Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AlVG §24Spruch
G312 2298105-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 12.08.2024 des Mag. XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 07.08.2024, GZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 12.08.2024 des Mag. römisch 40 , SVNR: römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 07.08.2024, GZ. römisch 40 , beschlossen:
A) Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag vom 12.08.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen bzw. rückwirkend berichtig wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von Euro XXXX verpflichtet ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen bzw. rückwirkend berichtig wird und er zur Rückzahlung in der Höhe von Euro römisch 40 verpflichtet ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum in nicht gerechtfertigter Höhe erhalten habe, da er laut der von ihm vorgelegten Gebührennoten ( XXXX Euro XXXX ; XXXX Euro XXXX ; XXXX Euro XXXX und XXXX Euro XXXX gesamt Euro XXXX ) aus seiner vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im XXXX ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe; 90 % seines Einkommens, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, werde auf sein Arbeitslosengeld angerechnet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum in nicht gerechtfertigter Höhe erhalten habe, da er laut der von ihm vorgelegten Gebührennoten ( römisch 40 Euro römisch 40 ; römisch 40 Euro römisch 40 ; römisch 40 Euro römisch 40 und römisch 40 Euro römisch 40 gesamt Euro römisch 40 ) aus seiner vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im römisch 40 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe; 90 % seines Einkommens, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, werde auf sein Arbeitslosengeld angerechnet.
Dagegen richtete sich die mit 24.06.2024 datierte und am 25.06.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er als neuer Selbständiger tätig sei und gelegentlich hauptsächlich für die Polizei dolmetsche. Aus seinen Umsatz-Erklärungen für die Monate XXXX bis XXXX , die er regelmäßig elektronisch übermittle, gehe hervor, dass er insgesamt XXXX Euro eingenommen habe. Teile man diesen Betrag durch 4 Monate, ergebe sich durchschnittlich XXXX Euro pro Monat, somit sollte es zu keinem Arbeitslosengeld Abzug kommen. Im April habe sein Umsatz nicht XXXX betragen, sondern Euro XXXX . Der Umsatz idH von XXXX Euro gehöre zum Monat Mai, das Geld sei erst am XXXX bei ihm eingegangen. Ihm sei fd April nur XXXX Euro überwiesen worden, statt XXXX , also um XXXX Euro weniger. Die Begründung für den Abzug fehle jedoch. Unwahr sei außerdem, dass er den April Umsatz nicht rechtzeitig angezeigt habe. Er habe dies ordnungsgemäß gemeldet und liege darüber eine Ablichtung seiner eMail vor. ER verstehe nicht, warum sein Arbeitslosengeldbezug am XXXX , XXXX , XXXX unterbrochen wurde, dies gehe aus der Mitteilung hervor. Zudem beschere er sich über die Abmeldung von der Krankenversicherung ab dem XXXX , er fordere eine förmliche Entschuldigung. Ihm wurde auf Rückfrage die Auskunft erteilt, dass es zwei Arten von geringfügig tätigen Selbständigen gebe, diese mit dauerhaften Aufträgen und jenen mit Einzelaufträgen. Er frage daher, auf welcher Grundlage oder Rechtsvorschrift sich diese Regelung stütze. Eine solche Regelung verletze die Gleichbehandlung aller geringfügig selbständig Tätigen. Er beantrage daher die Aufhebung beider Bescheide, die Nachzahlung des Arbeitslosengelde fd XXXX idH von XXXX Euro, künftig die Zahlung des Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe in voller Höhe, wenn seine monatlich sehr schwankenden Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit im Monatsdurchschnitt die Zuverdienstgrenze von 518,44 Euro nicht überschreiten.Dagegen richtete sich die mit 24.06.2024 datierte und am 25.06.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er als neuer Selbständiger tätig sei und gelegentlich hauptsächlich für die Polizei dolmetsche. Aus seinen Umsatz-Erklärungen für die Monate römisch 40 bis römisch 40 , die er regelmäßig elektronisch übermittle, gehe hervor, dass er insgesamt römisch 40 Euro eingenommen habe. Teile man diesen Betrag durch 4 Monate, ergebe sich durchschnittlich römisch 40 Euro pro Monat, somit sollte es zu keinem Arbeitslosengeld Abzug kommen. Im April habe sein Umsatz nicht römisch 40 betragen, sondern Euro römisch 40 . Der Umsatz idH von römisch 40 Euro gehöre zum Monat Mai, das Geld sei erst am römisch 40 bei ihm eingegangen. Ihm sei fd April nur römisch 40 Euro überwiesen worden, statt römisch 40 , also um römisch 40 Euro weniger. Die Begründung für den Abzug fehle jedoch. Unwahr sei außerdem, dass er den April Umsatz nicht rechtzeitig angezeigt habe. Er habe dies ordnungsgemäß gemeldet und liege darüber eine Ablichtung seiner eMail vor. ER verstehe nicht, warum sein Arbeitslosengeldbezug am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 unterbrochen wurde, dies gehe aus der Mitteilung hervor. Zudem beschere er sich über die Abmeldung von der Krankenversicherung ab dem römisch 40 , er fordere eine förmliche Entschuldigung. Ihm wurde auf Rückfrage die Auskunft erteilt, dass es zwei Arten von geringfügig tätigen Selbständigen gebe, diese mit dauerhaften Aufträgen und jenen mit Einzelaufträgen. Er frage daher, auf welcher Grundlage oder Rechtsvorschrift sich diese Regelung stütze. Eine solche Regelung verletze die Gleichbehandlung aller geringfügig selbständig Tätigen. Er beantrage daher die Aufhebung beider Bescheide, die Nachzahlung des Arbeitslosengelde fd römisch 40 idH von römisch 40 Euro, künftig die Zahlung des Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe in voller Höhe, wenn seine monatlich sehr schwankenden Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit im Monatsdurchschnitt die Zuverdienstgrenze von 518,44 Euro nicht überschreiten.
Die belangte Behörde gab der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.08.2024 gemäß § 14 VwGVG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.Die belangte Behörde gab der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.08.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.
Dagegen beantragte der BF mit Schriftsatz vom 12.08.2024 die Vorlage an das BVwG und führte darin aus, dass er mit der Entscheidung zufrieden sei, jedoch die ausdrückliche Klarstellung vermisse, was er in weiterer Folge noch detaillierte.
Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am vorgelegt.
Gegenständlich ist strittig, ob der vom BF erhobene Vorlageantrag zu Recht erfolgte.
Im Vorlageantrag bedankte sich der BF und erklärte, mit der Entscheidung der belangten Behörde zufrieden zu sein, jedoch die ausdrückliche Klarstellung vermisse.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg. cit. aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeEin rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Absatz 2, leg. cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Absatz 3, leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages ist unter anderen das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigen. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66)Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages ist unter anderen das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigen. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66,)
Die Zulässigkeit des Vorlageantrages setzt ua voraus, dass der Antragsteller Parteistellung besitzt (zB nicht präkludiert ist; vgl RV 2013, 6) und ihm ein objektives rechtliches Interesse daran zukommt, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen. Wurde bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin durch die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen, ist der vom Antragsteller eingebrachte Vorlageantrag betreffend die dem Beschwerdeantrag vollinhaltlich Rechnung tragende Beschwerdevorentscheidung nicht zulässig (die zur Unzulässigkeit des Vorlageantrages gegen Berufungsvorentscheidungen ergangene Rsp des VwGH [vgl Slg 17.710 A/2009] ist insoweit auf Vorlageanträge nach § 15 VwGVG übertragbar; vgl Müllner, ZfV 2013, 886; Ponader/?Schmidt, ZVG 2021, 29). (Hengstschläger; Leeb, Stand 01.03.2022.., § 15 Rz 38)Die Zulässigkeit des Vorlageantrages setzt ua voraus, dass der Antragsteller Parteistellung besitzt (zB nicht präkludiert ist; vergleiche Regierungsvorlage 2013, 6) und ihm ein objektives rechtliches Interesse daran zukommt, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen. Wurde bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin durch die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen, ist der vom Antragsteller eingebrachte Vorlageantrag betreffend die dem Beschwerdeantrag vollinhaltlich Rechnung tragende Beschwerdevorentscheidung nicht zulässig (die zur Unzulässigkeit des Vorlageantrages gegen Berufungsvorentscheidungen ergangene Rsp des VwGH [vgl Slg 17.710 A/2009] ist insoweit auf Vorlageanträge nach Paragraph 15, VwGVG übertragbar; vergleiche Müllner, ZfV 2013, 886; Ponader/?Schmidt, ZVG 2021, 29). (Hengstschläger; Leeb, Stand 01.03.2022.., Paragraph 15, Rz 38)
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist bereits zu entnehmen, dass bereits die belangte Behörde den eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückweisen hätte müssen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist bereits zu entnehmen, dass bereits die belangte Behörde den eingebrachten Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückweisen hätte müssen.
Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da dem Begehren des BF vollinhaltlich entsprochen wurde, er den Vorlageantrag lediglich deshalb erhob, da er die ausdrückliche Klarstellung vermisse, mangelt es dem Vorlageantrag am Rechtsschutzinteresse, weshalb der Vorlageantrag per se unzulässig ist.
Da die belangte Behörde darüber bereits mittels Bescheid entscheiden hätte müssen, und überdies keine Beschwer des BF mehr vorliegt, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung, die vom BF auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2298105.1.00Im RIS seit
17.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024