Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2294047-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er in XXXX geboren und gelebt habe sowie 12 Jahre die Grundschule besucht habe sowie die Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht habe. Seine Eltern, seine Ehefrau und 10 Geschwister leben in Afghanistan. Ein Bruder sei in der Türkei aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban das Land verlassen habe, um in einem sicheren und demokratischen Land zu leben. Er fürchte den Tod durch die Taliban.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er in römisch 40 geboren und gelebt habe sowie 12 Jahre die Grundschule besucht habe sowie die Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht habe. Seine Eltern, seine Ehefrau und 10 Geschwister leben in Afghanistan. Ein Bruder sei in der Türkei aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban das Land verlassen habe, um in einem sicheren und demokratischen Land zu leben. Er fürchte den Tod durch die Taliban.
2. Mit Schreiben vom 16.11.2023 ersuchte die Volksanwaltschaft um eine Stellungnahme zum Verfahrensstand aufgrund der langen Bearbeitungsdauer des Asylantrages des BF.
Die lange Verfahrensdauer wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) mit Mail vom 23.11.2023 mit Personalmangel begründet und die weitere Vorgehensweise ausgeführt.
3. Das Bundesamt nahm den BF am 12.03.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er traditionell seit 2021 verheiratet sei, 12 Jahre die Schule besucht habe und mit Matura abschloss sowie drei Jahre an der Uni eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht habe und danach ca. 1 Jahr gearbeitet habe. Er habe mit seinen Eltern, Geschwister und Ehegattin in einem Mietshaus in XXXX in Afghanistan bis zu seiner Ausreise gelebt. Außerdem besitze seine Familie noch zwei Häuser in XXXX , ein Haus in XXXX und ein Grundstück. Ein Bruder des BF lebe in Frankreich und habe um Asyl angesucht. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF zusammengefasst vor, dass er seinem Cousin, der bei den Taliban sei, als Krankenpfleger helfen hätte sollen, um verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln. Der BF habe dies aber abgelehnt und es sei in Folge zu seinem Streit mit dem Cousin und einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der BF vom Cousin mit einer Waffe bedroht worden sei. Der BF und sein Bruder haben die Polizei gerufen und sein Cousin sei dann von der Polizei verhaftet und mitgenommen worden sowie auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der BF als auch sein Bruder seien von seinem Cousin auch vom Gefängnis aus bedroht worden und er fürchte von seinem Cousin im Falle seiner Freilassung getötet zu werden. Als die Taliban Afghanistan eingenommen haben, haben sie mehrmals beim BF zu Hause Hausdurchsuchungen durchgeführt und nach dem BF und seinem Bruder gefragt und der BF sowie auch etwas später auch sein Bruder seien aus Afghanistan geflüchtet.3. Das Bundesamt nahm den BF am 12.03.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er traditionell seit 2021 verheiratet sei, 12 Jahre die Schule besucht habe und mit Matura abschloss sowie drei Jahre an der Uni eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht habe und danach ca. 1 Jahr gearbeitet habe. Er habe mit seinen Eltern, Geschwister und Ehegattin in einem Mietshaus in römisch 40 in Afghanistan bis zu seiner Ausreise gelebt. Außerdem besitze seine Familie noch zwei Häuser in römisch 40 , ein Haus in römisch 40 und ein Grundstück. Ein Bruder des BF lebe in Frankreich und habe um Asyl angesucht. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF zusammengefasst vor, dass er seinem Cousin, der bei den Taliban sei, als Krankenpfleger helfen hätte sollen, um verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln. Der BF habe dies aber abgelehnt und es sei in Folge zu seinem Streit mit dem Cousin und einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der BF vom Cousin mit einer Waffe bedroht worden sei. Der BF und sein Bruder haben die Polizei gerufen und sein Cousin sei dann von der Polizei verhaftet und mitgenommen worden sowie auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der BF als auch sein Bruder seien von seinem Cousin auch vom Gefängnis aus bedroht worden und er fürchte von seinem Cousin im Falle seiner Freilassung getötet zu werden. Als die Taliban Afghanistan eingenommen haben, haben sie mehrmals beim BF zu Hause Hausdurchsuchungen durchgeführt und nach dem BF und seinem Bruder gefragt und der BF sowie auch etwas später auch sein Bruder seien aus Afghanistan geflüchtet.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme seine Tazkira in Original inklusive Wahlkarte sowie Zertifikate und Diplome seiner Berufsausbildung als Krankenpfleger in Afghanistan sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Arbeitsvertrag, Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen) vor.
4. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.05.2024 (zugestellt am 21.05.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Es erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.05.2024 (zugestellt am 21.05.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.). Es erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keiner persönlichen Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei und könne nicht festgestellt werden, dass er von XXXX bedroht worden wäre. Der BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Der BF habe zu seiner Ausbildung ein Zertifikat sowie ein Krankenpflegerdiplom und ein Praktikumszertifikat vorgelegt, aber sei ungewöhnlich, dass der BF zu seinem angeblichen Praktikum kaum Angaben machen habe können. Es widerspreche auch jeglicher Denklogik, dass der BF keine Fotos beim Diplom-Abschluss gemacht habe oder von seiner Tätigkeit in der Arbeitskleidung vorlegen haben können. Des Weiteren sei das Krankenhaus, in dem der BF sein Praktikum gemacht haben soll, laut Internet-Informationen von Mai 2014 geschlossen worden und sei bekannt, dass in Afghanistan jegliche Dokumente zu haben seien. Laut den Angaben des BF, gehe es seiner Familie gut und sie haben keine Probleme in Afghanistan und zeige auch die zuerst organisierte Ausreise seines älteren Bruders, dass der BF nichts in Afghanistan zu befürchten habe. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei den angeblichen Bedrohungen um eine frei erfundene Geschichte handle und sei eine Verfolgung durch seinen Cousin bzw. die Taliban in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft befunden worden.Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keiner persönlichen Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei und könne nicht festgestellt werden, dass er von römisch 40 bedroht worden wäre. Der BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Der BF habe zu seiner Ausbildung ein Zertifikat sowie ein Krankenpflegerdiplom und ein Praktikumszertifikat vorgelegt, aber sei ungewöhnlich, dass der BF zu seinem angeblichen Praktikum kaum Angaben machen habe können. Es widerspreche auch jeglicher Denklogik, dass der BF keine Fotos beim Diplom-Abschluss gemacht habe oder von seiner Tätigkeit in der Arbeitskleidung vorlegen haben können. Des Weiteren sei das Krankenhaus, in dem der BF sein Praktikum gemacht haben soll, laut Internet-Informationen von Mai 2014 geschlossen worden und sei bekannt, dass in Afghanistan jegliche Dokumente zu haben seien. Laut den Angaben des BF, gehe es seiner Familie gut und sie haben keine Probleme in Afghanistan und zeige auch die zuerst organisierte Ausreise seines älteren Bruders, dass der BF nichts in Afghanistan zu befürchten habe. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei den angeblichen Bedrohungen um eine frei erfundene Geschichte handle und sei eine Verfolgung durch seinen Cousin bzw. die Taliban in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft befunden worden.
Der BF stamme aus der Provinz XXXX und es liege im Fall des BF keine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsprovinz vor, aber sei eine Rückkehr derzeit wegen der allgemeinen Versorgungslage nicht zumutbar. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan um Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe.Der BF stamme aus der Provinz römisch 40 und es liege im Fall des BF keine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsprovinz vor, aber sei eine Rückkehr derzeit wegen der allgemeinen Versorgungslage nicht zumutbar. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan um Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.06.2024 (eingebracht am 17.06.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Spruchpunkt I. des Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.06.2024 (eingebracht am 17.06.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der BF in Afghanistan bis 2021 als Krankenpfleger beschäftigt gewesen sei und bei einem Verwandtschaftsbesuch von seinem Cousin, einem Angehörigen der Taliban, aufgefordert worden sei, die Verletzten auf Seiten der Taliban zu behandeln. Als der BF dies abgelehnt habe, kam es zu einer Auseinandersetzung und Bedrohung des BF durch eine Waffe. Der ältere Bruder des BF habe den Cousin entwaffnen können und danach sei die Polizei gerufen worden und der Cousin des BF zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der BF und sein Bruder seien vor der Machtergreifung der Taliban in die Provinz zu den Schwiegereltern des BF geflüchtet und haben sich dort versteckt gehalten. Beim BF zu Hause haben die Taliban mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt, sodass der BF und sein Bruder aus Afghanistan haben flüchten müssen. Die belangte Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, in dem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Vorab habe die Verfahrensdauer bei der Behörde fast zwei Jahre betragen, was die verfahrensrechtlichen Vorgaben verletzen. Der BF habe auch zahlreiche Dokumente vorgelegt, die sein Vorbringen, Krankenpfleger zu sein, bestätigen, aber habe die Behörde keine weiteren Ermittlungen über die vorgelegten Ausbildungs- und Berufsbestätigungen angestellt, sondern ohne plausible Erklärung ignoriert. Die Behörde habe zudem zum zentralen Fluchtvorbringen des BF überhaupt keine weiteren Fragen gestellt. Ein zentraler Beschwerdegrund betreffe daher die Rechtmäßigkeit der Abwicklung des Verfahrens. Auch habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland zusätzlich Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt wäre, obwohl er vorgebracht habe, dass ihm bereits vor seiner Flucht seitens der Taliban Ungläubigkeit vorgeworfen worden sei. Auch seien die Feststellungen der Behörde im gegenständlichen Bescheid grob mangelhaft und entspreche die Beweiswürdigung der Behörde nicht den Anforderungen des § 60 AVG, weil sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen auseinandersetzen und sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen.Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der BF in Afghanistan bis 2021 als Krankenpfleger beschäftigt gewesen sei und bei einem Verwandtschaftsbesuch von seinem Cousin, einem Angehörigen der Taliban, aufgefordert worden sei, die Verletzten auf Seiten der Taliban zu behandeln. Als der BF dies abgelehnt habe, kam es zu einer Auseinandersetzung und Bedrohung des BF durch eine Waffe. Der ältere Bruder des BF habe den Cousin entwaffnen können und danach sei die Polizei gerufen worden und der Cousin des BF zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der BF und sein Bruder seien vor der Machtergreifung der Taliban in die Provinz zu den Schwiegereltern des BF geflüchtet und haben sich dort versteckt gehalten. Beim BF zu Hause haben die Taliban mehrmals Hausdurchsuchungen durchgeführt, sodass der BF und sein Bruder aus Afghanistan haben flüchten müssen. Die belangte Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, in dem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Vorab habe die Verfahrensdauer bei der Behörde fast zwei Jahre betragen, was die verfahrensrechtlichen Vorgaben verletzen. Der BF habe auch zahlreiche Dokumente vorgelegt, die sein Vorbringen, Krankenpfleger zu sein, bestätigen, aber habe die Behörde keine weiteren Ermittlungen über die vorgelegten Ausbildungs- und Berufsbestätigungen angestellt, sondern ohne plausible Erklärung ignoriert. Die Behörde habe zudem zum zentralen Fluchtvorbringen des BF überhaupt keine weiteren Fragen gestellt. Ein zentraler Beschwerdegrund betreffe daher die Rechtmäßigkeit der Abwicklung des Verfahrens. Auch habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland zusätzlich Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt wäre, obwohl er vorgebracht habe, dass ihm bereits vor seiner Flucht seitens der Taliban Ungläubigkeit vorgeworfen worden sei. Auch seien die Feststellungen der Behörde im gegenständlichen Bescheid grob mangelhaft und entspreche die Beweiswürdigung der Behörde nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, weil sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen auseinandersetzen und sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Am 29.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsberaters als gewillkürter Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 3). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF legte weiter Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigungen, Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Erstsprache ist Paschtu und er spricht etwas Dari und Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Es besteht Verfahrensidentität.
Der BF ist seit 2021 religiös-traditionell verheiratet und hat keine Kinder.
1.1.2. Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen, wo er bis zur 12. Klasse die Schule besuchte und mit Matura abschloss. Danach machte er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er im Jahr 2020 abschloss. Im Anschluss arbeitete der BF bis kurz vor seiner Ausreise als Krankenpfleger im „ XXXX Hospital“ in XXXX , wo er auch seine Praktika absolvierte. Sein Lebensunterhalt wurde einerseits von seinem Vater, der als Lebensmittelverkäufer arbeitet, finanziert und später auch durch seine Erwerbsarbeit als Krankenpfleger. Der BF ist im Dorf XXXX in XXXX geboren und später in der Stadt XXXX , Dorf XXXX aufgewachsen und zur Schule sowie Arbeit gegangen, bis er im Jahr 2021 aus Afghanistan ausreiste.1.1.2. Der BF ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo er bis zur 12. Klasse die Schule besuchte und mit Matura abschloss. Danach machte er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er im Jahr 2020 abschloss. Im Anschluss arbeitete der BF bis kurz vor seiner Ausreise als Krankenpfleger im „ römisch 40 Hospital“ in römisch 40 , wo er auch seine Praktika absolvierte. Sein Lebensunterhalt wurde einerseits von seinem Vater, der als Lebensmittelverkäufer arbeitet, finanziert und später auch durch seine Erwerbsarbeit als Krankenpfleger. Der BF ist im Dorf römisch 40 in römisch 40 geboren und später in der Stadt römisch 40 , Dorf römisch 40 aufgewachsen und zur Schule sowie Arbeit gegangen, bis er im Jahr 2021 aus Afghanistan ausreiste.
1.1.3. In Afghanistan, in XXXX , in XXXX leben seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern sowie die Familie des verheirateten Bruders alle gemeinsam in einem Haus. Seiner Familie geht es grundsätzlich gut, auch finanziell. Sein Vater und ein Bruder arbeiten im familieneigenen Lebensmittelgeschäft. Ein Bruder arbeitet in seinem eigenen Labor (Blutuntersuchungen und Tests), ein anderer Bruder macht eine Computer IT Ausbildung und ein weiterer Bruder studiert Wirtschaft. Die zwei jüngeren Brüder sind Schüler. Eine Schwester des BF ist Hebamme und die anderen zwei Schwestern besuchten früher die Schule, aber jetzt nicht mehr. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen hält der BF regelmäßig (wöchentlich) telefonisch aufrecht.1.1.3. In Afghanistan, in römisch 40 , in römisch 40 leben seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern sowie die Familie des verheirateten Bruders alle gemeinsam in einem Haus. Seiner Familie geht es grundsätzlich gut, auch finanziell. Sein Vater und ein Bruder arbeiten im familieneigenen Lebensmittelgeschäft. Ein Bruder arbeitet in seinem eigenen Labor (Blutuntersuchungen und Tests), ein anderer Bruder macht eine Computer IT Ausbildung und ein weiterer Bruder studiert Wirtschaft. Die zwei jüngeren Brüder sind Schüler. Eine Schwester des BF ist Hebamme und die anderen zwei Schwestern besuchten früher die Schule, aber jetzt nicht mehr. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen hält der BF regelmäßig (wöchentlich) telefonisch aufrecht.
Ein Bruder des BF ist in Frankreich aufhältig und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.4. Der BF reiste 2021 aus Afghanistan in den Iran aus und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich und stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 13.05.2024 (zugestellt am 21.05.2024) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und kommt ihm in Österreich rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.1.1.4. Der BF reiste 2021 aus Afghanistan in den Iran aus und weiter über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich und stellte am 22.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 13.05.2024 (zugestellt am 21.05.2024) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und kommt ihm in Österreich rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
1.1.5. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.
Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.6. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Der BF besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse und hat grundlegende Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau A2. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch Erwerbsarbeit. Er arbeitet seit Juli 2023 bei XXXX (Vollzeit).1.1.6. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Der BF besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse und hat grundlegende Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau A2. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch Erwerbsarbeit. Er arbeitet seit Juli 2023 bei römisch 40 (Vollzeit).
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF und zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan:
1.2.1. Dem BF droht in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Verweigerung als ausgebildeter Krankenpfleger verletzte Taliban-Kämpfer zu versorgen in den Fokus der Taliban geraten ist und ihm dadurch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politisch oppositionelle Haltung gegenüber der Taliban zumindest unterstellt wird.
Diese Bedrohung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet, zumal ganz Afghanistan unter der Kontrolle der Taliban steht und eine Änderung der Situation nicht absehbar ist.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen
- die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 10.04.2024;
- UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen (aktuelle Situation; Mangel an umfassenden Informationen; Frauen und Mädchen; andere Profile; staatlicher Schutz; interne Schutzalternative; Ausgrenzung) und
- EUAA Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note May 2024
auszugsweise wiedergegeben:
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).
Internationale Anerkennung der Taliban
Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).
Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksr