Entscheidungsdatum
25.09.2023Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.03.2023, Zl. T/.../VA/22, betreffend Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 (1. Entziehung des Taxiausweises, 2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Taxiausweis-Duplikats),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dies dabei mit der Maßgabe, dass die zu Spruchpunkt 1 verhängte Dauer des Entzugs des Taxiausweises mit der Nr. ..., ausgestellt am 14.12.2017, 24 Monate, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, anstelle der bisher verhängten 16 Monate zu betragen hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dies dabei mit der Maßgabe, dass die zu Spruchpunkt 1 verhängte Dauer des Entzugs des Taxiausweises mit der Nr. ..., ausgestellt am 14.12.2017, 24 Monate, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, anstelle der bisher verhängten 16 Monate zu betragen hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte erstmals mit Antrag vom 13.06.2007 die Erteilung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2007 erteilt.
Mit Antrag vom 21.11.2017 begehrte der Beschwerdeführer in der Folge die Ausstellung eines entsprechenden Duplikats, da er seinen ursprünglichen Taxilenkerausweis verloren habe. Dieses Duplikat wurde ihm am 14.12.2017 ausgestellt.
Mit gegenständlichem Antrag vom 31.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich, diesmal wegen Diebstahls, die Ausstellung eines entsprechenden Duplikats. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.11.2022 mit, dass aufgrund zahlreicher rechtskräftiger und nicht getilgter verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers beabsichtigt sei dessen Antrag abzuweisen und den Taxilenkerausweis für eine Dauer von 24 Monaten zu entziehen. Mit 21.11.2022 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend eine Stellungnahme, dass die Begehung des größtenteils der Übertretungen bestritten wird und die Dauer des in Aussicht genommenen Entzugs jedenfalls deutlich zu reduzieren wäre. Dieses Vorbringen wurde in der Folge noch in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2023 wiederholt und näher ausgeführt.
Mit Bescheid vom 02.03.2023 wies die belangte Behörde in der Folge den Antrag des Beschwerdeführers ab und entzog diesem zugleich den Taxilenkerausweis für eine Dauer von 16 Monaten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2023 zugestellt und von dessen rechtsfreundlichem Vertreter mit Eingabe vom 30.03.2023 Beschwerde erhoben, wobei in dieser das Vorbringen aus den Stellungnahmen wiederholt wurde.
II. Feststellungen:
Den Beschwerdeführer betreffend bestehen folgende rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:
1)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 02.01.2023: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) hat nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Anforderungen des KFG entspricht, da im Rahmen einer Kontrolle am 24.12.2022 um 04:35 Uhr festgestellt wurde, dass die für mehrspurige KFZ vorgeschriebene Warneinrichtung nicht bereitgestellt und kein Verbandszeug mitgeführt wurde.
2)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 10.01.2023: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) hat am 22.10.2022, um 04:26 Uhr an der Örtlichkeit Wien 20., A221 Nordbrücke, in Höhe Steinitzsteg, Richtung Prager Straße, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritten.
3)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 13.12.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) hat am 10.08.2022 von 01:28 bis 01:30 Uhr im Streckenabschnitt Wien 22., A22, Kaisermühlentunnel Km 3,835 bis 1,537 Richtung A23, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 12 km/h überschritten.
4)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 23.08.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-2 (A), hat am 06.07.2022, um 10:58 Uhr, an der Örtlichkeit 1020 Wien, Praterstraße 20 trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.
5)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 25.07.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 (A) hat am 28.04.2022, um 13:32 Uhr an der Örtlichkeit 1010 Wien, Karlsplatz Richtung Friedrichstraße Kreuzung Akademiestraße trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Um 13:40 Uhr des obgenannten Tages hat der Beschwerdeführer an der Örtlichkeit 1010 Wien, Friedrichstraße gegenüber 6 Richtung stadtauswärts durch lautstarkes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und um 13:43 Uhr sich einem Organ der öffentlichen Aufsicht gegenüber während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm aggressiv verhalten.
7)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 14.07.2022: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A) wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 09.06.2022, zugestellt am 14.06.2022, aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 15.04.2022 um 15:50 Uhr in 1010 Wien, Burgring gegenüber ON 3 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat die Auskunft nicht innerhalb der Frist erteilt.
8)VStV/.../2022 Strafverfügung der LPD Wien vom 21.03.2022: Der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber, etabliert in Wien, C.-straße, hat es zu verantworten, dass er am 01.01.2022, um 08:35 Uhr das Taxikraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A) Herrn D. E. als Lenker überlassen hat und von diesem im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des KFZ in Form eines Schildes am Armaturenbrett für die Fahrgäste nicht deutlich sicht- und lesbar angebracht war. Weiters waren die Tarifsätze im Fahrzeug nicht an einer geeigneten Stelle für die Fahrgäste deutlich sicht- und lesbar angebracht.
9)VStV/.../2021 Strafverfügung der LPD Wien vom 14.02.2022: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-5 (A) hat am 23.11.2021, um 07:32 Uhr an der Örtlichkeit 1090 Wien, Heiligenstädter Straße 12, Richtung Liechtenwerder Platz sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.
10)VStV/.../2021 Strafverfügung der LPD Wien vom 23.11.2021: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) hat es zu verantworten, dass im Rahmen einer Kontrolle am 17.11.2021 um 20:30 Uhr festgestellt wurde, dass dieses nicht den Bestimmungen des KFG entspricht, da am Fahrzeug zwei Begutachtungsplaketten aufeinander angebracht waren und keine vorgeschriebene Warneinrichtung und kein Verbandszeug mitgeführt wurden.
11)VStV/.../2021 Strafverfügung der LPD Wien vom 11.06.2021: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 (A) hat zu verantworten, dass dieses Fahrzeug am 12.04.2021, um 20:16 Uhr an der Örtlichkeit 1040 Wien, Waaggasse 14 Kreuzung Margaretenstraße Richtung Margaretenplatz nicht den Bestimmungen des KFG entsprach, als dieses nicht über eine funktionierende Kennzeichenbeleuchtung verfügte.
12)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 23.12.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A), wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 27.11.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das KFZ am 26.07.2020, um 15:40 Uhr an der Örtlichkeit Wien 12., Grünbergstraße 4 gelenkt hat und hat diese Auskunft nicht innerhalb dieser Frist erteilt.
13)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 15.12.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (A) hat am 23.09.2020 um 14:26 Uhr an der Örtlichkeit 1090 Wien, Türkenstraße 29 die in diesem Bereich durch Bodenmarkierungen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten.
14)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 06.10.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 (A) hat zu verantworten, dass dieses am 27.08.2020 um 20:00 Uhr, an der Örtlichkeit 1010 Wien, Kärntner Straße 51 nicht den Vorschriften des KFG entsprach, da am Fahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war.
15)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 08.09.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 (A) hat am 01.09.2020, an der Örtlichkeit 1020 Wien, Praterstraße 78, trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern ist weitergefahren.
16)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 22.06.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-4 (A) hat am 03.04.2020 um 10:15 Uhr an der Örtlichkeit 1020 Wien, Ferdinandstraße 9, das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet und die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens nach rechts fortgesetzt. In der Folge hat der Beschwerdeführer an der Örtlichkeit 1020 Wien, Aspernbrückengasse 3 die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
17)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 15.05.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (A) hat am 04.01.2020, um 14:10 Uhr an der Örtlichkeit Wien 02., Handelskai gegenüber Radstadion Richtung A23 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten.
18)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 03.08.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 (A) wurde mit Schreibe der LPD Wien vom 23.03.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 23.10.2019 um 23:49 Uhr in 1170 Wien, Rosensteingasse 58 Richtung Norden gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft dabei nicht.
19)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 28.05.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-9(A) wurde mit Schreiben der LPD Wien 12.03.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 18.01.2020 um 11:53 Uhr in 1090 Wien, Kolingasse 12 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat die Auskunft dabei nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt.
20)VStV/…/2020 Strafverfügung der LPD Wien vom 25.02.2020: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-10 (A) wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 29.01.2020 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 25.01.2020 um 21:00 Uhr in 1210 Wien, An der oberen Alten Donau 3-11 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
21)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 09.12.2019: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-11 (A) wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 10.09.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 20.07.2019 um 10:40 Uhr in Wien 13., Schönbrunner Schloßstraße 47 Haupttor Schönbrunn gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
22)VStV/9…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 07.05.2020: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 (A) stand am 29.10.2019 um 22:40 Uhr an der Örtlichkeit 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 45 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und hat nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, da er die Unfallstelle verlassen hat und hat auch nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienstelle verständigte, obwohl er und die beteiligte Person einander nicht ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben.
23)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 05.02.2020: Die F. GmbH zu deren Vertretung nach Außen der Beschwerdeführer berufenes Organ war wurde als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-12 (A) mit Schreiben der LPD Wien vom 25.11.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 26.06.2019, um 05:16 Uhr in Wien 11., A4 Simmering KM 4,464 Richtung stadtauswärts gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist.
24)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 27.09.2019: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-10 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 24.06.2019 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 24.04.2019 um 00:16 Uhr in Wien 12., Grünbergstraße 4 in Richtung Schönbrunner Schloßstraße gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
25)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 13.11.2019: Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-13, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer war, (A) am 14.08.2019, um 21:20 Uhr, an der Örtlichkeit 1030 Wien, Radetzkystraße 18, wurde festgestellt, dass dieses nicht den Vorschriften des KFG entspricht, da das Fahrzeug über keine gültige Begutachtungsplakette verfügte.
26)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 26.11.2019: Die F. GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer war, wurde als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-14 (A) mit Schreiben der LPD Wien vom 26.08.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 24.08.2019, um 18:00 Uhr in Wien 4., Kolschitzkygasse 12 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist.
27)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 14.01.2020: Die F. GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer war, wurde als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-14 (A) mit Schreiben der LPD Wien vom 12.09.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 26.07.2019, um 15:41 Uhr in 1160 Wien, Wernhardtstraße 2 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist.
28)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 27.11.2019: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-6 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 02.10.2019 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 20.07.2019 um 02:54 Uhr in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 17 Richtung Uraniastraße abgestellt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
29)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 09.01.2020: Die F. GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer war, wurde als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-12 (A) mit Schreiben der LPD Wien vom 05.08.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 16.05.2019, um 01:45 Uhr in Wien 22, A22, KM 1,537 bis KM 3,835 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist.
30)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 23.08.2019: Die F. GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer war, wurde als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-15 (A) mit Schreiben der LPD Wien vom 09.07.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 21.05.2019, um 10:47 Uhr in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 149 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist.
31)VStV/…/2019 Strafverfügung der LPD Wien vom 31.07.2019: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-10 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 21.06.2019 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 30.04.2019 um 19:20 Uhr in 1210 Wien, Brünner Straße 12 gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
32)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 15.05.2019: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-16 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 08.02.2019 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 27.11.2018 um 00:42 Uhr in Wien 18., Gymnasiumsstraße Höhe ON 49, Richtung Hasenauer Straße gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
33)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 21.01.2019: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-11 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 21.12.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 19.12.2018 um 10:51 Uhr in 1030 Wien, Rennweg 108, Richtung Simmering Kreuzung Grasbergergasse gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
34)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 04.02.2019: Die F. GmbH, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer war, wurde als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 (A) mit Schreiben der LPD Wien vom 02.01.2019 aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 09.09.2018, um 20:14 Uhr in Wien 18., Gymnasiumsstraße ON 51 Richtung Billrothstraße gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist.
35)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 05.12.2018: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-16 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 29.10.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 18.08.2018 um 20:53 Uhr in 1110 Wien, auf der A4 in Höhe KM 4,4 Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
36)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 05.12.2018: Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-16 wurde mit Schreiben der LPD Wien vom 29.10.2018 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das genannte Fahrzeug am 18.08.2018 um 22:24 Uhr in 1110 Wien, auf der A4 in Höhe KM 4,4 Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte die Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist.
37)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 10.04.2018: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-13 hat am 28.01.2018 um 06:32 Uhr in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 3 Richtung Gablenzgasse das Fahrzeug für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs jäh und überraschend abgebremst, wodurch dieser behindert wurde und zugleich den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang einstellen können. Weiters hat der Beschwerdeführer am obgenannten Tag um 06:32 Uhr an der Örtlichkeit 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 1, Richtung Burggasse einem Fußgänger der erkennbar den Schutzweg benützen wollte, nicht das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht.
38)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 26.03.2018: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-13 hat am 31.01.2018 in der Zeit von 11:22 Uhr bis 11:26 Uhr in 1010 Wien, Am Hof ggü 5 das Taxi im Fahrdienst verwendet und das Taxi außerhalb eines Standplatzes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt, obwohl hierbei weder der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet war, noch das Taxifahrzeug außer Dienst gestellt oder dieses als Bestellt gekennzeichnet war.
39)VStV/…/2018 Strafverfügung der LPD Wien vom 05.02.2018: Der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-13 hat am 31.01.2018 um 11:50 Uhr an der Örtlichkeit 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2 bis 64 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten. Zugleich hat dieser an der Örtlichkeit Seitenhafenstraße 2 den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer nicht auf diesen einstellen konnten. Am obgenannten Tag um 11:55 Uhr an der Örtlichkeit 1020 Wien, Freudenauer Hafen 2 das zuvor genannte Fahrzeug als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl der erforderliche Taxilenkerausweis am Armaturenbrett nicht deutlich sichtbar angebracht war und sich an dieser Örtlichkeit nicht entsprechend der auf der Fahrbahn angebrachten Bodenmarkierungen eingeordnet. Weiters wurde bei einer Kontrolle um 11:55 Uhr an der Örtlichkeit Freudenauer Hafen 2 festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer nicht sämtlich Änderungen, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinflussen können unverzüglich dem Landeshauptmann in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, angezeigt hat, da das Fahrzeug über verdunkelte und geschwärzte Rückleuchten verfügte. Zuletzt wurde das obgenannte Fahrzeug als Taxi im Fahrdienst verwendet, obwohl dessen Innenraum nicht gesäubert war.
III. Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
IV. Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 lauten:Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, lauten:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.Paragraph eins, (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.Paragraph 2, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,.
§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:Paragraph 3, Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;
2. den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;
3. den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
4. während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.
Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Paragraph 4, (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.Paragraph 5, (1) Den Ausweis nach Paragraph 4, hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, gegeben sind.
(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
2. Geltungsdauer (§ 10),
3. Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und
4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 4 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Absatz 4, im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
1. Nachname,
2. Vorname(n),
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. Akademischer Titel,
5. Anrede,
6. Wohnadresse,
7. Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
8. Unterschrift in gescannter Form,
9. Ausweisnummer
10. Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,
11. Geltungsdauer des Ausweises.
(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Abs. 4 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Absatz 4, genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.
§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6, (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
2. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung von Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5. durch ein Zeugnis nachweist:
a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b) Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
d) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e) Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) beziehen,
f) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g) Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen
h) Kenntnisse in Kriminalprävention,
i) Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
7. sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
(2) Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.(2) Eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 a, Ziffer eins, GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e und Litera g bis i.
(3) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.(3) Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 gilt als nicht vertrauenswürdig, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 gilt als nicht vertrauenswürdig, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 BO 1994 wird der Taxilenkerausweis ungültig und ist bei der Behörde abzugeben, wenn dieser nach Abs. 2 leg. cit. entzogen wird. Der Entzug hat dabei für einen angemessenen die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu erfolgen, wenn eine der in § 6 leg. cit. bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994 wird der Taxilenkerausweis ungültig und ist bei der Behörde abzugeben, wenn dieser nach Absatz 2, leg. cit. entzogen wird. Der Entzug hat dabei für einen angemessenen die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu erfolgen, wenn eine der in Paragraph 6, leg. cit. bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass sowohl die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden sind, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (Vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/03/0051).
Auch für das Entzugsverfahren nach § 13 BO 1994 ist dabei der fünfjährige Betrachtungszeitraum des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 von Bedeutung (VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079). Es hat demgemäß eine Prognose darüber zu erfolgen, wann mit der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit zu rechnen ist.Auch für das Entzugsverfahren nach Paragraph 13, BO 1994 ist dabei der fünfjährige Betrachtungszeitraum des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 von Bedeutung (VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079). Es hat demgemäß eine Prognose darüber zu erfolgen, wann mit der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit zu rechnen ist.
Die Betriebsordnung 1994 macht dabei auch im Rahmen eines Entzugsverfahrens nach § 13 Abs. 2 leg. cit. die Bemessung der Entziehungsdauer nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig, sondern vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeitspanne (Vgl. VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079).Die Betriebsordnung 1994 macht dabei auch im Rahmen eines Entzugsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. die Bemessung der Entziehungsdauer nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig, sondern vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeitspanne (Vgl. VwGH 19.08.2019, Ra 2019/03/0079).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Taxigewerbe soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, wonach einem Taxilenker daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen muss).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Taxigewerbe soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren vergleiche VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, wonach einem Taxilenker daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen muss).
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ (vgl. VwGH 17.3.1986, 85/15/0129). Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ vergleiche VwGH 17.3.1986, 85/15/0129).
Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 13 GelVerkG obliegt. In diesem Sinn ist die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft