TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/19 G305 2290300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2024
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Entscheidungsdatum

19.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2290300-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zl.: XXXX , vom XXXX .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2022 wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der BF ungenutzt verstreichen.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 .2022 wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der BF ungenutzt verstreichen.

3. Am XXXX 2022 wurde er verhaftet und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.3. Am römisch 40 2022 wurde er verhaftet und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

4. Am XXXX .2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.4. Am römisch 40 .2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.

5. Am XXXX 2024 wurde seine Lebensgefährtin niederschriftlich dokumentiert einvernommen.5. Am römisch 40 2024 wurde seine Lebensgefährtin niederschriftlich dokumentiert einvernommen.

6. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein vierjähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nach § 70 Abs. 3 FPG gewährt werde (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein vierjähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt werde (Spruchpunkt römisch II.).

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und seiner Vorstrafenbelastung im Ausland. Es sei im Hinblick auf die Suchtproblematik zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen werde. Von ihm gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus und sei daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eine notwendige Maßnahme. Da er auch gegenüber seiner Lebensgefährtin gewalttätig geworden sei, führe die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens dazu, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots als gerechtfertigt angesehen werde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, und,in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Mit seiner Beschwerde brachte er Therapiebestätigungen und eine Einstellzusage, eine Kopie eines Mietvertrages und ein Schreiben der Lebensgefährtin zur Vorlage, ebenso eine Bestätigung des Landeskrankenhaus Feldkirch bezüglich der Erkrankung seiner Tochter.

8. Am 15.04.2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.

9. Am 08.07.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung - im Beisein des per Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers - statt, der auch sein Rechtsvertreter beiwohnte. Der Verhandlung wurde auch eine Dolmetscherin für die Muttersprache des Beschwerdeführers beigezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Rumänien. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Rumänien.

1.2. Er befindet sich seit knapp zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden kurz: I. D.), geboren am XXXX .1991. 1.2. Er befindet sich seit knapp zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden kurz: römisch eins. D.), geboren am römisch 40 .1991.

Der Beziehung entstammt die im Jahr 2021 geborene XXXX (im Folgenden kurz A. M.). Der Beziehung entstammt die im Jahr 2021 geborene römisch 40 (im Folgenden kurz A. M.).

Die in XXXX geborene Tochter des BF leidet seit ihrer Geburt an einem Herzfehler. Bereits kurz nach der Geburt wurde sie erstmals operiert. Nach einer weiteren Operation bedarf es laufender pädiatrisch-kardiologischer Verlaufskontrollen sowie weiterer interventioneller oder operativer Therapien.Die in römisch 40 geborene Tochter des BF leidet seit ihrer Geburt an einem Herzfehler. Bereits kurz nach der Geburt wurde sie erstmals operiert. Nach einer weiteren Operation bedarf es laufender pädiatrisch-kardiologischer Verlaufskontrollen sowie weiterer interventioneller oder operativer Therapien.

Der BF verfügt neben seiner rumänischen Muttersprache über Kenntnisse der englischen, griechischen und deutschen Sprache [AS 18 2. Aktteil].

In Österreich leben keine nahen Verwandten des BF. Sein Vater, sowie Tanten und Onkel mütterlicherseits leben in Rumänien, seine Mutter und ein Bruder leben in England, in Spanien leben ein Onkel und eine Tante väterlicherseits.

1.3. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er die Pflichtschule und begann eine Lehre zum Koch, welche er jedoch vorzeitig abbrach. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als Koch und lebte bei seiner Mutter an der Anschrift XXXX . 1.3. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er die Pflichtschule und begann eine Lehre zum Koch, welche er jedoch vorzeitig abbrach. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als Koch und lebte bei seiner Mutter an der Anschrift römisch 40 .

In Großbritannien - wo er sich bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet aufhielt - arbeitete er als Koch und nahm an internen Weiterbildungen teil.

Bis ins Jahr 2018 hielt er sich mit seiner Lebensgefährtin in Großbritannien auf. Nach dem Verlust eines ungeborenen Kindes ist das Paar nach Österreich umgezogen. Seit XXXX 2018 hält sich der BF im Bundesgebiet auf, wobei in einem Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2021 lediglich ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet bestand. Bis ins Jahr 2018 hielt er sich mit seiner Lebensgefährtin in Großbritannien auf. Nach dem Verlust eines ungeborenen Kindes ist das Paar nach Österreich umgezogen. Seit römisch 40 2018 hält sich der BF im Bundesgebiet auf, wobei in einem Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 lediglich ein Nebenwohnsitz im Bundesgebiet bestand.

Derzeit lebt er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter an der Anschrift XXXX .Derzeit lebt er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter an der Anschrift römisch 40 .

1.4. Ihm wurde am XXXX .2021 der unbefristete Aufenthaltstitel Anmeldebescheinigung (Sonstige) für das Bundesgebiet ausgestellt.1.4. Ihm wurde am römisch 40 .2021 der unbefristete Aufenthaltstitel Anmeldebescheinigung (Sonstige) für das Bundesgebiet ausgestellt.

Seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter A. M. verfügen ebenfalls beide über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

1.5. Am XXXX .2022 wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen und war bis zum XXXX .2023 in der Justizanstalt Feldkirch inhaftiert. Am XXXX .2023 wurde er in die Justizanstalt Stein überstellt, wo er den restlichen Teil seiner Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung im XXXX 2024 im Maßnahmen verbüßt hat.1.5. Am römisch 40 .2022 wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen und war bis zum römisch 40 .2023 in der Justizanstalt Feldkirch inhaftiert. Am römisch 40 .2023 wurde er in die Justizanstalt Stein überstellt, wo er den restlichen Teil seiner Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung im römisch 40 2024 im Maßnahmen verbüßt hat.

1.6. In Großbritannien wurde er im Jahr 2016 wegen Körperverletzung und im Jahr 2018 neben mehrerer, in Österreich nicht gerichtlich strafbarerer Straßenverkehrsdelikte, wegen unerlaubten Konsums von Drogen und deren Erwerbs, Besitzes, ihrer Gewinnung oder der Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verurteilt. In Deutschland wurde er im Jahr 2020 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung verurteilt [AS 53].

Im Bundesgebiet wurde bis dato dreimal strafgerichtlich verurteilt:

1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2019, wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten (§ 270 Abs. 1 StGB) und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt. 1.6.1. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2019, wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten (Paragraph 270, Absatz eins, StGB) und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt.

Mit Beschluss vom XXXX .2021, XXXX , setzte das Landesgericht XXXX die Höhe des Tagessatzes nachträglich auf EUR 4,00 herab. Die Strafe gilt seit XXXX .2021 als vollzogen.Mit Beschluss vom römisch 40 .2021, römisch 40 , setzte das Landesgericht römisch 40 die Höhe des Tagessatzes nachträglich auf EUR 4,00 herab. Die Strafe gilt seit römisch 40 .2021 als vollzogen.

1.5.2. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, XXXX (rechtskräftig seit XXXX .2022), wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15, 84 Abs. 4 StGB) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB), des Vergehens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 2 StGB) und des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) zu einer Strafenkombination von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu EUR 7,00 (gesamt EUR 2.520,00) verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde er zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00 und EUR 800,00 an seine beiden Opfer verurteilt. Die erlittene Vorhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2021 wurde auf die Strafe angerechnet. 1.5.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 .2022), wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB), des Vergehens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 2, StGB) und des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) zu einer Strafenkombination von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu EUR 7,00 (gesamt EUR 2.520,00) verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde er zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00 und EUR 800,00 an seine beiden Opfer verurteilt. Die erlittene Vorhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 wurde auf die Strafe angerechnet.

Grund für die erneute strafgerichtliche Verurteilung des BF war, dass er am XXXX 2021 in XXXX zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch eine schwere Körperverletzung oder eine länger als vierundzwanzig Tage andauernde Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht hatte, indem er:Grund für die erneute strafgerichtliche Verurteilung des BF war, dass er am römisch 40 2021 in römisch 40 zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch eine schwere Körperverletzung oder eine länger als vierundzwanzig Tage andauernde Gesundheitsschädigung herbeizuführen versucht hatte, indem er:

- seinem ersten Opfer zwei Faustschläge ins Gesicht und einen Schlag mit einem unbekannten Gegenstand gegen den Hinterkopf versetzte, was eine 1,5 cm lange Platzwunde am Hinterkopf, eine ca. 0,5 cm große Wunde an der linken Wange mit lokaler Schwellung und eine Schädelprellung, sohin eine leichte Verletzung, zur Folge hatte und

- seinem zweiten Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und anschließend diesem, als es auf dem Boden lag, ins Gesicht trat, wodurch es ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 1, eine Abschürfung und Prellung an der Stirn links, eine Prellung und Schwellung am Orbitaunterrand rechts sowie Abschürfungen an beiden Kniegelenken und an der linken Hand, sohin eine leichte Verletzung erlitt.

B) Zusätzlich versuchte er am XXXX .2021 zwei Polizeibeamte an einer Amtshandlung (seiner Festnahme) zu hindern, indem er seine Ellenbogen nach hinten drückte, um sich aus der von einem Beamten durchgeführten „Halsklammer“ zu lösen, wodurch beide zu Sturz kamen, und indem er sich am Boden durch Ausschlagen mit Armen und Beinen aus der Fixierung der Beamten zu lösen versuchte. Während dem Anlegen der Fußfesseln in der Arrestzelle misshandelte er eine Polizeibeamtin und verletzte sie dadurch fahrlässig am Körper, indem er ihre linke Hand packte und so fest zudrückte, dass sie eine leicht blutende Hautabschürfung erlitt. Abschließend bedrohte er den bereits zuvor erwähnten Polizeibeamten mit der Äußerung, beim nächsten Treffen eine Pistole mit sich zu führen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.B) Zusätzlich versuchte er am römisch 40 .2021 zwei Polizeibeamte an einer Amtshandlung (seiner Festnahme) zu hindern, indem er seine Ellenbogen nach hinten drückte, um sich aus der von einem Beamten durchgeführten „Halsklammer“ zu lösen, wodurch beide zu Sturz kamen, und indem er sich am Boden durch Ausschlagen mit Armen und Beinen aus der Fixierung der Beamten zu lösen versuchte. Während dem Anlegen der Fußfesseln in der Arrestzelle misshandelte er eine Polizeibeamtin und verletzte sie dadurch fahrlässig am Körper, indem er ihre linke Hand packte und so fest zudrückte, dass sie eine leicht blutende Hautabschürfung erlitt. Abschließend bedrohte er den bereits zuvor erwähnten Polizeibeamten mit der Äußerung, beim nächsten Treffen eine Pistole mit sich zu führen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht eine Teilschadenswiedergutmachung durch Zahlung von EUR 100,00 an einen der Polizeibeamten, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und eine Entschuldigung, die er gegenüber den involvierten Polizisten ausgesprochen hatte, als mildernd, als erschwerend hingegen insgesamt drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit zwei Verbrechen unter Alkoholeinfluss.

1.5.3. Mit Urteil vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2023 nach negativer Entscheidung durch das Oberlandesgericht XXXX , XXXX , wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB), wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB), wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 StGB), wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) und wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB), zu einer 22 monatigen Freiheitsstrafe und einer Zahlung von EUR 1.500,00 an einen Privatbeteiligten verurteilt. 1.5.3. Mit Urteil vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 .2023 nach negativer Entscheidung durch das Oberlandesgericht römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB), wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, StGB), wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) und wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 105, Absatz eins und 83 Absatz 2, StGB), zu einer 22 monatigen Freiheitsstrafe und einer Zahlung von EUR 1.500,00 an einen Privatbeteiligten verurteilt.

Zusätzlich widerrief das Gericht die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, XXXX , ausgesprochene bedingte Strafnachsicht.Zusätzlich widerrief das Gericht die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , ausgesprochene bedingte Strafnachsicht.

Der Verurteilung des BF lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

I.) Am 05.10.2022 nötigte er XXXX (K. M.) mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich ihn weiter in dessen Wohnung zu lassen, worin sich seine Lebensgefährtin XXXX (Anm. und die gemeinsame, 2021 geborene Tochter) vor ihm verborgen hatte, indem er zumindest zweimal erheblich gegen das Gesicht des K.M. einschlug und zumindest einmal auf ihn eintrat, wodurch dieser Prellmarken, Rissquetschverletzungen an der rechten Augengegend, einen Bruch der linken Kieferhöhle, herdförmige Einblutungen der weichen Hirnhäute und umschriebene kleine primäre Hirnverletzungen erlitt. Durch diese Tat verletzte er sein Opfer vorsätzlich am Körper und fügte ihm eine - an sich - schwere Körperverletzung zurömisch eins.) Am 05.10.2022 nötigte er römisch 40 (K. M.) mit Gewalt zu einer Duldung, nämlich ihn weiter in dessen Wohnung zu lassen, worin sich seine Lebensgefährtin römisch 40 Anmerkung und die gemeinsame, 2021 geborene Tochter) vor ihm verborgen hatte, indem er zumindest zweimal erheblich gegen das Gesicht des K.M. einschlug und zumindest einmal auf ihn eintrat, wodurch dieser Prellmarken, Rissquetschverletzungen an der rechten Augengegend, einen Bruch der linken Kieferhöhle, herdförmige Einblutungen der weichen Hirnhäute und umschriebene kleine primäre Hirnverletzungen erlitt. Durch diese Tat verletzte er sein Opfer vorsätzlich am Körper und fügte ihm eine - an sich - schwere Körperverletzung zu

II.) Am XXXX .2022 versuchte er in XXXX zwei Justizwachebeamte durch gefährliche Drohung mit dem Tod einer Sympathieperson zu einer Amtshandlung, der Vorführung bei einem Arzt, der Ermöglichung eines Telefonats mit einem Anwalt sowie der Übergabe von Zigaretten, zu nötigen, indem er, während er sich gemeinsam mit einem Mithäftling in einem Haftraum aufgehalten hatte, mit einem Buttermesser herumfuchtelte und damit auf dem Mithäftling deutete, Geschirr zerschlug und dabei schrie, er werde den Mithäftling „killen“, sollten die anwesenden Justizwachebeamten seinen Forderungen nicht nachkommen. Dabei zerstörte er fremde Sachen, indem er Geschirr der Justizanstalt XXXX auf den Boden warf, wodurch dieses zerbracht. Es entstand ein Sachschaden in nicht erhobener, jedoch EUR 5.000,00 nicht übersteigender Höhe.römisch II.) Am römisch 40 .2022 versuchte er in römisch 40 zwei Justizwachebeamte durch gefährliche Drohung mit dem Tod einer Sympathieperson zu einer Amtshandlung, der Vorführung bei einem Arzt, der Ermöglichung eines Telefonats mit einem Anwalt sowie der Übergabe von Zigaretten, zu nötigen, indem er, während er sich gemeinsam mit einem Mithäftling in einem Haftraum aufgehalten hatte, mit einem Buttermesser herumfuchtelte und damit auf dem Mithäftling deutete, Geschirr zerschlug und dabei schrie, er werde den Mithäftling „killen“, sollten die anwesenden Justizwachebeamten seinen Forderungen nicht nachkommen. Dabei zerstörte er fremde Sachen, indem er Geschirr der Justizanstalt römisch 40 auf den Boden warf, wodurch dieses zerbracht. Es entstand ein Sachschaden in nicht erhobener, jedoch EUR 5.000,00 nicht übersteigender Höhe.

III.) Am XXXX .2022 bedrohte er sein Opfer mit zumindest einer Verletzung am Körper und der Verletzung von Sympathiepersonen gefährlich, indem er im Zuge eines Telefonats sagte, dass er dessen Frau und Kinder umbringen werde, und versetzte dieses in Furcht und Unruhe.römisch III.) Am römisch 40 .2022 bedrohte er sein Opfer mit zumindest einer Verletzung am Körper und der Verletzung von Sympathiepersonen gefährlich, indem er im Zuge eines Telefonats sagte, dass er dessen Frau und Kinder umbringen werde, und versetzte dieses in Furcht und Unruhe.

IV.) Am XXXX .2022 versetzte er sich durch den Gebrauch von Cannabis in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschießenden Rausch und nötigte dann sein Opfer mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich nicht wegzugehen, indem er dieses von hinten packte und zu Boden riss, wodurch dieses eine Thoraxprellung links erlitt. Durch diese Handlung misshandelte er sein Opfer und verletzte es dadurch fahrlässig.römisch IV.) Am römisch 40 .2022 versetzte er sich durch den Gebrauch von Cannabis in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschießenden Rausch und nötigte dann sein Opfer mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich nicht wegzugehen, indem er dieses von hinten packte und zu Boden riss, wodurch dieses eine Thoraxprellung links erlitt. Durch diese Handlung misshandelte er sein Opfer und verletzte es dadurch fahrlässig.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung des BF, dessen verminderte Zurechnungsfähigkeit bei den Taten am XXXX ., XXXX und XXXX .2022 und den Umstand, dass das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch blieb, als mildernd. Ebenso zwei Entschuldigungsbriefe, die er aus eigenem heraus an zwei der Opfer verfasste. Als erschwerend wertete das Gericht dagegen das Zusammentreffen von vier Vergehen mit zwei Verbrechen, den Umstand, dass der Angeklagte bereits vier Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde, den Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt bei den Taten zum Nachteil des K. M. und die Drohung mit einer Waffe beim Vorfall in der Justizanstalt. Außerdem die Begehung während offener Probezeit sowie die Tatbegehung gegen zwei Justizwachebeamte. Zusätzlich wertete das Oberlandesgericht XXXX die teilweise Begehung am XXXX .2022 während bereits anhängigen Strafverfahren als erschwerend, die durch den BF in Anspruch genommene Gewaltberatung jedoch als mildernd.Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung des BF, dessen verminderte Zurechnungsfähigkeit bei den Taten am römisch 40 ., römisch 40 und römisch 40 .2022 und den Umstand, dass das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch blieb, als mildernd. Ebenso zwei Entschuldigungsbriefe, die er aus eigenem heraus an zwei der Opfer verfasste. Als erschwerend wertete das Gericht dagegen das Zusammentreffen von vier Vergehen mit zwei Verbrechen, den Umstand, dass der Angeklagte bereits vier Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde, den Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt bei den Taten zum Nachteil des K. M. und die Drohung mit einer Waffe beim Vorfall in der Justizanstalt. Außerdem die Begehung während offener Probezeit sowie die Tatbegehung gegen zwei Justizwachebeamte. Zusätzlich wertete das Oberlandesgericht römisch 40 die teilweise Begehung am römisch 40 .2022 während bereits anhängigen Strafverfahren als erschwerend, die durch den BF in Anspruch genommene Gewaltberatung jedoch als mildernd.

Ob der Gewöhnung an Alkohol und Suchtmittel und da zu befürchten war, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Alkohol und Suchtmittel mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, wurde er gemäß § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB waren nicht gegeben.Ob der Gewöhnung an Alkohol und Suchtmittel und da zu befürchten war, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Alkohol und Suchtmittel mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, wurde er gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB waren nicht gegeben.

Nachdem der BF am XXXX 2022 verhaftet worden war, gelangte er am XXXX in den Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt XXXX . Nachdem er am XXXX .2023 in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde, nahm er an einer psychotherapeutischen Gruppentherapie teil und ist schuld- und krankheitseinsichtig. Die ursprünglich bis XXXX 2025 errechnete Dauer der Freiheitsstrafe beinhaltet auch die Verbüßung von insgesamt 13 Ersatzfreiheitsstrafen im Rahmen von Verwaltungsdelikten.Nachdem der BF am römisch 40 2022 verhaftet worden war, gelangte er am römisch 40 in den Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt römisch 40 . Nachdem er am römisch 40 .2023 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt wurde, nahm er an einer psychotherapeutischen Gruppentherapie teil und ist schuld- und krankheitseinsichtig. Die ursprünglich bis römisch 40 2025 errechnete Dauer der Freiheitsstrafe beinhaltet auch die Verbüßung von insgesamt 13 Ersatzfreiheitsstrafen im Rahmen von Verwaltungsdelikten.

Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde er am 21.07.2024 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aus der vorbeugenden Maßnahme entlassen und der Strafrest von zehn Monaten und einem Tag bedingt nachgesehen. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer psychosozialen und psychotherapeutischen Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und hierüber dem ebenso angeordneten Bewährungshelfer zu berichten. Zusätzlich wurde ihm die Erbringung eines regelmäßigen Nachweises seiner Alkohol- und Drogenabstinenz an das Gericht und den Bewährungshelfer und die Absolvierung einer Antiaggressionstherapie bzw. Gewaltpräventionsberatung samt regelmäßiger Berichterstattung aufgetragen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde er am 21.07.2024 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aus der vorbeugenden Maßnahme entlassen und der Strafrest von zehn Monaten und einem Tag bedingt nachgesehen. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich einer psychosozialen und psychotherapeutischen Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und hierüber dem ebenso angeordneten Bewährungshelfer zu berichten. Zusätzlich wurde ihm die Erbringung eines regelmäßigen Nachweises seiner Alkohol- und Drogenabstinenz an das Gericht und den Bewährungshelfer und die Absolvierung einer Antiaggressionstherapie bzw. Gewaltpräventionsberatung samt regelmäßiger Berichterstattung aufgetragen.

Der BF verfügt über die Zusage eines Therapieplatzes der Beratungsstelle „ XXXX “ in XXXX .Der BF verfügt über die Zusage eines Therapieplatzes der Beratungsstelle „ römisch 40 “ in römisch 40 .

1.5.4. Am XXXX 2021 sprach die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot gegen ihn aus.1.5.4. Am römisch 40 2021 sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Waffenverbot gegen ihn aus.

1.6. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet war er von XXXX 2018 bis XXXX 2019, dann von Mitte XXXX 2019 bis Mitte XXXX 2020 und dann von XXXX 2021 bis XXXX 2022 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Im XXXX 2021 arbeitete er für knapp drei Wochen als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb. Im Bundesgebiet war er von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019, dann von Mitte römisch 40 2019 bis Mitte römisch 40 2020 und dann von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Im römisch 40 2021 arbeitete er für knapp drei Wochen als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb.

Seit dem XXXX 2024 ist er als Küchenmitarbeiter/Koch vollversicherungspflichtig erwerbstätig.Seit dem römisch 40 2024 ist er als Küchenmitarbeiter/Koch vollversicherungspflichtig erwerbstätig.

Seit seinem 18. Lebensjahr leidet er an einem Suchtproblem in Bezug auf Alkohol, Cannabinoide, Amphetamine, Kokain und Benzodiazepine.

Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiv-aggressiven und auch dissozialen Anteilen, einer Suchtproblematik in Form einer psychischen Störung und einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch sowie einem Zustand nach kurzen drogeninduzierten psychotischen Störungen. Allerdings sind diese ob der Einsicht des BF, was seine Erkrankung betrifft, stark reduziert.

1.7. Der BF ist zusammen mit I. D. Eigentümer eines Grundstücks in Rumänien. 1.7. Der BF ist zusammen mit römisch eins. D. Eigentümer eines Grundstücks in Rumänien.

Er hat jedoch Verbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 30.000,00. Insgesamt verfügt der BF über einen Betrag von knapp EUR 3.000,00 auf seinem Girokonto.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

2.1. Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf seinen Angaben vor dem BVwG in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 08.07.2024.

Die zu seinen Sprachkenntnissen gründen einerseits auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, an ihn in deutscher Sprache herangetragene Fragen auf Deutsch zu beantworten. Dass er über Rumänischkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner Herkunft; Konstatierungen zu weiterführenden Sprachkenntnissen waren auf Grund seiner Angaben vor dem BFA zu treffen, denen die belangte Behörde zu keiner Zeit näher getreten ist (AS 107).

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets folgen seinen Angaben, die er vor dem BFA und dem BVwG getätigt hat (AS 107; PV vom 08.07.2024 Seiten 8 f).

Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich und außerhalb des Bundesgebiets folgen seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom 08.07.2024) und vor dem BFA (AS 111). Die Erkrankung von A. M. und die angeordneten Therapien und Kontrollen sind durch dem Akt einliegende Bestätigungen des Landeskrankenhauses XXXX belegt.Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich und außerhalb des Bundesgebiets folgen seinen Angaben vor dem BVwG (PV vom 08.07.2024) und vor dem BFA (AS 111). Die Erkrankung von A. M. und die angeordneten Therapien und Kontrollen sind durch dem Akt einliegende Bestätigungen des Landeskrankenhauses römisch 40 belegt.

Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist ebenso wie die Aufenthaltstitel seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter im IZR dokumentiert.

Die melderechtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet gründet auf den Angaben im ZMR, in Zusammenschau mit den Angaben des BF, sich seit XXXX 2018 in Österreich aufzuhalten. Seine derzeitige Anschrift ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich auch der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter ableitet.Die melderechtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet gründet auf den Angaben im ZMR, in Zusammenschau mit den Angaben des BF, sich seit römisch 40 2018 in Österreich aufzuhalten. Seine derzeitige Anschrift ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich auch der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter ableitet.

Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafzumessungsgründen und den Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand der vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafzumessungsgründen und den Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand der vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.

Der Beschluss hinsichtlich der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen vorbeugenden Maßnahme wurde seitens der Rechtsvertretung des BF übermittelt (OZ 6).

Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Versicherungsdaten.

Die Konstatierungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den dementsprechenden Ausführungen im Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023, XXXX . Ob der bedingten Entlassung ist davon auszugehen, dass sich sein Gesamtzustand zum Besseren verändert hat, zumal aus den vorliegenden Therapiebestätigungen und auch der Tatsache, dass er bereits wieder über einen Arbeitsplatz verfügt, ersichtlich ist, dass er an einer Bearbeitung seiner Thematiken interessiert ist.Die Konstatierungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den dementsprechenden Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 . Ob der bedingten Entlassung ist davon auszugehen, dass sich sein Gesamtzustand zum Besseren verändert hat, zumal aus den vorliegenden Therapiebestätigungen und auch der Tatsache, dass er bereits wieder über einen Arbeitsplatz verfügt, ersichtlich ist, dass er an einer Bearbeitung seiner Thematiken interessiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 4 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 4 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Stattgebung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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