TE Lvwg Erkenntnis 2023/12/11 VGW-001/101/11307/2023

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau Ing. A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 24.7.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Im Auftrag/Namen der C. GmbH als Bauführerin fanden am 05.12.2022 in Wien, D.-gasse, Grabungsarbeiten statt. Dabei kam es vereinzelt bei einem Baum zu Beschädigungen. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH.

1.2. Hierzu erließ die belangte Behörde am 17.03.2023 an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit folgendem wesentlichen Inhalt:

„Datum:          05.12.2022

Ort:                      Wien, D.-gasse

Funktion:           handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in

Firma:                   Baumeister C. GmbH mit Sitz in Wien E.-straße

Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1 VsstG (sic!) 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei Grabungsarbeiten auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse zu verantworten hat, dass entgegen § 3 Abs 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, wonach es verboten ist, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zubringen (sic!), am 05.12.2022 auf dieser Liegenschaft folgenden Stammumfang in 1 m Höhe 243 cm (Katasternummer 43 bzw 086370) durch mechanische Einwirkungen (Verlegung von Kabeln) beschädigt und im Wuchs gehemmt.Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VsstG (sic!) 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei Grabungsarbeiten auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse zu verantworten hat, dass entgegen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Baumschutzgesetz, wonach es verboten ist, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zubringen (sic!), am 05.12.2022 auf dieser Liegenschaft folgenden Stammumfang in 1 m Höhe 243 cm (Katasternummer 43 bzw 086370) durch mechanische Einwirkungen (Verlegung von Kabeln) beschädigt und im Wuchs gehemmt.

Laut Stellungnahme der MA 42 vom 29.12.2022 wurde der Baum wurde (sic!) durch Mitarbeiter der Firma C. angegraben.

und (sic!) es wurden Wurzeln bis in den Grobwurzelbereich abgerissen Dadurch (sic!) wurde der Baum beschädigt und im Wuchs gehemmt.“

Die belangte Behörde erließ in der Folge am 24.07.2023 ein gleichlautendes Straferkenntnis an die Beschwerdeführerin und stellte dieses auch der mithaftenden C.-GmbH zu.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich aus dem unbedenklichen behördlichen Akt. An dessen Inhalt kam kein Zweifel auf.

3. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Verbotene Eingriffe
§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten,
    1. 1.Ziffer eins
      den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;den in Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
    2. 2.Ziffer 2
      Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach § 4;Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach Paragraph 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3
      Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.

[…]

Strafbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,

[…]

  1. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
    1. 1.Ziffer eins
      […]
    2. 2.Ziffer 2
      einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,

        […]

  1. (4)Absatz 4Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Da der verbotene Eingriff in den geschützten Baumbestand nach dem festgestellten Sachverhalt im Zuge von Bauführungen begangen wurde und die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Bauführerin bestraft wurde, ließe sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nur aus § 13 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz ableiten. Diese Bestimmung sieht jedoch vor, dass der Bauführer nur dann strafbar ist, wenn er es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit seinem Wissen begangen worden ist. Da dem Beschwerdeführer diese wesentlichen Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nicht angelastet wurden, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Dieser Vorhalt ist jedoch ein wesentliches Element (arg Das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener Merkmale; vgl hierzu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, §§ 44a (Stand 1.7.2023, rdb.at), Rz 4; sowie zu einem gleichgelagerten Fall Verwaltungsgericht Wien, 24.09.2018, VGW-001/010/3706/2018).4.1. Da der verbotene Eingriff in den geschützten Baumbestand nach dem festgestellten Sachverhalt im Zuge von Bauführungen begangen wurde und die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Bauführerin bestraft wurde, ließe sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nur aus Paragraph 13, Absatz 4, Wiener Baumschutzgesetz ableiten. Diese Bestimmung sieht jedoch vor, dass der Bauführer nur dann strafbar ist, wenn er es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit seinem Wissen begangen worden ist. Da dem Beschwerdeführer diese wesentlichen Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht angelastet wurden, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Dieser Vorhalt ist jedoch ein wesentliches Element (arg Das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener Merkmale; vergleiche hierzu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Paragraphen 44 a, (Stand 1.7.2023, rdb.at), Rz 4; sowie zu einem gleichgelagerten Fall Verwaltungsgericht Wien, 24.09.2018, VGW-001/010/3706/2018).

4.2. Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen konnte gegenständlich verzichtet werden, weil gemäß § 44 Abs 2 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung hätte aufgrund der Rechtslage auch keinen Mehrwert mit sich gebracht.4.2. Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen konnte gegenständlich verzichtet werden, weil gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung hätte aufgrund der Rechtslage auch keinen Mehrwert mit sich gebracht.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, Wiener Baumschutzgesetz, Baumbestand, verbotener Eingriff, Verantwortlichkeit, Bauführer, Auswahl und Überwachung der Aufsichtsperson, wesentliche Tatbestandsmerkmale, Vorhalt, Verfolgungsverjährungsfrist, Aufhebung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.11307.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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