Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2298559-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. 1293360308-241103560, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2024, Zl. 1293360308-241103560, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch II. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia aus der Region Benadir, stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Diese hätten bereits seinen Vater getötet, weil er ein Soldat der Regierung gewesen sei. Er habe einen (namentlich genannten) Anhänger der Al Shabaab gesehen, wie er eine Bombe auf eine Polizeistation geworfen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seinem Tuktuk in dessen Richtung gefahren und habe auf sich aufmerksam gemacht. Als er ihn erkannt habe, meldete der Beschwerdeführer diesen bei der Polizei. Die Bombe sei explodiert und einige Menschen verletzt worden. Daher habe ihm die Al Shabaab mit dem Tod gedroht.
2. Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) wies dieses mit Bescheid vom 24.03.2023 diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt III.-V) und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt V.). 2. Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) wies dieses mit Bescheid vom 24.03.2023 diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch III.-V) und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.“4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.“
5. Am 18.07.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass seine alten Antragsgründe weiterhin aufrecht blieben, er habe keine neuen Fluchtgründe. Er habe 2020 ein Attentat der Al Shabaab beobachtet und einen Bombenleger erkannt und dies der Polizei gemeldet, weshalb er in den Augen der Al Shabaab sie verraten habe.
6. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 14.08.2024 gab dieser an, dass er an Gastritis leide, was in letzter Zeit auch schlimmer geworden sei, er in Deutschland auch behandelt worden sei. Er habe eine Lebererkrankung und Blut erbrochen. Diesbezüglich legte der BF einen vorläufigen Arztbrief, datiert mit 04.07.2024 über den stationären Aufenthalt des BF im XXXX im Zeitraum vom 29.06.2024 bis 04.07.2024 vor, woraus u.a. auch hervorgeht , dass der BF an Kardiainsuffizienz mit Reflux Typ A, an einer kräftigen Typ B Gastritis mit Erosionen im Korpus sowie an einem Angelhakenmagen leide. Therapeutisch wurden dem BF Pylera sowie Pantozol empfohlen und dieser in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen. Befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung erklärte der BF, dass er nicht nach Somalia zurückkehren könne, inzwischen sei - seinetwegen – sein kleiner Bruder von der Al Shabaab umgebracht worden, das habe sich am 18.03.2024 ereignet und habe ihm seine Mutter darüber in einem Telefonat berichtet. Beweise könne er dafür keine vorlegen.6. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 14.08.2024 gab dieser an, dass er an Gastritis leide, was in letzter Zeit auch schlimmer geworden sei, er in Deutschland auch behandelt worden sei. Er habe eine Lebererkrankung und Blut erbrochen. Diesbezüglich legte der BF einen vorläufigen Arztbrief, datiert mit 04.07.2024 über den stationären Aufenthalt des BF im römisch 40 im Zeitraum vom 29.06.2024 bis 04.07.2024 vor, woraus u.a. auch hervorgeht , dass der BF an Kardiainsuffizienz mit Reflux Typ A, an einer kräftigen Typ B Gastritis mit Erosionen im Korpus sowie an einem Angelhakenmagen leide. Therapeutisch wurden dem BF Pylera sowie Pantozol empfohlen und dieser in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen. Befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung erklärte der BF, dass er nicht nach Somalia zurückkehren könne, inzwischen sei - seinetwegen – sein kleiner Bruder von der Al Shabaab umgebracht worden, das habe sich am 18.03.2024 ereignet und habe ihm seine Mutter darüber in einem Telefonat berichtet. Beweise könne er dafür keine vorlegen.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt III.) Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt III. bis V), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt und gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.2 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.und VII.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt römisch III.) Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch III. bis römisch fünf), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz , in Verbindung mit Absatz , FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.und römisch VII.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe, der BF mit seinem Vorbringen die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Verfahren begehre und sich auch aus den Länderberichten kein veränderter Sachverhalt ergeben habe. Zudem sei das Vorbringen des BF zu seinem Gesundheitszustand nicht relevant, da es sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Akten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt XXXX in der Region Benadir, ist muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Abgaal an. Er spricht muttersprachlich Somali.Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Benadir, ist muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Abgaal an. Er spricht muttersprachlich Somali.
Er besuchte 2 Jahre eine Privatschule; lernte dort lesen und schreiben sowie ein wenig Englisch und arbeitete als Tuk – Tuk Fahrer.
Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Der BF hat damals keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen können. Sein Herkunftsort wurde anhand der Länderberichte als sicher bewertet und es hat sich die Versorgungslage als ausreichend dargestellt. Gesundheitlich hatte sich der BF von einer behandlungsbedürftigen Lymphknotentuberkulose erholt war subjektiv beschwerdefrei und stand in keiner medikamentösen oder ärztlichen Behandlung.
Der BF brachte bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich lediglich auf das bereits als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant befundene Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren.
Beim BF wurde im Zuge eines stationären Aufenthaltes in einem Klinikum in Deutschland, wo er noch 2 Wochen vor der gegenständlichen Folgeantragsstellung behandelt wurde, eine Kardiainsuffizienz mit Reflux Typ A, an einer kräftigen Typ B Gastritis mit Erosionen im Korpus sowie an einem Angelhakenmagen festgestellt.
1.2. Zur nunmehr maßgeblichen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage in der Region Süd-/Zentralsomalia
Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).
In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023).
ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023).
Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).
Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022).
Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023).
Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/