Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AlVG §12Spruch
L511 2295501–1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.04.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.04.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, Zahl: römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.06.2024, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.06.2024, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice [AMS], welchen er innerhalb der Rückgabefrist dem AMS am 12.04.2024 übermittelte (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 7).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2024, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 und § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben (AZ 16).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2024, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7 und Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben (AZ 16).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH [T GmbH] [Anmerkung am 08.04.2024] zwei geringfügige Dienstverhältnisse bei den Firmen XXXX Hausbetreuung [WH] und XXXX Hausbetreuung [NH] weitergeführt. Bis 08.04.2024 seien die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen und liege somit Arbeitslosigkeit nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 GmbH [T GmbH] [Anmerkung am 08.04.2024] zwei geringfügige Dienstverhältnisse bei den Firmen römisch 40 Hausbetreuung [WH] und römisch 40 Hausbetreuung [NH] weitergeführt. Bis 08.04.2024 seien die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen und liege somit Arbeitslosigkeit nicht vor.
1.3. Mit Schreiben vom 15.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 17).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei zuletzt bei der Firma T GmbH mit 38,5 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis sei durch einvernehmliche Auflösung am 08.04.2024 beendet worden. Neben dieser Beschäftigung habe er seit ca. 4 Jahren noch geringfügig bei den Firmen WH und NH jeweils 2 Stunden in der Woche gearbeitet und einen Lohn von jeweils Euro 69 brutto, insgesamt somit Euro 148 brutto im Monat, zusätzlich zu seinem vollversicherten Arbeitsverhältnis erhalten. Unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis habe er am 09.04.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dieser Antrag sei nun mittels Bescheid vom 30.04.2024 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen worden. Rechtlich beruhe die Einstellung seines Bezuges auf einer vorläufigen Durchführungsweisung, welche seiner Ansicht nach zum größten Teil verfassungswidrig sei. Mit dieser vorläufigen Durchführungsweisung solle die VfGH-Entscheidung vom 6. März 2023, G 296/2022, mit der festgestellt worden sei, dass zwei- oder mehrfach geringfügig Beschäftigte, die aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, auch der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegen, umgesetzt werden. Es sei seiner Ansicht nach nicht zulässig, dass eine Durchführungsweisung mittels Erlasses solche weitreichenden Änderungen und Eingriffe in bestehende gesetzliche Regelungen vornehme. Grundsätzlich sei eine Umsetzung mittels Durchführungsweisung, die als Verordnung des Bundesministers gesehen werden könne, möglich. Dies finde aber ihren Schranken darin, ob ein Eingriff im Verordnungsweg überhaupt möglich sei und welche Außenwirkung eine solche interne Weisung habe. Das AlVG würde in einzelnen gesetzlichen Regelungen insbesondere bei Ausnahmeregelungen solche Verordnungsermächtigungen vorsehen. Die durch diese Durchführungsweisung betroffenen gesetzlichen Regelungen würden solche Verordnungsermächtigungen allerdings nicht vorsehen. Die nun angewandte Durchführungsweisung greife in wesentliche Rechte der Rechtsunterworfenen ein, sodass sie gesetzeswidrig sei.
Der Beschwerde angefügt wurde die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma T GmbH (AZ 19).
1.4. Mit E-Mail vom 28.05.2024 (AZ 21) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe vor ca. 2 Jahren schon eine kürzere Überbrückungszeit beim AMS gehabt und damals sei ihm mit denselben gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 13.06.2024, wies das AMS die am 21.05.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 17, 23).1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 13.06.2024, wies das AMS die am 21.05.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 17, 23).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite seit 18.03.2021 bis laufend (Dienstverhältnis 1 [DV1]) und seit 31.03.2021 (Dienstverhältnis 2 [DV2]) im Ausmaß von jeweils zwei Stunden pro Woche und jeweils EUR 69,00 pro Monat geringfügig bei der WH und NH. Am 01.03.2022 habe der Beschwerdeführer ein vollversichertes Dienstverhältnis im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden (Dienstverhältnis 3 [DV3]) bei der T GmbH aufgenommen. Dieses DV3 sei einvernehmlich am 08.04.2024 aufgelöst worden. Am 09.04.2024 habe der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung aus dem DV3 erhalten. (Auch) ab 01.04.2024 bestehe für den Zeitraum des Zusammentreffens der geringfügigen DV1 und DV2 mit dem vollversicherten DV3 und der Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherten DV3 für die geringfügigen Dienstverhältnisse DV1 und DV2 gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG eine Vollversicherung, einschließlich der AlVG-Pflichtversicherung. Dies sei kein Fall von § 471 h ASVG, weshalb die Vollversicherung erst mit Beginn bzw. Ende des vollversicherten DV3 beginne und ende. Gleiches gelte auch bei Überschneidungen von einer Urlaubsersatzleistung aus einem vollversicherten Dienstverhältnis und geringfügigen Beschäftigungen. Beides bewirke, dass die geringfügigen Beschäftigungen im Überschneidungszeitraum vollversichert werden. Das sei im Fall des Beschwerdeführers daher vom 01.04.2024 bis 08.04.2024, dem Ende von DV3 bzw. bis 09.04.2024, dem Erhalt der Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub aus DV3. Der Beschwerdeführer gelte daher während der an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen DV1 und DV2 ab 10.04.2024 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos, weil Arbeitslosigkeit nicht vorliege, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (hier: mit 10.04.2024) beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung (hier: bis 09.04.2024) und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Für die geringfügigen vom 01.04.2024 bis 09.04.2024 arbeitslosenversicherten DV1 und DV2 bedeute das, dass diese am 09.04.2024 infolge des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beenden seien und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden könnten. Die Einmonatsfrist liefe ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht mit Erhalt der Urlaubsersatzleistung am 09.04.2024 vom 10.04.2024 bis 09.05.2024. DV1 und DV2 hätten mit 10.05.2024 wiederaufgenommen werden können. Bei Beendigung der geringfügigen Dienstverhältnisse von Seiten des Dienstnehmers sei keine Sperrfrist (§ 11 AlVG) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite seit 18.03.2021 bis laufend (Dienstverhältnis 1 [DV1]) und seit 31.03.2021 (Dienstverhältnis 2 [DV2]) im Ausmaß von jeweils zwei Stunden pro Woche und jeweils EUR 69,00 pro Monat geringfügig bei der WH und NH. Am 01.03.2022 habe der Beschwerdeführer ein vollversichertes Dienstverhältnis im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden (Dienstverhältnis 3 [DV3]) bei der T GmbH aufgenommen. Dieses DV3 sei einvernehmlich am 08.04.2024 aufgelöst worden. Am 09.04.2024 habe der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung aus dem DV3 erhalten. (Auch) ab 01.04.2024 bestehe für den Zeitraum des Zusammentreffens der geringfügigen DV1 und DV2 mit dem vollversicherten DV3 und der Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherten DV3 für die geringfügigen Dienstverhältnisse DV1 und DV2 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG eine Vollversicherung, einschließlich der AlVG-Pflichtversicherung. Dies sei kein Fall von Paragraph 471, h ASVG, weshalb die Vollversicherung erst mit Beginn bzw. Ende des vollversicherten DV3 beginne und ende. Gleiches gelte auch bei Überschneidungen von einer Urlaubsersatzleistung aus einem vollversicherten Dienstverhältnis und geringfügigen Beschäftigungen. Beides bewirke, dass die geringfügigen Beschäftigungen im Überschneidungszeitraum vollversichert werden. Das sei im Fall des Beschwerdeführers daher vom 01.04.2024 bis 08.04.2024, dem Ende von DV3 bzw. bis 09.04.2024, dem Erhalt der Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub aus DV3. Der Beschwerdeführer gelte daher während der an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen DV1 und DV2 ab 10.04.2024 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos, weil Arbeitslosigkeit nicht vorliege, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (hier: mit 10.04.2024) beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung (hier: bis 09.04.2024) und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Für die geringfügigen vom 01.04.2024 bis 09.04.2024 arbeitslosenversicherten DV1 und DV2 bedeute das, dass diese am 09.04.2024 infolge des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu beenden seien und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden könnten. Die Einmonatsfrist liefe ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht mit Erhalt der Urlaubsersatzleistung am 09.04.2024 vom 10.04.2024 bis 09.05.2024. DV1 und DV2 hätten mit 10.05.2024 wiederaufgenommen werden können. Bei Beendigung der geringfügigen Dienstverhältnisse von Seiten des Dienstnehmers sei keine Sperrfrist (Paragraph 11, AlVG) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschehe.
1.6. Mit Schreiben vom 26.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 25).
2. Die belangte Behörde legte am 15.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-27]).
2.1. Das BVwG gewährte Akteneinsicht (OZ 2, 4) und nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 3).
2.2. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 (OZ 5) wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Rechtsansicht des AMS, wonach sämtliche Dienstverhältnisses einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln seien, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden, aus einer Verwaltungsanweisung des Bundesministers ergebe. Diese entfalte jedoch keinen normativen Charakter gegenüber den Rechtsunterworfenen und sei vom Gesetzeswortlaut „beim selben Dienstgeber“ nicht gedeckt. Auch habe der Gesetzgeber in den Materialien zur Implementierung von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erklärt mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen, da es verstärkt vorgekommen sei, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt worden sei, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezogen habe und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber gearbeitet habe.2.2. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 (OZ 5) wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Rechtsansicht des AMS, wonach sämtliche Dienstverhältnisses einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln seien, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden, aus einer Verwaltungsanweisung des Bundesministers ergebe. Diese entfalte jedoch keinen normativen Charakter gegenüber den Rechtsunterworfenen und sei vom Gesetzeswortlaut „beim selben Dienstgeber“ nicht gedeckt. Auch habe der Gesetzgeber in den Materialien zur Implementierung von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erklärt mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen, da es verstärkt vorgekommen sei, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt worden sei, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezogen habe und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber gearbeitet habe.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer stand ab 01.03.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der T GmbH, welches mit 08.04.2024 einvernehmlich gelöst wurde. Am 09.04.2024 bezog der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung, von 25.04.2024 bis 10.05.2024 Krankengeld (AZ 2, 5; OZ 3).
1.2. Bereits seit 18.03.2021 stand der Beschwerdeführer zudem in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der WH, seit 31.03.2021 zusätzlich mit der NH. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus den geringfügigen Dienstverhältnissen beträgt jeweils EUR 69,00 und liegt mit zusammengerechnet EUR 138,00 im Monat unter der im Jahr 2024 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (AZ 2, 5; OZ 3).
1.3. Seit 01.07.2024 ist der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH beschäftigt (OZ 3).1.3. Seit 01.07.2024 ist der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH beschäftigt (OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-27]) beinhaltend insbesondere 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-27]) beinhaltend insbesondere
? Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 7)
? Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 16, 23)
? Beschwerde, Beschwerdeergänzung und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 17, 21, 25)
? Versicherungsverlauf (AZ 2)
? HV-Abmeldedaten (AZ 5)
? SV-Abfrage (OZ 3)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 407/2023).2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,).
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG uHa Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG uHa Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).
3.2. Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).
Das AMS begründete die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisse gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gelte. Das AMS begründete die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gelte.
Das AMS stützt seine Entscheidung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, mit dem dieser die Einbeziehung von mehrfach geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherungspflicht der bereits bestehenden Einbeziehung dieser Beschäftigten in die Vollversicherung nach dem ASVG angepasst hat. Da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügigen Beschäftigungen sind für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung somit auch arbeitslosenversichert. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnisse vollversichert gewesen seien und ohne Unterbrechung geringfügig fortgesetzt worden seien, weshalb diese unter § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu subsumieren seien.Das AMS stützt seine Entscheidung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, mit dem dieser die Einbeziehung von mehrfach geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherungspflicht der bereits bestehenden Einbeziehung dieser Beschäftigten in die Vollversicherung nach dem ASVG angepasst hat. Da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügigen Beschäftigungen sind für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung somit auch arbeitslosenversichert. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnisse vollversichert gewesen seien und ohne Unterbrechung geringfügig fortgesetzt worden seien, weshalb diese unter Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu subsumieren seien.
3.2.2. Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).
Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung [beim selben Dienstgeber] anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).Voraussetzung für die Anwendung von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung [beim selben Dienstgeber] anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).
Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer schon vor Beginn seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der T GmbH seit 18.03.2021 in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der WH und seit 31.03.2021 mit der NH gestanden hatte und diese geringfügigen Beschäftigungen auch (nach Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der T GmbH) weiterhin ausübt. Seit Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen war das sich daraus ergebende Bruttogehalt (und damit die Stundenzahl) weitgehend gleichbleibend, unterlag keinen wirtschaftlich bedingten Schwankungen und überschritt (auch zusammengerechnet) nie die Geringfügigkeitsgrenze. Es liegt somit gegenständlich weder eine arbeitsrechtliche Umwandlung dieser Dienstverhältnisse von vollversicherten zu teilversicherten Dienstverhältnissen, noch eine missbräuchliche teilweise Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vor, sondern der Beschwerdeführer hat die geringfügigen Dienstverhältnisse über einen langen Zeitraum unverändert ausgeübt und am 08.04.2024 die ebenfalls während der letzten beiden Jahre ausgeübte Vollbeschäftigung beendet.
Im gegenständlichen Fall ist somit nicht von neuen geringfügigen Beschäftigungen beim selben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist somit nicht von neuen geringfügigen Beschäftigungen beim selben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen.
3.2.3. Da somit keine geringfügigen Dienstverhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliegen, stehen diese der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 AlVG nicht entgegen, da auch zusammengerechnet kein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).3.2.3. Da somit keine geringfügigen Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliegen, stehen diese der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG nicht entgegen, da auch zusammengerechnet kein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).
Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG erweist sich daher als rechtswidrig.Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von