Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W280 2295677-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1987, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am XXXX .03.2019 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger“ gültig bis XXXX .03.2024 vom Magistrat XXXX erteilt.1. Der Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 .03.2019 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger“ gültig bis römisch 40 .03.2024 vom Magistrat römisch 40 erteilt.
2. Mit Schreiben vom XXXX .12.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX der BF mit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde. Dieses Schreiben wurde von der BF am XXXX .01.2024 übernommen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 .12.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 der BF mit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde. Dieses Schreiben wurde von der BF am römisch 40 .01.2024 übernommen.
3. Am XXXX .01.2024 stellte die BF beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Zweckänderung bzw. Erteilung einer Rot-Weis-Rot – Karte (plus).3. Am römisch 40 .01.2024 stellte die BF beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Zweckänderung bzw. Erteilung einer Rot-Weis-Rot – Karte (plus).
4. Mit Schreiben vom XXXX .02.2024 holte die XXXX beim BFA eine Stellungnahme gemäß § 55 NAG betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund fehlender Familienangehörigeneigenschaft ein.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .02.2024 holte die römisch 40 beim BFA eine Stellungnahme gemäß Paragraph 55, NAG betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund fehlender Familienangehörigeneigenschaft ein.
5. Am XXXX .03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. 5. Am römisch 40 .03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.
6. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .05.2024 wies das BFA die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 GPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). 6. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .05.2024 wies das BFA die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, GPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu, sodass gegen sie eine Ausweisung zu erlassen sei, zumal diese auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Die BF verfüge in Österreich über kein Familienleben. Sie halte sich seit knapp über fünf Jahren in Österreich auf und habe freundschaftliche Kontakte, sei erwerbstätig und spreche Deutsch, sie sei jedoch in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und habe kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Zudem lebe ihre Mutter sowie ihre Schwester in Russland und habe die BF Russland in den letzten drei Jahren zweimal besucht.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu, sodass gegen sie eine Ausweisung zu erlassen sei, zumal diese auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Die BF verfüge in Österreich über kein Familienleben. Sie halte sich seit knapp über fünf Jahren in Österreich auf und habe freundschaftliche Kontakte, sei erwerbstätig und spreche Deutsch, sie sei jedoch in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig und habe kein exzeptionelles Privatleben festgestellt werden können. Zudem lebe ihre Mutter sowie ihre Schwester in Russland und habe die BF Russland in den letzten drei Jahren zweimal besucht.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung der BF würde gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verstoßen. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt seit 2019 im Bundesgebiet, habe enge und intensive soziale Bindungen aufgebaut, sei nie auf staatlich Leistungen angewiesen gewesen und sei davon auch in Zukunft nicht auszugehen und sei zudem unbescholten.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung der BF würde gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verstoßen. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt seit 2019 im Bundesgebiet, habe enge und intensive soziale Bindungen aufgebaut, sei nie auf staatlich Leistungen angewiesen gewesen und sei davon auch in Zukunft nicht auszugehen und sei zudem unbescholten.
Zudem wurden zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
8. Am XXXX .07.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. 8. Am römisch 40 .07.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
9. Am 27.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher die BF sowie ein Zeuge ausführlich zum Aufenthalt der BF in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der Verhandlung legte die BF das Prüfungsergebnis einer Deutschprüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Russen und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Ihre Erstsprache ist Russisch, zudem spricht sie Deutsch.
Die BF stammt aus der Ortschaft XXXX in der Nähe der Stadt XXXX am XXXX im Oblast XXXX in der Russischen Föderation. Dort lebte sie bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Mutter. Ihre Mutter und ihre Schwester mit deren Kinder leben nach wie vor dort und pflegt die BF regelmäßigen Kontakt zu diesen. Die BF verfügt über zahlreiche weitere Verwandte (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen) in ihrem Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation hat die BF die (Berufs-)Schule besucht sowie ein Jus-Studium absolviert. Nach ihrem Studium war die BF ein Jahr bei einer Behörde tätig; ansonsten ging sie anderen Tätigkeit nach und war etwa als Kassiererin in einem Supermarkt beschäftigt.Die BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 am römisch 40 im Oblast römisch 40 in der Russischen Föderation. Dort lebte sie bis zu ihrer Ausreise im Haus ihrer Mutter. Ihre Mutter und ihre Schwester mit deren Kinder leben nach wie vor dort und pflegt die BF regelmäßigen Kontakt zu diesen. Die BF verfügt über zahlreiche weitere Verwandte (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen) in ihrem Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation hat die BF die (Berufs-)Schule besucht sowie ein Jus-Studium absolviert. Nach ihrem Studium war die BF ein Jahr bei einer Behörde tätig; ansonsten ging sie anderen Tätigkeit nach und war etwa als Kassiererin in einem Supermarkt beschäftigt.
Die BF war vom XXXX .02.2019 bis zum XXXX .10.2020 (rechtskräftig seit XXXX .03.2021) mit dem griechischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Sie hat keine Kinder.Die BF war vom römisch 40 .02.2019 bis zum römisch 40 .10.2020 (rechtskräftig seit römisch 40 .03.2021) mit dem griechischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Sie hat keine Kinder.
Die BF verfügte vom XXXX .03.2019 bis zum XXXX .03.2023 über eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger“. Am XXXX .01.2024 stellte sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zweckänderung zu bzw. Erteilung einer Rot-Weis-Rot – Karte (plus). Mit Schreiben vom XXXX .12.2023, welches am XXXX .01.2024 von der BF übernommen wurde, teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX der BF mit, dass das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werden wird. Dieses Schreiben wurde von der BF am XXXX .01.2024 übernommen. Mit Schreiben vom XXXX .02.2024 holte die Bezirkshauptmannschaft XXXX beim BFA eine Stellungnahme gemäß § 55 NAG betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts der BF aufgrund fehlender Familienangehörigeneigenschaft ein.Die BF verfügte vom römisch 40 .03.2019 bis zum römisch 40 .03.2023 über eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger“. Am römisch 40 .01.2024 stellte sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zweckänderung zu bzw. Erteilung einer Rot-Weis-Rot – Karte (plus). Mit Schreiben vom römisch 40 .12.2023, welches am römisch 40 .01.2024 von der BF übernommen wurde, teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 der BF mit, dass das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werden wird. Dieses Schreiben wurde von der BF am römisch 40 .01.2024 übernommen. Mit Schreiben vom römisch 40 .02.2024 holte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 beim BFA eine Stellungnahme gemäß Paragraph 55, NAG betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts der BF aufgrund fehlender Familienangehörigeneigenschaft ein.
Die BF lebt seit Februar 2019 durchgehend in Österreich auf und verfügte seither stets über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; lediglich in den Zeiträumen von XXXX .09.2022 bis XXXX .09.2022 und XXXX .04.2024 bis XXXX .04.2024 war die BF nicht aufrecht gemeldet. Die BF war während ihres Aufenthaltes immer wieder (geringfügig) erwerbstätig und bezog wiederholt Arbeitslosengeld; zuletzt war sie vom XXXX .01.2024 bis zum XXXX .03.2024 in einem Lebensmittelgeschäft als Feinkostverkäuferin tätig und ist derzeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Zudem wird sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt.Die BF lebt seit Februar 2019 durchgehend in Österreich auf und verfügte seither stets über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; lediglich in den Zeiträumen von römisch 40 .09.2022 bis römisch 40 .09.2022 und römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .04.2024 war die BF nicht aufrecht gemeldet. Die BF war während ihres Aufenthaltes immer wieder (geringfügig) erwerbstätig und bezog wiederholt Arbeitslosengeld; zuletzt war sie vom römisch 40 .01.2024 bis zum römisch 40 .03.2024 in einem Lebensmittelgeschäft als Feinkostverkäuferin tätig und ist derzeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Zudem wird sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt.
Die BF hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige. Seit August 2022 befindet sie sich mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX in einer Lebensgemeinschaft; lebt mit diesem jedoch spätestens seit November 2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Die BF pflegt freundschaftliche Kontakt, verfügt jedoch über keine sonstigen intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Sie ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.Die BF hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige. Seit August 2022 befindet sie sich mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft; lebt mit diesem jedoch spätestens seit November 2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und es besteht zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Die BF pflegt freundschaftliche Kontakt, verfügt jedoch über keine sonstigen intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Sie ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.
Die BF reist einmal pro Jahr für zumindest zwei Wochen in die Russische Föderation und kommt dort bei ihrer Mutter in ihrem Heimatort unter.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität (Name; Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF beruhen insbesondere auf den sich im Akt befindlichen Kopien ihres russischen Auslandsreisepasses (AS XXXX ); ihre Identität steht somit fest.Die Feststellungen zur Identität (Name; Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF beruhen insbesondere auf den sich im Akt befindlichen Kopien ihres russischen Auslandsreisepasses (AS römisch 40 ); ihre Identität steht somit fest.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Herkunft der BF sowie zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren entsprechenden, stimmigen Angaben im Verfahren sowie der Verwendung der deutschen Sprache (AS XXXX ; Verhandlungsprotokoll [VHP] S. XXXX ) und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prüfungsergebnis einer Deutschprüfung, Niveau B1, vom Juni 2024, welche die BF zwar nicht bestand, jedoch das Modul „Sprechen“ mit 92 von 100 möglichen Punkten absolvierte (Beilag ./ XXXX ).Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Herkunft der BF sowie zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren entsprechenden, stimmigen Angaben im Verfahren sowie der Verwendung der deutschen Sprache (AS römisch 40 ; Verhandlungsprotokoll [VHP] Sitzung römisch 40 ) und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prüfungsergebnis einer Deutschprüfung, Niveau B1, vom Juni 2024, welche die BF zwar nicht bestand, jedoch das Modul „Sprechen“ mit 92 von 100 möglichen Punkten absolvierte (Beilag ./ römisch 40 ).
Die Feststellungen zum Schulbesuch, zur Universitätsbildung und Berufserfahrung der BF in der Russischen Föderation fußen ebenfalls auf ihren plausiblen Angaben im Laufe des Verfahrens (AS XXXX ; VHP S. XXXX ).Die Feststellungen zum Schulbesuch, zur Universitätsbildung und Berufserfahrung der BF in der Russischen Föderation fußen ebenfalls auf ihren plausiblen Angaben im Laufe des Verfahrens (AS römisch 40 ; VHP Sitzung römisch 40 ).
Die Feststellung zur (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehe der BF beruhen auf den sich im Akt befindlichen Kopien der Heiratsurkunde (AS XXXX ) und des Beschlusses über die Scheidung im Einvernehmen (AS XXXX ). Dass der nunmehrige Ex-Ehemann der BF Staatsangehöriger Griechenlands ist, ergibt sich zweifellos aus dem Akteninhalt sowie dem Umstand, dass der BF im Jahr 2019 – nach ihrer Eheschließung – eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt wurde. Dass die BF keine Kinder hat, fußt auf ihren entsprechenden Angaben (AS XXXX ; VHP S. XXXX )Die Feststellung zur (zwischenzeitlich geschiedenen) Ehe der BF beruhen auf den sich im Akt befindlichen Kopien der Heiratsurkunde (AS römisch 40 ) und des Beschlusses über die Scheidung im Einvernehmen (AS römisch 40 ). Dass der nunmehrige Ex-Ehemann der BF Staatsangehöriger Griechenlands ist, ergibt sich zweifellos aus dem Akteninhalt sowie dem Umstand, dass der BF im Jahr 2019 – nach ihrer Eheschließung – eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt wurde. Dass die BF keine Kinder hat, fußt auf ihren entsprechenden Angaben (AS römisch 40 ; VHP Sitzung römisch 40 )
Die Feststellungen zur Aufenthaltskarte der BF, zu ihrem Zweckänderungsantrag bzw. Antrag auf Erteilung einer Rot-Weis-Rot – Karte (plus) ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Dass die BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX gemäß § 55 NAG verständigt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden, im Akt einliegenden Schreiben (AS XXXX ). Auch dass das BFA mit Schreiben vom XXXX .02.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden, im Akt einliegenden Schreiben (AS XXXX ).Die Feststellungen zur Aufenthaltskarte der BF, zu ihrem Zweckänderungsantrag bzw. Antrag auf Erteilung einer Rot-Weis-Rot – Karte (plus) ergeben sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Dass die BF von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gemäß Paragraph 55, NAG verständigt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden, im Akt einliegenden Schreiben (AS römisch 40 ). Auch dass das BFA mit Schreiben vom römisch 40 .02.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden, im Akt einliegenden Schreiben (AS römisch 40 ).
Dass die BF seit Februar 2019 in Österreich lebt, beruht auf ihren entsprechenden Angaben (AS XXXX ; VHP S. XXXX ) sowie dem damit im Einklang stehenden Umstand, dass die BF seither (im Wesentlichen durchgehend) über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt; dies ergibt sich wiederum aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, zur sowie zum Arbeitslosengeldbezug der BF ergeben sich aus einer Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten sowie den entsprechenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (VHP S XXXX ). Dass die BF zudem von ihrem Lebensgefährten unterstützt wird, beruht ebenfalls auf ihren entsprechenden Angaben (VHP S. XXXX ).Dass die BF seit Februar 2019 in Österreich lebt, beruht auf ihren entsprechenden Angaben (AS römisch 40 ; VHP Sitzung römisch 40 ) sowie dem damit im Einklang stehenden Umstand, dass die BF seither (im Wesentlichen durchgehend) über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt; dies ergibt sich wiederum aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, zur sowie zum Arbeitslosengeldbezug der BF ergeben sich aus einer Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten sowie den entsprechenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (VHP S römisch 40 ). Dass die BF zudem von ihrem Lebensgefährten unterstützt wird, beruht ebenfalls auf ihren entsprechenden Angaben (VHP Sitzung römisch 40 ).
Dass die BF in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte bzw. Kinder hat, beruht auf ihren Angaben (AS XXXX , VHP S. XXXX ).Dass die BF in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte bzw. Kinder hat, beruht auf ihren Angaben (AS römisch 40 , VHP Sitzung römisch 40 ).
Die Feststellung, dass sich die BF seit August 2022 in einer Lebensgemeinschaft befindet, beruht auf den plausiblen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (VHP S. XXXX sowie der damit im Einklang stehenden Angabe ihres Lebensgefährten in dessen Unterstützungsschreiben (AS XXXX ). Dass die BF spätestens seit November 2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebt, ergibt sich zunächst aus einem ZMR-Auszug. Soweit der Lebensgefährte in seinem Unterstützungsschreiben angeführt hat, bis Februar 2024 im gemeinsamen Haushalt mit der BF gelebt zu haben (AS XXXX ), ist auszuführen, dass er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und im Einklang mit dem ZMR-Auszug der BF angab, dass diese bereits seit November 2023, nachdem sie von deren Besuch in der Russischen Föderation zurückgekommen ist, nicht mehr bei ihm wohne (VHP S. XXXX ). Zudem gab auch die BF selbst an, seit November 2023 nicht mehr mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt zu leben (VHP S. XXXX ).Die Feststellung, dass sich die BF seit August 2022 in einer Lebensgemeinschaft befindet, beruht auf den plausiblen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (VHP Sitzung römisch 40 sowie der damit im Einklang stehenden Angabe ihres Lebensgefährten in dessen Unterstützungsschreiben (AS römisch 40 ). Dass die BF spätestens seit November 2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebt, ergibt sich zunächst aus einem ZMR-Auszug. Soweit der Lebensgefährte in seinem Unterstützungsschreiben angeführt hat, bis Februar 2024 im gemeinsamen Haushalt mit der BF gelebt zu haben (AS römisch 40 ), ist auszuführen, dass er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und im Einklang mit dem ZMR-Auszug der BF angab, dass diese bereits seit November 2023, nachdem sie von deren Besuch in der Russischen Föderation zurückgekommen ist, nicht mehr bei ihm wohne (VHP Sitzung römisch 40 ). Zudem gab auch die BF selbst an, seit November 2023 nicht mehr mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt zu leben (VHP Sitzung römisch 40 ).
Dass zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben sowohl der BF als auch ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung. Zwar gab die BF an, während jener Zeit, als sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten gelebt habe, mit diesem gemeinsam Lebensmittel gekauft zu haben und „für Miete, Strom und solche Sachen … auch etwas dazu gegeben“ zu haben (VHP S. XXXX ), jedoch ist dies derzeit nicht mehr gegeben. So gab weder die BF noch ihr Lebensgefährte derartiges an und ist dies vor dem Hintergrund, dass die BF von ihrem Lebensgefährten derzeit (finanziell) unterstützt wird (VHP S. XXXX ) auch nicht anzunehmen. Auch aus dem Umstand, dass es laut den Angaben sowohl der BF als auch ihres Lebensgefährten zu keinen gemeinsamen Anschaffungen gekommen ist (VHP S. XXXX ), ergibt sich, dass zwischen den Beiden keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht.Dass zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben sowohl der BF als auch ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung. Zwar gab die BF an, während jener Zeit, als sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten gelebt habe, mit diesem gemeinsam Lebensmittel gekauft zu haben und „für Miete, Strom und solche Sachen … auch etwas dazu gegeben“ zu haben (VHP Sitzung römisch 40 ), jedoch ist dies derzeit nicht mehr gegeben. So gab weder die BF noch ihr Lebensgefährte derartiges an und ist dies vor dem Hintergrund, dass die BF von ihrem Lebensgefährten derzeit (finanziell) unterstützt wird (VHP Sitzung römisch 40 ) auch nicht anzunehmen. Auch aus dem Umstand, dass es laut den Angaben sowohl der BF als auch ihres Lebensgefährten zu keinen gemeinsamen Anschaffungen gekommen ist (VHP Sitzung römisch 40 ), ergibt sich, dass zwischen den Beiden keine Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
Die Feststellung, dass die BF freundschaftliche Kontakte pflegt, jedoch über keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben. So gab die BF vor dem BFA an, Freunde von ihrer letzten Arbeitsstelle zu haben (AS XXXX ). Dass es sich dabei um intensive soziale Kontakte handelt – wie in der Beschwerde behauptet –, gab die BF zu keinem Zeitpunkt an und ist vor dem Hintergrund, dass die BF diese Personen zum Zeitpunkt der Einvernahme im März 2024 erst etwa drei Monate kannte (sie begann im Jänner 2024 dort zu arbeiten) auch nicht anzunehmen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die BF diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnte und angab, so etwas wie Kollegen zu haben, die sie manchmal (aber nicht oft) treffe (VHP S. XXXX ). In der mündlichen Verhandlung führte die BF, nach ihren sozialen Kontakten in Österreich befragt, aus, dass sie eine Freundin, die aus Ungarn stamme und in XXXX lebe, habe und sie diese im Zuge ihrer Erwerbstätigkeit, welcher sie im Jahr 2022 nachgegangen ist, kennengelernt habe (VHP S. XXXX ; OZ 2). Dass es sich dabei um intensiven sozialen Kontakt handelt, ist ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen und wäre auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Sonstige soziale Kontakte gab die BF nicht an. Dass sie weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig ist, beruht auf ihren Angaben (AS XXXX ; VHP S. XXXX ).Die Feststellung, dass die BF freundschaftliche Kontakte pflegt, jedoch über keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben. So gab die BF vor dem BFA an, Freunde von ihrer letzten Arbeitsstelle zu haben (AS römisch 40 ). Dass es sich dabei um intensive soziale Kontakte handelt – wie in der Beschwerde behauptet –, gab die BF zu keinem Zeitpunkt an und ist vor dem Hintergrund, dass die BF diese Personen zum Zeitpunkt der Einvernahme im März 2024 erst etwa drei Monate kannte (sie begann im Jänner 2024 dort zu arbeiten) auch nicht anzunehmen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die BF diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnte und angab, so etwas wie Kollegen zu haben, die sie manchmal (aber nicht oft) treffe (VHP Sitzung römisch 40 ). In der mündlichen Verhandlung führte die BF, nach ihren sozialen Kontakten in Österreich befragt, aus, dass sie eine Freundin, die aus Ungarn stamme und in römisch 40 lebe, habe und sie diese im Zuge ihrer Erwerbstätigkeit, welcher sie im Jahr 2022 nachgegangen ist, kennengelernt habe (VHP Sitzung römisch 40 ; OZ 2). Dass es sich dabei um intensiven sozialen Kontakt handelt, ist ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen und wäre auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Sonstige soziale Kontakte gab die BF nicht an. Dass sie weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig ist, beruht auf ihren Angaben (AS römisch 40 ; VHP Sitzung römisch 40 ).
Dass die BF einmal jährlich für zumindest zwei Wochen in die Russische Föderation reist und dabei bei ihrer Mutter unterkommt, ergibt sich aus ihren Angaben (VHP S. XXXX ).Dass die BF einmal jährlich für zumindest zwei Wochen in die Russische Föderation reist und dabei bei ihrer Mutter unterkommt, ergibt sich aus ihren Angaben (VHP Sitzung römisch 40 ).
Dass die BF gesund ist, beruht auf ihren entsprechenden Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (VHP S. XXXX ). Daraus sowie dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit erwerbstätig war, ergibt sich auch ihre Arbeitsfähigkeit und der Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten (OZ XXXX ). Dass die BF gesund ist, beruht auf ihren entsprechenden Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (VHP Sitzung römisch 40 ). Daraus sowie dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit erwerbstätig war, ergibt sich auch ihre Arbeitsfähigkeit und der Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten (OZ römisch 40 ).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet):
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten (auszugsweise):
„[…]
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder […]
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1. […] (2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, […]
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
[…]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. […](7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. […]
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,