TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/16 W263 2287204-1

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
ZustG §17 Abs3
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W263 2287204-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie den fachkundigen Laienrichter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.12.2023, Zl. XXXX sowie über die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 24.02.2023, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung datiert mit 26.05.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages vom 06.12.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie den fachkundigen Laienrichter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.12.2023, Zl. römisch 40 sowie über die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 24.02.2023, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung datiert mit 26.05.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages vom 06.12.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 13.12.2023, Zl. XXXX , wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 13.12.2023, Zl. römisch 40 , wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 24.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 24.02.2023 wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Die Notstandshilfe wird gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG für die Zeit von 01.02.2019 bis 21.11.2019 und für den 31.01.2020 rückwirkend auf 7,79 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 6.876,45 Euro gemäß §§ 38 iVm 25 AlVG rückgefordert. „Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG für die Zeit von 01.02.2019 bis 21.11.2019 und für den 31.01.2020 rückwirkend auf 7,79 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 6.876,45 Euro gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 AlVG rückgefordert.

Die Notstandshilfe wird gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG für die Zeit von 01.02.2020 bis 15.03.2020 rückwirkend auf 15,03 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 709,72 Euro gemäß §§ 38 iVm 25 AlVG rückgefordert.“Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG für die Zeit von 01.02.2020 bis 15.03.2020 rückwirkend auf 15,03 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 709,72 Euro gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 AlVG rückgefordert.“

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 24.02.2023 wurde der Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 15.03.2020 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von 7.586,17 Euro verpflichtet.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 24.02.2023 wurde der Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2019 bis 15.03.2020 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von 7.586,17 Euro verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 21.11.2019 und vom 31.01.2020 bis 15.03.2020 teilweise zu Unrecht bezogen, weil er ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, welches auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre und dieses Einkommen nicht gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.03.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er ab 2016 Einkünfte aus Vermietung gehabt habe. Die Jahre 2016 und 2017 hätten Verluste in Höhe von 8.269,35 Euro ergeben. Ab 2018 hätte die Vermietung Überschüsse ergeben (2018: 509,22 Euro; 2019: 8.596,53 Euro; 2020: 5.960,20 Euro). Für das Jahr 2019 ergebe sich ein kumulierter Überschuss von 836,40 Euro, welcher weit unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Für das Jahr 2020 habe sich ein Überschuss von 5.960,20 Euro ergeben, welcher nach Abzug der Geringfügigkeitsgrenze einen Überschuss von 432,28 Euro ergebe. Er habe diesen Überschuss übersehen und deshalb nicht gemeldet, er werde ihn sofort zurückzahlen. Für den übrigen Betrag ersuche er um Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß §§ 14 VwGVG iVm 58 und 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, mit welcher über die Beschwerde wie folgt entschieden wurde: Die Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2019 bis 21.11.2019 und für den 31.01.2020 wurde gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG rückwirkend auf 7,79 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 6.876,51 Euro gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG rückgefordert. Die Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2020 bis 15.03.2020 wurde gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG rückwirkend auf 15,03 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 709,72 Euro gemäß §§ 38 iVm 24 AlVG rückgefordert. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraphen 14, VwGVG in Verbindung mit 58 und 56 Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, mit welcher über die Beschwerde wie folgt entschieden wurde: Die Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2019 bis 21.11.2019 und für den 31.01.2020 wurde gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG rückwirkend auf 7,79 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 6.876,51 Euro gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG rückgefordert. Die Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2020 bis 15.03.2020 wurde gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG rückwirkend auf 15,03 Euro täglich berichtigt und die zu Unrecht bezogene Leistung in Höhe von 709,72 Euro gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 AlVG rückgefordert.

Begründend führte das AMS aus, aufgrund einer Einspielung in die Transparenzdatenbank am 26.12.2022 habe das AMS erfahren, dass der Beschwerdeführer Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukriert habe. In den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Notstandshilfe habe der Beschwerdeführer die jeweilige Frage nach Einkommen aus Vermietung verneint. Mit Schreiben vom 27.12.2022 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe erneut geprüft werden müsse und er alle Unterlagen zu der Vermietung aus dem Jahr 2019 und 2020 vorlegen solle. Am 16.01.2023 habe der Beschwerdeführer niederschriftlich erklärt, dass er seit etwa 2014 Mieteinnahmen habe. Er habe nicht gewusst, dass er diese angeben müsse, weil er die Mieteinnahmen durch seine Steuerberaterin beim Finanzamt gemeldet habe. Er habe gedacht, dass diese automatisch an das AMS gemeldet werden würden.

Laut Einkommensteuerbescheid 2019 habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 8.596,53 Euro lukriert. Abzüglich der Sonderausgaben von 60,00 Euro errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von 8.536,53 Euro. Da keine Einkommenssteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von 711,38 Euro, gerundet 711,00 Euro. Dieser liege über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 von 466,81 Euro und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage aufgrund der Bemessungsgrundlage von 2.819,64 Euro, für die Zeit von 01.02.2019 bis 21.11.2019 und für den 31.01.2020, 31,16 Euro täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei das Einkommen in Höhe von 711,00 Euro, umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von 23,37 Euro anzurechnen gewesen. Aufgrund dessen verbleibe eine Notstandshilfe von 7,79 Euro täglich.

Laut Einkommensteuerbescheid 2020 habe der Beschwerdeführer im Jahr 2020 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 5.960,20 Euro lukriert. Abzüglich der Sonderausgaben von 60,00 Euro errechne sich ein jährliches Bruttoeinkommen von 5.900,20 Euro. Da keine Einkommenssteuer festgesetzt worden sei, sei dies auch das jährliche Nettoeinkommen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Betrag von 491,68 Euro, gerundet 492,00 Euro. Dieser liege über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2020 von 460,66 Euro und sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage aufgrund der Bemessungsgrundlage von 2.819,64 Euro für die Zeit von 01.02.2020 bis 15.03.2020 31,16 Euro täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei das Einkommen in Höhe von 492,00 Euro, umgerechnet auf einen täglichen Anrechnungsbetrag von 16,13 Euro anzurechnen gewesen. Aufgrund dessen verbleibe eine Notstandshilfe von 15,03 Euro täglich.

Die Bemessung der Notstandshilfe sei daher rückwirkend zu berichtigen gewesen. Durch die rückwirkende Berichtigung sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von 7.586,23 entstanden.

Das AMS sei an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und komme es ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden. Verluste aus vorhergehenden Jahren könne das AMS nicht mit Gewinnen aus anderen Jahren gegenrechnen.

Der Beschwerdeführer habe seine Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung dem AMS nicht gemeldet und damit seine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt sowie den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er dieses Einkommen melden müsse, sei nicht zu folgen, da er in den Anträgen auf Notstandshilfe ausdrücklich nach Einkommen aus Vermietung gefragt worden sei und er dies verneinte. Hätte der Beschwerdeführer dieses Einkommen dem AMS gemeldet, hätte ein Übergenuss vermieden werden können. Der Übergenuss in der Höhe von 7.586,23 Euro sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen.Der Beschwerdeführer habe seine Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung dem AMS nicht gemeldet und damit seine Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzt sowie den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass er dieses Einkommen melden müsse, sei nicht zu folgen, da er in den Anträgen auf Notstandshilfe ausdrücklich nach Einkommen aus Vermietung gefragt worden sei und er dies verneinte. Hätte der Beschwerdeführer dieses Einkommen dem AMS gemeldet, hätte ein Übergenuss vermieden werden können. Der Übergenuss in der Höhe von 7.586,23 Euro sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen.

4. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 07.12.2023 einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass eine Ungleichbehandlung bezüglich Angestellter und Kleinunternehmer vorliege, er die Geringfügigkeitsgrenze lediglich mit 432,28 Euro überschritten habe und das AMS keine Verluste, sondern nur Gewinne anerkenne.

5. Mit Bescheid vom 13.12.2023 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.5. Mit Bescheid vom 13.12.2023 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2024 Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass es gegen das „Österreichische Postgesetz“ verstoße, während einer Ortsabwesenheitsmeldung behördliche Schriftstücke zuzustellen oder zu hinterlegen. Er habe seine Ortsabwesenheit von 24.05.2023 bis einschließlich 10.06.2023 rechtzeitig bei der Poststelle XXXX bekanntgegeben. Die Hinterlegung sei seitens der Post am 31.05.2023 und somit widerrechtlich erfolgt. Er sei während dieser Zeit nachweislich im Ausland gewesen.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2024 Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass es gegen das „Österreichische Postgesetz“ verstoße, während einer Ortsabwesenheitsmeldung behördliche Schriftstücke zuzustellen oder zu hinterlegen. Er habe seine Ortsabwesenheit von 24.05.2023 bis einschließlich 10.06.2023 rechtzeitig bei der Poststelle römisch 40 bekanntgegeben. Die Hinterlegung sei seitens der Post am 31.05.2023 und somit widerrechtlich erfolgt. Er sei während dieser Zeit nachweislich im Ausland gewesen.

7. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Beschwerdevorlage vom 23.02.2024 führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt habe, welche belegen könnten, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ortsabwesend gewesen sei. Er habe am 22.01.2024 Fotos vorgelegt, aus welchen andere Ein- und Ausreisedaten aus dem Jahr 2022 ersichtlich gewesen seien. Auf die Datumsdivergenzen zur Stellungnahme aufgefordert, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er irrtümlich die falsche Rechnung abgegeben habe und eine Rechnung für eine Reise vom 25.05.2023 bis 08.06.2023 und seinen Reisepass vorgelegt. Dies stelle jedoch keinen Nachweis für einen tatsächlichen Reiseantritt dar. Aus Sicht des AMS stehe immer noch nicht fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ortsabwesend gewesen sei und sei sein Vorbringen nicht konkludent und unglaubwürdig. Zudem sei der Bescheid vom 26.05.2023 bis zum 19.06.2023 zur Abholung bereitgehalten worden und erst am 20.06.2023 an das AMS retourniert worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bis 08.06.2023 im Ausland gewesen wäre, hätte er ausreichend Zeit gehabt, diesen von der Post abzuholen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Die Vertreterin des AMS legte weitere Aktenteile des verwaltungsbehördlichen Aktes vor, welche amtswegig zum Gerichtsakt genommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog in den Zeiträumen von 01.02.2019 bis 21.11.2019 Notstandshilfe in der Höhe von 31,10 Euro täglich und von 31.01.2020 bis 15.03.2020 Notstandshilfe in der Höhe von 31,16 Euro täglich.

Der Beschwerdeführer meldete dem AMS sein Einkommen aus Vermietung nicht. Ihm war die Vermietung bekannt sowie, dass er ein Einkommen aus der Vermietung lukrierte. In den Anträgen auf Notstandshilfe vom 06.07.2018, 11.07.2019 und 17.02.2020 verneinte der Beschwerdeführer jeweils den Punkt „9.) Ich habe ein eigenes Einkommen“, obwohl Einkommen aus Vermietung beispielhaft angeführt ist.

Im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 25.05.2021 sind als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 8.596,53 Euro und Sonderausgaben in Höhe von 60,00 Euro ausgewiesen. Das (Netto-)Einkommen betrug 8.536,53 Euro. Die Einkommenssteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.

Im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 15.02.2022 sind als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.960,20 Euro und Sonderausgaben in Höhe von 60,00 Euro ausgewiesen. Das (Netto-)Einkommen betrug 5.900,20 Euro. Die Einkommenssteuer wurde mit 0,00 Euro festgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, informiert.Der Beschwerdeführer wurde in seinen Anträgen auf Notstandshilfe über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, informiert.

Das AMS erlangte erstmalig durch eine Transparenzmeldung des Finanzamtes am 26.12.2022 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukrierte.

Der Beschwerdeführer meldete am 22.05.2023 der Post seine Ortsabwesenheit vom 24.05.2023 bis 10.06.2023. Er war von 25.05.2023 bis 08.06.2023 im Ausland auf Urlaub. Die Ortsabwesenheitserklärung scheint im internen System der Post auch auf.

Am 31.05.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch – während laufender Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers – trotz der Post grundsätzlich bekannter Ortsabwesenheitsmeldung hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde bis 19.06.2023 bei der Post zur Abholung bereitgehalten und am 20.06.2023 wegen Nichtbehebung an das AMS retourniert.

Am 17.11.2023 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer über sein eAMS Konto die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, welche von diesem zwar grundsätzlich am 17.11.2023 empfangen, aber nicht geöffnet und gelesen werden konnte.

Der Beschwerdeführer teilte dies am 19.11.2023 durch ein E-Mail an das AMS mit.

Am 24.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung dann per E-Mail übermittelt. Am 07.12.2023 gab der Beschwerdeführer seinen Vorlagenantrag persönlich beim AMS ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der soweit unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergaben sich insbesondere aus den plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des AMS, dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 26.02.2024 und bestritt der Beschwerdeführer den Bezug weder dem Grunde, noch der Höhe nach substantiiert.

Die Feststellungen zu den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2019 und 2020 ergaben sich aus den im Akt einliegenden Einkommenssteuerbescheiden und haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daran zu zweifeln, dass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Notstandshilfe vom 06.07.2018, 11.07.2019 und 17.02.2020 seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht bekannt gab, ergab sich bereits aus der Aktenlage und liegen die Anträge im Akt ein.

Die Information über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG findet sich im Formular bzw. über Link im Formular für die jeweilige Beantragung und war auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der laut Aktenlage schon mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, seine Meldepflichten bekannt sind. In den Antragsformularen wird zudem eindeutig auf diese Verpflichtung hingewiesen und Einkommen aus Vermietung auch beispielhaft als Einkommen angeführt. Es ist daher unmissverständlich angeführt, dass Einkünfte aus Vermietung sowie jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden sind. Die Information über die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG findet sich im Formular bzw. über Link im Formular für die jeweilige Beantragung und war auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der laut Aktenlage schon mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, seine Meldepflichten bekannt sind. In den Antragsformularen wird zudem eindeutig auf diese Verpflichtung hingewiesen und Einkommen aus Vermietung auch beispielhaft als Einkommen angeführt. Es ist daher unmissverständlich angeführt, dass Einkünfte aus Vermietung sowie jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden sind.

Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, dass er die Einkünfte nicht gemeldet hat. Ebenso wenig bestritt er die durch die Einkommenssteuerbescheide festgesetzten Einkünfte. Er brachte dazu vor, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Nebeneinkünfte durch das Finanzamt XXXX automatisch dem AMS gemeldet werden würden. In der mündlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, dass er befürchtet habe, bei Meldung der Mieteinkünfte kein Geld zu bekommen. Er habe die Einkünfte beim Finanzamt gemeldet. Seines Wissens sei das Finanzamt mit dem AMS vernetzt und habe das AMS daher Kenntnis gehabt. Auf Nachfrage, wieso er in den Anträgen die Frage nach den Einkünften verneint habe, gab er an, er sei von einer Art Beweislastumkehr ausgegangen und es sei ihm lieber gewesen, dass ihm das AMS dies nachträglich vorhält. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Vermietung sowie seine Einkünfte bekannt waren, zumal er angab, die Einkünfte beim Finanzamt gemeldet zu haben und entspricht dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, dass er die Einkünfte nicht gemeldet hat. Ebenso wenig bestritt er die durch die Einkommenssteuerbescheide festgesetzten Einkünfte. Er brachte dazu vor, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Nebeneinkünfte durch das Finanzamt römisch 40 automatisch dem AMS gemeldet werden würden. In der mündlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, dass er befürchtet habe, bei Meldung der Mieteinkünfte kein Geld zu bekommen. Er habe die Einkünfte beim Finanzamt gemeldet. Seines Wissens sei das Finanzamt mit dem AMS vernetzt und habe das AMS daher Kenntnis gehabt. Auf Nachfrage, wieso er in den Anträgen die Frage nach den Einkünften verneint habe, gab er an, er sei von einer Art Beweislastumkehr ausgegangen und es sei ihm lieber gewesen, dass ihm das AMS dies nachträglich vorhält. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Vermietung sowie seine Einkünfte bekannt waren, zumal er angab, die Einkünfte beim Finanzamt gemeldet zu haben und entspricht dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen.

Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass das AMS erstmalig durch eine Transparenzmeldung des Finanzamtes am 26.12.2022 Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer Einkommen aus Vermietung und Verpachtung lukrierte. Weder bestritt der Beschwerdeführer dies substantiiert, noch sind im Verfahren andere Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, hervorgekommen.

Die Meldung der Ortsabwesenheit vom 22.05.2023 liegt im Akt ein und wurde diese auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Rechnung in Zusammenschau mit seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem in der Verhandlung vorgezeigten Foto, ging der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer von 25.05.2023 bis 08.06.2023 tatsächlich im Ausland auf Urlaub war. Die XXXX gab dem AMS mit E-Mail vom 11.02.2024 bekannt, dass die Ortsabwesenheitserklärung in ihrem System aufscheine und haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Die Meldung der Ortsabwesenheit vom 22.05.2023 liegt im Akt ein und wurde diese auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Rechnung in Zusammenschau mit seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem in der Verhandlung vorgezeigten Foto, ging der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer von 25.05.2023 bis 08.06.2023 tatsächlich im Ausland auf Urlaub war. Die römisch 40 gab dem AMS mit E-Mail vom 11.02.2024 bekannt, dass die Ortsabwesenheitserklärung in ihrem System aufscheine und haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch während der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am 31.05.2023 hinterlegt wurde, ergab sich aus den gleichbleibenden und letztlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung des vorgezeigten Fotos glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Ortsabwesenheitsmeldung und der Verständigung über die Hinterlegung. Dass die Beschwerdevorentscheidung bis 19.06.2023 bei der Post zur Abholung bereitgehalten und am 20.06.2023 wegen Nichtbehebung an das AMS retourniert wurde, ergab sich insbesondere aus der Verständigung über die Hinterlegung und war auch nicht strittig (s. auch Bescheid vom 13.12.2023 S. 3). Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch während der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am 31.05.2023 hinterlegt wurde, ergab sich aus den gleichbleibenden und letztlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Berücksichtigung des vorgezeigten Fotos glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Ortsabwesenheitsmeldung und der Verständigung über die Hinterlegung. Dass die Beschwerdevorentscheidung bis 19.06.2023 bei der Post zur Abholung bereitgehalten und am 20.06.2023 wegen Nichtbehebung an das AMS retourniert wurde, ergab sich insbesondere aus der Verständigung über die Hinterlegung und war auch nicht strittig (s. auch Bescheid vom 13.12.2023 Sitzung 3).

Die Feststellung der Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 via eAMS Konto am 17.11.2023 ergab sich aus dem im Akt aufliegenden Sendeprotokoll und dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteivorbringen. Dass der Beschwerdeführer diese nicht öffnen und lesen konnte, ergab sich aus dessen gleichbleibenden Angaben, welche von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 24.05.2024 im Ergebnis auch bestätigt wurden. Die dann folgende Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung per E-Mail am 24.11.2023 ergab sich aus den im Akt befindlichen E-Mails (s. auch das im Akt einliegende E-Mail vom 19.11.2023) und wurde dies auch von den Parteien nicht bestritten (s. zur Übermittlung auch die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung S. 4 f). Dass der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag dann am 07.12.2023 persönlich abgab, ergab sich insb. aus den gut lesbaren Stempeln und Vermerken am Vorlageantrag. Die Feststellung der Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 via eAMS Konto am 17.11.2023 ergab sich aus dem im Akt aufliegenden Sendeprotokoll und dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteivorbringen. Dass der Beschwerdeführer diese nicht öffnen und lesen konnte, ergab sich aus dessen gleichbleibenden Angaben, welche von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 24.05.2024 im Ergebnis auch bestätigt wurden. Die dann folgende Übermittlung der Beschwerdevorentscheidung per E-Mail am 24.11.2023 ergab sich aus den im Akt befindlichen E-Mails (s. auch das im Akt einliegende E-Mail vom 19.11.2023) und wurde dies auch von den Parteien nicht bestritten (s. zur Übermittlung auch die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung Sitzung 4 f). Dass der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag dann am 07.12.2023 persönlich abgab, ergab sich insb. aus den gut lesbaren Stempeln und Vermerken am Vorlageantrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Aufhebung des Zurückweisungsbescheides:

3.2.    Auszugsweise lauten maßgebliche Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) samt Überschriften wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

[…]

5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;

[…]

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[…]

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Paragraph 37, (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

[…]“

3.3 Wie bereits festgestellt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch – während laufender Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers – am 31.05.2023 hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nicht behoben und wieder retourniert.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument, welches nicht zugestellt werden konnte und bei welchem der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 § 17 Abs. 1 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument, welches nicht zugestellt werden konnte und bei welchem der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Paragraph 17, Absatz eins, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (vgl. VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070).Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt vergleiche VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070).

Aufgrund der bei der zuständigen Poststelle gemeldeten Ortsabwesenheitsmeldung hatte der Zusteller Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2023 nicht regelmäßig an der Abgabenstelle ist und war die Hinterlegung des Schriftstückes im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG unzulässig (vgl. in dem Zusammenhang auch OGH 01.10.1986, 1 Ob 638/86). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller Hinweise darauf gehabt haben könnte, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit – entgegen der Ortsabwesenheitsmeldung und des tatsächlichen Auslandsaufenthalts – regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nichts deutete darauf hin, dass es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG im Zustellzeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt. Gegenständlich ist daher eine Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 3 ZustG nicht gegeben. Aufgrund der bei der zuständigen Poststelle gemeldeten Ortsabwesenheitsmeldung hatte der Zusteller Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2023 nicht regelmäßig an der Abgabenstelle ist und war die Hinterlegung des Schriftstückes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG unzulässig vergleiche in dem Zusammenhang auch OGH 01.10.1986, 1 Ob 638/86). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller Hinweise darauf gehabt haben könnte, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit – entgegen der Ortsabwesenheitsmeldung und des tatsächlichen Auslandsaufenthalts – regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nichts deutete darauf hin, dass es im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Zustellzeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt. Gegenständlich ist daher eine Heilungsmöglichkeit nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht gegeben.

Ist eine Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs. 3 ZustG unzulässig, so tritt die in der genannten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung auch dann nicht ein, wenn der Adressat noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 04.10.2001, 95/08/0131; vgl. auch OGH 16.04.1997, 7 Ob 29/97h).Ist eine Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG unzulässig, so tritt die in der genannten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung auch dann nicht ein, wenn der Adressat noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach Paragraph 7, ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 04.10.2001, 95/08/0131; vergleiche auch OGH 16.04.1997, 7 Ob 29/97h).

Im konkreten Fall ist die Rückkehr des Beschwerdeführers am 08.06.2023 demnach nicht relevant und die Zustellung nach § 17 ZustG nicht rechtswirksam erfolgt.Im konkreten Fall ist die Rückkehr des Beschwerdeführers am 08.06.2023 demnach nicht relevant und die Zustellung nach Paragraph 17, ZustG nicht rechtswirksam erfolgt.

3.4. Am 17.11.2023 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer über sein eAMS Konto die Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, welche von diesem am 17.11.2023 zwar empfangen, aber nicht geöffnet und gelesen werden konnte. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS per E-Mail bereits am Sonntag, den 19.11.2023, dass er die Beschwerdevorentscheidung nicht öffnen habe können und wurde dies letztlich im Ergebnis auch durch das AMS bestätigt.

Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 5/2008 zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gem. § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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