TE Bvwg Beschluss 2024/9/25 L511 2293997-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2293997–1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.05.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.05.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zahl: römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.05.2024, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 31.05.2024, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.       Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1.    Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 04.10.2022 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 15).

1.2.    Mit Bescheid des AMS vom 08.05.2024, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 17.04.2024 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9).1.2.    Mit Bescheid des AMS vom 08.05.2024, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 17.04.2024 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 9).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen Stelle als Verkaufshelfer beim Dienstgeber XXXX [B] ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen Stelle als Verkaufshelfer beim Dienstgeber römisch 40 [B] ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

1.3.    Mit Schreiben vom 13.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 8).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe am XXXX Karrieretag in Zusammenarbeit mit dem AMS am 17.04.2024 die Arbeit nicht verweigert, sondern im Gespräch lediglich genauer Bescheid wissen wollen, welche Tätigkeit zu erledigen wäre, und der Dame mitgeteilt, dass sich seine bisherigen Berufserfahrungen nur auf Lagertätigkeiten und die Baubranche beziehen würden. Verkaufstätigkeiten wären für ihn gänzliches Neuland. Offenbar habe ihn die zuständige Dame von XXXX , die sich gerade zwei Minuten für ihn Zeit genommen habe, nicht verstehen wollen und dem AMS seine Absage mitgeteilt. Das empfinde er weder als fair noch als korrekt. Bei seinem AMS Termin am 03.05.2024 habe er ebenfalls versucht, die Sachlage klarzustellen, leider ohne Erfolg.Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe am römisch 40 Karrieretag in Zusammenarbeit mit dem AMS am 17.04.2024 die Arbeit nicht verweigert, sondern im Gespräch lediglich genauer Bescheid wissen wollen, welche Tätigkeit zu erledigen wäre, und der Dame mitgeteilt, dass sich seine bisherigen Berufserfahrungen nur auf Lagertätigkeiten und die Baubranche beziehen würden. Verkaufstätigkeiten wären für ihn gänzliches Neuland. Offenbar habe ihn die zuständige Dame von römisch 40 , die sich gerade zwei Minuten für ihn Zeit genommen habe, nicht verstehen wollen und dem AMS seine Absage mitgeteilt. Das empfinde er weder als fair noch als korrekt. Bei seinem AMS Termin am 03.05.2024 habe er ebenfalls versucht, die Sachlage klarzustellen, leider ohne Erfolg.

1.4.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 04.06.2024, wies das AMS die am 16.05.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 4, 6, 8).1.4.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 04.06.2024, wies das AMS die am 16.05.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab (AZ 4, 6, 8).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom AMS am am 04.04.2024 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Verkaufsmitarbeiter sei nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer laut Rückmeldung der Firma B angegeben habe, dass er nur im Lager und nicht im Verkauf arbeiten wolle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre gefragt worden, was er bisher gearbeitet habe, worauf er geantwortet habe, im Lager und noch nie im Verkauf gewesen zu sein, sei entgegenzuhalten, dass es jedenfalls an ihm gelegen wäre, klarzustellen, dass er auch gerne im Verkauf arbeiten würde. Die Angaben des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch seien jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und liege dadurch bedingter Vorsatz für das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses vor

1.5.    Mit Schreiben vom 13.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).

2.       Die belangte Behörde legte am 19.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).

2.1.    Mit ergänzendem Schriftsatz vom 23.08.2024 wies der Beschwerdeführer unter Verweis auf VwGH 19.01.2011, 2008/08/0010, darauf hin, dass bei kontradiktorischen Angaben der Glaubwürdigkeit besondere Bedeutung zukomme, und es in derart gelagerten Fällen nicht ausreichend sei, sich mit formlosen Befragungen zu begnügen (OZ 4).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer bezieht soweit verfahrensgegenständlich relevant seit 04.10.2022 (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe (AZ 15).

1.2.    Mit Schreiben vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Verkaufsmitarbeiter für die Bereiche Obst und Gemüse, Theke, Regalbetreuung und Kassa bei der Firma B zugesandt. Zum Bewerbungsprozess ist im Vermittlungsvorschlag ausgeführt, dass die Bewerbungsgespräche im Rahmen eines Karrieretags beim AMS am 17.04.2024, 09:00 Uhr stattfänden (AZ 14).

Der Beschwerdeführer nahm am 17.04.2024 am Karrieretag teil (AZ 6, 9).

1.3.    Hinsichtlich der Rückmeldung der Firma B zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs findet sich im Akt folgender Vermerk vom 17.04.2024, bearbeitet am 23.04.2024 (AZ 12, zitiert wie im Original):

„Betreff: Jobbörse XXXX „Betreff: Jobbörse römisch 40

er will nur im lager arbeiten, weil er zuvor 2 monaten im XXXX gearbeitet hat. XXXX bietet an, verkauf mit lager, das möchte kde nicht.“er will nur im lager arbeiten, weil er zuvor 2 monaten im römisch 40 gearbeitet hat. römisch 40 bietet an, verkauf mit lager, das möchte kde nicht.“

Aus dem Vermerk geht weder hervor, wer diese Aussagen wann gegenüber dem AMS getätigt hat, noch ob die Information telefonisch, per E-Mail oder vor Ort im Rahmen des Karrieretags erfolgte. Weitere schriftliche oder verschriftlichte mündliche Aussagen bzw. persönliche Einvernahmen des potentiellen Dienstgebers liegen nicht vor (OZ 1).

1.4.    Der Beschwerdeführer gab zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs mit der Personalverantwortlichen der Firma B an, er habe genauer Bescheid wissen wollen, welche Tätigkeit zu erledigen wäre und der Personalverantwortlichen mitgeteilt, dass sich seine bisherigen Berufserfahrungen nur auf Lagertätigkeiten und die Baubranche beziehen würden. Verkaufstätigkeiten wären für ihn gänzliches Neuland. Die Personalverantwortliche habe sich jedoch nur zwei Minuten für ihn Zeit genommen und ihn nicht verstehen wollen und dem AMS seine Absage mitgeteilt (AZ 5, 8).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]) beinhaltend insbesondere 2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]) beinhaltend insbesondere

?        Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 15, 16)

?        Vermittlungsvorschlag (AZ 14)

?        Parteiengehör, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 4, 6, 7, 9)

?        Beschwerde, Stellungnahem und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 5, 8)

?        Vermerk des AMS vom 17.04.2024 (AZ 12)

2.2.    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).

3.1.    Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.1.    Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).

3.1.1.  Das AMS stützt den verfahrensgegenständlichen Verlust der Notstandshilfe ausschließlich auf den im Vermerk vom 17.04.2024 festgehaltenen Verlauf des Bewerbungsgesprächs, aus dem jedoch weder hervorgeht, wer diese Aussagen wann gegenüber dem AMS getätigt hat, noch auf welche Weise diese Information gegenüber dem AMS – telefonisch, per E-Mail oder vor Ort im Rahmen des Karrieretags – erfolgte. Darüber hinaus steht dem Vermerk die Aussage des Beschwerdeführers zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs entgegen.

Trotz der divergierenden Aussagen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs erfolgte gegenständlich keine persönliche Befragung des potentiellen Dienstgebers und des Beschwerdeführers unter Wahrheitserinnerung (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276 mwN).Trotz der divergierenden Aussagen zum Verlauf des Bewerbungsgesprächs erfolgte gegenständlich keine persönliche Befragung des potentiellen Dienstgebers und des Beschwerdeführers unter Wahrheitserinnerung vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276 mwN).

3.1.2.  Damit sind gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, dem Verlauf des Bewerbungsgesprächs, erstmalig durch das BVwG durchzuführen (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005). 3.1.2.  Damit sind gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens, dem Verlauf des Bewerbungsgesprächs, erstmalig durch das BVwG durchzuführen vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005).

Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, oder Ermittlungen unterlässt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeigneten Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, oder Ermittlungen unterlässt, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4.       Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.4.       Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zum Erfordernis der Kausalität des Verhaltens etwa VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zum Erfordernis der Kausalität des Verhaltens etwa VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0065.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Bewerbung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2293997.1.00

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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