Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W141 2286944-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie der fachkundige Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.12.2023, OB XXXX , betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie der fachkundige Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.12.2023, OB römisch 40 , betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat, einlangend am 07.02.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Heilfürsorge für Selbstbehalte, Rehabilitation, einer Pflegezulage und einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.
Er gab an, in einem näher bezeichneten Ort in Venezuela am XXXX (tatsächlich XXXX ) zuhause von vier Personen überfallen worden zu sein. Nachdem die Personen das Haus verwüstet und geplündert hätten, sei er von einer Person mehrfach mit dem Revolverkolben geschlagen worden. Ein anderer der Täter habe ihm einen Messerstich in seine rechte Hand versetzt. Anschließend seien er und seine Frau gefesselt zurückgelassen worden. Nachdem seine Nachbarn Hilfe geleistet hätten, seien sie mit einem Militärtransporter ins Krankenhaus verbracht worden.Er gab an, in einem näher bezeichneten Ort in Venezuela am römisch 40 (tatsächlich römisch 40 ) zuhause von vier Personen überfallen worden zu sein. Nachdem die Personen das Haus verwüstet und geplündert hätten, sei er von einer Person mehrfach mit dem Revolverkolben geschlagen worden. Ein anderer der Täter habe ihm einen Messerstich in seine rechte Hand versetzt. Anschließend seien er und seine Frau gefesselt zurückgelassen worden. Nachdem seine Nachbarn Hilfe geleistet hätten, seien sie mit einem Militärtransporter ins Krankenhaus verbracht worden.
2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Gesundheitsschädigungen „Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma“, „Zustand nach Wundrevision“, „Zustand nach Deckung des Kalottendefektes“ einschließlich daraus resultierender Operationsnarben am Kopf und geringe armbetonte Halbseitenzeichen rechts auf das Verbrechen vom XXXX zurückzuführen seien. Hingegen könne ein Zusammenhang zwischen einer depressiven Störung, einer organischen affektiven, dysexekutiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung mit dem Verbrechen aus medizinischer Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 08.10.2020 bis 16.10.2020 so hilflos gewesen, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedurft habe.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Gesundheitsschädigungen „Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma“, „Zustand nach Wundrevision“, „Zustand nach Deckung des Kalottendefektes“ einschließlich daraus resultierender Operationsnarben am Kopf und geringe armbetonte Halbseitenzeichen rechts auf das Verbrechen vom römisch 40 zurückzuführen seien. Hingegen könne ein Zusammenhang zwischen einer depressiven Störung, einer organischen affektiven, dysexekutiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung mit dem Verbrechen aus medizinischer Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit hergestellt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 08.10.2020 bis 16.10.2020 so hilflos gewesen, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedurft habe.
3. Mit Schreiben vom 12.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben vom 12.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Mit Eingabe vom 30.05.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm während näher bezeichneter Zeiträume zwischen XXXX und 07.10.2020 Pflegestufen zwischen Stufe 3 und 7 vorgelegen seien. Er verstehe nicht, warum ihm für einen darauffolgenden stationären Aufenthalt, während dem es ihm deutlich schlechter gegangen sei, kein Pflegegeld zuerkannt werden solle. Nach Österreich habe er erst im März 2019 zurückkehren können, da er zuvor fluguntauglich gewesen sei und seitens der ausländischen Vertretung eine Hilfe abgelehnt worden sei.4. Mit Eingabe vom 30.05.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm während näher bezeichneter Zeiträume zwischen römisch 40 und 07.10.2020 Pflegestufen zwischen Stufe 3 und 7 vorgelegen seien. Er verstehe nicht, warum ihm für einen darauffolgenden stationären Aufenthalt, während dem es ihm deutlich schlechter gegangen sei, kein Pflegegeld zuerkannt werden solle. Nach Österreich habe er erst im März 2019 zurückkehren können, da er zuvor fluguntauglich gewesen sei und seitens der ausländischen Vertretung eine Hilfe abgelehnt worden sei.
5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass für den Zeitraum XXXX bis 27.03.2019 mangels aussagekräftiger medizinischer Unterlagen nicht bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötigt habe und somit auch keine Pflegezulage vorgeschlagen werden könne. Darüber hinaus sei lediglich eine Wundversorgung bzw. Revision erfolgt.5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass für den Zeitraum römisch 40 bis 27.03.2019 mangels aussagekräftiger medizinischer Unterlagen nicht bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötigt habe und somit auch keine Pflegezulage vorgeschlagen werden könne. Darüber hinaus sei lediglich eine Wundversorgung bzw. Revision erfolgt.
6. Mit Bescheid vom 03.03.2022 wurde der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom XXXX gemäß §§ 1 Abs. 1, 6a sowie 10 Abs. 1 VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von 8.000,-- € bewilligt.6. Mit Bescheid vom 03.03.2022 wurde der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom römisch 40 gemäß Paragraphen eins, Absatz eins,, 6a sowie 10 Absatz eins, VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von 8.000,-- € bewilligt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom XXXX zurückzuführen seien und eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt hätten, welche überdies auch länger als drei Monate angedauert habe. Zusätzlich sei hierdurch ebenso eine erhebliche Verstümmelung bzw. eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt worden, sodass von schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB auszugehen sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von € 8.000,-- gebühre.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom römisch 40 zurückzuführen seien und eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt hätten, welche überdies auch länger als drei Monate angedauert habe. Zusätzlich sei hierdurch ebenso eine erhebliche Verstümmelung bzw. eine auffallende Verunstaltung herbeigeführt worden, sodass von schweren Dauerfolgen im Sinne des Paragraph 85, StGB auszugehen sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von € 8.000,-- gebühre.
7. Mit weiterem Bescheid vom 07.12.2023 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage vom 07.02.2020 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 6 des Verbrechensopfergesetztes (VOG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 58/2013, abgewiesen.7. Mit weiterem Bescheid vom 07.12.2023 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage vom 07.02.2020 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6, des Verbrechensopfergesetztes (VOG), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2013,, abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch eine durch einen vorübergehenden Krankheitszustand erzeugte Hilflosigkeit den Anspruch auf eine Pflegezulage nicht ausschließe, wenn dieser Zustand wenigstens während eines Zeitraumes von einem Monat bestehe. Da sich der Beschwerdeführer aber lediglich im Zeitraum vom 07.10.2020 bis 16.10.2020 in stationärer Behandlung befunden habe und darüber hinaus weitere Beeinträchtigungen nicht hätten nachvollzogen werden können, sei das Ansuchen um Pflegezulage abzuweisen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, einlangend per E-Mail bei der belangten Behörde am 05.02.2024, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin führte er aus, dass den „RSa-Brief“ seine Schwester übernommen habe, da er bis 17.01.2024 nicht in Wien gewesen sei.
Entgegen den Ausführungen eines genannten Arztes sei er sehr wohl unter Vollnarkose operiert worden und sei dabei seine Stirn aufgeschnitten worden. Dies sollte für einen Neurologen anhand der Narben erkennbar sein. Dass der Krankenhausaufenthalt nicht nachvollzogen werden könne, sei nicht verwunderlich, da die diesbezüglichen Befunde nicht gesichtet bzw. entgegengenommen worden seien. Es stünden noch weitere Operationen bevor.
9. Am 21.02.2024 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2023 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da dieser dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 14.12.2023 erfolglos an seiner Wohnsitzadresse zuzustellen versucht, ab 15.12.2023 in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten und eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, sodass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.01.2024 geendet habe.
Der Beschwerdeführer wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Ortsabwesenheit nicht bloß zu behaupten, sondern durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen ist.
Der Beschwerdeführer wurde weiters im Rahmen der Manuduktion gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass er, sollte er von einer Fristversäumung ausgehen, den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ergreifen hätte.Der Beschwerdeführer wurde weiters im Rahmen der Manuduktion gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG darauf hingewiesen, dass er, sollte er von einer Fristversäumung ausgehen, den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ergreifen hätte.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen sowie entsprechende Beweismittel vorzulegen.Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen sowie entsprechende Beweismittel vorzulegen.
11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, hiergerichtlich eingelangt am 04.06.2024, führte er zusammengefasst aus, dass er im Ausland aufhältig gewesen sei und es aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sowie seiner ständigen Schmerzen verabsäumt habe, rechtzeitig eine Beschwerde zu verfassen. Er ersuche daher um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung einer Beschwerde, da er der Ansicht sei, dass sein Begehren auf Gewährung einer Pflegezulage zu Unrecht abgewiesen worden sei.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W141 2286944-1/4E, wurde die Beschwerde vom 05.02.2024 als verspätet zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und österreichischer Staatsbürger.
Er brachte am 07.02.2020 einen Antrag unter anderem auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 07.12.2023 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage vom 07.02.2020 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 6 des Verbrechensopfergesetztes (VOG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 58/2013, abgewiesen.Mit Bescheid vom 07.12.2023 wurde der Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage vom 07.02.2020 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6, des Verbrechensopfergesetztes (VOG), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2013,, abgewiesen.
Der Bescheid weist nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:
„Gemäß § 9c Abs. 1 und 3 VOG steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel (post.w4@sozialministeriumservice.at) auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Beschwerde einzubringen. „Gemäß Paragraph 9 c, Absatz eins und 3 VOG steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel (post.w4@sozialministeriumservice.at) auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eine Beschwerde einzubringen.
Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. Der Schriftsatz kann durch eine beim Sozialministeriumservice abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.“Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.12.2023 an seiner Wohnadresse zuzustellen versucht. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument ab 15.12.2023 in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten und eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Am 18.12.2023 wurde das Dokument von XXXX , der mit ihm an der gleichen Adresse im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester des Beschwerdeführers, abgeholt, wodurch der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war oder aus anderen Gründen keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte.Am 18.12.2023 wurde das Dokument von römisch 40 , der mit ihm an der gleichen Adresse im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester des Beschwerdeführers, abgeholt, wodurch der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war oder aus anderen Gründen keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2023 langte erst am 05.02.2024 per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde vom 05.02.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, W141 2286944-1/4E, als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen beeinträchtigt und wirken sich diese Beeinträchtigungen zum Teil auch auf sein Denkvermögen und seine Kommunikationsfähigkeit aus, doch ist er in der Lage, mit Behörden und Gerichten zu kommunizieren und seinen Rechtsstandpunkt zweckentsprechend darzustellen und zu vertreten.
Es wäre ihm daher bereits ab 15.12.2024 möglich gewesen, die Abholung des Schriftstückes zu veranlassen und fristgerecht eine den Form- und Inhaltserfordernissen entsprechende Beschwerde einzubringen bzw. die Einbringung durch einen Vertreter zu veranlassen.
In weiterer Folge wäre es ihm ebenso jederzeit möglich gewesen, eine den Form- und Inhaltserfordernissen entsprechende Beschwerde sowie einen Wiedereinsetzungsantrag einzubringen oder deren Einbringung zu veranlassen.
Indem er es unterließ, diese Eingaben rechtzeitig zu übermitteln, ließ er die im Verkehr mit Behörden bzw. Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche sowie ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Ortsabwesenheit ist auszuführen, dass er bereits mit Verspätungsvorhalt vom 23.05.2024 darauf hingewiesen wurde, dass die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit nicht ausreichend ist, um der Mitwirkungspflicht nachzukommen, sondern diese durch konkrete Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist. Geschieht dies, wie im vorliegenden Fall, nicht, hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung eines Beweisverfahrens zu unterbleiben. Wenngleich es somit aufgrund des Verfahrensaktes somit zwar nicht ausgeschlossen scheint, dass der Beschwerdeführer während der Beschwerdefrist zumindest teilweise im Ausland war, hat er es unterlassen, diesen Umstand hinreichend zu bescheinigen, sodass bereits nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Ortsabwesenheit vorgelegen ist. Wie noch auszuführen sein wird, ist dies aber im Ergebnis ohne Belang.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post, welcher als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die darin beurkundeten Tatsachen liefert. Eine sonstige Mangelhaftigkeit des Zustellvorgangs wurde aber ohnedies nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem RSa-Brief spricht, handelt es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen seinerseits.
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht sowie von der belangten Behörde durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX beide an der Adresse XXXX , wohnhaft sind. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht sowie von der belangten Behörde durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester römisch 40 beide an der Adresse römisch 40 , wohnhaft sind.
Dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Gesundheitsschädigungen leidet, welche überwiegend auf das Verbrechen vom XXXX zurückzuführen sind, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen, den von ihm übermittelten Befunden und sonstigen Unterlagen sowie aus den vorliegenden Sachverständigengutachten. Wenngleich es anhand der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, darunter auch schwere Kopfverletzungen, im Zusammenhang mit seinem im Verfahrensakt aufliegenden Eingaben naheliegend erscheint, dass diese sich verständlicherweise auf seine Kommunikations- und Denkfähigkeiten auswirken, ist doch klar ersichtlich, dass er seinen Standpunkt hinreichend darlegen kann. So war es ihm während des Verfahrens möglich, diverse Unterlagen auf zweckmäßige Weise nachzureichen sowie die gegenständliche Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag formell richtig und inhaltlich nachvollziehbar zu formulieren. Wenngleich es verständlich ist, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu gewissen Einschränkungen und auch zu Schmerzen führen, ist eine hinreichende Herabsetzung seiner Dispositionsfähigkeit nicht ersichtlich, zumal es ihm beispielsweise auch möglich war, den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht einzubringen. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend schwere Beeinträchtigung, da eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Gesundheitsschädigungen leidet, welche überwiegend auf das Verbrechen vom römisch 40 zurückzuführen sind, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen, den von ihm übermittelten Befunden und sonstigen Unterlagen sowie aus den vorliegenden Sachverständigengutachten. Wenngleich es anhand der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, darunter auch schwere Kopfverletzungen, im Zusammenhang mit seinem im Verfahrensakt aufliegenden Eingaben naheliegend erscheint, dass diese sich verständlicherweise auf seine Kommunikations- und Denkfähigkeiten auswirken, ist doch klar ersichtlich, dass er seinen Standpunkt hinreichend darlegen kann. So war es ihm während des Verfahrens möglich, diverse Unterlagen auf zweckmäßige Weise nachzureichen sowie die gegenständliche Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag formell richtig und inhaltlich nachvollziehbar zu formulieren. Wenngleich es verständlich ist, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu gewissen Einschränkungen und auch zu Schmerzen führen, ist eine hinreichende Herabsetzung seiner Dispositionsfähigkeit nicht ersichtlich, zumal es ihm beispielsweise auch möglich war, den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht einzubringen. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend schwere Beeinträchtigung, da eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN).
Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt zudem nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Dafür, dass der Beschwerdeführer hieran gehindert war, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, da er schließlich auch die Abholung des Bescheids durch seine Schwester veranlassen konnte und auch während des Verfahrens laufend Eingaben – überwiegend per Mail – dem wesentlichen Gehalt nach durchaus zweckentsprechend einzubringen. Dass in seinen Eingaben teilweise vermehrt Schreib- und Tippfehler auftreten, mag wohl auf seine Verletzungen zurückzuführen sein, doch kann sämtlichen Eingaben ohne Weiteres ein zweckmäßiger Sinngehalt entnommen werden.Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt zudem nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Dafür, dass der Beschwerdeführer hieran gehindert war, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, da er schließlich auch die Abholung des Bescheids durch seine Schwester veranlassen konnte und auch während des Verfahrens laufend Eingaben – überwiegend per Mail – dem wesentlichen Gehalt nach durchaus zweckentsprechend einzubringen. Dass in seinen Eingaben teilweise vermehrt Schreib- und Tippfehler auftreten, mag wohl auf seine Verletzungen zurückzuführen sein, doch kann sämtlichen Eingaben ohne Weiteres ein zweckmäßiger Sinngehalt entnommen werden.
Eine entsprechende Beeinträchtigung ergibt sich daher auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher – wenngleich er dies nicht bescheinigt hat - nach eigenen Angaben während offener Beschwerdefrist einen Flug antreten konnte. Selbst unter der Annahme einer Rückkehr am 17.01.2024 wäre daher jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm einerseits noch möglich gewesen wäre, eine Beschwerde zu verfassen sowie allenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen. Dass er gemäß seinen eigenen Angaben – verständlicherweise – Schmerzen hatte und dass er aufgrund seiner familiären Situation sowie aufgrund bevorstehender Operationen nicht den Fokus seiner Aufmerksamkeit auf dieses Verfahren gelegt hat, ist demnach auch durchaus plausibel. Dass, wie von der Rechtsprechung gefordert, seine Dispositionsfähigkeit dadurch jedoch derart herabgesetzt war, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine kurze E-Mail, die die wesentlichen Beschwerdegründe enthält, an die belangte Behörde zu übermitteln, ist jedoch nicht ersichtlich und mit der Behauptung einer mehrstündigen Flugreise von Venezuela nach Österreich auch unvereinbar.
Es wurde weiters nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Einbringung einer – einfachen – Beschwerde nicht durch einen Dritten veranlassen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Verbrechensopfergesetzes durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Zu A)Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Zu A)
Zur Verspätung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 9c VOG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 9 c, VOG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten wie folgt:
§ 13 Abs. 1: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, Absatz eins :, Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
§ 16 Abs. 1: Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16, Absatz eins :, Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
§ 16 Abs. 2: Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.Paragraph 16, Absatz 2 :, Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
§ 17 Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, Absatz eins :, Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Paragraph 17, Absatz 2 :, Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Paragraph 17, Absatz 3 :, Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich (vgl. VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich vergleiche VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164, mwN).
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war, mangels Ortsabwesenheit, davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit Beginn der Abholfrist am 15.12.2023 zu laufen begann und mit Ablauf des 26.01.2024 endete. Die mit Wirksamkeit 05.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher verspätet.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war, mangels Ortsabwesenheit, davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit Beginn der Abholfrist am 15.12.2023 zu laufen begann und mit Ablauf des 26.01.2024 endete. Die mit Wirksamkeit 05.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher verspätet.
Selbst die Annahme einer Ortsabwesenheit hätte daran jedoch nichts zu ändern vermocht, da die eine Ortsabwesenheit die Wirksamkeit der Zustellung nur dann beeinträchtigt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN).
Da die Schwester des Beschwerdeführers auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls als Ersatzempfänger zu beurteilen ist und diese vom Zustellvorgang nicht nur Kenntnis erlangen konnte, sondern das Dokument sogar tatsächlich abgeholt hat, war jedenfalls von einer Wirksamkeit der Zustellung auszugehen, da es dem Beschwerdeführer hierdurch möglich war, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Überdies wäre dem Beschwerdeführer nach den hier dargestellten Grundsätzen auch noch hinreichend Zeit verblieben, um im Zeitpunkt seiner behaupteten Rückkehr eine Beschwerde zu verfassen.
Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung:
Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß §