Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G305 2293253-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2024
1. zu Recht erkannt:
A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt III. des Bescheides vom XXXX .2024 wie folgt zu lauten hat:A.1.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch III. des Bescheides vom römisch 40 .2024 wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 3 und 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Im Übrigen wird die gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
und 2. beschlossen:
A.2.) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.2.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.).
2. Gegen diesen, ihm am XXXX .2024 an seiner Auslandsadresse zugestellten Bescheid brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am XXXX .2024 übermittelte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Sie verband er mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das verhängte Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie auf Zulassung der ordentlichen Revision und stützte seine Beschwerde auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften“. 2. Gegen diesen, ihm am römisch 40 .2024 an seiner Auslandsadresse zugestellten Bescheid brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am römisch 40 .2024 übermittelte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Sie verband er mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das verhängte Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie auf Zulassung der ordentlichen Revision und stützte seine Beschwerde auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften“.
Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er im Jahr 2023 ein Visum C der Republik Tschechien besessen habe und von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt worden sei. Am XXXX .2023 wurde er auf einer Baustelle bei illegalen Tätigkeiten (Schwarzarbeit) betreten. Nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung sei er freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Überdies gab er an, dass er die illegale Tätigkeit im Bundesgebiet sehr bereue. Derzeit gehe er in Slowenien einer legalen Erwerbsarbeit nach und besitze dort einen Aufenthaltstitel, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe.Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er im Jahr 2023 ein Visum C der Republik Tschechien besessen habe und von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt worden sei. Am römisch 40 .2023 wurde er auf einer Baustelle bei illegalen Tätigkeiten (Schwarzarbeit) betreten. Nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung sei er freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Überdies gab er an, dass er die illegale Tätigkeit im Bundesgebiet sehr bereue. Derzeit gehe er in Slowenien einer legalen Erwerbsarbeit nach und besitze dort einen Aufenthaltstitel, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe.
3. Am 26.05.2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 17.06.2024 wurde eine mündliche Verhandlung für den 18.07.2024 anberaumt und der BF zu dieser als Partei (Zustellung im Wege seiner Rechtsvertretung), sowie die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen. Der mündlichen Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch beigezogen.
5. Am 18.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er hat keine Kenntnis der deutschen Sprache [Protokoll mündliche Verhandlung vom 18.07.2024]. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Am XXXX .2023 wurde der BF von Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung um 12:55 Uhr, auf einer Baustelle in XXXX angetroffen, wo er - ohne über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen - mit Bauarbeiten beschäftigt war. Konkret wurde er bei Außenputzarbeiten an einem Einfamilienhaus angetroffen. Während die beiden anderen Arbeiter auf dieser Baustelle über eine ordnungsgemäße arbeitsrechtliche Anmeldung verfügten, gab der BF an, dass er Leasingarbeiter einer tschechischen Firma sei. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung gab er an, dass er für eine in XXXX ansässige Firma arbeite, wobei eine Datenbankabfrage durch die Beamten negativ verlief. Im Zuge der weiteren Kontrolle stellten die Organe fest, dass er bereits am XXXX .2023 bei einer Kontrolle angegeben habe, für das Unternehmen in XXXX tätig gewesen zu sein. In der Folge wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden festgenommen und ins PAZ eingeliefert. Bei der polizeilichen Einvernahme nach seiner Festnahme gab der BF am XXXX .2023 zum Verdacht des illegalen Aufenthalts an, dass er am XXXX .2023 via Slowenien mit dem Bus eingereist sei. Sein Zielland sei Tschechien gewesen und habe er in Österreich nur Verwandte besuchen wollen. Als ihm erklärt wurde, dass er sich aufgrund der illegalen Beschäftigung unrechtmäßig in Österreich aufhalte, hinterlegte der BF eine Sicherheitsleistung iHv 500,00 Euro und verließ das Bundesgebiet am XXXX .2023. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der BF an, es habe in Österreich nur „die diese Sache“ gegeben (gemeint die Kontrolle im Oktober 2023), sonst sei er noch nie in Konflikt mit dem Gesetz gewesen [Kopie Reisepass AS 61 ff, Kopie Busticket AS 77, Niederschrift LPD vom XXXX .2023, Aktenvermerk Finanzpolizei samt Lichtbildbeilage vom XXXX .2023, Kopie Sicherheitsleistung AS 15, Anhalteprotokoll, ZMR].1.2. Am römisch 40 .2023 wurde der BF von Beamten des Amtes für Betrugsbekämpfung um 12:55 Uhr, auf einer Baustelle in römisch 40 angetroffen, wo er - ohne über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen - mit Bauarbeiten beschäftigt war. Konkret wurde er bei Außenputzarbeiten an einem Einfamilienhaus angetroffen. Während die beiden anderen Arbeiter auf dieser Baustelle über eine ordnungsgemäße arbeitsrechtliche Anmeldung verfügten, gab der BF an, dass er Leasingarbeiter einer tschechischen Firma sei. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung gab er an, dass er für eine in römisch 40 ansässige Firma arbeite, wobei eine Datenbankabfrage durch die Beamten negativ verlief. Im Zuge der weiteren Kontrolle stellten die Organe fest, dass er bereits am römisch 40 .2023 bei einer Kontrolle angegeben habe, für das Unternehmen in römisch 40 tätig gewesen zu sein. In der Folge wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden festgenommen und ins PAZ eingeliefert. Bei der polizeilichen Einvernahme nach seiner Festnahme gab der BF am römisch 40 .2023 zum Verdacht des illegalen Aufenthalts an, dass er am römisch 40 .2023 via Slowenien mit dem Bus eingereist sei. Sein Zielland sei Tschechien gewesen und habe er in Österreich nur Verwandte besuchen wollen. Als ihm erklärt wurde, dass er sich aufgrund der illegalen Beschäftigung unrechtmäßig in Österreich aufhalte, hinterlegte der BF eine Sicherheitsleistung iHv 500,00 Euro und verließ das Bundesgebiet am römisch 40 .2023. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der BF an, es habe in Österreich nur „die diese Sache“ gegeben (gemeint die Kontrolle im Oktober 2023), sonst sei er noch nie in Konflikt mit dem Gesetz gewesen [Kopie Reisepass AS 61 ff, Kopie Busticket AS 77, Niederschrift LPD vom römisch 40 .2023, Aktenvermerk Finanzpolizei samt Lichtbildbeilage vom römisch 40 .2023, Kopie Sicherheitsleistung AS 15, Anhalteprotokoll, ZMR].
1.3. Der Bruder des BF ist in Österreich wohnhaft. Mit ihm steht der BF in regelmäßigem Kontakt. Abgesehen davon wohnen Cousins und Cousinen des BF im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten besteht nicht. Seine Eltern und weitere Angehörige leben in Bosnien und Herzegowina [Protokoll mündliche Verhandlung vom 18.07.2024].
1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Er hat eine Lebensgefährtin in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina. Den Herkunftsstaat besucht er ungefähr alle 2 Wochen [Protokoll mündliche Verhandlung vom 02.07.2024].
1.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten [Auszug Strafregister der Republik Österreich].
1.6. In Österreich war er im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2019 mit Unterbrechungen immer wieder mit Nebenwohnsitz polizeilich gemeldet [ZMR-Abfrage].1.6. In Österreich war er im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2019 mit Unterbrechungen immer wieder mit Nebenwohnsitz polizeilich gemeldet [ZMR-Abfrage].
1.7. Derzeit ist er in Slowenien legal bei einem Unternehmen beschäftigt und verfügt über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung der Republik Slowenien. Auch hat er einen Wohnsitz in XXXX (Slowenien) [Beschwerde, Protokoll mündliche Verhandlung vom 18.07.2024].1.7. Derzeit ist er in Slowenien legal bei einem Unternehmen beschäftigt und verfügt über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung der Republik Slowenien. Auch hat er einen Wohnsitz in römisch 40 (Slowenien) [Beschwerde, Protokoll mündliche Verhandlung vom 18.07.2024].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass er gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme.
Der Familienstand des BF und dessen Kinderlosigkeit ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Konstatierungen zum nicht vorhandenen Wohnsitz des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Kontrolle und den Nebenwohnsitzmeldungen sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.
Dass sein Bruder sowie Cousins und Cousinen in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurden konkrete Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Die Konstatierungen zu seiner Betretung bei einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle am XXXX .2023 gründen vorrangig auf einem Aktenvermerk der Finanzpolizei, dem Protokoll der polizeilichen Befragung und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Demnach wurde der BF am XXXX .2023 um 12.55 Uhr bei Außenputzarbeiten an einem Einfamilienhaus angetroffen. Während die beiden anderen Arbeiter über eine ordnungsgemäße arbeitsrechtliche Anmeldung verfügten, gab der BF an, dass er Leasingarbeiter einer tschechischen Firma sei. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung gab er an, dass er für eine in XXXX ansässige Firma arbeite, wobei eine Datenbankabfrage durch die Beamten negativ verlief. Im Zuge der weiteren Kontrolle stellten die Organe fest, dass er bereits am XXXX .2023 bei einer Kontrolle angegeben habe, für das Unternehmen in XXXX tätig zu sein. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am XXXX .2023 nach seiner Festnahme gab der BF zum Verdacht des illegalen Aufenthalts an, dass er am XXXX .2023 via Slowenien mit dem Bus eingereist sei. Sein Zielland sei Tschechien gewesen und er habe in Österreich nur Verwandte besuchen wollen. Als ihm erklärt wurde, dass er sich aufgrund der illegalen Beschäftigung unrechtmäßig in Österreich aufhalte, hinterlegte der BF eine Sicherheitsleistung iHv 500,00 Euro und verließ das Bundesgebiet am XXXX .2023. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der BF an, es habe in Österreich nur „die diese Sache“ gegeben (gemeint die Kontrolle im Oktober 2023), sonst sei er noch nie in Konflikt mit dem Gesetz gewesen. Der Rechtsvertreter des BF legte einen Arbeitsvertrag zwischen einer tschechischen Firma und dem BF und zwei Werkverträge zwischen der tschechischen Firma und der in XXXX ansässigen Firma vor, welche wiederum das tschechische Unternehmen mit Bausauführungen beauftragt hatte. Aus den beiden Werkverträgen, die in Kopie im Akt vorhanden sind, geht hervor, dass die in XXXX ansässige Baufirma das tschechische Unternehmen und die namentlich genannten Arbeiter (darunter auch der BF) jeweils mit der Durchführung eines Werkvertrages an einer Baustelle in XXXX im Zeitraum April / Mai 2023 (sohin mit Gültigkeit für die erste Kontrolle am 03.05.2023) beauftragte. Für den Tag der Betretung am 18.10.2023 lag eine solche Vereinbarung nicht vor. Die an diesem Tag festgestellte Tätigkeit des BF war daher illegal.Die Konstatierungen zu seiner Betretung bei einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle am römisch 40 .2023 gründen vorrangig auf einem Aktenvermerk der Finanzpolizei, dem Protokoll der polizeilichen Befragung und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Demnach wurde der BF am römisch 40 .2023 um 12.55 Uhr bei Außenputzarbeiten an einem Einfamilienhaus angetroffen. Während die beiden anderen Arbeiter über eine ordnungsgemäße arbeitsrechtliche Anmeldung verfügten, gab der BF an, dass er Leasingarbeiter einer tschechischen Firma sei. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung gab er an, dass er für eine in römisch 40 ansässige Firma arbeite, wobei eine Datenbankabfrage durch die Beamten negativ verlief. Im Zuge der weiteren Kontrolle stellten die Organe fest, dass er bereits am römisch 40 .2023 bei einer Kontrolle angegeben habe, für das Unternehmen in römisch 40 tätig zu sein. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am römisch 40 .2023 nach seiner Festnahme gab der BF zum Verdacht des illegalen Aufenthalts an, dass er am römisch 40 .2023 via Slowenien mit dem Bus eingereist sei. Sein Zielland sei Tschechien gewesen und er habe in Österreich nur Verwandte besuchen wollen. Als ihm erklärt wurde, dass er sich aufgrund der illegalen Beschäftigung unrechtmäßig in Österreich aufhalte, hinterlegte der BF eine Sicherheitsleistung iHv 500,00 Euro und verließ das Bundesgebiet am römisch 40 .2023. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der BF an, es habe in Österreich nur „die diese Sache“ gegeben (gemeint die Kontrolle im Oktober 2023), sonst sei er noch nie in Konflikt mit dem Gesetz gewesen. Der Rechtsvertreter des BF legte einen Arbeitsvertrag zwischen einer tschechischen Firma und dem BF und zwei Werkverträge zwischen der tschechischen Firma und der in römisch 40 ansässigen Firma vor, welche wiederum das tschechische Unternehmen mit Bausauführungen beauftragt hatte. Aus den beiden Werkverträgen, die in Kopie im Akt vorhanden sind, geht hervor, dass die in römisch 40 ansässige Baufirma das tschechische Unternehmen und die namentlich genannten Arbeiter (darunter auch der BF) jeweils mit der Durchführung eines Werkvertrages an einer Baustelle in römisch 40 im Zeitraum April / Mai 2023 (sohin mit Gültigkeit für die erste Kontrolle am 03.05.2023) beauftragte. Für den Tag der Betretung am 18.10.2023 lag eine solche Vereinbarung nicht vor. Die an diesem Tag festgestellte Tätigkeit des BF war daher illegal.
Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.: