Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G316 2297392-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Christian Hirsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch RA Mag. Christian Hirsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2024 wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2024 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Der Bescheid wurde am 12.04.2024 durch die belangte Behörde der österreichischen Post übergeben. Im Akt befindet sich ein Ausdruck einer Sendungsverfolgung, wonach der Bescheid am 17.04.2024 dem BF an seiner ungarischen Adresse zugestellt worden sei. Ein internationaler Rückschein befindet sich jedoch nicht im Akt.
Am 10.06.2024 langte bei der belangten Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters des BF ein. In einem wurde ersucht, eine Kopie des Bescheides vom 12.04.2024 an diesen zu übermitteln.
Am 11.06.2024 wurde daraufhin der fallgegenständliche Bescheid vom 12.04.2024 per E-Mail an den Rechtsvertreter des BF übermittelt.
Am 11.06.2024 langte bei der belangten Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe des (nunmehrigen) Rechtsvertreters des BF ein.
Gegen den Bescheid vom 12.04.2024 richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 11.07.2024 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Zur Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bescheid frühestens am 13.06.2024 dem vormaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt worden sei.
Mit der nun angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.07.2024 wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid am 11.06.2024 dem damaligen Rechtsvertreter des BF mittels E-Mail übermittelt wurde. Mit der nun angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.07.2024 wurde gemäß Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid am 11.06.2024 dem damaligen Rechtsvertreter des BF mittels E-Mail übermittelt wurde.
Der BF erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 02.08.2024 fristgerecht „Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung“. Darin wurde erneut ausgeführt, dass die erste rechtswirksame Zustellung des gegenständlichen Bescheides mit 13.06.2024 erfolgt sei, weshalb die Beschwerde vom 11.07.2024 als rechtzeitig zu beurteilen sei.
Mit Schreiben vom 06.08.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 16.08.20204 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung eines internationalen Rückscheins, auf dem der Erhalt des gegenständlichen Bescheides am 17.04.2024 bestätigt ist.
Mit Schreiben vom 16.08.2024 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass der internationale Rückschein bezüglich der Zustellung des Bescheids am 17.04.2024 bis dato nicht eingelangt sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Wie sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und dem damaligen Vertreter des BF ergibt, erfolgte die Übermittlung des Bescheides vom 12.04.2024 entgegen der Ansicht des nunmehrigen Rechtsvertreters nicht am 13.06.2024, sondern am 11.06.2024. Der nunmehrige Rechtsvertreter war vom Datum der Übermittlung des Bescheides per E-Mail mit 11.06.2024 auch in Kenntnis, zumal im angefochtenen Bescheid das Datum der Übermittlung des Bescheides per E-Mail mit 11.06.2024 ausdrücklich angeführt wurde. Soweit der BF nun vorbringt, dass der gegenständliche Bescheid frühestens am 13.06.2024 seinem Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt worden sei, hat er seine Behauptung nicht hinreichend begründet und ebenso keine Beweise dafür vorgebracht.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt sie in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt sie in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem BF nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 2 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 37 Abs 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt dies Folgendes:
Eingangs ist festzuhalten, dass aus der Sicht des erkennenden Gerichts die Frage, ob der fallgegenständliche Bescheid dem BF tatsächlich am 17.04.2024 in Ungarn zugestellt worden sei, aus den folgenden Gründen dahingestellt werden kann:
Den Feststellungen zufolge ist der angefochtene Bescheid am 11.06.2024 dem Rechtsvertreter des BF per E-Mail zugegangen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass durch die Anführung einer E-Mail -Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail -Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben wird (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass durch die Anführung einer E-Mail -Adresse in einem anhängigen Verfahren - was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail -Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat - eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG angegeben wird (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).
Dies ist gegenständlich der Fall, zumal der (ehemalige) Rechtsvertreter des BF in seinem Schreiben vom 10.06.2024 (sohin im anhängigen Verfahren), in welchem er um Übermittlung einer Kopie des Bescheides ersuchte, selbst seine E-Mail-Adresse anführte. Es handelt sich daher bei dieser E-Mail-Adresse um eine taugliche elektronische Zustelladresse.
Die vorgenommene Übermittlung des Bescheides am 11.06.2024 an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters des BF stellt daher eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs. 1 ZustellG dar (vgl. auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144) dar. Die vorgenommene Übermittlung des Bescheides am 11.06.2024 an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters des BF stellt daher eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustellG dar vergleiche auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144) dar.
Bei Vornahme einer Zustellung ohne Zustellnachweis im Wege einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument gemäß § 37 Abs. 1 ZustG grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt (siehe beispielsweise VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Bei Vornahme einer Zustellung ohne Zustellnachweis im Wege einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt (siehe beispielsweise VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102).
Somit gilt der angefochtene Bescheid spätestens mit 11.06.2024 (dem Zeitpunkt des Einlangens beim Rechtsvertreter des BF) als wirksam zugestellt.
Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag, dem 11.06.2024, zu laufen begonnen (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG). Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag, dem 11.06.2024, zu laufen begonnen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG; vgl. VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit im vorliegenden Fall am Dienstag, den 09.07.2024 um 24:00 Uhr.Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit im vorliegenden Fall am Dienstag, den 09.07.2024 um 24:00 Uhr.
Die erst am Donnerstag, den 11.07.2024 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Eine weitere Prüfung der wirksamen Zustellung in Ungarn konnte wie eingangs erwähnt somit entfallen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gem. § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gem. Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gem. Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gem. Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gem. Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der nunmehrige Rechtsvertreter war vom Datum der Übermittlung des Bescheides per E-Mail mit 11.06.2024 in Kenntnis, zumal im angefochtenen Bescheid das Datum der Übermittlung des Bescheides per E-Mail mit 11.06.2024 ausdrücklich angeführt wurde. Der Rechtsvertreter ging in seiner Beschwerde jedoch nicht auf dieses Datum ein. Eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte somit entfallen. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der nunmehrige Rechtsvertreter war vom Datum der Übermittlung des Bescheides per E-Mail mit 11.06.2024 in Kenntnis, zumal im angefochtenen Bescheid das Datum der Übermittlung des Bescheides per E-Mail mit 11.06.2024 ausdrücklich angeführt wurde. Der Rechtsvertreter ging in seiner Beschwerde jedoch nicht auf dieses Datum ein. Eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte somit entfallen. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Im Übrigen kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im Übrigen kann die Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2297392.1.00Im RIS seit
17.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024