TE Bvwg Beschluss 2024/9/26 G310 2299254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2024
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Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G310 2299254-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX als Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zl: römisch 40 :

A)       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 01.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 ASylG. Dem Antrag wurde ein handschriftliches Schreiben mit Hinweis auf die psychische Beeinträchtigung der BF sowie ein amtsärztliches Zeugnis vom 06.07.2017 der MA 15 der Stadt Wien, wonach bei der BF eine geistige Behinderung vorliegt und sie nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs zu besuchen oder die Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 01.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, ASylG. Dem Antrag wurde ein handschriftliches Schreiben mit Hinweis auf die psychische Beeinträchtigung der BF sowie ein amtsärztliches Zeugnis vom 06.07.2017 der MA 15 der Stadt Wien, wonach bei der BF eine geistige Behinderung vorliegt und sie nicht in der Lage ist, einen Deutschkurs zu besuchen oder die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Nach der am 27.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten niederschriftlichen Befragung im Beisein der damaligen Rechtsvertretung und der Mutter der BF wies das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf Erteilung des oben angeführten Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.) und gewährte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Nach der am 27.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten niederschriftlichen Befragung im Beisein der damaligen Rechtsvertretung und der Mutter der BF wies das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf Erteilung des oben angeführten Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch III.) und gewährte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch IV.).

Im Hinblick auf die durchgeführte Einvernahme wurde festgehalten, dass sich nach wenigen Fragen herauskristallisierte, dass es aufgrund der psychischen Beeinträchtigung der BF sinnvoller ist, die Befragung mit der Mutter der BF fortzusetzen.

Der Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung am 14.08.2024 zugestellt, obwohl eine entsprechende Vertretungsvollmacht nicht im Verwaltungsakt aufliegt.

Am 10.09.2024 bevollmächtigte die BF die BBU GmbH mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren und wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin – soweit entscheidungswesentlich – vorgebracht wurde, dass die BF an einer geistigen Behinderung leide, weswegen sie nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu besuchen oder einer Arbeit nachzugehen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, im Hinblick auf die Einvernahme- und Handlungsfähigkeit weitreichende Ermittlungen durchzuführen bzw. die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 06.07.2017, eines Bescheids des Zentrums für Sozialarbeit XXXX vom 15.06.1998, eines psychiatrischen Untersuchungsberichts vom 08.09.2016 sowie eines psychologischen Befunds des Zentrums für mentale Gesundheit XXXX vom 07.09.2016.Am 10.09.2024 bevollmächtigte die BF die BBU GmbH mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren und wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin – soweit entscheidungswesentlich – vorgebracht wurde, dass die BF an einer geistigen Behinderung leide, weswegen sie nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu besuchen oder einer Arbeit nachzugehen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, im Hinblick auf die Einvernahme- und Handlungsfähigkeit weitreichende Ermittlungen durchzuführen bzw. die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 06.07.2017, eines Bescheids des Zentrums für Sozialarbeit römisch 40 vom 15.06.1998, eines psychiatrischen Untersuchungsberichts vom 08.09.2016 sowie eines psychologischen Befunds des Zentrums für mentale Gesundheit römisch 40 vom 07.09.2016.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 24.09.2024 informierte die BBU GmbH das BVwG darüber, dass mit 23.09.2024 die Schwester der BF XXXX als gesetzliche Erwachsenenvertreterin registriert wurde, da die BF aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit folgende Angelegenheiten nicht für sich selbst besorgen kann: Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Vertretung in gerichtlichen Verfahren; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs; Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von Verträgen, die mit der medizinischen Behandlung im Zusammenhang stehen; Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen; sonstige persönliche Angelegenheiten; alle über die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden Rechtsgeschäfte, die nicht im Zusammenhang mit der Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, medizinischen Behandlung oder Abschluss von Heimverträgen stehen.Mit Schreiben vom 24.09.2024 informierte die BBU GmbH das BVwG darüber, dass mit 23.09.2024 die Schwester der BF römisch 40 als gesetzliche Erwachsenenvertreterin registriert wurde, da die BF aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit folgende Angelegenheiten nicht für sich selbst besorgen kann: Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Vertretung in gerichtlichen Verfahren; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs; Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von Verträgen, die mit der medizinischen Behandlung im Zusammenhang stehen; Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen; sonstige persönliche Angelegenheiten; alle über die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden Rechtsgeschäfte, die nicht im Zusammenhang mit der Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, medizinischen Behandlung oder Abschluss von Heimverträgen stehen.

Die BF litt zum Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vollmacht an den damaligen Rechtsvertreter und die BBU GmbH an einer bereits langjährig bestehenden psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung. Neben einer passiv abhängigen Persönlichkeitsstörung liegt auch eine Intelligenzminderung in einem Umfang vor, dass die BF nicht zu einem selbstständigen Funktionieren fähig ist, weswegen sie offenbar nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der sich daraus ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen. Es gab bis 23.09.2024 niemanden, der befugt war, die volljährige BF zu vertreten und für sie rechtsgeschäftlich zu handeln.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Der Zustellvorgang des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus dem Zustellnachweis (Seite 351 der Verwaltungsakten). Ebenso liegt das offenbar vom BF unterfertigte Formular über die Erteilung einer Vollmacht an die BBU GmbH vor (Seite 373 der Verwaltungsakten).

Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung und geistigen Beeinträchtigung der BF und zum Fehlen der Prozessfähigkeit basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Bestellung der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin geht aus der Registrierungsbestätigung vom 23.09.2024 hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Gemäß § 10 Abs 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).

Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).

Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9,, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Da die BF, bei welcher bereits 2016 eine die selbstständige Bewältigung von Behörden- bzw. Gerichtsangelegenheiten unmöglich machende psychische Beeinträchtigung diagnostiziert wurde, nicht im Stande ist, prozessualen Vorgängen im Fremdenrechtsverfahren adäquat zu folgen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten, fehlte ihr die Prozessfähigkeit, und zwar sowohl während des Verfahrens vor dem BFA als auch bei der Vollmachtserteilung an den damaligen Rechtsvertreter und die BBU GmbH. Mangels ausreichender Handlungsfähigkeit konnte sie weder dem damaligen Rechtsanwalt noch der für sie einschreitenden Rechtsberatungsorganisation eine wirksame Vollmacht erteilen.

Die BF ist volljährig, sodass eine gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge nicht in Betracht kommt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung bestand.

Da die prozessunfähige BF somit keinen Rechtsvertreter wirksam bevollmächtigen konnte, konnte diesem der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt werden. Da der Bescheid mangels Zustellung noch gar nicht erlassen wurde, ist dagegen auch keine Beschwerde möglich. Die vorliegende Beschwerde ist daher aufgrund der Prozessunfähigkeit der BF als unzulässig zurückzuweisen. Das BFA wird das Verfahren mit einer für die BF vertretungsbefugten Person fortzusetzen haben.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Erwachsenenvertreter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben psychiatrische Erkrankung psychiatrisches Sachverständigengutachten psychische Behinderung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Versagungsgrund Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2299254.1.00

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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