TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/25 L507 2126493-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L507 2126493-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 11.12.2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im November 2014 den Irak über den Flughafen Bagdad legal mit seinem irakischen Reisepass verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater von Terroristen getötet worden sei und dass er aufgrund des Bürgerkrieges um sein Leben fürchte.

Am 09.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Im Wesentlichen gab er dabei in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Sunnit sei und in Bagdad gelebt habe. Er habe in einem Krankenhaus gearbeitet und sei dort von einer Gruppierung namens Al Mahdi bedroht worden. Er hätte mit dieser Gruppierung zusammenarbeiten sollen, da sie Auskünfte über Personal und Patienten gewollt hätten. Dies sei ungefähr im April 2013 gewesen. Sie seien zum Beschwerdeführer ins Büro ins staatliche Krankenhaus gekommen. Diese Personen seien dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen, er habe aber gewusst, dass sie zu dieser Miliz gehören würden. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet, da ihn die Polizei nicht schützen könne. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im November 2014 in Bagdad in seinem Haus in seinem Wohnbezirk Al Azaamia aufgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner Arbeit in das Krankenhaus zurückgekehrt sei, sei er anfangs arbeitslos gewesen und habe dann bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer Geld verdient.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. 1047758402-140273746, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß
§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. 1047758402-140273746, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß
§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde insbesondere die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes trotz innerstaatlichen Konfliktes und prekärer Sicherheitslage bemängelt sowie auch auf die persönliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch schiitische Milizen verwiesen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde von Beschwerdeführer Folgendes handschriftlich ausgeführt: „Es tut mir leid (Entschuldigung), bei der Einvernahme war ich durcheinander und konnte meine Lage nicht gut erklären. Ich bin ein Moslem - Sunnit und arbeite in einem staatlichen Krankenhaus. Im Monat 04.2013 kamen zu mir Personen welche zur JAISH ALMAHDI gehören und verlangten von mir, dass ich für sie Informationen über das Verbrechen! oder über ihre Verbrechensvorfälle im Krankenhaus und außerhalb des Krankenhauses liefern soll. Ich bin darüber informiert, welche Verbrechen sie verursacht haben. Da handelt es sich um die gleiche Gruppe, die meinem Vater im Jahr 2007 getötet hat. Ich bin aus dem Krankenhaus geflüchtet und kehrte dorthin nicht mehr zurück. Ich wollte meine Heimat nicht verlassen und habe keine Informationen über Asyl in Europa gehabt. Ich habe mich bei Verwandten und Freunden aufgehalten und habe andere Namen benützt. Daher konnte ich mit meinem Auto arbeiten (verm. ist gemeint als Taxifahrer). Sie haben aber einen Drohbrief zum Haus meiner Familie in Alazamia (Bagdad) gebracht und sagten, dass sie mich töten werden, wenn sie mich sehen. Einen Tag bevor ich Bagdad verlassen habe, haben sie versucht mich zu töten. Sie haben auf mein Taxi Model 2011 Saab (schwerlesbar) Kennzeichen XXXX in Bagdad geschossen. Ich bin geflüchtet und ging in die Türkei. Per Internet habe ich Informationen über Asyl erhalten und dann kam ich hier her, weil ich Angst vor dem Tod hatte und will in Frieden leben möchte. Ich habe als Beilage das Foto von meinem Auto und die Sterbeurkunde meines Vaters, als er von diesen terroristischen Gruppen getötet wurde.“1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde insbesondere die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes trotz innerstaatlichen Konfliktes und prekärer Sicherheitslage bemängelt sowie auch auf die persönliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch schiitische Milizen verwiesen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde von Beschwerdeführer Folgendes handschriftlich ausgeführt: „Es tut mir leid (Entschuldigung), bei der Einvernahme war ich durcheinander und konnte meine Lage nicht gut erklären. Ich bin ein Moslem - Sunnit und arbeite in einem staatlichen Krankenhaus. Im Monat 04.2013 kamen zu mir Personen welche zur JAISH ALMAHDI gehören und verlangten von mir, dass ich für sie Informationen über das Verbrechen! oder über ihre Verbrechensvorfälle im Krankenhaus und außerhalb des Krankenhauses liefern soll. Ich bin darüber informiert, welche Verbrechen sie verursacht haben. Da handelt es sich um die gleiche Gruppe, die meinem Vater im Jahr 2007 getötet hat. Ich bin aus dem Krankenhaus geflüchtet und kehrte dorthin nicht mehr zurück. Ich wollte meine Heimat nicht verlassen und habe keine Informationen über Asyl in Europa gehabt. Ich habe mich bei Verwandten und Freunden aufgehalten und habe andere Namen benützt. Daher konnte ich mit meinem Auto arbeiten (verm. ist gemeint als Taxifahrer). Sie haben aber einen Drohbrief zum Haus meiner Familie in Alazamia (Bagdad) gebracht und sagten, dass sie mich töten werden, wenn sie mich sehen. Einen Tag bevor ich Bagdad verlassen habe, haben sie versucht mich zu töten. Sie haben auf mein Taxi Model 2011 Saab (schwerlesbar) Kennzeichen römisch 40 in Bagdad geschossen. Ich bin geflüchtet und ging in die Türkei. Per Internet habe ich Informationen über Asyl erhalten und dann kam ich hier her, weil ich Angst vor dem Tod hatte und will in Frieden leben möchte. Ich habe als Beilage das Foto von meinem Auto und die Sterbeurkunde meines Vaters, als er von diesen terroristischen Gruppen getötet wurde.“

1.4. Diese Beschwerde wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.02.2020, Zl. L510 2126493-1/18E, (schriftliche Ausfertigung vom 18.03.2020) gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.1.4. Diese Beschwerde wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.02.2020, Zl. L510 2126493-1/18E, (schriftliche Ausfertigung vom 18.03.2020) gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46, 55 FPG, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Im hg. Erkenntnis wurden neben Feststellungen zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage im Irak folgende Feststellungen getroffen:

„1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch muslimischen Glaubens.

Sie wurde in Bagdad geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in Al Azamiya. Sie gehört der Sippe XXXX an. Sie hat 2 Schwestern und 2 Brüder, ihr Vater verstarb im Jahr 2007. Ihre Mutter und eine Schwester leben in einer Mietwohnung in Bagdad, Bezirk Alkasra, die zweite Schwester ist bereits verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrem Mann in Al Baiyaa, ein Bruder ist verheiratet und lebt ebenfalls in Al Baiyaa. Der andere Bruder lebt in Ägypten. Die Schwestern arbeiten nicht, der Bruder der bP ist als Hilfsarbeiter tätig, wobei er öfters seinen Job wechselt. Ein Schwager arbeitet als Securitymitarbeiter. Die bP verfügt über einen Maturaabschluss und studierte 2 Jahre lang, wobei sie diese Ausbildung abbrach. Im Jahr 2010 arbeitete die bP als Maler und Anstreicher, zwischen 2009 und 2013 war sie als Schreibkraft im Büro eines Krankenhauses tätig und ab 2012 fuhr sie bis zu ihrer Ausreise Taxi. Die bP reiste legal mit ihrem Reisepass aus Bagdad aus. Dieser wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.Sie wurde in Bagdad geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in Al Azamiya. Sie gehört der Sippe römisch 40 an. Sie hat 2 Schwestern und 2 Brüder, ihr Vater verstarb im Jahr 2007. Ihre Mutter und eine Schwester leben in einer Mietwohnung in Bagdad, Bezirk Alkasra, die zweite Schwester ist bereits verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrem Mann in Al Baiyaa, ein Bruder ist verheiratet und lebt ebenfalls in Al Baiyaa. Der andere Bruder lebt in Ägypten. Die Schwestern arbeiten nicht, der Bruder der bP ist als Hilfsarbeiter tätig, wobei er öfters seinen Job wechselt. Ein Schwager arbeitet als Securitymitarbeiter. Die bP verfügt über einen Maturaabschluss und studierte 2 Jahre lang, wobei sie diese Ausbildung abbrach. Im Jahr 2010 arbeitete die bP als Maler und Anstreicher, zwischen 2009 und 2013 war sie als Schreibkraft im Büro eines Krankenhauses tätig und ab 2012 fuhr sie bis zu ihrer Ausreise Taxi. Die bP reiste legal mit ihrem Reisepass aus Bagdad aus. Dieser wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.

In Österreich lebt die bP seit ihrer Einreise von der Grundversorgung und von 200 Euro monatlich, die sie von der Caritas bekommt. Von 30.07.2016 bis 24.04.2017 wurden ihr durch den Landesverband Steiermark des Roten Kreuzes 76 freiwillige Stunden als freiwilliger Mitarbeiter im Leistungsbereich „Tafel Österreich“ bescheinigt. Sie nahm am 27.09.2017 an einem Modul Sicherheit und Polizei teil. Sie nahm an der Kursmaßnahme Start Wien, Integration ab Tag 1, von 25.11.2019 bis 12.02.2020 teil. Sie hat das Zertifikat ÖSD A1 mit gut bestanden.

Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP hat eine Freundin, welche in Graz lebt. Die bP selbst lebt in Wien. Sie wohnt nicht mit ihrer Freundin zusammen, alle 1-2 Wochen sehen sie sich. Ihre Freizeit verbringt die bP mit Freunden oder beim Sport. Eine einfache Kommunikation auf Deutsch ist möglich.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihrer Herkunftsstadt Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.“

Beweiswürdigend wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Die Identität der bP steht aufgrund der Vorlage ihres Personalausweises und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises im Zuge der Erstbefragung fest.

Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das BVwG im Rahmen der Verhandlung überzeugen. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA und das AJ-Web, woraus sich ergab, dass die bP strafrechtlich unbescholten ist und von der Grundversorgung lebt, was im Verfahren auch nicht bestritten wurde.

Lediglich nicht geglaubt wurde der bP in Bezug auf ihre personenbezogenen Darlegungen ihr Vorbringen, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrem Auto gewohnt hat, was sich aus der Beweiswürdigung in Bezug auf ihr Fluchtborbringen ergibt.

Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und der Tatsache, dass die bP an keinen relevanten Krankheiten leidet, ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der Verhandlung und der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel.

Ebenso legte die bP in der Verhandlung widerspruchsfrei und somit glaubhaft dar, dass Familienangehörige nach wie vor in Bagdad wohnhaft sind, welchen es gut geht und welche in der Lage sind für ihren Unterhalt zu sorgen.

2.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Im Verfahren ergaben sich erhebliche Widersprüche im Kernvorbringen der bP, wie folgend zusammengefasst an Beispielen dargelegt wird.

Bei der Erstbefragung gab die bP als Fluchtgrund an, dass ihr Vater von Terroristen getötet worden sei und sie außerdem aufgrund des Bürgerkrieges Angst um ihr Leben habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sagte sie aus, dass die Al Mahdi Armee sie bedroht hätte und von ihr verlangt hätte, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die bP habe damals in einem Krankenhaus im Büro gearbeitet und die Mitglieder dieser Armee hätten Auskünfte über Personal und Patienten verlangt. Dazu hätten sie sich unbewaffnet in ihr Büro begeben und sie zur Seite genommen. Vielleicht hätte sie auch jemanden außerhalb des Krankenhauses töten sollen. Dies sei 2013, vermutlich im April gewesen. Nachdem sie bei der bP im Krankenhaus gewesen seien und diese Unterstützung eingefordert hätten, sei sie nicht mehr zurück in die Arbeit und auch nicht zurück in die Gegend um das Krankenhaus gegangen. Sie sei zurück nach Al Azamiya gegangen. Im November 2014 sei sie in die Türkei ausgereist. In den eineinhalb Jahren zwischen dem Vorfall im Krankenhaus und der Ausreise habe sie als Taxifahrer gearbeitet. Sie habe Angestellte, welche Freunde gewesen seien, von zu Hause abgeholt und in die Arbeit gefahren. Sie sei immer von Al Azamiya nach Bab Al Muazam gefahren. Sie habe zwar Angst gehabt, jedoch habe sie Geld verdienen müssen um leben zu können. Diese Zeit habe sie noch im Irak verbracht, weil sie keine Informationen darüber gehabt habe, wie das mit den Schleppern funktionierte und wie sie nach Europa kommen sollte.

Auf Nachfrage gab die bP an, dass sie das Geld für die Reise eigentlich schon vorher gespart gehabt hätte, die 300 Dollar, welche sie für das Taxifahren verdient habe, habe sie zum Leben gebraucht.

Auf Nachfrage, wie sie dann zu den Informationen über ein mögliche Schleppung gekommen sei, legte die bP dar, dass sie dies über das Internet über ihr Handy herausgefunden habe. Das Handy habe sie schon längere Zeit gehabt.

In der der Beschwerde beigelegten Begründung ihres Fluchtvorbringens steigerte die bP ihr Vorbringen dann dahingehend, dass ein Drohbrief zum Haus ihrer Familie in Al Azamiya (Bagdad) gebracht worden sei, dass sie getötet werde, wenn sie gesehen würde. Einen Tag bevor sie Bagdad dann verlassen habe, hätten sie versucht sie zu töten. Sie hätten auf ihr Taxi Model 2011 Saab, Kennzeichen XXXX , in Bagdad geschossen.In der der Beschwerde beigelegten Begründung ihres Fluchtvorbringens steigerte die bP ihr Vorbringen dann dahingehend, dass ein Drohbrief zum Haus ihrer Familie in Al Azamiya (Bagdad) gebracht worden sei, dass sie getötet werde, wenn sie gesehen würde. Einen Tag bevor sie Bagdad dann verlassen habe, hätten sie versucht sie zu töten. Sie hätten auf ihr Taxi Model 2011 Saab, Kennzeichen römisch 40 , in Bagdad geschossen.

Zudem änderte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie die Miliz über Verbrechensvorfälle im Krankenhaus und auch außerhalb des Krankenhauses hätte informieren sollen. Erstmals führte sie aus, dass sie sich bei Verwandten und Freunden aufgehalten und andere Namen benützt habe. Als Beilage fügte sie Fotos eines Autos mit Einschusslöchern sowie die Sterbeurkunde ihres Vaters an.

In der Verhandlung legte die bP wiederum dar, dass sie sich gar nicht mehr in Al Azamiya aufgehalten habe, sondern sie habe sich manchmal innerhalb und manchmal außerhalb von Bagdad aufgehalten. Sie habe sich auch einige Tage in Mossul aufgehalten. Außerhalb von Bagdad sei sie in Mossul oder im Auto gewesen.

Weiter legte die bP den erstmals in ihrem Schreiben geschilderten Angriff als das ausreisekausale Geschehen dar. Dieser habe circa Anfang November 2014 stattgefunden. Bei diesem sei sie mit dem Taxi unterwegs gewesen und an einem unechten Kontrollposten hätten sie die dortigen Männer gleich erkannt und das Feuer auf sie eröffnet. Sie habe Glück gehabt, dass sie noch habe fliehen können. Diese Personen würden der Mahdi Armee angehören. Als Grund für diese Attacke schilderte die bP den Umstand, dass die Mitglieder der Mahdi Armee damals im Jahr 2013 Informationen über Mitarbeiter und Patienten des Krankenhauses gewollt hätten, wo diese wohnen würden und wann diese zu arbeiten beginnen bzw. aufhören würden. Dies habe sie jedoch verweigert.

Auf die konkrete Frage in der Verhandlung, wann die bP ausreichend Geld für ihre Ausreise gespart hatte, gab die bP keine Antwort.

Es ist bei der Gegenüberstellung der Aussagen der bP klar eine Steigerung der Schilderungen zu erkennen. So gab sie bei der Erstbefragung an, aus Angst vor der allgemeinen Sicherheitslage im Irak geflohen zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem BFA kam eine individuelle Komponente durch die Aufforderung der Mitglieder der Mahdi-Armee zur Kooperation hinzu. Im Zuge der Beschwerde wurde erstmals noch ein Drohbrief und ein Angriff mit Waffen geschildert, was in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurde. Zudem widersprach sich die bP in weiteren Details, wie oben dargelegt.

In Bezug auf den vorgebrachten Angriff war außerdem nicht nachvollziehbar, wieso die bP bei einer möglichen Straßenkontrolle erkannt werden hätte sollen. Der Besuch durch Mitglieder der Mahdi-Armee im Krankenhaus wäre einmalig gewesen, hätte über ein Jahr zuvor sattgefunden und zwar nicht durch dieselben Personen, die an dem Straßenposten gestanden haben sollten. Sie habe sich auch nicht daran erinnern können, fotografiert worden zu sein, gab aber an, dass Personen von der Mahdi-Armee mittels Foto gesucht werden würden.

Weitere Zweifel an der individuellen Verfolgung ergeben sich aus dem durch die bP vorgelegten Drohbrief. Dieser soll von der Mahdi Armee zum Haus der Familie der bP gebracht worden sein und sie mit dem Tod bedrohen. Dies sei Anfang 2014 gewesen.

Unschlüssig erscheint erstens, warum dieser Drohbrief nicht bereits bei der Erstbefragung oder der Einvernahme vorgelegt wurde, sondern erst im Zuge der Verhandlung. Er wurde auch bei beiden Möglichkeiten nicht einmal erwähnt.

Des Weiteren wurde die bP von ihrer Rechtsvertreterin gefragt, ob die sie wisse, von wem der Drohbrief sei. Sie antwortete darauf, dass er von der Mahdigruppe stamme. Auf dem Brief befindet sich jedoch das Logo der Asa’ib Ahl al-Haqq Miliz. Auf diesen Widerspruch angesprochen gab die bP an, dass diese andere Miliz ein Teil der Mahdigruppe sei. Der bP wurden im Zuge der Ladung ergänze Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt. Darunter unter auch ein Dokument von ACCORD, vom 22. Juli 2019, zum Thema schiitische Milizen. Darin wird auf die Heterogenität der Milizen im Irak hingewiesen und dass diese in drei Blöcke eingeteilt werden könnte. Unter dem ersten Block, der Pro-iranischen Milizen, befindet sich die Asa’ib Ahl al-Haqq Miliz, welche 2006 gegründet wurde. Der zweite Block folgt Ali Al-Sistani, dem höchsten schiitischen Kleriker im Irak. Der dritte und letzte Block untersteht dem irakischen Kleriker Al-Sadr, entstand aus der vormaligen Mahdi-Armee und steht dem ersten Block der pro-iranischen Milizen gegenüber. (Akkord, ecoi.net-themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 22.07.2019)

Aus diesen Überlegungen lässt sich schließen, dass der vorgelegte Drohbrief nicht den Ursprung in der individuellen Verfolgung der bP hat. Insbesondere, da dieser nicht wie vorgebracht der Mahdi-Armee oder einer dazugehörigen Gruppierung entstammt. Dies spricht auch gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der bP.

Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich daraus, dass sie angab, dass Mitglieder der Mahdi-Armee bereits im Jahr 2013 zu ihr ins Krankenhaus gekommen seien, sie daraufhin aus Angst vor diesen nicht mehr arbeiten gegangen sei und auch dieses Viertel nicht mehr aufgesucht hätte, Anfang 2014 einen Drohbrief erhalten habe, jedoch erst Ende November 2014 ausgereist sei, jedoch andererseits in der Zwischenzeit dem Beruf des Taxifahrers nachgegangen sei, sowie lange Fahrtstrecken (bis nach Mossul) ohne Probleme durchführen hätte können.

Überdies stellte die bP vor dem BFA auch in den Raum, dass sie für die Miliz eventuell auch Leute hätte töten sollen. Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG war davon jedoch keine Rede mehr.

Es war auch nicht plausibel, dass die bP angeblich nur deshalb noch 1 ½ Jahre lang im Irak geblieben sei, weil sie keine Informationen darüber gehabt habe, wie das mit den Schleppern funktioniere, obwohl sie bereits Internet gehabt habe und ständig mit Freunden unterwegs gewesen sei. Eine Information über eine mögliche Schleppung wäre somit leicht zu erhalten gewesen.

Resümierend ist festzustellen, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben tätigte und zudem im Zuge des Verfahrens ihr Vorbringen steigerte, welches letztlich in einem gegen sie gerichteten Drohbrief und einem Angriff mit Schusswaffen mündete, was zudem einen völlig neuen Fluchtgrund darstellte.

Insgesamt war die bP in Bezug auf ihre Darlegungen zu den Fluchtgründen persönlich als nicht glaubwürdig zu würdigen. Auch die vorgebrachte derzeitige Bedrohung durch die Miliz ist nicht glaubhaft. Die Fluchtvorbringen waren somit unglaubhaft und nicht geeignet, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt zu werden.

Das ihr Vater im Jahr 2007 ums Leben kam, wurde selbst seitens der bP im Zuge der Verhandlung nicht mehr als ausreisekausal dargestellt.

Durch die Vorlage von Fotos eines beschossenen Fahrzeuges kann sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis ergeben, da dies jedes x-belibige Fahrzeug sein kann und schon das Szenario an sich als nicht glaubhaft festgestellt wurde.“

Diese Entscheidung erwuchs mit 13.02.2020 in Rechtskraft.

2. Am 25.03.2021 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am 25.03.2021 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2022 wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2022 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In Erledigung der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit hg. mündlich verkündetem Beschluss vom 24.03.2023, Zl. L531 2126493-2/12E, behoben, weil dieser Antrag vom Beschwerdeführer beim BFA nicht persönlich eingebracht worden war.

3.1. Am 15.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil es in seiner Heimatstadt viele Milizen gebe. Vor einem Monat sei der Bruder des Beschwerdeführers von der Miliz Asa’ib Ahl Al Haq gefoltert worden. Im Falle einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer das gleiche oder noch mehr passieren.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Gründe, warum er den Irak verlassen habe, die gleichen seien wie beim ersten Asylverfahren. Die Lage im Irak habe sich nicht geändert. Die Milizen im Irak seien immer noch präsent. Mittlerweile lebe der Beschwerdeführer seit ungefähr zwei Jahren mit einer in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen und deren drei Kindern in einer Lebensgemeinschaft. Sie würden in einer Asylwerberunterkunft leben. Das Zimmer des Beschwerdeführers liege neben dem Zimmer seiner Freundin. Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Irak zurückkehren und habe aus diesem Grund gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3.2. Dieser verfahrensgegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023,
Zl. 1047758402/231849777, hinsichtlich des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten