Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G310 2280944-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch II. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn am XXXX .2022 wurde die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn am römisch 40 .2022 wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF wurde in Österreich bereits vier Mal wegen Urkunden- und Betrugsdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der BF wurde in Österreich bereits vier Mal wegen Urkunden- und Betrugsdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB, der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.08.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots innerhalb von zwei Wochen zu äußern. Er erstattete am 17.08.2023 eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem oben genannten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.). Mit dem oben genannten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch III.).
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet begründet. Der BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Er übte zwar sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Ausmaß von etwa vier Jahren und neun Monaten aus, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit. Der BF habe sich Gerichtsverhandlungen durch Aufenthalte im Ausland entzogen, sodass die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtgefahr über ihn verhängt werden musste. Der BF habe selbst angegeben, über eine Wohnadresse in Holland zu verfügen und war laut Angabe vor dem Untersuchungsrichter in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Holland aufhältig. Es habe somit kein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden können. Zudem würden seine Straftaten seine Integration im Bundesgebiet nachhaltig relativieren. Der BF sei ohne Beschäftigung, vermögenslos und weise finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 20.000,00 auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie ein Herabsetzungsantrag gestellt. Zudem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich der BF seit April 2014 durchgehend in Österreich aufhalte. Unterbrechungen seien auf seine Tätigkeit als Leasingarbeiter zurückzuführen, da er oftmals auch in Pensionen oder Hotels gelebt habe. Der BF sei den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich berufstätig gewesen. Seine finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von 20.000,00 EUR habe er bereits beglichen. Neben seiner Lebensgefährtin würden noch eine Tante sowie ein Cousin des BF in Österreich leben. Auch habe er sich mittlerweile einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Der BF erhalte ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.200,00. Der BF sei beinahe zehn Jahre rechtmäßig und durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in den letzten neuneinhalb Jahren nie aus Österreich in ein anderes Land verlegt. Der BF sei ausschließlich wegen Vergehen verurteilt worden, habe erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese nur in der Dauer von 21 Monaten, wobei davon 14 Monate bedingt nachgesehen worden seien. Eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit liege nicht vor.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.11.2023, GZ: G310 2280944-1/4Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Feststellungen:
Der BF ist am XXXX in XXXX /Deutschland geboren und ist deutscher Staatsbürger. Sein am XXXX .2020 abgelaufener deutscher Reisepass liegt im Verwaltungsakt auf. Der BF absolvierte neun Jahre Grundschule und eine Lehre als KFZ-Mechaniker in Deutschland. Er ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er hat eine Lebensgefährtin, wobei sonst nichts Näheres zu dieser Beziehung bekannt ist. In Österreich leben eine Tante und ein Cousin. Seine im Urteil vom XXXX .2021 dokumentierten Verbindlichkeiten in der Höhe von 20.000,00 EUR wurden zwischenzeitlich beglichen. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Deutschland geboren und ist deutscher Staatsbürger. Sein am römisch 40 .2020 abgelaufener deutscher Reisepass liegt im Verwaltungsakt auf. Der BF absolvierte neun Jahre Grundschule und eine Lehre als KFZ-Mechaniker in Deutschland. Er ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Er hat eine Lebensgefährtin, wobei sonst nichts Näheres zu dieser Beziehung bekannt ist. In Österreich leben eine Tante und ein Cousin. Seine im Urteil vom römisch 40 .2021 dokumentierten Verbindlichkeiten in der Höhe von 20.000,00 EUR wurden zwischenzeitlich beglichen.
Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.
Wohnsitzmeldungen (Haupt- und Nebenwohnsitze) des BF im Bundesgebiet liegen seit XXXX .2014 vor, wobei längere Unterbrechungen für den Zeitraum von XXXX .2015 bis XXXX .2016 und von XXXX .2018 bis XXXX .2019 vorliegen. Auch für den Zeitraum 2020 bis 2024 liegt keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF vor. Im Jahr 2022 scheint für den BF lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung von XXXX .2022 bis XXXX .2022 auf. Seit XXXX .2024 verfügt der BF über keinen Wohnsitz mehr in Österreich.Wohnsitzmeldungen (Haupt- und Nebenwohnsitze) des BF im Bundesgebiet liegen seit römisch 40 .2014 vor, wobei längere Unterbrechungen für den Zeitraum von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 vorliegen. Auch für den Zeitraum 2020 bis 2024 liegt keine durchgehende Wohnsitzmeldung des BF vor. Im Jahr 2022 scheint für den BF lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 auf. Seit römisch 40 .2024 verfügt der BF über keinen Wohnsitz mehr in Österreich.
Seit 2014 übte der BF kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter bei verschiedenen Personalleasingfirmen aus und bezog immer wieder Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe. Zuletzt ging er von XXXX .2022 bis XXXX .2022 einer Beschäftigung als Arbeiter nach und bezog von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Überbrückungshilfe. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet. Seit XXXX .2024 bezieht der BF Alterspension.Seit 2014 übte der BF kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter bei verschiedenen Personalleasingfirmen aus und bezog immer wieder Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe. Zuletzt ging er von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 einer Beschäftigung als Arbeiter nach und bezog von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Überbrückungshilfe. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter angemeldet. Seit römisch 40 .2024 bezieht der BF Alterspension.
Im Zeitraum von XXXX .2022 bis zum XXXX .2023 war der BF im Bundesgebiet weder amtlich gemeldet noch ging er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis zum römisch 40 .2023 war der BF im Bundesgebiet weder amtlich gemeldet noch ging er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Er weist in Österreich vier strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage beträgt. Datum der Tat war der XXXX .2014. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach 229 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage beträgt. Datum der Tat war der römisch 40 .2014.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in der Höhe von je 15,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage beträgt. Datum der Tat war der XXXX .2020.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in der Höhe von je 15,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage beträgt. Datum der Tat war der römisch 40 .2020.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage beträgt. Datum der Tat war der XXXX .2019.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage beträgt. Datum der Tat war der römisch 40 .2019.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde die Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021 als unbegründet abgewiesen, aber im Hinblick auf den Strafausspruch aufgehoben und eine Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage beträgt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde die Berufung des BF gegen das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 als unbegründet abgewiesen, aber im Hinblick auf den Strafausspruch aufgehoben und eine Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen in der Höhe von je 10,00 EUR verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage beträgt.
Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn am XXXX .2022 wurde die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen, in weiterer Folge wurde über ihn am römisch 40 .2022 wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB, der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu nachstehenden Handlungen verleitet hat, welche diese in nachstehender Höhe am Vermögen schädigte, und zwarDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF römisch eins./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu nachstehenden Handlungen verleitet hat, welche diese in nachstehender Höhe am Vermögen schädigte, und zwar
A./ im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 in 4300 XXXX F.R. zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wodurch die XXXX GmbH in Höhe von EUR 360,30 am Vermögen geschädigt wurde;A./ im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in 4300 römisch 40 F.R. zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wodurch die römisch 40 GmbH in Höhe von EUR 360,30 am Vermögen geschädigt wurde;
B./ am XXXX .2022 in XXXX in XXXX die Mitarbeiterin N.T. von der G.-Tankstelle XXXX in XXXX zur Herausgabe von 32,56 Liter Diesel im Wert von EUR 61,71, wodurch die Firma G. in selbiger Höhe am Vermögen geschädigt wurde,B./ am römisch 40 .2022 in römisch 40 in römisch 40 die Mitarbeiterin N.T. von der G.-Tankstelle römisch 40 in römisch 40 zur Herausgabe von 32,56 Liter Diesel im Wert von EUR 61,71, wodurch die Firma G. in selbiger Höhe am Vermögen geschädigt wurde,
C./ im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in XXXX E.P. zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 330,60 entstand; C./ im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in römisch 40 E.P. zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 330,60 entstand;
D./ im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in XXXX zum Nachteil der I.T.S., zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 100,00 entstand;D./ im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in römisch 40 zum Nachteil der römisch eins.T.S., zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 100,00 entstand;
E./ im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 XXXX zum Nachteil des F.C., zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 474,20 entstand;E./ im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 römisch 40 zum Nachteil des F.C., zur Bereitstellung eines Hotelzimmers für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie zur Bereitstellung diverser Speisen und Getränke, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 474,20 entstand;
F./ am XXXX .2022 in XXXX die A.H.A. zur Herausgabe von Diesel im Wert von EUR 94,00, wodurch diesem ein Schaden in selbiger Höhe entstand;F./ am römisch 40 .2022 in römisch 40 die A.H.A. zur Herausgabe von Diesel im Wert von EUR 94,00, wodurch diesem ein Schaden in selbiger Höhe entstand;
II./ fremde bewegliche Sachen, die er ohne Zueignungsvorsatz in sein Gewahrsam gebracht hat, unterschlagen, nämlichrömisch II./ fremde bewegliche Sachen, die er ohne Zueignungsvorsatz in sein Gewahrsam gebracht hat, unterschlagen, nämlich
A./ die, zu den in I./C./ angegebenen Daten, ausgehändigte Zutrittskarte zum Hotel, wobei E.P. ein Schaden in noch festzustellender Höhe entstand;A./ die, zu den in römisch eins./C./ angegebenen Daten, ausgehändigte Zutrittskarte zum Hotel, wobei E.P. ein Schaden in noch festzustellender Höhe entstand;
B./ den, zu den in I./D./ angegebenen Daten, ausgehändigten Zimmer- bzw. Eingangsschlüssel zum Hotel, wobei I.T.S. ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 300,00 entstand;B./ den, zu den in römisch eins./D./ angegebenen Daten, ausgehändigten Zimmer- bzw. Eingangsschlüssel zum Hotel, wobei römisch eins.T.S. ein Schaden in Höhe von zumindest EUR 300,00 entstand;
C./ den, zu den in I./E./ angegebenen Daten, ausgehändigten Zimmerschlüssel sowie den Elektro-Chip für den Haupteingang zum Hotel, wobei F.C. ein Schaden in noch festzustellender Höhe entstand;C./ den, zu den in römisch eins./E./ angegebenen Daten, ausgehändigten Zimmerschlüssel sowie den Elektro-Chip für den Haupteingang zum Hotel, wobei F.C. ein Schaden in noch festzustellender Höhe entstand;
III./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 jedoch bis zum XXXX .2022 in XXXX eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich zum Nachweis der Zulassung eines Fahrzeuges, gebraucht werde, unterdrückt, indem er das Kennzeichen XXXX der C.D. abmontierte und in weiterer Folge an seinem Pkw anbrachte. römisch III./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 jedoch bis zum römisch 40 .2022 in römisch 40 eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich zum Nachweis der Zulassung eines Fahrzeuges, gebraucht werde, unterdrückt, indem er das Kennzeichen römisch 40 der C.D. abmontierte und in weiterer Folge an seinem Pkw anbrachte.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von fünf Vergehen, die Tatbegehung während offenem Vollzug einer Geldstrafe, das Vorliegen von neun einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in den Justizanstalten XXXX und XXXX . Er wurde am XXXX .2023 bedingt entlassen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Er wurde am römisch 40 .2023 bedingt entlassen.
Im ECRIS-Auszug sind insgesamt 27 Eintragungen im Ausland dokumentiert, dies wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung; Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Diebstahl; Betrugsdelikte; einfacher Körperverletzung; Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage; Bedrohung; Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson; Unerlaubter Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln; psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen; Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung; Schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung;
Seit XXXX 2014 wurde der BF im Bundesgebiet von diversen Polizeiinspektionen wegen der Delikte Urkundenunterdrückung, Mietbetrug, Annahme/Weitergabe/Besitz falscher oder besonders geschützter Urkunden, Veruntreuung und Zechbetrug in insgesamt 16 Fällen zur Anzeige gebracht. Seit römisch 40 2014 wurde der BF im Bundesgebiet von diversen Polizeiinspektionen wegen der Delikte Urkundenunterdrückung, Mietbetrug, Annahme/Weitergabe/Besitz falscher oder besonders geschützter Urkunden, Veruntreuung und Zechbetrug in insgesamt 16 Fällen zur Anzeige gebracht.
Der BF ist gesund und befindet sich in Pension.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität des BF (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde, dem in Kopie vorliegenden deutschen Reisepass und den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Ausführungen in den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteilen, wobei es der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme unterließ, nähere Angaben zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen zu tätigen und auch in der Beschwerde keine näheren Angaben zu seiner Lebensgefährtin erfolgten.
Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist kein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus den Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse, der Bezug von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe sowie von Alterspension ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Ebenso ergibt sich aus diesen Daten, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2023 amtlich nicht gemeldet war, und weder erwerbstätig noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus den Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse, der Bezug von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe sowie von Alterspension ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Ebenso ergibt sich aus diesen Daten, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 amtlich nicht gemeldet war, und weder erwerbstätig noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.
Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation sowie aus dem Beschluss des Landesgerichtes von XXXX vom XXXX .2023.Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation sowie aus dem Beschluss des Landesgerichtes von römisch 40 vom römisch 40 .2023.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafzumessungsgründen sowie zum Strafvollzug und zur bedingten Entlassung beruhen auf dem Strafregister, der Vollzugsinformation und den Strafurteilen.
Die gegen den BF erhobenen Anzeigen ergeben sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen, die unbestritten geblieben sind.
Die Verurteilungen im Ausland ergeben sich aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS).
Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme sind nicht hervorgekommen. Aus dem Bezug der Alterspension lässt sich schließen, dass sich der BF in Pension befindet.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, da sein Aufenthalt im Zeitraum von XXXX .2022 bis zum XXXX .2023 unterbrochen war. Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, da sein Aufenthalt im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis zum römisch 40 .2023 unterbrochen war.
Er hat auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hielt sich zwar ab XXXX 2014 als Arbeitnehmer (und damit rechtmäßig iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG) in Österreich auf, wobei das Fehlen einer Anmeldebescheinigung insoweit nicht schadet, weil es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 NAG und nicht auf die Ausstellung einer (deklarativen) Anmeldebescheinigung ankommt. Jedoch kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Er hat auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hielt sich zwar ab römisch 40 2014 als Arbeitnehmer (und damit rechtmäßig iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) in Österreich auf, wobei das Fehlen einer Anmeldebescheinigung insoweit nicht schadet, weil es auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG und nicht auf die Ausstellung einer (deklarativen) Anmeldebescheinigung ankommt. Jedoch kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).
Der BF setzte bereits im ersten Jahr seines Aufenthaltes, nämlich im XXXX 2014, seine erste strafbare Handlung und setzte sein strafrechtliches Verhalten (diverse Urkundendelikte und gewerbsmäßiger Betrug) in den darauffolgenden Jahren 2019, 2020 und 2021 bis 2022 fort. Dies stellt in Zusammenschau mit seinen im Ausland verübten neun einschlägigen Vorstrafen eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs 1 NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG entgegensteht.Der BF setzte bereits im ersten Jahr seines Aufenthaltes, nämlich im römisch 40 2014, seine erste strafbare Handlung und setzte sein strafrechtliches Verhalten (diverse Urkundendelikte und gewerbsmäßiger Betrug) in den darauffolgenden Jahren 2019, 2020 und 2021 bis 2022 fort. Dies stellt in Zusammenschau mit seinen im Ausland verübten neun einschlägigen Vorstrafen eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG entgegensteht.
Daher kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Daher kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich mehrere Urkundendelikte begangen und wurde zuletzt wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges, der Unterschlagung und abermals wegen Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich mehrere Urkundendelikte begangen und wurde zuletzt wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges, der Unterschlagung und abermals wegen Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate und der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht vergleiche VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161).
Die wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Urkundendelikten, Unterschlagung und gewerbsmäßigem Betrug führt dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Denn der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH Ra 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 mit Verweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Da der BF erst in XXXX 2023 aus der Strafhaft entlassen wurde, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Urkundendelikten, Unterschlagung und gewerbsmäßigem Betrug führt dazu, dass für den BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Denn der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH Ra 25.01.2018, Ra 2018/21/0004 mit Verweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Da der BF erst in römisch 40 2023 aus der Strafhaft entlassen wurde, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen.
Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der letzten Verurteilung ein langer Tatzeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2022 zugrunde lag und der BF mehrere Personen schädigte, der BF jedoch anschließend in die Niederlande ausgereist ist, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entkommen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der letzten Verurteilung ein langer Tatzeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 zugrunde lag und der BF mehrere Personen schädigte, der BF jedoch anschließend in die Niederlande ausgereist ist, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entkommen.
In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass der BF trotz bestehender Vorverurteilungen und trotz mehrfacher „bloßer“ Geldstrafen sein deliktisches Verhalten völlig unbeeindruckt fortsetzte. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Ebenso bleibt nicht unbeachtet, dass der BF sein deliktisches Handeln in der qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, das heißt mit der Absicht beging, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Neben den strafgerichtlichen Verurteilungen ist der BF zudem aufgrund seines Verhaltens negativ aufgefallen, zumal in 16 Fällen eine Anzeige von diversen Polizeiinspektionen gegen ihn eingebracht wurde.
Zu beachten ist im gegenständlichen Fall auch die Bestrafungshistorie des BF. Er ist nachweislich seit XXXX 2014 im Bundesgebiet gemeldet und wurde er kaum vier Monate später – am XXXX .2014 durch ein deutsches Strafgericht wegen Betrugsdelikte rechtskräftig verurteilt. Dem folgten im XXXX 2017 und im XXXX 2017 zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen des BF durch Strafgerichte seines Herkunftsstaates wegen Betrugsdelikte. Zu beachten ist im gegenständlichen Fall auch die Bestrafungshistorie des BF. Er ist nachweislich seit römisch 40 2014 im Bundesgebiet gemeldet und wurde er kaum vier Monate später – am römisch 40 .2014 durch ein deutsches Strafgericht wegen Betrugsdelikte rechtskräftig verurteilt. Dem folgten im römisch 40 2017 und im römisch 40 2017 zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen des BF durch Strafgerichte seines Herkunftsstaates wegen Betrugsdelikte.
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die den drei einschlägigen deutschen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Betrugsdelikten (insbesondere) nach § 263 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach § 146 ff StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf