2022 (gemeint ist wohl der römisch 40 2022, Anmerkung versucht worden sei ein Einberufungsbefehl zuzustellen, dieser jedoch die Tür nicht geöffnet habe, sodass dieser ihm nicht zugestellt werden habe können. Durch seinen Dienstvertrag mit einer russischen Bank habe er einen Schutz genossen, jedoch sei dieser Vertrag bis Ende 2023 befristet gewesen. Der BF habe nach Ausrufung der Teilmobilisierung versucht über Kasachstan nach Serbien auszureisen und sei der BF zusammen mit seinem Großvater nach Kasachstan gefahren. Da ihm von dort keine Ausreise nach Serbien gelungen sei, sei der BF sodann wiederum zurück in seine Heimat gereist und habe vortan bei seiner Freundin in römisch 40 gelebt. Der BF habe sodann im Wissen, dass sein Dienstvertrag bald ablaufen und er den damit verbundenen Schutz verlieren werde seine Ausreise vorbereitet. Gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch seine in Österreich lebende Mutter gegenüber den ungarischen Behörden habe der BF sodann ein ungarisches Visum erhalten und lebe er seit dem Verlassen der Russischen Föderation bei seiner Mutter und dem Stiefvater respektive halte er sich auch oft bei seiner in römisch 40 studierenden Freundin auf.

Des Weiteren weist die Beschwerde darauf hin, dass aufgrund formaler Mindesterfordernisse eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege da dieser keine eigenhändige Unterschrift, jedoch auf einer nichtnummerierten Seite zwei elektronische Amtssignaturen enthalte.

Unbeschadet hiervon habe es die belangte Behörde unterlassen entsprechende Ermittlungen zu einer möglichen oppositionellen Gesinnung zu tätigen und würden die getroffenen Länderfeststellungen allgemeine Aussagen zur Russischen Föderation enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen des § 60 AVG, da diese sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze. Unbeschadet hiervon habe es die belangte Behörde unterlassen entsprechende Ermittlungen zu einer möglichen oppositionellen Gesinnung zu tätigen und würden die getroffenen Länderfeststellungen allgemeine Aussagen zur Russischen Föderation enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG, da diese sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetze.

5. Am XXXX 03.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. 5. Am römisch 40 03.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

6. Am 23.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend auch als BVwG bezeichnet) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, dem BF und seiner gewillkürten Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Russen und bekennt sich zur russisch-orthodoxen Glaubensrichtung. muslimischen Glauben.

Seine Erstsprache ist Russisch. Darüber hinaus weist er Kenntnisse der englischen Sprache sowie auf einfachem Niveau der deutschen Sprache auf.

1.1.2. In der Stadt XXXX in der Oblast XXXX der Russischen Föderation geboren, war er ebendort bis zu seiner Ausreise überwiegend aufhältig und ist dort auch nach wie vor in der Eigentumswohnung seiner Mutter behördlich gemeldet. 1.1.2. In der Stadt römisch 40 in der Oblast römisch 40 der Russischen Föderation geboren, war er ebendort bis zu seiner Ausreise überwiegend aufhältig und ist dort auch nach wie vor in der Eigentumswohnung seiner Mutter behördlich gemeldet.

1.1.3. Von 2003 bis 2014 besuchte er dort die Grund- und anschließend eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte im Anschluss daran bis 2016 XXXX in XXXX ohne das Studium jedoch zu beenden. Im Rahmen seiner nachfolgenden Erwerbstätigkeit bei einer russischen Bank – die er bis XXXX 01.2023 ausübte - absolvierte er auch eine Ausbildung im Bereich Handelsfinanzierung. Das Arbeitsverhältnis wurde vom BF selbst gekündigt. 1.1.3. Von 2003 bis 2014 besuchte er dort die Grund- und anschließend eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte im Anschluss daran bis 2016 römisch 40 in römisch 40 ohne das Studium jedoch zu beenden. Im Rahmen seiner nachfolgenden Erwerbstätigkeit bei einer russischen Bank – die er bis römisch 40 01.2023 ausübte - absolvierte er auch eine Ausbildung im Bereich Handelsfinanzierung. Das Arbeitsverhältnis wurde vom BF selbst gekündigt.

1.1.4. Der BF ist ledig, kinderlos und auch für sonst niemanden sorgepflichtig.

1.1.5. Als Einzelkind, das seinen Vater nicht kennengelernt hat, verfügt der BF über Verwandtschaft in seinem Herkunftsstaat. Zumindest ein Onkel mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in der ca. 80 km entfernten Stadt XXXX . Darüber hinaus leben mindestens zwei Tanten väterlicherseits – zu denen der BF jedoch ke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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