Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W603 2278775-1/9E
W603 2278777-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdesachen des XXXX (Erstbeschwerdeführer), geboren am XXXX , sowie der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahlen XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdesachen des römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), geboren am römisch 40 , sowie der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahlen römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer reisten am XXXX 2022 mit dem Flugzeug aus XXXX (Moldawien) kommend am Flughafen XXXX ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes des Erstbeschwerdeführers = AS 1 ff).Die Beschwerdeführer reisten am römisch 40 2022 mit dem Flugzeug aus römisch 40 (Moldawien) kommend am Flughafen römisch 40 ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes des Erstbeschwerdeführers = AS 1 ff).
Die Beschwerdeführer wurden in der Transitzone des Flughafens untergebracht und die Erstaufnahmestelle am Flughafen XXXX führte das Zulassungsverfahren durch.Die Beschwerdeführer wurden in der Transitzone des Flughafens untergebracht und die Erstaufnahmestelle am Flughafen römisch 40 führte das Zulassungsverfahren durch.
Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2022 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst an, er sei geflüchtet, weil er nicht in den Krieg ziehen wolle. Bei einer Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden und in den Krieg ziehen zu müssen. Würde er sich weigern, fürchte er umgebracht zu werden. Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, seine Mutter und er seien legal mit ihren Auslandsreisepässen aus dem Heimatland ausgereist, die er jedoch am Flughafen Wien zerrissen habe. Das Passdatenblatt sei von der Polizei sichergestellt worden (AS 71 ff, BFA Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 57).Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2022 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst an, er sei geflüchtet, weil er nicht in den Krieg ziehen wolle. Bei einer Rückkehr befürchte er festgenommen zu werden und in den Krieg ziehen zu müssen. Würde er sich weigern, fürchte er umgebracht zu werden. Der Erstbeschwerdeführer gab auch an, seine Mutter und er seien legal mit ihren Auslandsreisepässen aus dem Heimatland ausgereist, die er jedoch am Flughafen Wien zerrissen habe. Das Passdatenblatt sei von der Polizei sichergestellt worden (AS 71 ff, BFA Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 57).
Ebenfalls am XXXX .2022 fand die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie habe das Land wegen dem Krieg verlassen müssen und hätte ihr Sohn in den Krieg ziehen müssen. Wenn der Sohn ohne sie aus dem Herkunftsland geflohen wäre, wäre die Zweitbeschwerdeführerin bis zu seiner Rückkehr festgehalten worden. Sie habe Angst festgenommen zu werden. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil sie von ihrem in Österreich lebenden Bruder erfahren habe, es handle sich um ein gutes Land (BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 41 ff). Ebenfalls am römisch 40 .2022 fand die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie habe das Land wegen dem Krieg verlassen müssen und hätte ihr Sohn in den Krieg ziehen müssen. Wenn der Sohn ohne sie aus dem Herkunftsland geflohen wäre, wäre die Zweitbeschwerdeführerin bis zu seiner Rückkehr festgehalten worden. Sie habe Angst festgenommen zu werden. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil sie von ihrem in Österreich lebenden Bruder erfahren habe, es handle sich um ein gutes Land (BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 41 ff).
Am XXXX .2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache jeweils niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und stamme aus XXXX . Er habe seinen Reisepass zerrissen, damit er nicht abgeschoben werden und in den Krieg geschickt werden könne. Er habe im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht sowie drei Jahre und acht Monate die Berufsschule für Feuerwehrsicherheit. Sein gelernter Beruf sei Feuerwehrmann, jedoch habe er zuletzt als Sushi-Koch im Herkunftsstaat gearbeitet. Er sei ledig, habe keine Kinder, habe sich nie politisch betätigt und besitze eine Eigentumswohnung in XXXX . Sein Vater sei verstorben. Zu seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er sei legal am XXXX 2022, nachdem er die mündliche Einberufung für den XXXX .2022 am XXXX .2022 erhalten habe, mit dem Flugzeug nach XXXX ausgereist. (AS 247 ff). Am römisch 40 .2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache jeweils niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und stamme aus römisch 40 . Er habe seinen Reisepass zerrissen, damit er nicht abgeschoben werden und in den Krieg geschickt werden könne. Er habe im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht sowie drei Jahre und acht Monate die Berufsschule für Feuerwehrsicherheit. Sein gelernter Beruf sei Feuerwehrmann, jedoch habe er zuletzt als Sushi-Koch im Herkunftsstaat gearbeitet. Er sei ledig, habe keine Kinder, habe sich nie politisch betätigt und besitze eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Sein Vater sei verstorben. Zu seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er sei legal am römisch 40 2022, nachdem er die mündliche Einberufung für den römisch 40 .2022 am römisch 40 .2022 erhalten habe, mit dem Flugzeug nach römisch 40 ausgereist. (AS 247 ff).
Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe einen Einberufungsbefehl für den XXXX .2022 erhalten. Er sei geflohen, weil er nicht in den Krieg ziehen wolle. Wenn er nicht einrücken würde, würde er umgebracht werden. Er habe niemals im Krieg gekämpft und habe auch keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Es seien zwei Männer am XXXX .2022 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, am folgenden Montag bei der militärischen Dienststelle zu erscheinen, wo er seinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten sollte. Am nächsten Tag sei der Erstbeschwerdeführer ausgereist. Ein Haftbefehl bestehe nicht gegen ihn und er habe auch keinen Militärdienst geleistet. Auf die Nachfrage, ob der Erstbeschwerdeführer auch bedroht worden sei, antwortete er, einer der Männer habe gesagt, wenn er fliehe, würde er Probleme bekommen. An einen anderen Ort könne er nicht fliehen, weil Putin große Macht habe. Bei einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, er werde festgenommen und müsse in den Krieg ziehen oder er werde bei einer Weigerung getötet. Zu seinem Leben in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, er wohne hier mit seiner Mutter und habe auch einen Onkel in XXXX . Er lebe von der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch und besuche auch sonst keine Kurse (AS 239 ff). Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe einen Einberufungsbefehl für den römisch 40 .2022 erhalten. Er sei geflohen, weil er nicht in den Krieg ziehen wolle. Wenn er nicht einrücken würde, würde er umgebracht werden. Er habe niemals im Krieg gekämpft und habe auch keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Es seien zwei Männer am römisch 40 .2022 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, am folgenden Montag bei der militärischen Dienststelle zu erscheinen, wo er seinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten sollte. Am nächsten Tag sei der Erstbeschwerdeführer ausgereist. Ein Haftbefehl bestehe nicht gegen ihn und er habe auch keinen Militärdienst geleistet. Auf die Nachfrage, ob der Erstbeschwerdeführer auch bedroht worden sei, antwortete er, einer der Männer habe gesagt, wenn er fliehe, würde er Probleme bekommen. An einen anderen Ort könne er nicht fliehen, weil Putin große Macht habe. Bei einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, er werde festgenommen und müsse in den Krieg ziehen oder er werde bei einer Weigerung getötet. Zu seinem Leben in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, er wohne hier mit seiner Mutter und habe auch einen Onkel in römisch 40 . Er lebe von der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch und besuche auch sonst keine Kurse (AS 239 ff).
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei gesund, habe im Herkunftsland zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre und neun Monate ein Technikum besucht. Sie habe im Heimatland als Sozialarbeiterin gearbeitet und besitze eine Eigentumswohnung in XXXX . Sie habe im Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen, es bestehe kein Haftbefehl gegen sie, sie sei nicht vorbestraft und habe sich auch nie politisch betätigt. Sie sei verwitwet und habe einen Sohn. Im Heimatland würden noch ihre zwei Brüder wohnen. In Österreich wohne ebenfalls ein asylberechtigter Bruder. Sie sei am XXXX .2023 legal aus dem Herkunftsland mit dem Flugzeug ausgereist, nachdem ihr Sohn die mündliche Einberufung erhalten habe. Ihre Nichte habe die Reise organisiert und diese habe rund € 400,00 gekostet. Zu den Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe das Land wegen dem Krieg verlassen und hätte ihr Sohn in den Krieg ziehen müssen. Wäre ihr Sohn ohne sie geflohen, wäre sie bis zu seiner Rückkehr festgehalten worden. Sie habe Angst festgenommen zu werden und bei einer Rückkehr würde ihr Sohn in den Krieg geschickt werden. Ihr Sohn habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, sondern eine mündliche Einberufung von zwei Militärbediensteten. Die Männer hätten dem Sohn mitgeteilt, er würde den schriftlichen Einberufungsbefehl am folgenden Montag erhalten, wenn er zur militärischen Dienststelle komme. Am darauf folgenden Tag seien sie ausgereist. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, aber es bestehe die Gefahr, auch sie könnte wegen ihrem Sohn festgenommen werden. Sie sei nie bedroht worden und habe es auch keine Verfolgungshandlungen gegen sie gegeben. In Österreich lebe ihr Sohn und der Bruder, sie beziehe Grundversorgung und besuche keine Deutsch-Kurse (BFA-Akt Zweitbeschwerdeführerin AS 159 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei gesund, habe im Herkunftsland zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre und neun Monate ein Technikum besucht. Sie habe im Heimatland als Sozialarbeiterin gearbeitet und besitze eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Sie habe im Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen, es bestehe kein Haftbefehl gegen sie, sie sei nicht vorbestraft und habe sich auch nie politisch betätigt. Sie sei verwitwet und habe einen Sohn. Im Heimatland würden noch ihre zwei Brüder wohnen. In Österreich wohne ebenfalls ein asylberechtigter Bruder. Sie sei am römisch 40 .2023 legal aus dem Herkunftsland mit dem Flugzeug ausgereist, nachdem ihr Sohn die mündliche Einberufung erhalten habe. Ihre Nichte habe die Reise organisiert und diese habe rund € 400,00 gekostet. Zu den Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe das Land wegen dem Krieg verlassen und hätte ihr Sohn in den Krieg ziehen müssen. Wäre ihr Sohn ohne sie geflohen, wäre sie bis zu seiner Rückkehr festgehalten worden. Sie habe Angst festgenommen zu werden und bei einer Rückkehr würde ihr Sohn in den Krieg geschickt werden. Ihr Sohn habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, sondern eine mündliche Einberufung von zwei Militärbediensteten. Die Männer hätten dem Sohn mitgeteilt, er würde den schriftlichen Einberufungsbefehl am folgenden Montag erhalten, wenn er zur militärischen Dienststelle komme. Am darauf folgenden Tag seien sie ausgereist. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, aber es bestehe die Gefahr, auch sie könnte wegen ihrem Sohn festgenommen werden. Sie sei nie bedroht worden und habe es auch keine Verfolgungshandlungen gegen sie gegeben. In Österreich lebe ihr Sohn und der Bruder, sie beziehe Grundversorgung und besuche keine Deutsch-Kurse (BFA-Akt Zweitbeschwerdeführerin AS 159 ff).
Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX .2023, alle ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX .2023 zugestellt (AS 411), sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) (AS 257 ff; BFA-Akt Zweitbeschwerdeführerin AS 177 ff).Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 .2023, alle ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 .2023 zugestellt (AS 411), sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ e