Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W250 2299024-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2021 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.05.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 abgewiesen.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 27.08.2024 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes einvernommen, wobei ihm insbesondere die Modalitäten für die Erlangung eines Reisedokumentes bei der somalischen Vertretungsbehörde – insbesondere die Möglichkeit der schriftlichen Beantragung eines Reisedokumentes – erläutert wurden. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Nach Somalia könne er nicht zurückkehren, da er dort niemanden habe, ein Reisedokument werde er nicht beantragen. Der BF weigerte sich im Rahmen der Einvernahme mit Unterstützung des Dolmetschers das Antragsformular für die Beantragung eines Reisedokumentes auszufüllen. In einem im Anschluss an die Einvernahme durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2024 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 b, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen bei der konkret angeführten ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen habe lassen und bisher keine Handlungen gesetzt habe, um den Schengenraum freiwillig zu verlassen. Auch um die Ausstellung eines Reisedokumentes habe er sich bisher nicht bemüht. Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sein de BF seine Verpflichtung zur Mitwirkung ein Reisedokument zu erlangen aufzuerlegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde werde wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem BF mit einem Rückscheinbrief RSa zu eigenen Handen am 06.09.2024 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2024 und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024 dem BF das Fluchtvorbringen und eine Augenerkrankung nicht geglaubt habe. Diese liege aber entsprechend einem der Beschwerde beigelegten augenärztlichen Befund zweifelsfrei vor. Daraus ergebe sich, dass der BF sehr schlecht sehe und deshalb nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Insofern sei eine Neubeurteilung notwendig, denn die Abschiebung des BF nach Somalia verletze zweifelsfrei seine Rechte aus Art. 3 MRK, da sich der BF in Somalia in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Die Abschiebung des BF nach Somalia sei daher de facto unzulässig. Ohne dies zu beachten habe die Behörde dem BF aufgetragen, sich mit der Vertretung Somalias in Verbindung zu setzen. Die Behörde verlange vom BF ein persönliches Schreiben an die somalische Vertretung zu richten, in dem er seinen Wunsch äußere, freiwillig nach Somalia auszureisen. Der BF wolle jedoch nicht nach Somalia zurückkehren, da er dort verelenden würde. Er würde auch keine medizinische Behandlung erhalten und müsse daher auf Grund der UNHCR-Erwägungen vom September 2022 nicht nach Somalia zurückkehren. Der BF könne weder in Janaale noch in Mogadischu außerhalb eines Flüchtlingslagers eine Unterkunft finden, da auch seine Familie Somalia verlassen habe.4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2024 und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29.02.2024 dem BF das Fluchtvorbringen und eine Augenerkrankung nicht geglaubt habe. Diese liege aber entsprechend einem der Beschwerde beigelegten augenärztlichen Befund zweifelsfrei vor. Daraus ergebe sich, dass der BF sehr schlecht sehe und deshalb nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Insofern sei eine Neubeurteilung notwendig, denn die Abschiebung des BF nach Somalia verletze zweifelsfrei seine Rechte aus Artikel 3, MRK, da sich der BF in Somalia in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Die Abschiebung des BF nach Somalia sei daher de facto unzulässig. Ohne dies zu beachten habe die Behörde dem BF aufgetragen, sich mit der Vertretung Somalias in Verbindung zu setzen. Die Behörde verlange vom BF ein persönliches Schreiben an die somalische Vertretung zu richten, in dem er seinen Wunsch äußere, freiwillig nach Somalia auszureisen. Der BF wolle jedoch nicht nach Somalia zurückkehren, da er dort verelenden würde. Er würde auch keine medizinische Behandlung erhalten und müsse daher auf Grund der UNHCR-Erwägungen vom September 2022 nicht nach Somalia zurückkehren. Der BF könne weder in Janaale noch in Mogadischu außerhalb eines Flüchtlingslagers eine Unterkunft finden, da auch seine Familie Somalia verlassen habe.
Da die Abschiebung des BF unzulässig sei, sei es auch unzulässig, ihn zu verpflichten, sich an die Vertretungsbehörde Somalias zu wenden um dort fälschlicherweise seinen Rückkehrwunsch zu äußern.
Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben.
5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo er am 13.09.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I.1. bis I.5. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.5. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Der BF verfügt über kein Reisedokument.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 abgewiesen.
1.4. Das Bundesamt hat bisher kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Vertretungsbehörde Somalias eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 betreffend.
2.2. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich insbesondere aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Einvernahme des BF vom 27.08.2024. Dabei gab der BF an, dass er zwar über ein Reisedokument zum Verlassen Somalias verfügt habe, dass er dieses jedoch verloren habe. Er sei nicht bereit, ein Reisedokument zu beantragen.
2.3. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 betreffend.
2.4. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt vom seinem Recht, bei der für den BF zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen, Gebrauch gemacht hat.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 46 Abs. 2 und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 und 2b FPG lautet:
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
3.1.2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden. 3.1.2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Der Fremde hat gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden.
Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0154).
Der BF ist auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 erlassenen und nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus Österreich verpflichtet, über ein Reisedokument verfügt er nicht. Da das Bundesamt von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen keinen Gebrauch gemacht hat, ist der BF gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen.Der BF ist auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 erlassenen und nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise aus Österreich verpflichtet, über ein Reisedokument verfügt er nicht. Da das Bundesamt von der Ermächtigung, bei der ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen keinen Gebrauch gemacht hat, ist der BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, aus Eigenem ein Reisedokument zu erlangen. Das Bundesamt konnte ihm diese Verpflichtung auch mit Bescheid auferlegen.
3.1.3. Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die erlassene Rückkehrentscheidung nicht mehr durchsetzbar sei, da sich die Voraussetzungen für deren Erlassung geändert hätten. Konkret führt er aus, dass er an einer schweren Augenkrankheit leide und seine Familie Somalia verlassen habe. Dazu ist festzuhalten, dass der BF sowohl seine Augenerkrankung als auch die mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Somalia bereits im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 09.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 29.02.2024 dazu aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Im Dezember 2022 seien beiderseits auffällige Papillen mit temporal betonter Abblassung/Exkavation und mikrozystische Hohlräume zwischen Papille und Fovea in den inneren Netzhautschichten mit deutlicher Verdünnung der Nervenfaserschicht festgestellt worden. Eine Makuladystrophie sei als unwahrscheinlich erachtet worden. Der BF habe bis zur Erlassung des Erkenntnisses auch keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Der BF sei arbeitsfähig.
Mit der Beschwerde legte der BF ein Schreiben eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 18.06.2024 vor, aus dem sich ergibt, dass bei dem BF eine Netzhauterkrankung mit einem bestmöglichen Visus von 30 % bestehe.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.08.2024 nach seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente einnehme.
Da die Augenerkrankung des BF bereits im Beschwerdeverfahren die Rückkehrentscheidung betreffend berücksichtigt wurde, ergibt sich aus dem nunmehr vom BF erstatteten Vorbringen keine Änderung seines Gesundheitszustandes, die die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung in Frage stellen könnte.
Auch das Beschwerdevorbringen, der BF verfüge in Somalia über keine Familienangehörige, wurde bereits im Beschwerdeverfahren die Rückkehrentscheidung betreffend berücksichtigt. Dazu wurde im Erkenntnis vom 29.02.2024 festgestellt, dass die Mutter des BF, seine Frau, seine drei minderjährigen Kinder und seine Tante samt deren Familie in der Stadt Mogadischu leben. Es sei nicht glaubhaft, dass diese verzogen wären und Mogadischu verlassen hätten. Der BF stehe mit seiner Mutter und mit seiner Frau in Kontakt. Im Falle seiner Rückkehr könnte der BF bei seinen Verwandten in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten.
Aus dem vom BF erstatteten Vorbringen ergeben sich daher insgesamt keine Änderungen, die die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ausschließen.
3.1.4. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde Somalias ein Reisedokument zu beantragen, wobei der BF ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieser Antrag auch postalisch an die Vertretungsbehörde übermittelt werden könne. Dieser Auftrag zur – allenfalls – schriftlichen Antragstellung ist unter Berücksichtigung der bereits in § 46 Abs. 2 FPG normierten Verpflichtung des BF aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen auch verhältnismäßig.3.1.4. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde Somalias ein Reisedokument zu beantragen, wobei der BF ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieser Antrag auch postalisch an die Vertretungsbehörde übermittelt werden könne. Dieser Auftrag zur – allenfalls – schriftlichen Antragstellung ist unter Berücksichtigung der bereits in Paragraph 46, Absatz 2, FPG normierten Verpflichtung des BF aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen auch verhältnismäßig.
3.1.5. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 erlassene und im März 2024 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen durchsetzbar und bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Da der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des Bundesamtes auf eine baldige Erlangung eines Reisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.3.1.5. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2023 erlassene und im März 2024 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen durchsetzbar und bildet weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung des BF. Da der BF bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann im Vorgehen des Bundesamtes auf eine baldige Erlangung eines Reisedokumentes hinzuwirken im vorliegenden Verfahrensstadium keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.
Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.Die vom Bundesamt dem BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 46 Abs. 2b FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG abzuweisen.
3.1.6. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).3.1.6. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Konkretisierung Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse private Interessen Reisedokument Verhältnismäßigkeit Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2299024.1.00Im RIS seit
17.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024