Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der mj. LT, vertreten durch den Vater MT, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1994, Zl. 4.335.551/6-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß das Bundesasylamt den von der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der Jugosl. Föderation" - am 13. Oktober 1994 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 mit Bescheid vom 14. Oktober 1994 und der Bundesminister für Inneres die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit Bescheid vom 17. November 1994 abgewiesen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder Vater des betreffenden Antragstellers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0455). Diese Voraussetzung fehlt jedoch im Beschwerdefall, ist doch von der Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde unbestritten geblieben, daß der Asylantrag des MT - des Vaters der Beschwerdeführerin - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1993 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, daß ihr Vater Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. protokolliert zur Zl. 94/01/0537) erhoben hat, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten sei, daß auch der den Vater betreffende Bescheid des Bundesministers für Inneres wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben werde und somit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis die rechtliche Grundlage entzogen würde, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin abzuwarten. Da es im Beschwerdefall - wie bereits ausgeführt - ausschließlich darauf ankommt, ob dem Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde Asyl gewährt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, welche Gründe der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde geltend gemacht hat bzw. ob bei der Beschwerdeführerin selbst Asylgründe für eine Asylgewährung nach § 3 Asylgesetz 1991 vorliegen.
Aus den dargelegten Gründen wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, wobei hinzuzufügen ist, daß es ihr - trotz Rechtskraft des angefochtenen Bescheides - unbenommen bleibt, neuerlich einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, sollte der Beschwerde ihres Vaters ein Erfolg beschieden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0773).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010058.X00Im RIS seit
20.11.2000