RS Lvwg 2023/9/25 VGW-121/049/4949/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Index

90/02 Führerscheingesetz
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §4 Abs1
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
BetriebsO 1994 §13
FSG §7
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Rechtssatz

Der VwGH hat dabei bereits zum Bereich des Führerscheinentzugs ausgesprochen, dass es auch den Verwaltungsgerichten im Beschwerdeverfahren möglich ist die Entziehungszeit zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers zu erhöhen (Vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Dies lässt sich dabei in einem argumentum a maiore ad minus Schluss (Vgl. allgemein dazu Potacs, Rechtstheorie [2015] 189 f.) auch auf den Bereich des Entzugs des Taxilenkerausweises übertragen, da die Innehabung einer Lenkberechtigung nach § 6 BO 1994 auch eine der Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung eines Taxilenkerausweises ist und ohne eine entsprechende Lenkberechtigung denklogisch auch kein Taxi gelenkt werden darf. Wenn nun für den Entzug der Lenkberechtigung die Möglichkeit besteht die Entzugsdauer auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abzuändern, so muss dies umso mehr für den darauf aufbauenden Taxilenkerausweis gelten. Diese Wertungskonvergenz zwischen den Bestimmungen der BO 1994 über den Entzug des Taxilenkerausweises und jenen des FSG über den Entzug der Lenkberechtigung zeigt sich seit der Novelle 2021 der BO 1994 auch darin, dass die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG ausdrücklich auch als ein Fall der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 gesehen wird.Der VwGH hat dabei bereits zum Bereich des Führerscheinentzugs ausgesprochen, dass es auch den Verwaltungsgerichten im Beschwerdeverfahren möglich ist die Entziehungszeit zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers zu erhöhen (Vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Dies lässt sich dabei in einem argumentum a maiore ad minus Schluss (Vgl. allgemein dazu Potacs, Rechtstheorie [2015] 189 f.) auch auf den Bereich des Entzugs des Taxilenkerausweises übertragen, da die Innehabung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 6, BO 1994 auch eine der Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung eines Taxilenkerausweises ist und ohne eine entsprechende Lenkberechtigung denklogisch auch kein Taxi gelenkt werden darf. Wenn nun für den Entzug der Lenkberechtigung die Möglichkeit besteht die Entzugsdauer auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abzuändern, so muss dies umso mehr für den darauf aufbauenden Taxilenkerausweis gelten. Diese Wertungskonvergenz zwischen den Bestimmungen der BO 1994 über den Entzug des Taxilenkerausweises und jenen des FSG über den Entzug der Lenkberechtigung zeigt sich seit der Novelle 2021 der BO 1994 auch darin, dass die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG ausdrücklich auch als ein Fall der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 gesehen wird.

Schlagworte

Taxilenkerausweis, Entziehung, Entzugsverfahren, Entziehungsdauer, Vertrauenswürdigkeit, Gesamtverhalten, Bindungswirkung, Wohlverhaltenszeitraum, Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.121.049.4949.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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