TE Bvwg Beschluss 2024/9/24 W123 1427935-4

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


W123 1427935-4/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024,
Zl. 820471510/240079016:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024,
Zl. 820471510/240079016:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.01.2024 gemäß § 46a Absatz 4 iVm Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.01.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgewiesen.

2. Am 18.03.2024 langte bei der Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut ein: „Ich wollte eine Beschwerde machen.“

3. Am 16.07.2024 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG (vgl. OZ 3). Dieser lautet auszugsweise:3. Am 16.07.2024 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vergleiche OZ 3). Dieser lautet auszugsweise:

„Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern sind:

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) eine E-Mail vom 18.03.2024, Absender „ XXXX “, vorgelegt, mit dem Text „Ich wollte eine Beschwerde machen.“ und dazu ein Foto der ersten Seite des im Betreff genannten Bescheides im Anhang übermittelt. Ferner ergab eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der Bescheidadressat, XXXX , aktuell nicht mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) eine E-Mail vom 18.03.2024, Absender „ römisch 40 “, vorgelegt, mit dem Text „Ich wollte eine Beschwerde machen.“ und dazu ein Foto der ersten Seite des im Betreff genannten Bescheides im Anhang übermittelt. Ferner ergab eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der Bescheidadressat, römisch 40 , aktuell nicht mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus der Aktenlagen nicht klar hervor, ob das Vertretungsverhältnis von XXXX mit RA Dr. Joachim RATHBAUER (weiterhin) aufrecht ist. Ferner fehlen in dem Schreiben jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren (vgl. § 9 VwGVG).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus der Aktenlagen nicht klar hervor, ob das Vertretungsverhältnis von römisch 40 mit RA Dr. Joachim RATHBAUER (weiterhin) aufrecht ist. Ferner fehlen in dem Schreiben jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren vergleiche Paragraph 9, VwGVG).

Sie werden daher aufgefordert:

1.       bekanntzugeben, ob RA Dr. Joachim RATHBAUER (weiterhin) XXXX vertritt und sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft;1.       bekanntzugeben, ob RA Dr. Joachim RATHBAUER (weiterhin) römisch 40 vertritt und sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft;

?        sofern dies verneint wird, möge weiters eine aktuelle Zustelladresse des XXXX bekannt gegeben werden (vgl. § 8 Abs. 1 ZustellG);?        sofern dies verneint wird, möge weiters eine aktuelle Zustelladresse des römisch 40 bekannt gegeben werden vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG);

2.       sowie die Beschwerde durch Angabe

?        der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (= Beschwerdegründe) und

?        des Begehrens (z.B. die Behebung oder eine bestimmte „Abänderung“ des angefochtenen „Bescheides“ bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung „in der Sache selbst“)

zu verbessern.

Nach fruchtlosem Ablauf der oben genannten Frist von 2 Wochen ab Zustellung wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf der oben genannten Frist von 2 Wochen ab Zustellung wird die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“

4. Seitens RA Dr. Joachim RATHBAUER langte binnen offener Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 insgesamt vier E-Mails; in weiterer Folge jeweils ein Mail am 18.07.2024, am 23.07.2024 sowie am 03.08.2024.

Sämtliche E-Mails des Beschwerdeführers waren im gebrochenem Deutsch verfasst. Der Aufforderung des Mängelbehebungsauftrages, die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein entsprechendes Begehren zu erstatten, kam der Beschwerdeführer binnen offener Frist nicht nach.

6. Am 22.08.2024 wurde der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt (vgl. OZ 11). Das Schreiben lautet auszugsweise:6. Am 22.08.2024 wurde der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt vergleiche OZ 11). Das Schreiben lautet auszugsweise:

„Der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle der oa. beschwerdeführenden Partei ist nicht bekannt und konnte (nach Einsicht in das ZMR / GVS) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat es bis heute unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl diese vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte.Die beschwerdeführende Partei hat es bis heute unterlassen, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl diese vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte.

Es wird daher gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet.Es wird daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet.

Aus den vorhin genannten Gründen wird hiermit gemäß § 8 Abs. 2 ZustG das o. a. Schriftstück beim Bundesverwaltungsgericht ohne vorausgehenden ZustellversuchAus den vorhin genannten Gründen wird hiermit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG das o. a. Schriftstück beim Bundesverwaltungsgericht ohne vorausgehenden Zustellversuch

am 22.08.2024 hinterlegt

und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit diesem Tag als zugestellt. und gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit diesem Tag als zugestellt.

Ein Vorgehen entsprechend den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 ZustG ist im Hinblick auf die obigen Tatsachen nicht zweckmäßig.“Ein Vorgehen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, ZustG ist im Hinblick auf die obigen Tatsachen nicht zweckmäßig.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2024, rechtswirksam durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt am 22.08.2024 (vgl. OZ 11), binnen offener Frist nicht nachgekommen.1. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2024, rechtswirksam durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt am 22.08.2024 vergleiche OZ 11), binnen offener Frist nicht nachgekommen.

Da der Beschwerdeführer im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.2. Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Hinterlegung Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W123.1427935.4.00

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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