TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/17 W280 2284503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2284503-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1998, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am XXXX .05.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am römisch 40 .05.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX .05.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe einen Freund in seiner Wohnung in XXXX wohnen lassen. Am XXXX 04.2023 habe er einen Anruf bekommen und sei ihm von einer männlichen Person mitgeteilt worden, dass er den BF und dessen Freund töten und wie einen Hund in der Ukraine schlachten lassen werde. Daraufhin sei der BF dann nach Hause gegangen und habe seinem Vater davon erzählt. Dieser habe ihn dann nach XXXX gebracht und herausgefunden, dass der Grund des Anrufes die Festnahme des Freundes des BF war. Dieser sei von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden und seien auf dessen Handy der Chatverlauf mit dem BF entdeckt worden. Der Freund habe dem BF auf diesem mitgeteilt, dass er in die Ukraine reisen und gegen das russische und tschetschenische Militär kämpfen wolle. Deshalb sei auch der BF verdächtigt worden, dass er so etwas vorhabe. Zudem legte der BF einen psychotherapeutischen Befundbericht vom XXXX .05.2023 vor.Am römisch 40 .05.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er habe einen Freund in seiner Wohnung in römisch 40 wohnen lassen. Am römisch 40 04.2023 habe er einen Anruf bekommen und sei ihm von einer männlichen Person mitgeteilt worden, dass er den BF und dessen Freund töten und wie einen Hund in der Ukraine schlachten lassen werde. Daraufhin sei der BF dann nach Hause gegangen und habe seinem Vater davon erzählt. Dieser habe ihn dann nach römisch 40 gebracht und herausgefunden, dass der Grund des Anrufes die Festnahme des Freundes des BF war. Dieser sei von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden und seien auf dessen Handy der Chatverlauf mit dem BF entdeckt worden. Der Freund habe dem BF auf diesem mitgeteilt, dass er in die Ukraine reisen und gegen das russische und tschetschenische Militär kämpfen wolle. Deshalb sei auch der BF verdächtigt worden, dass er so etwas vorhabe. Zudem legte der BF einen psychotherapeutischen Befundbericht vom römisch 40 .05.2023 vor.

2. Am XXXX .10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, ein Freund von ihm habe maximal vier Tage in seiner Wohnung in XXXX gewohnt. Am XXXX .04.2023 sei er angerufen worden und habe ihm eine männliche Person, die angegeben habe von der Polizei zu sein, unter anderem gesagt, dass sie ihn finden würde, seinen Freund töten und ihn in der Ukraine wie einen Hund schlachten lasse. Er habe Angst bekommen, sei nach Hause gelaufen und habe seinem Vater von dem Anruf erzählt. Dieser habe ihn nach Moskau gebracht und habe über einen Verwandten erfahren, dass der Freund des BF festgenommen worden sei. Der BF nehme an, die Polizei habe auf dem Handy des Freundes den Chatverlauf mit ihm entdeckt. Sie hätten unter anderem über Politik gesprochen, Politiker kritisiert und sich Links weitergeleitet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sein Freund unterstützend für die Ukraine und ein Bataillon im Internet gepostet habe sowie, dass er sich diesem Bataillon anschließen wollte. Freunde seines Vaters, die bei der Polizei arbeiteten, hätten diesem Vater gesagt, dass auf den Namen des BF ein Strafverfahren laufe; dies sei jedoch eine Vermutung. Sein Vater habe dem BF zudem gesagt, dass er von mächtigen Leuten gesucht werde, da er seinen Freund versteckt habe und sein Name auf dem Handy dieses Freundes gefunden worden sei; dies nehme der BF jedoch nur an. Der BF legte zudem (medizinische) Unterlagen vor.2. Am römisch 40 .10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, ein Freund von ihm habe maximal vier Tage in seiner Wohnung in römisch 40 gewohnt. Am römisch 40 .04.2023 sei er angerufen worden und habe ihm eine männliche Person, die angegeben habe von der Polizei zu sein, unter anderem gesagt, dass sie ihn finden würde, seinen Freund töten und ihn in der Ukraine wie einen Hund schlachten lasse. Er habe Angst bekommen, sei nach Hause gelaufen und habe seinem Vater von dem Anruf erzählt. Dieser habe ihn nach Moskau gebracht und habe über einen Verwandten erfahren, dass der Freund des BF festgenommen worden sei. Der BF nehme an, die Polizei habe auf dem Handy des Freundes den Chatverlauf mit ihm entdeckt. Sie hätten unter anderem über Politik gesprochen, Politiker kritisiert und sich Links weitergeleitet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sein Freund unterstützend für die Ukraine und ein Bataillon im Internet gepostet habe sowie, dass er sich diesem Bataillon anschließen wollte. Freunde seines Vaters, die bei der Polizei arbeiteten, hätten diesem Vater gesagt, dass auf den Namen des BF ein Strafverfahren laufe; dies sei jedoch eine Vermutung. Sein Vater habe dem BF zudem gesagt, dass er von mächtigen Leuten gesucht werde, da er seinen Freund versteckt habe und sein Name auf dem Handy dieses Freundes gefunden worden sei; dies nehme der BF jedoch nur an. Der BF legte zudem (medizinische) Unterlagen vor.

3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .11.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .11.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen und sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise somit keine nachgewiesene, feststellbare, glaubwürdige Gefährdung seiner Person vorgelegen. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verfolgung drohe. Eine Rückkehr sei ihm jedenfalls zumutbar. Dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde, habe nicht festgestellt werden können, zumal es sich beim BF um einen Mann in arbeitsfähigem Alter handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er beherrsche die Sprache und habe sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht, sodass er mit der dortigen Kultur- und Lebensweise bestens vertraut sei. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können und verfüge er in Österreich über keine Familienangehörigen, die unter seine Kernfamilie zu subsumieren sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, bekämpft werde. Nachdem das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiedergegeben wurde, wird ausgeführt, dass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar bzw. begründungslos geblieben sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der BF als Gegner des russischen Angriffskrieges wahrgenommen werde und dadurch in das Fadenkreuz tschetschenischer Sicherheitsbehörden geraten sei, sodass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Auch stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

5. Am XXXX .01.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) ein.5. Am römisch 40 .01.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) ein.

6. Mit dem am XXXX .08.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben gab der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz des BF im Ausland für ihn bei einer Rückkehr eine erhöhte Gefährdung ergeben könne sowie, dass er Gefahr laufe, zwangsrekrutiert zu werden. Der BF sei gegen den Angriffskrieg sowie die russische und tschetschenische Führung eingestellt und richte sich die Zwangsrekrutierung insbesondere gegen Regimekritiker.6. Mit dem am römisch 40 .08.2024 beim BVwG eingelangten Schreiben gab der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz des BF im Ausland für ihn bei einer Rückkehr eine erhöhte Gefährdung ergeben könne sowie, dass er Gefahr laufe, zwangsrekrutiert zu werden. Der BF sei gegen den Angriffskrieg sowie die russische und tschetschenische Führung eingestellt und richte sich die Zwangsrekrutierung insbesondere gegen Regimekritiker.

7. Am 08.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Rechtsvertretung des BF weitere (medizinische) Unterlagen betreffend den BF vor. Zudem legte der BF am selben Tag im Wege seiner Rechtsfreundlichen Vertretung zudem Fotos eines Wehrdienstbuches vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das ausgewiesene Geburtsdatum; seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und Englisch sowie etwas Deutsch.

Der BF wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren. Als der BF etwa ein Jahr alt war, zog er mit seiner Familie in die Stadt XXXX im gleichnamigen Oblast, verbrachte jedoch jeden Sommer in Tschetschenien. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren. Als der BF etwa ein Jahr alt war, zog er mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Oblast, verbrachte jedoch jeden Sommer in Tschetschenien.

In XXXX besuchte der BF elf Jahre die Schule und absolvierte an der Fakultät für XXXX der Universität XXXX ein Studium an. Anschließend war er (bis kurz vor seiner Ausreise) bei einer Bank tätig und war für die technische Unterstützung der Bankmitarbeiter zuständig. In römisch 40 besuchte der BF elf Jahre die Schule und absolvierte an der Fakultät für römisch 40 der Universität römisch 40 ein Studium an. Anschließend war er (bis kurz vor seiner Ausreise) bei einer Bank tätig und war für die technische Unterstützung der Bankmitarbeiter zuständig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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