Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
W272 2173954-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Christian Hirsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zahl: 78247404/240194478, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Christian Hirsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zahl: 78247404/240194478, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag zurück- anstelle von abgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste spätestens am 29.03.2003 unrechtmäßig mit seiner Mutter, seinem älteren Bruder und seinen beiden älteren Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter des BF für ihn als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.09.2003, Zl. 03 09.817 BAT wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 im Familienverfahren stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit den Angaben bei der niederschriftlichen Befragung zur Ansicht gelange, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung vorlägen.1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.09.2003, Zl. 03 09.817 BAT wurde dem Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 im Familienverfahren stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt, sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit den Angaben bei der niederschriftlichen Befragung zur Ansicht gelange, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung vorlägen.
1.3. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 03.03.2014, Zl. 046 HV 111/2013s, rk am 07.03.2014 wurde der BF gemäß § 105 (1) und § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.3. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 03.03.2014, Zl. 046 HV 111/2013s, rk am 07.03.2014 wurde der BF gemäß Paragraph 105, (1) und Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
1.4. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 20.05.2015, Zl. 036 HV 27/2015t, rk am 27.05.2015 wurde der BF gemäß § 229 (1); § 125; § 89, § 81 (1) Z 1; § 15, § 269 (1); § 83 (1); §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 und § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sieben Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.4. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 20.05.2015, Zl. 036 HV 27/2015t, rk am 27.05.2015 wurde der BF gemäß Paragraph 229, (1); Paragraph 125 ;, Paragraph 89,, Paragraph 81, (1) Ziffer eins ;, Paragraph 15,, Paragraph 269, (1); Paragraph 83, (1); Paragraphen 127,, 128 (1) Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und Paragraph 107, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sieben Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
1.5. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 28.02.2019, Zl. 048 HV 2/2019k, rk am 05.03.2019 wurde der BF gemäß § 105 (1), § 106 (1) Z 1; § 83 (1); § 105 (1) und § 107 (1 u 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 28.02.2019, Zl. 048 HV 2/2019k, rk am 05.03.2019 wurde der BF gemäß Paragraph 105, (1), Paragraph 106, (1) Ziffer eins ;, Paragraph 83, (1); Paragraph 105, (1) und Paragraph 107, (1 u 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
1.6. Anlässlich der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 02.10.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein seines Rechtsvertreters in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen und von der Durchführung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
1.7. Mit Bescheid vom 24.10.2019, Zl. XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und nach § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).1.7. Mit Bescheid vom 24.10.2019, Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).
1.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2021 mit Erkenntnis vom 03.11.2021 zur GZ W247 2173954-2/15E im Wesentlichen als unbegründet ab. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde auf fünf Jahre verringert und der Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt. Das Erkenntnis wurde am 04.11.2021 zugestellt.1.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2021 mit Erkenntnis vom 03.11.2021 zur GZ W247 2173954-2/15E im Wesentlichen als unbegründet ab. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde auf fünf Jahre verringert und der Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützt. Das Erkenntnis wurde am 04.11.2021 zugestellt.
1.9. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2021/20/0474-8, zurück.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF stellte am 14.03.2024, unter Anschluss eines Unterlagenkonvoluts, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. 2.1. Der BF stellte am 14.03.2024, unter Anschluss eines Unterlagenkonvoluts, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
2.2. Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass das BFA gegen ihn die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG prüfe. Unter einem wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und eine zweiwöchige Frist – ab Erhalt – des Schriftsatzes zur Stellungnahme gewährt.2.2. Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass das BFA gegen ihn die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG prüfe. Unter einem wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und eine zweiwöchige Frist – ab Erhalt – des Schriftsatzes zur Stellungnahme gewährt.
2.3. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 wurde beschwerdeseitig Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Verhängung des Einreisverbots gegen den BF bereits mehr als viereinhalb Jahre vergangen seien, in welchem Zeitraum sich der BF wohlverhalten habe. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation hätte der BF entweder die sofortige Verhaftung oder Verschickung in die Ukraine zu erwarten. Der BF verurteile den Angriffskrieg der Russischen Föderation aufs Schärfste und befürchte gegen seinen Willen zur Ermordung der ukrainischen Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden. Er sei in Österreich aufgewachsen, seine Eltern und Geschwister und Neffen und Nichten würden in Österreich leben und der BF sei seit Jänner 2024 mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach religiösem Ritus verheiratet. Der Antrag auf Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde aufrecht gehalten.
2.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 19.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.07.2024 (eingebracht am 22.07.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass es zutreffen würde, dass der BF mehrere Verurteilungen aufweise. Seit dem letzten Fehlverhalten liege jedoch Wohlverhalten und eine Nachreifung des BF vor. Er würde im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entweder zum Kriegsdienst in die Ukraine herangezogen werden oder es würde ihm als Wehrdienstverweigerer die sofortige Verhaftung drohen. Der BF verurteile den Angriffskrieg der Russischen Föderation aufs Schärfste und befürchte gegen seinen Willen zur Ermordung der ukrainischen Zivilbevölkerung eingesetzt zu werden. Der BF unterhalte seit vier Jahren eine Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin und habe engen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern und wäre eine persönliche Anwesenheit des BF zur Unterstützung seiner Eltern, welche zuletzt große gesundheitliche Probleme aufweisen würden, erforderlich. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gegen den Bruder des BF seien in Hinblick auf dessen familiäre Situation, welche mit der Situation des BF vergleichbar sei, letztinstanzlich aufgehoben worden.
2.6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langte am 31.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, des gegenständlichen Bescheides, der eingebrachten Beschwerde vom 22.07.2024 und des bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, des gegenständlichen Bescheides, der eingebrachten Beschwerde vom 22.07.2024 und des bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems und der Volksgruppe der Tschetschenen an.
Der BF spricht Deutsch und Tschetschenisch.
Der BF reiste spätestens am 29.03.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter des BF für ihn als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.09.2003, Zl. 03 09.817 BAT wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 im Familienverfahren stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt, sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.09.2003, Zl. 03 09.817 BAT wurde dem Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 im Familienverfahren stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt, sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und nach § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 03.11.2021, W247 2173954-2/15E, zugestellt am 04.11.2021, mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG, auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 03.11.2021, W247 2173954-2/15E, zugestellt am 04.11.2021, mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.
Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof VwGH mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2021/20/0474-8 zurück.
Der BF hat seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 14.12.2023 das Bundesgebiet nicht verlassen. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich:
1) LG WR. NEUSTADT 46 HV 111/2013s vom 03.03.2014 RK 07.03.2014
§ 105 (1) StGBParagraph 105, (1) StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 15.11.2013
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 19.01.2020
Zu LG WR. NEUSTADT 46 HV 111/2013s RK 07.03.2014
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t vom 20.05.2015
Zu LG WR. NEUSTADT 46 HV 111/2013s RK 07.03.2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG WR. NEUSTADT 048 HV 2/2019k vom 28.02.2019
2) LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t vom 20.05.2015 RK 27.05.2015
§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB
§ 125 StGBParagraph 125, StGB
§ 89 § 81 (1) Z 1 StGBParagraph 89, Paragraph 81, (1) Ziffer eins, StGB
§ 15 StGB § 269 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGBParagraphen 127,, 128 (1) Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB
§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 17.03.2015
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Zu LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t RK 27.05.2015
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 20.05.2015
LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t vom 18.06.2015
Zu LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t RK 27.05.2015
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG WR. NEUSTADT 048 HV 2/2019k vom 28.02.2019
Zu LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t RK 27.05.2015
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
LG WR. NEUSTADT 036 HV 27/2015t vom 23.03.2022
3) LG WR. NEUSTADT 048 HV 2/2019k vom 28.02.2019 RK 05.03.2019
§§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGBParagraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB
§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB
§ 105 (1) StGBParagraph 105, (1) StGB
§ 107 (1 u 2) StGBParagraph 107, (1 u 2) StGB
Datum der (letzten) Tat 01.09.2018
Freiheitsstrafe 20 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 19.01.2020
Zu LG WR. NEUSTADT 048 HV 2/2019k RK 05.03.2019
Zu LG WR. NEUSTADT 046 HV 111/2013s RK 07.03.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.01.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG WR. NEUSTADT 053 BE 212/2019z vom 22.11.2019
Zu LG WR. NEUSTADT 048 HV 2/2019k RK 05.03.2019
Zu LG WR. NEUSTADT 046 HV 111/2013s RK 07.03.2014
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG WR. NEUSTADT 053 BE 212/2019z vom 26.02.2021
Zu LG WR. NEUSTADT 048 HV 2/2019k RK 05.03.2019
Zu LG WR. NEUSTADT 046 HV 111/2013s RK 07.03.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 19.01.2020
LG WR. NEUSTADT 053 BE 212/2019z vom 26.07.2023
Seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Dritten dadurch, dass er unter der sinngemäßen Aufforderung, er solle sich entfernen, ein Jagdmesser in Richtung seines Bauches hielt, mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Vorfallortes genötigt hat. Außerdem hat er ein zweites Opfer durch Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieses eine Prellung des Bauches und der Wange erlitt.
Der BF hat sich somit des Vergehens der Nötigung und der Körperverletzung schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, sowie als mildernd das Geständnis hinsichtlich des Deliktes der Körperverletzung.
Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem Dritten Getränke, sowie ein Sparschwein samt darin befindlichem Bargeld im Gesamtwert von mindestens EUR 700,-- durch Einschlagen einer Fensterscheibe des vom Dritten betriebenen Cafés, sowie den PKW eines weiteren Opfers im Wert von EUR 2.500,--, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug mittels eines gestohlenen bzw. unterschlagenen Schlüssels verschafften, mit dem Vorsatz weggenommen haben sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat einem weiteren Opfer einen PKW im Wert von EUR 3.500,-- mit dem Vorsatz weggenommen sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar mittels eines gestohlenen bzw. unterschlagenen Schlüssels, wobei er den Diebstahl der Sachen, deren Wert EUR 6.700,-- überstieg, beging, indem er mit seinem Mittäter in ein Gebäude einbrach und in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang. Der BF hat des Weiteren mit anderen Mittätern im bewussten und gewollten zusammenwirken Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung zum Straßenverkehr gebraucht werden, insgesamt 4 Kennzeichentafeln, indem sie diese abmontierten und an eines der zuvor gestohlenen montierten und zwei in einem Fluss versenkten. Darüber hinaus hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern einen Dritten durch das Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch dieses eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie eines Zahnes erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt und ein weiteres Opfer, dadurch, dass er aus einem fahrenden Auto, begleitet durch Rufe, einen, den Eindruck einer Faustfeuerwaffe erweckenden, Co2 Revolver, in drohender Haltung gegen dieses richtete bzw. eine Schussabgabe damit durchführe, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um dieses in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem hat der BF dadurch, dass er mit einem der gestohlenen PKWs, der ihn unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn nacheilenden Besatzung eines Funkwagens nach einer „Verfolgungsjagd“ zu entkommen trachtete, wobei er den PKW ohne Lenkberechtigung und Fahrpraxis mit stark überhöhter Geschwindigkeit pilotierte und waghalsige Überholmanöver durchführte, andere Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen gezwungen und schließlich gezielt gegen die als „Straßensperre“ quer gestellte Zivilstreife stieß unter besonders gefährlichen Verhältnissen, zumindest fahrlässig, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der beteiligten Polizeibeamten und anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, eine fremde Sache, den Streifenwagen, beschädigt, sowie zwei Polizeibeamte mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme, zu hindern versucht.
Der BF hat sich somit des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, mehrfach des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, des Vergehens der Sachbeschädigung sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen und der äußerst rasche Rückfall, sowie als mildernd das teilweise abgelegte Geständnis.
Seiner dritten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Dritten vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Rissquetschwunde der Unterlippe und Abschürfungen am Nasenrücken erlitt und letztlich geschwächt zusammensackte, indem der BF ihm mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht und anschließend mit der mitgeführten Gaspistole einen kräftigen Schlag gegen den Kopf versetzte. Der BF hat den Dritten ebenso mit dem Umbringen gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF die mitgeführte Gaspistole, die einer echten Waffe täuschend ähnlich sah, an dessen Schläfe anhaltend folgende Worte sinngemäß äußerte: „willst du jetzt sterben oder später“, wobei er eine gefährliche Drohung beging, indem er mit dem Tod drohte. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter hat der BF durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben demselben Opfer eine fremde bewegliche Sache, ein Iphone 6 im Wert von EUR 700,--, weggenommen bzw. abgenötigt, indem der BF das Opfer, nachdem es zusammengesackt war, in das vom Mittäter gelenkte Fahrzeug zerrte, ein weiterer Mittäter neben dem Opfer auf der Rückbank des PKW sitzend die mitgeführte Gaspistole gegen diesen richtete, während der BF vom Opfer EUR 70,-- für vermeintlich vermitteltes amphetaminhaltiges Speed, das sich als Creatin herausgestellt hatte, zurückverlangte. Mangels Verfügbarkeit von Bargeld griff der BF, während der Mittäter weiterhin die Gaspistole anhielt, in die Taschen des Opfers und nahm diesem sein Iphone 6 und dessen Geldbörse weg. Der BF hat weiters gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Opfer durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von EUR 70 ,-- genötigt, indem der BF das Opfer im Anschluss mangels Verfügbarkeit des Bargeldes aufforderte dieses aufzutreiben, während der Mittäter weiterhin die Gaspistole gegen das Opfer richtete, woraufhin dieses aus dem PKW stieg und zu einem Freund, von welchem er das Bargeld auslieh und zum ursprünglichen Ort, wie vom BF angewiesen, zurückkehrte und ihm EUR 70,-- übergab. Der BF hat dadurch, dass er sinngemäß gegenüber dem Opfer im Anschluss ankündigte, seinen Eltern etwas Schlimmes anzutun, wenn er zur Polizei gegen und eine Aussage über das Tatgeschehen mache, durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht.
Der BF hat sich somit des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, (zweimal) des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens der Nötigung, schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen, sowie als mildernd das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Der BF befand sich von 19.03.2015 bis 20.05.2015 sowie von 30.10.2018 bis 17.01.2020 in Haft.
Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Erkenntnisse und den Beschluss der Vorverfahren des BF, XXXX sowie in das zentrale Melderegister und den Verwaltungsakt des BF der belangten Behörde.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Erkenntnisse und den Beschluss der Vorverfahren des BF, römisch 40 sowie in das zentrale Melderegister und den Verwaltungsakt des BF der belangten Behörde.
2.1. Zu den Feststellungen zur Peron des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorverfahren des BF (Verhandlungsprotokoll vom 15.10.2021, XXXX ).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Vorverfahren des BF (Verhandlungsprotokoll vom 15.10.2021, römisch 40 ).
Die Einreise des BF, der Antrag auf internationalen Schutz und die Stattgebung dieses Antrages ergibt sich aus dem Verfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt, Zahl 03 09.817-BAT.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt und ein befristetes Einreisverbot erlassen (Bescheid vom 24.10.2019, Zahl XXXX ). Die Abweisung der Beschwerde, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BVwG, XXXX (Erkenntnis des BVwG vom XXXX ). Die Zurückweisung der Revision ergibt sich aus dem Beschluss des VwGH vom 14.12.2023, XXXX . Durch diese Entscheidungen liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vor. Dass der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 14.12.2023 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus einer durchgehenden Wohnsitzmeldung des BF in diesem Zeitraum und wurde eine Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seitens des BF nicht behauptet.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise wurde gewährt und ein befristetes Einreisverbot erlassen (Bescheid vom 24.10.2019, Zahl römisch 40 ). Die Abweisung der Beschwerde, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des BVwG, römisch 40 (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 ). Die Zurückweisung der Revision ergibt sich aus dem Beschluss des VwGH vom 14.12.2023, römisch 40 . Durch diese Entscheidungen liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vor. Dass der BF seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 14.12.2023 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus einer durchgehenden Wohnsitzmeldung des BF in diesem Zeitraum und wurde eine Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seitens des BF nicht behauptet.
Dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG stützt ergibt sich einerseits aus dem Bescheid des BFA vom 24.10.2019, Zahl XXXX , sowie der Bestätigung dieses Einreiseverbotes durch das BVwG, wenngleich mit der Maßgabe, dass es auf fünf Jahre befristet herabgesetzt wurde. Das BVwG bestätigte im Erkenntnis, dass die Behörde zu Recht auf das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG stütze.Dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützt ergibt sich einerseits aus dem Bescheid des BFA vom 24.10.2019, Zahl römisch 40 , sowie der Bestätigung dieses Einreiseverbotes durch das BVwG, wenngleich mit der Maßgabe, dass es auf fünf Jahre befristet herabgesetzt wurde. Das BVwG bestätigte im Erkenntnis, dass die Behörde zu Recht auf das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stütze.
Der BF brachte nicht vor an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden und ist eine solche auch in den Vorverfahren nicht ersichtlich, wodurch auch festgestellt werden konnte, dass der BF aufgrund seines Alters gesund und arbeitsfähig ist.
Die Straffälligkeit ergibt sich aus den aufliegenden Verurteilungen.
Die Feststellungen zur Haft des BF ergeben sich aus einer Einsicht in das zentrale Melderegister.
Dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG stellte ergibt sich aus seinem Antrag vom 12.03.2024 sowie dem Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 02.02.2024 und der Stellungnahme vom 21.05.2024.Dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG stellte ergibt sich aus seinem Antrag vom 12.03.2024 sowie dem Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 02.02.2024 und der Stellungnahme vom 21.05.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 56 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ unter näher Bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.Gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ unter näher Bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
§ 60 AsylG 2005 regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 folgend, darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der beantragte Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 fällt, nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Paragraph 60, AsylG 2005 regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 folgend, darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der beantragte Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 fällt, nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021, XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen das Einreisverbot gemäߧ 53 Abs. 1 Z. 3 FPG wurde mit der Maßgabe, dass es auf fünf Jahre herabgesetzt wurde, ebenfalls abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen das Einreisverbot gemäߧ 53 Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde mit der Maßgabe, dass es auf fünf Jahre herabgesetzt wurde, ebenfalls abgewiesen.
Mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2023, XXXX , wurde die Revision zurückgewiesen. Es besteht daher gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot. Da der BF Österreich seither nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot nach wie vor aufrecht.Mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2023, römisch 40 , wurde die Revision zurückgewiesen. Es besteht daher gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot. Da der BF Österreich seither nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot nach wie vor aufrecht.
Insgesamt kann daher dem BFA gefolgt werden, wenn es in der gegen den BF bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkennt. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben.Insgesamt kann daher dem BFA gefolgt werden, wenn es in der gegen den BF bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkennt. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben.
Die Behörde hat daher den Antrag zurückzuweisen, da eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung fehlt.
Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid war daher abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass es Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, aber nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113, mwH auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass es Artikel 8, EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, aber nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113, mwH auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass soweit die Beschwerdeseite eventualiter die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG beantragt (AS 203), dies nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Behörde zu stellen bzw. abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF durchgehend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen beantragt.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass soweit die Beschwerdeseite eventualiter die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG beantragt (AS 203), dies nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist vergleiche VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Behörde zu stellen bzw. abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF durchgehend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen beantragt.
3.2.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016,