Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G316 2297766-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Burghard SEYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Burghard SEYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2024 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2024 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend bezog sich die belangte Behörde vor allem auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz (SMG). Aufgrund seines Verhaltens bei der Begehung der strafbaren Handlungen und seinem erkennbaren Willen, diese mehrmals zu wiederholen, sei von einem Persönlichkeitsbild auszugehen, welches eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der Gewöhnung des BF an Suchtgift sei von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen auszugehen. Im Übrigen sei der BF offensichtlich schon in Rumänien im Bereich der Suchtgiftkriminalität verurteilt worden und könne sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13.08.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine relevante Bindung zu Österreich vorliege und aufgrund der Privatsituation des BF nicht davon auszugehen sei, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2024, G312 2297766-1/2Z, wurde die Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger und wurde am XXXX in XXXX , Ungarn geboren. Er spricht Ungarisch als Muttersprache und etwas Deutsch. Er ist gesund und leidet an keinen Krankheiten.1.1. Der BF ist ungarischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn geboren. Er spricht Ungarisch als Muttersprache und etwas Deutsch. Er ist gesund und leidet an keinen Krankheiten.
1.2. Der BF reiste am 15.01.2024 zur Begehung strafbarere Handlungen ins Bundesgebiet ein und wurde am gleichen Tag festgenommen.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.05.2024, XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3, § 28a Abs. 1, fünfter Fall SMG, § 28a Abs. 1, vierter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.05.2024, römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF zumindest zwischen Sommer 2023 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2024 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Cannabiskraut und Extasy- Tabletten mit nachgenannten Reinsubstanzgehalten und so in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG insgesamt mehrfach übersteigenden Gesamtmenge aus Holland über Deutschland aus- und nach Österreich einführte, sowie besaß, anderen anbot und überließ, und zwar:Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF zumindest zwischen Sommer 2023 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2024 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Cannabiskraut und Extasy- Tabletten mit nachgenannten Reinsubstanzgehalten und so in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG insgesamt mehrfach übersteigenden Gesamtmenge aus Holland über Deutschland aus- und nach Österreich einführte, sowie besaß, anderen anbot und überließ, und zwar:
I. durch Aus- und Einfuhr von 378,2 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (19,8 Grenzmengen), 848,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (2,6 Grenzmengen) und 100 Stück Extasy – Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 26,8 % reinem MDMA (0,34 Grenzmengen),römisch eins. durch Aus- und Einfuhr von 378,2 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (19,8 Grenzmengen), 848,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (2,6 Grenzmengen) und 100 Stück Extasy – Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 26,8 % reinem MDMA (0,34 Grenzmengen),
II. durch Überlassen von zumindest 230 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (12,06 Grenzmengen) und 700 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (2,16 Grenzmengen),römisch II. durch Überlassen von zumindest 230 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (12,06 Grenzmengen) und 700 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (2,16 Grenzmengen),
III. durch das Anbieten von 150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (7,87 Grenzmengen), 160 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (0,48 Grenzmengen) und 100 Stück Extasy Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 26,8 % reinem MDMA (0,34 Grenzmengen) undrömisch III. durch das Anbieten von 150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (7,87 Grenzmengen), 160 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (0,48 Grenzmengen) und 100 Stück Extasy Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 26,8 % reinem MDMA (0,34 Grenzmengen) und
IV. durch den Besitz, mit dem Vorsatz, das Suchtgift in Verkehr zu setzen von 150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (7,87 Grenzmengen), 160 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (0,48 Grenzmengen) und 100 Stück Extasy Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 26,8 % reinem MDMA (0,34 Grenzmengen).römisch IV. durch den Besitz, mit dem Vorsatz, das Suchtgift in Verkehr zu setzen von 150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 78,7 % reinem Cocain (7,87 Grenzmengen), 160 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,58 % reinem -9-THC und 11,2 % reinem THCA (0,48 Grenzmengen) und 100 Stück Extasy Tabletten mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 26,8 % reinem MDMA (0,34 Grenzmengen).
Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, die geständige reumütige Verantwortung, die Sicherstellung von Suchtmitteln, die Konfiskation sowie die Gewöhnung an Suchtgift gewertet. Als erschwerend das Zusammentreffen von 3 Verbrechen und einem Vergehen.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Der BF ist an Suchtgift gewöhnt.
Der BF wurde bereits in der Vergangenheit – ca. im Jahr 2013 – in Rumänien wegen Suchtmitteldelinquenz strafgerichtlich verurteilt.
1.3. Der BF ist verheiratet, lebt jedoch – mit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau – in Scheidung und ist sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter, welche ebenfalls in Deutschland lebt. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung seit 9 Jahren in Deutschland und verfügt über eine Mietwohnung in XXXX , XXXX . Die Tochter des BF besuchte ihn vor seiner Haft an den Wochenenden. Im Rahmen der Haft besteht an den Wochenenden telefonischer Kontakt zu seiner Tochter. 1.3. Der BF ist verheiratet, lebt jedoch – mit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau – in Scheidung und ist sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter, welche ebenfalls in Deutschland lebt. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung seit 9 Jahren in Deutschland und verfügt über eine Mietwohnung in römisch 40 , römisch 40 . Die Tochter des BF besuchte ihn vor seiner Haft an den Wochenenden. Im Rahmen der Haft besteht an den Wochenenden telefonischer Kontakt zu seiner Tochter.
In Österreich lebt die Cousine des BF mit ihren drei Kindern. Zudem leben ein Cousin und eine weitere Cousine im Bundesgebiet, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Ansonsten verfügt der BF über keine Familienangehörigen in Österreich.
In Ungarn leben die Eltern, Brüder, Großmütter sowie mehrere Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins des BF. Die Eltern des BF besitzen in Ungarn ein Haus samt Grundstück.
1.4. Der BF war vor seiner Festnahme im Jänner 2024 nie im Bundesgebiet wohnhaft, sondern hielt sich nur anlässlich von Besuchen bei Familienangehörigen in Österreich auf. Derzeit besteht eine aufrechte Meldung an der Adresse seiner Cousine im Bundesgebiet, welche der BF zur Beantragung des elektronisch überwachten Hausarrests benötigt.
In Österreich ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Bis XXXX 2023 arbeitete der BF 9 Jahre lang in einem XXXX in den Niederlanden.In Österreich ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Bis römisch 40 2023 arbeitete der BF 9 Jahre lang in einem römisch 40 in den Niederlanden.
Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat im Bundesgebiet keine Freunde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zwar befindet sich im Akt keine Kopie eines Lichtbildausweises, doch ist im aktenkundigen Abschlussbericht der LPD XXXX vom 23.03.2024 ein – wenngleich nur bis 20.02.2024 gültiger – ungarischer Personalausweis mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 30.01.2012, dokumentiert. Die ungarischen und deutschen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und seinem Wohnsitz in Deutschland plausibel. Im Akt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF an einer Krankheit leidet.2.1. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zwar befindet sich im Akt keine Kopie eines Lichtbildausweises, doch ist im aktenkundigen Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 23.03.2024 ein – wenngleich nur bis 20.02.2024 gültiger – ungarischer Personalausweis mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 30.01.2012, dokumentiert. Die ungarischen und deutschen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und seinem Wohnsitz in Deutschland plausibel. Im Akt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF an einer Krankheit leidet.
2.2. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug und der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX . Aus diesem ergibt sich auch, dass die Gewöhnung des BF an Suchtgift zu seinen Gunsten mildernd berücksichtigt wurde und war daher festzustellen, dass der BF an Suchtgift gewöhnt ist. 2.2. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug und der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 . Aus diesem ergibt sich auch, dass die Gewöhnung des BF an Suchtgift zu seinen Gunsten mildernd berücksichtigt wurde und war daher festzustellen, dass der BF an Suchtgift gewöhnt ist.
Die Feststellung zur Festnahme und Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus dem aktenkundigen Beschluss des Landesgerichts XXXX und der ebenfalls aktenkundigen E-Mail Korrespondenz der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.01.2024.Die Feststellung zur Festnahme und Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus dem aktenkundigen Beschluss des Landesgerichts römisch 40 und der ebenfalls aktenkundigen E-Mail Korrespondenz der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.01.2024.
Die Feststellung zum Einreisezeitpunkt und zur Verurteilung des BF in Rumänien basiert auf seinen diesbezüglichen plausiblen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.07.2024.
2.3. Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich, Deutschland und Ungarn konnten aufgrund seiner plausiblen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde getroffen werden. Selbiges gilt für die Feststellungen zu seiner Ausbildung, seinem Privat- und Berufsleben.
Die Wohnadresse des BF in Deutschland konnte dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.03.2024 entnommen werden.Die Wohnadresse des BF in Deutschland konnte dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 23.03.2024 entnommen werden.
2.4. Die Wohnsitzmeldungen des BF konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden. Die aktuelle Meldeadresse und der Grund der Meldung beruht auf den Einträgen im Zentralen Melderegister und den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme.
Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszuges wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig war und behauptete der BF vor der belangten Behörde zudem nichts Gegenteiliges.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.08.2024, G312 2297766-1/2Z, abgesprochen wurde.3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.08.2024, G312 2297766-1/2Z, abgesprochen wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Jänner 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Davor war er lediglich im Rahmen von Besuchen bei seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Jänner 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Davor war er lediglich im Rahmen von Besuchen bei seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wurde aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das SMG durch ein Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wurde aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das SMG durch ein Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
Wie der BF dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Wie der BF dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das BVwG aufgrund des Verhaltens des BF und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht insbesondere der Umstand hervor, dass beim vom BF verübten Verbrechen ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt und die Grenzmenge um ein Vielfaches überschritten wurde. In diesem Zusammenhang bleibt zu berücksichtigen, dass der BF das Recht auf Personenfreizügigkeit dazu benutzte, um Suchtmittel aus den Niederlanden über Deutschlaus nach Österreich einzuführen. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098). In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BF bereits einmal in Rumänien wegen Suchtgiftdelinquenz verurteilt wurde. Wenngleich die entsprechende Verurteilung schon mehr als 10 Jahre zurückliegt, wird hierdurch deutlich, dass auch beim BF von Wiederholungsgefahr auszugehen ist.Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das BVwG aufgrund des Verhaltens des BF und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend sticht insbesondere der Umstand hervor, dass beim vom BF verübten Verbrechen ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt und die Grenzmenge um ein Vielfaches überschritten wurde. In diesem Zusammenhang bleibt zu berücksichtigen, dass der BF das Recht auf Personenfreizügigkeit dazu benutzte, um Suchtmittel aus den Niederlanden über Deutschlaus nach Österreich einzuführen. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098). In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BF bereits einmal in Rumänien wegen Suchtgiftdelinquenz verurteilt wurde. Wenngleich die entsprechende Verurteilung schon mehr als 10 Jahre zurückliegt, wird hierdurch deutlich, dass auch beim BF von Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auch zu berücksichtigen, dass der BF sein delinquentes Verhalten über einen relativ langen Zeitraum – nämlich über etwa ein halbes Jahr hinweg – fortsetzte. Da der BF Suchtmittel grenzüberschreitend nach Österreich einführte, ist auch davon auszugehen, dass der BF geplant und mit einem gewissen Grad an Organisation vorging, was für ein erhebliches Maß an krimineller Energie und für eine von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit spricht. Im Übrigen handelt es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz.Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auch zu berücksichtigen, dass der BF sein delinquentes Verhalten über einen relativ langen Zeitraum – nämlich über etwa ein halbes Jahr hinweg – fortsetzte. Da der BF Suchtmittel grenzüberschreitend nach Österreich einführte, ist auch davon auszugehen, dass der BF geplant und mit einem gewissen Grad an Organisation vorging, was für ein erhebliches Maß an krimineller Energie und für eine von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit spricht. Im Übrigen handelt es sich bei Delikten iSd Paragraph 28 a, SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz.
Vom Landesgericht wurde die geständige und reumütige Verantwortung des BF als mildernd berücksichtigt. Doch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/21/0076). Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft und ist ein entsprechender Wohlverhaltenszeitraum noch nicht abgelaufen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass der BF an Suchtmittel gewöhnt ist, bedarf es erst eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit, um von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Vom Landesgericht wurde die geständige und reumütige Verantwortung des BF als mildernd berücksichtigt. Doch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in