Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.09.2023Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat dabei bereits zum Bereich des Führerscheinentzugs ausgesprochen, dass es auch den Verwaltungsgerichten im Beschwerdeverfahren möglich ist die Entziehungszeit zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers zu erhöhen (Vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Dies lässt sich dabei in einem argumentum a maiore ad minus Schluss (Vgl. allgemein dazu Potacs, Rechtstheorie [2015] 189 f.) auch auf den Bereich des Entzugs des Taxilenkerausweises übertragen, da die Innehabung einer Lenkberechtigung nach § 6 BO 1994 auch eine der Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung eines Taxilenkerausweises ist und ohne eine entsprechende Lenkberechtigung denklogisch auch kein Taxi gelenkt werden darf. Wenn nun für den Entzug der Lenkberechtigung die Möglichkeit besteht die Entzugsdauer auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abzuändern, so muss dies umso mehr für den darauf aufbauenden Taxilenkerausweis gelten. Diese Wertungskonvergenz zwischen den Bestimmungen der BO 1994 über den Entzug des Taxilenkerausweises und jenen des FSG über den Entzug der Lenkberechtigung zeigt sich seit der Novelle 2021 der BO 1994 auch darin, dass die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG ausdrücklich auch als ein Fall der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 gesehen wird.Der VwGH hat dabei bereits zum Bereich des Führerscheinentzugs ausgesprochen, dass es auch den Verwaltungsgerichten im Beschwerdeverfahren möglich ist die Entziehungszeit zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers zu erhöhen (Vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044). Dies lässt sich dabei in einem argumentum a maiore ad minus Schluss (Vgl. allgemein dazu Potacs, Rechtstheorie [2015] 189 f.) auch auf den Bereich des Entzugs des Taxilenkerausweises übertragen, da die Innehabung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 6, BO 1994 auch eine der Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung eines Taxilenkerausweises ist und ohne eine entsprechende Lenkberechtigung denklogisch auch kein Taxi gelenkt werden darf. Wenn nun für den Entzug der Lenkberechtigung die Möglichkeit besteht die Entzugsdauer auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abzuändern, so muss dies umso mehr für den darauf aufbauenden Taxilenkerausweis gelten. Diese Wertungskonvergenz zwischen den Bestimmungen der BO 1994 über den Entzug des Taxilenkerausweises und jenen des FSG über den Entzug der Lenkberechtigung zeigt sich seit der Novelle 2021 der BO 1994 auch darin, dass die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG ausdrücklich auch als ein Fall der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 gesehen wird.
Schlagworte
Taxilenkerausweis, Entziehung, Entzugsverfahren, Entziehungsdauer, Vertrauenswürdigkeit, Gesamtverhalten, Bindungswirkung, Wohlverhaltenszeitraum, Wiedererlangung der VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.121.049.4949.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024