Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
ASVG §410Spruch
L503 2277151-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.4.2023, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.4.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2024, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.4.2023 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz: „BF“) zur Entrichtung allgemeiner Beiträge in Höhe von 3.228,19 Euro, einer Auflösungsabgabe in Höhe von 124,00 Euro und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe 124,24 Euro; weiters wurden Verzugszinsen in Höhe von 201,20 Euro vorgeschrieben. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von 3.677,63 Euro sei bereits am 11.3.2022 fällig gewesen. Der Prüfbericht vom 22.2.2022 über die abgeschlossene GPLB für den Prüfzeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019, in welchem die Beitragsdifferenzen der betroffenen Dienstnehmer ausgewiesen seien, die Aufstellung der Verzugszinsen vom 22.2.2022 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO vom 14.1.2022 würden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides bilden. Darüber hinaus sei dem Bescheid eine detaillierte dienstnehmerbezogene Aufstellung über die durchgeführte Nachverrechnung im Zuge der GPLB beigelegt.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.4.2023 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die nunmehrige Beschwerdeführerin, die römisch 40 (im Folgenden kurz: „BF“) zur Entrichtung allgemeiner Beiträge in Höhe von 3.228,19 Euro, einer Auflösungsabgabe in Höhe von 124,00 Euro und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe 124,24 Euro; weiters wurden Verzugszinsen in Höhe von 201,20 Euro vorgeschrieben. Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in der Höhe von 3.677,63 Euro sei bereits am 11.3.2022 fällig gewesen. Der Prüfbericht vom 22.2.2022 über die abgeschlossene GPLB für den Prüfzeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019, in welchem die Beitragsdifferenzen der betroffenen Dienstnehmer ausgewiesen seien, die Aufstellung der Verzugszinsen vom 22.2.2022 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 14.1.2022 würden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Bescheides bilden. Darüber hinaus sei dem Bescheid eine detaillierte dienstnehmerbezogene Aufstellung über die durchgeführte Nachverrechnung im Zuge der GPLB beigelegt.
Begründend verwies die ÖGK auf die GPLB betreffend den Prüfzeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2019; die Prüfung sei am 13.1.2022 abgeschlossen worden und sei der BF das Ergebnis der GPLB im Rahmen der Schlussbesprechung mitgeteilt worden. Die BF habe daraufhin einen Bescheidantrag gestellt. Im Nachverrechnungspunkt der Schmutzzulagen an ihre Betonmischwagenfahrer sei die Nachverrechnung analog einer vorangegangenen GPLA durch das Finanzamt XXXX erfolgt. Die damalige GPLA habe den Prüfzeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 umfasst und sei am 18.10.2018 abgeschlossen worden. Gegen die von der Abgabenbehörde dazu erlassenen Haftungsbescheide für die Jahre 2015 und 2016 sei von der BF eine Beschwerde beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingebracht worden; das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.Begründend verwies die ÖGK auf die GPLB betreffend den Prüfzeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2019; die Prüfung sei am 13.1.2022 abgeschlossen worden und sei der BF das Ergebnis der GPLB im Rahmen der Schlussbesprechung mitgeteilt worden. Die BF habe daraufhin einen Bescheidantrag gestellt. Im Nachverrechnungspunkt der Schmutzzulagen an ihre Betonmischwagenfahrer sei die Nachverrechnung analog einer vorangegangenen GPLA durch das Finanzamt römisch 40 erfolgt. Die damalige GPLA habe den Prüfzeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 umfasst und sei am 18.10.2018 abgeschlossen worden. Gegen die von der Abgabenbehörde dazu erlassenen Haftungsbescheide für die Jahre 2015 und 2016 sei von der BF eine Beschwerde beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingebracht worden; das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Die ÖGK ging – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – von folgendem Sachverhalt aus: Die BF verfüge seit 3.3.2007 über eine Gewerbeberechtigung für die „Erzeugung von Transportbeton“ (freies Gewerbe) sowie seit 7.11.2007 für die „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr“ (konzessioniertes Gewerbe). Bei der BF sei im Prüfzeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019 eine GPLB durchgeführt und vom Prüfer – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – im Bereich Schmutzzulagen eine Nachverrechnung vorgenommen worden. Die BF habe an ihre Dienstnehmer, welche als Betonmischwagenfahrer beschäftigt sind, eine Schmutzzulage abgaben- und beitragsfrei ausbezahlt. Die dabei verrichtete Tätigkeit, das Abladen von Beton mittels eines Förderbandes, bewirke laut den Feststellungen des Prüfers aber keine zwangsläufige, erhebliche Verschmutzung des Dienstnehmers und seiner Kleidung. Da die materiellen Voraussetzungen für die abgaben- und beitragsfreie Behandlung von Schmutzzulagen somit nicht gegeben seien, seien vom Prüfer die von der Dienstgeberin zuvor abgaben- und beitragsfrei abgerechneten Schmutzzulagen der Lohnabgabenpflicht unterworfen worden. Für die tägliche Reinigung des Fahrzeuges sei eine abgaben- und beitragsfreie Schmutzzulage für diese Tätigkeit anerkannt worden. Die tägliche Dauer habe laut den Arbeitszeitaufzeichnungen ca. eine Stunde betragen.
In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK hinsichtlich der hier relevanten Schmutzzulagen – nach Darstellung unter anderem von § 49 Abs 3 Z 2 ASVG sowie von § 68 Abs 1 und Abs 5 EStG - aus, die BF habe in den Jahren 2017 und 2019 an ihre Dienstnehmer, welche als Betonmischwagenfahrer beschäftigt sind, eine abgaben- und beitragsfreie Schmutzzulage für diese Tätigkeit abgerechnet. Als Grundlage für die Gewährung einer Schmutzzulage werde der Kollektivvertrag für Arbeiter für das Güterbeförderungsgewerbe herangezogen. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 EStG seien demnach erfüllt, da die BF die Schmutzzulage aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewähre. Es sei daher weiters zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, um diese steuerlich begünstigt abrechnen zu können. Gemäß § 68 Abs. 5 EStG sei unter dem Begriff „Schmutz“ alles zu verstehen, was geeignet ist, eine Verschmutzung des Körpers und der Bekleidung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitsnehmers zwangsläufig zu bewirken, sofern eine solche Folge auch tatsächlich eintritt. Materielle Voraussetzung für die Abgaben- und Beitragsfreiheit der Schmutzzulage sei demnach, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer tatsächliche Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung darstellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer müssten also während ihrer Arbeitszeit mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre erfordere dies, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen handelt und wann sie geleistet wurden. Die Tätigkeit eines Betonmischwagenfahrers stelle sich in der Regel so dar, dass diese das Fahrzeug (Betonmischwagen) lenken, den Beton mittels eines Förderbandes mechanisch abladen und das Fahrzeug im Anschluss reinigen. Dem Prüfbericht sei zu entnehmen, dass für die tägliche Reinigung des Fahrzeuges laut Arbeitszeitaufzeichnungen im Ausmaß von circa einer Stunde täglich die Schmutzzulage in Höhe von 17,00 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei anerkannt wurde. Hingegen sei beim Lenken des Fahrzeuges sowie der mechanischen Abladung des Betons nicht festgestellt worden, dass diese Tätigkeiten eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maße zwangsläufig bewirken. Demnach könnten für diese Tätigkeiten die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG nicht angewandt werden. Mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen sei die Schmutzzulage im Rahmen der GPLB für die Jahre 2017 und 2019 daher der Abgaben- und Beitragspflicht unterworfen worden. Die Lohnsteuerpflicht hinsichtlich der abgaben- und beitragsfreien Abrechnung von Schmutzzulagen gemäß § 68 Abs. 1 EStG stelle eine Vorfrage im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren dar. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG sei eine Beitragsfreiheit für Schmutzzulagen dann gegeben, wenn diese nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Da diese Bezüge im Rahmen der Prüfung der Abgabenpflicht unterworfen worden seien, sei auch eine Nachverrechnung im Bereich der Sozialversicherung durchzuführen. Es seien allgemeine Beiträge in Höhe von insgesamt 1.330,84 Euro nachverrechnet worden.In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK hinsichtlich der hier relevanten Schmutzzulagen – nach Darstellung unter anderem von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG sowie von Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 5, EStG - aus, die BF habe in den Jahren 2017 und 2019 an ihre Dienstnehmer, welche als Betonmischwagenfahrer beschäftigt sind, eine abgaben- und beitragsfreie Schmutzzulage für diese Tätigkeit abgerechnet. Als Grundlage für die Gewährung einer Schmutzzulage werde der Kollektivvertrag für Arbeiter für das Güterbeförderungsgewerbe herangezogen. Die formellen Voraussetzungen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins, EStG seien demnach erfüllt, da die BF die Schmutzzulage aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewähre. Es sei daher weiters zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, um diese steuerlich begünstigt abrechnen zu können. Gemäß Paragraph 68, Absatz 5, EStG sei unter dem Begriff „Schmutz“ alles zu verstehen, was geeignet ist, eine Verschmutzung des Körpers und der Bekleidung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitsnehmers zwangsläufig zu bewirken, sofern eine solche Folge auch tatsächlich eintritt. Materielle Voraussetzung für die Abgaben- und Beitragsfreiheit der Schmutzzulage sei demnach, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer tatsächliche Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung darstellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer müssten also während ihrer Arbeitszeit mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre erfordere dies, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen handelt und wann sie geleistet wurden. Die Tätigkeit eines Betonmischwagenfahrers stelle sich in der Regel s