Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G307 1263611-6/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Zahl: XXXX erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA.: Serbien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Zahl: römisch 40 erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA.: Serbien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sowie Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmalig 1990 nach Österreich. In der Folge stellte er in den Jahren 2005, 2008 und 2010 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, denen allesamt der Erfolg versagt blieb.
Im Jahr 2010 wurde der BF in seine Heimat Serbien abgeschoben und reiste wenige Wochen danach wieder ins Bundesgebiet ein.
2. Am XXXX 2022 stellte der BF seinen 4. diesbezüglichen Antrag, welcher ebenso negativ beschieden wurde und am 07.12.2022 in Rechtskraft erwuchs.2. Am römisch 40 2022 stellte der BF seinen 4. diesbezüglichen Antrag, welcher ebenso negativ beschieden wurde und am 07.12.2022 in Rechtskraft erwuchs.
3. Mit Bescheid vom 25.07.2023, Zahl XXXX wurde der am XXXX 2023 gestellte 5. Asylantrag des BF abgewiesen und unter anderem mit einem 10jährigen Einreiseverbot verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2023, Zahl I421 1263611-5/6E als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 03.11.2023 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 25.07.2023, Zahl römisch 40 wurde der am römisch 40 2023 gestellte 5. Asylantrag des BF abgewiesen und unter anderem mit einem 10jährigen Einreiseverbot verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2023, Zahl I421 1263611-5/6E als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 03.11.2023 in Rechtskraft.
4. Nunmehr stellte der BF am XXXX 2024 seinen jüngsten, den 6. Asylantrag. 4. Nunmehr stellte der BF am römisch 40 2024 seinen jüngsten, den 6. Asylantrag.
Im Zuge der am 09.09.2024 von einem Organ des BF durchgeführten Einvernahme gab der BF unter anderem an, er sei gesund, seien die Fluchtgründe im Verhältnis zum letzten Antrag gleichgeblieben und hätten sich diese nicht geändert.
5. Mit dem am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid wurde der in § 12 AsylG normierte faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. 5. Mit dem am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid wurde der in Paragraph 12, AsylG normierte faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
6. Die vom BFA zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelten Verwaltungsakten langten am 17.09.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, gesund und seine Muttersprache Serb(okroat)isch.
1.2. Der BF stellte im Bundesgebiet bis dato 5 erfolglose Asylanträge, am XXXX 2024 begehrte er vor dem Bundesamt zum 6. Mal Asyl. Im Zuge der am 09.09.2024 zu diesem Thema durchgeführten Einvernahme gab der BF zu Protokoll, seine bisherigen Fluchtgründe seien gleichgeblieben und hätten sich nicht geändert. In Serbien werde er nach wie vor geschlagen, könne nicht einkaufen gehen und habe sich 2 Monate lang im Wald versteckt. Im Zuge dieser Befragung wurde der BF darauf hingewiesen, er habe eine Verfahrensanordnung übernommen, worin er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, das BFA beabsichtige, den vorliegenden Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.1.2. Der BF stellte im Bundesgebiet bis dato 5 erfolglose Asylanträge, am römisch 40 2024 begehrte er vor dem Bundesamt zum 6. Mal Asyl. Im Zuge der am 09.09.2024 zu diesem Thema durchgeführten Einvernahme gab der BF zu Protokoll, seine bisherigen Fluchtgründe seien gleichgeblieben und hätten sich nicht geändert. In Serbien werde er nach wie vor geschlagen, könne nicht einkaufen gehen und habe sich 2 Monate lang im Wald versteckt. Im Zuge dieser Befragung wurde der BF darauf hingewiesen, er habe eine Verfahrensanordnung übernommen, worin er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, das BFA beabsichtige, den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
1.3. Dem BF liegen in Österreich zwischen 2005 und 2024 insgesamt 14 strafgerichtliche Verurteilungen zur Last, unter anderem wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln, Verleumdung, (teils schweren) Betruges, Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht und Diebstahls, wofür Freiheitsstrafen von 6 Wochen bedingt bis zu 2 ½ Jahren unbedingt verhängt wurden.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine allfällige Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr der Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeutete und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. 1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine allfällige Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeutete und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte.
1.5. Der BF lebt in keiner Beziehung, ist geschieden, verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und kann auch sonst auf irgendwelche nachhaltigen Integrationsschritte in Österreich blicken. Einer Beschäftigung im Inland ging der BF bis dato nicht nach.
1.6. Seit XXXX 2024 ist der BF in der Justizanstalt XXXX untergebracht. 1.6. Seit römisch 40 2024 ist der BF in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang erschließt sich aus dem Akt des BFA, jenem des Bundesverwaltungsgerichtes, dem des vorangegangen Verfahrens des BVwG (I421 1263611-5), den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2024, der Einsichtnahme in das IZR, den Sozialversicherungsdatenauszug und das ZMR. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Die bisherigen Verurteilungen sind dem Amtswissen des BVwG in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.
2.3. Die familiären Verhältnisse, Familienstand und fehlende gesicherte Unterkunft sind dem ZMR wie dem Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2023, Zahl I421 1263611-5/6E, zu entnehmen.
2.4. Die bisher zur Person des BF geführten fremdenrechtlichen Verfahren und deren Ausgang ergeben sich aus dem Datenbestand des IZR wie dem mündlich verkündeten Bescheid des BF, der Gegenstand dieser Überprüfung ist.
2.5. Das Fluchtvorbringen erschließt sich unmissverständlich aus der Befragung vor dem BFA am 09.09.2024, worin der BF betont hat, es habe sich im Vergleich zum Vorverfahren nichts geändert. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt, den Angaben des BF sei keine konkrete Verfolgungsgefahr in Serbien zu entnehmen. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der BF, selbst wenn ihm direkt eine Bedrohung der behaupteten Art im Heimatland droht, er wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann.
Die von der belangten Behörde im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Die Länderfeststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit letzter Änderung: entnommen und aktuell gültig. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der BF bringt im gegenständlichen Asylverfahren somit keine neuen Gründe für die Stellung eines Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG idgF lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG idgF lautet:
„§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Zu Spruchteil A): Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG idgF lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
3.2.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt unter anderem den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3).3.2.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt unter anderem den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z3).
Weiters wird vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG, eine Ausweisung gem. § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 FPG besteht (Z1).Weiters wird vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, FPG besteht (Z1).
Die angeführte Rückkehrentscheidung samt dem Einreiseverbot sind seit dem rechtskräftig.
Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf Einräumung internationalen Schutzes voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Es wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung der Integrität drohe. Zu seinem damaligen Antrag im Jahr 2022 gab der BF an, dass er den Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität verlassen habe. Er konnte schon damals kein glaubwürdiges Vorbringen erstatten (siehe AS 254 bis 258).
Auch seinen gegenständlichen Antrag stützt der BF darauf, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil ihm Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität drohe, wobei er von „allen“ geschlagen werde und sich im Wald verstecken habe müssen.
Da es sich bei Folgeanträgen iSd § 12a Abs. 2 AsylG stets um Fälle handelt, in denen eine Ausweisung bereits vorliegt und damit die Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat festgestellt wurde, hat sich die Prüfung, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Z2) sowie die „Refoulementprüfung“ gemäß Z 3 nur auf einen seither geänderten Sachverhalt zu beziehen. Die Änderung des Sachverhaltes hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergäbe (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12a AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at).Da es sich bei Folgeanträgen iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG stets um Fälle handelt, in denen eine Ausweisung bereits vorliegt und damit die Zulässigkeit der Abschiebung in den betreffenden Staat festgestellt wurde, hat sich die Prüfung, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Z2) sowie die „Refoulementprüfung“ gemäß Ziffer 3, nur auf einen seither geänderten Sachverhalt zu beziehen. Die Änderung des Sachverhaltes hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergäbe vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 12 a, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at).
Im Folgenantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Folgenantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
3.2.2. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.3.2.2. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.
Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spräche. Nach ständiger Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellte – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht.Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spräche. Nach ständiger Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellte – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Auch bei einer bestehenden familiären Bindung des BF, die gewichtige, persönliche Interessen für einem Verbleib im Bundesgebiet darstellen kann, haben sich keinerlei Veränderungen derart ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an einer Ausreise des BF überwöge, zumal bei Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bereits eine Prüfung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK des BF stattgefunden haben muss und im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich weder Änderungen vorgebracht noch sonst hervorgekommen sind.Auch bei einer bestehenden familiären Bindung des BF, die gewichtige, persönliche Interessen für einem Verbleib im Bundesgebiet darstellen kann, haben sich keinerlei Veränderungen derart ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an einer Ausreise des BF überwöge, zumal bei Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bereits eine Prüfung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK des BF stattgefunden haben muss und im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich weder Änderungen vorgebracht noch sonst hervorgekommen sind.
Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 09.09.2024 rechtmäßig.Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 09.09.2024 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.1263611.6.00Im RIS seit
17.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024