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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1978 §37 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0100 E 27. April 1995 95/11/0110 E 27. April 1995 95/11/0111 E 27. April 1995 95/11/0116 E 27. April 1995 95/11/0118 E 27. April 1995 95/11/0119 E 27. April 1995 95/11/0120 E 27. April 1995 95/11/0124 E 10. Mai 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des W in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Februar 1995, Zl. 411.162/3-2.7/95, betreffend Feststellung des Wegfalls von Befreiungsgründen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1980 von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden; dieser Befreiung lag das damals angenommene öffentliche Interesse an seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur im Bereich der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung zugrunde. Auf Grund einer Mitteilung dieser Dienststelle vom 3. Jänner 1995 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie gemäß § 36a Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 36a Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 690/1992 feststellte, daß die für die amtswegige Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen seien und der in Rede stehende Befreiungsbescheid seine Wirksamkeit verloren habe.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen - als Fernmeldemonteure im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigt gewesene Wehrpflichtige betreffenden - Erkenntnissen ausgesprochen, daß eine von Amts wegen aus Gründen des Vorliegens öffentlicher Interessen verfügte Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nach § 36a Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 (oder einer Vorgängerbestimmung, wie etwa nach § 37 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978) wegen beruflicher Unabkömmlichkeit nur solange rechtswirksam ist und dem betreffenden Wehrpflichtigen ein subjektives Recht auf Nichteinberufung zum Präsenzdienst vermittelt, als der Wehrpflichtige in derselben Verwendung steht; eine andere, wenn auch höherwertige Verwendung beendet die Rechtswirksamkeit der seinerzeitigen Befreiung; dies gilt unabhängig davon, ob auch die neue Verwendung eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht von Amts wegen rechtfertigen könnte (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 95/11/0020, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Auch das vorliegende Beschwerdevorbringen, das sich mit dieser Rechtsprechung kritisch auseinandersetzt, gebietet keine andere Betrachtungsweise:
Daß der seinerzeitige Befreiungsbescheid keine konkrete Umschreibung der damaligen Verwendung des Beschwerdeführers enthält, bewirkt nicht, daß der Beschwerdeführer befreit bliebe, solange er im Fernmeldewesen schlechthin beschäftigt ist. Die fehlende Konkretisierung läßt keineswegs darauf schließen, daß "offenbar bewußt ein breiter Spielraum gelassen" worden sei. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht konnte sich der damalige Befreiungsbescheid nur auf den damals gegebenen Sachverhalt beziehen. Es ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ohne entsprechende ausdrückliche Verfügung nicht anzunehmen, daß die Befreiung des Beschwerdeführers auch für allfällige künftige geänderte Verwendungen Geltung haben sollte - was den Befreiungsbescheid schon in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Daß die Verwendungsänderung nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Anlaß genommen wurde, Schritte zur Erfüllung der Wehrpflicht des Beschwerdeführers zu setzen, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil keine Bestimmung es gebietet, dabei eine bestimmte Frist zu wahren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Dienstgeber des Beschwerdeführers seiner Verpflichtung gegenüber der Militärbehörde (§ 36a Abs. 4 zweiter Satz WG 1990, § 37 Abs. 5 zweiter Satz WG 1978) erst verspätet nachgekommen ist. Dem Wehrpflichtigen erwächst aus einer solchen Verzögerung kein subjektives Recht darauf, nicht mehr zum Präsenzdienst einberufen zu werden. Inwieweit ein subjektives Recht auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen (wirtschaftlichen oder familiären) Interessen entstanden sein kann, weil der Beschwerdeführer auf Grund von ihm zugekommenen Informationen darauf vertraute, als Postbediensteter überhaupt nicht mehr einberufen zu werden, braucht bei Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht untersucht zu werden. Dasselbe gilt für die Beurteilung der derzeitigen Verwendung des Beschwerdeführers auf eine allfällige künftige amtswegige Befreiung hin.
Daran änderte auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand nichts, daß die Vorgangsweise der belangten Behörde letztlich durch einen Rückgang der Zahl der Präsenzdienstpflichtigen motiviert worden sei. Daß schließlich in Ansehung anderer, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dem Beschwerdeführer gleichzuhaltender Personen keine Feststellung des Wegfalls der Befreiungsgründe erfolgt sein soll, berührt ebenfalls subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zahl AW 95/11/0045 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110097.X00Im RIS seit
20.11.2000