Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G316 2298152-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Dieter Ebner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch RA Mag. Dieter Ebner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“römisch II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. römisch III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch IV. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2024 wurde dem albanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2024 wurde dem albanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zu Österreich würden keine beruflichen und familiären Bindungen bestehen. Der BF sei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und es sei keine Integration in Österreich feststellbar. Es könne zudem nicht von einem Abreißen der Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK daher nicht.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zu Österreich würden keine beruflichen und familiären Bindungen bestehen. Der BF sei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und es sei keine Integration in Österreich feststellbar. Es könne zudem nicht von einem Abreißen der Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Artikel 8, EMRK daher nicht.
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er sich nach seiner Verhaftung sofort geständig gezeigt habe. Auch habe die belangte Behörde bei der Abwägung der persönlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK und den öffentlichen Interessen keine inhaltliche Begründung vorgenommen, zumal der BF mit einer legal in XXXX lebenden Österreicherin liiert sei und dies auch der Grund für seine Einreise als Tourist war, da er diese vor einiger Zeit im Ausland kennengelernt habe.Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er sich nach seiner Verhaftung sofort geständig gezeigt habe. Auch habe die belangte Behörde bei der Abwägung der persönlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK und den öffentlichen Interessen keine inhaltliche Begründung vorgenommen, zumal der BF mit einer legal in römisch 40 lebenden Österreicherin liiert sei und dies auch der Grund für seine Einreise als Tourist war, da er diese vor einiger Zeit im Ausland kennengelernt habe.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2024, GZ: G304 2298152-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2024, GZ: G304 2298152-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Er absolvierte in Albanien seine Schulausbildung und besuchte drei Jahre das Studium der Lebensmitteltechnologie. Die Familie des BF betreibt ein Restaurant in Albanien, in welchem der BF als Schankkraft und Kellner tätig war.
1.3. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.04.2024 wurde er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 FPG angezeigt.1.3. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.04.2024 wurde er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und 1 FPG angezeigt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.04.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt und eine Ausreisefrist von 14 Tagen festgesetzt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.04.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt und eine Ausreisefrist von 14 Tagen festgesetzt.
Der BF reiste anschließend am 19.04.2024 freiwillig nach Albanien aus.
Er reiste erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 13.05.2024 aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX überliefert.Er reiste erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 13.05.2024 aufgrund des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 überliefert.
1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.06.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.06.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in XXXX am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift (drei Baggies Kokain durch Verkauf um EUR 210,00) einer anderen Person im Bereich eines Hauseingangs überließ und am XXXX wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Kokain und Cannabiskraut erwarb und besaß.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in römisch 40 am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift (drei Baggies Kokain durch Verkauf um EUR 210,00) einer anderen Person im Bereich eines Hauseingangs überließ und am römisch 40 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Kokain und Cannabiskraut erwarb und besaß.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit des BF als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
1.5. Der BF befand sich vom 14.05.2024 bis 31.07.2024 in der JA XXXX und reiste anschließend am 31.07.2024 freiwillig nach Albanien aus.1.5. Der BF befand sich vom 14.05.2024 bis 31.07.2024 in der JA römisch 40 und reiste anschließend am 31.07.2024 freiwillig nach Albanien aus.
1.6. Der BF ist ledig und führt seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer in XXXX lebenden Österreicherin