TE Lvwg Erkenntnis 2024/2/15 VGW-123/077/15212/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2024
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Entscheidungsdatum

15.02.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §2
GewO 1994 §32
WVRG 2020 §23 Abs1
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der A., vertreten durch Rechtsanwälte OG, Rechtsanwalt in Wien, B.-markt, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Vergabeverfahren „Stadt Wien - Gebietsbetreuung Stadterneuerung (GB*) - Los …: GB* …, … und … Bezirk", der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, C.-gasse,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Dem Antrag vom 04.12.2023 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 24.11.2023 wird stattgegeben und die Zuschlagsentscheidung vom 24.11.2023 wird nichtig erklärt.

II.    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin € 11.403,00 an entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (im Folgenden: Antragsgegnerin), ist öffentliche Auftraggeberin und führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages betreffend „Gebietsbetreuung Stadterneuerung“. Das Vergabeverfahren ist in 6 Gebietslose geteilt. Das Nachprüfungsverfahren betrifft das Gebietslos … betreffend den …, … und den … Wiener Gemeindebezirk.

Die A. (im Folgenden: Antragstellerin) ist Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren und hat ein LBO gelegt.

Die Antragsgegnerin hat am 24.11.2023 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Bietergemeinschaft D. GmbH, E. GmbH und F. (im Folgenden: präsumtive Zuschlagsempfängerin) erlassen.

Die Antragstellerin hat gegen diese Zuschlagsentscheidung rechtzeitig einen Antrag auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht, ihr Interesse am Erhalt des Auftrags und den ihr drohenden Schaden dargelegt sowie die Pauschalgebühren entrichtet.

Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 07.12.2023, VGW-124/077/15215/2023, erlassen.

In ihrem Nachprüfungsantrag brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über ausreichende Personalressourcen und damit nicht über die technische Leistungsfähigkeit. Vielmehr würde die präsumtive Zuschlagsempfängerin das für die Erfüllung des Auftrags erforderliche Personal erst mittels Inseraten suchen.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde weiters nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen. Insbesondere sei die Teilnahme an einer Ausschreibung bereits der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten und würde das F. daher auch als gemeinnütziger Verein für die Teilnahme an der gegenständlichen Ausschreibung die entsprechenden Gewerbeberechtigungen benötigen.

Die Antragsgegnerin replizierte im Wesentlichen wie folgt:

Betreffend die technische Leistungsfähigkeit sei in den Eignungsanforderungen nicht festgelegt worden, dass eine konkret bestimmte Anzahl an Mitarbeiterinnen nachgewiesen werden müsse. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dürfe schon deshalb aus dem von der Antragstellerin vorgebrachten Grund nicht ausgeschieden werden. Die Antragsgegnerin habe konkrete Festlegungen zur technischen Leistungsfähigkeit und zu den erforderlichen Nachweisen getroffen und die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe die erfolgten Festlegungen nachweislich erfüllt.

Betreffend Befugnisse würde die präsumtive Zuschlagsempfängerin alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen vorweisen. Bei der im Auftrag enthaltenen Sozialarbeit würde es sich um keine dem Gewerberecht unterliegende Tätigkeit handeln. Insbesondere sei für Sozialarbeit keine Befugnis als Lebens- und Sozialberatung erforderlich und würde Sozialarbeit auch nicht Gegenstand eines freien Gewerbes sein. Betreffend § 1 Abs. 6 GewO 1994 würde die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit des Vereins das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweise. Dies treffe auf die vom Verein F. erbrachte Sozialarbeit gerade nicht zu.Betreffend Befugnisse würde die präsumtive Zuschlagsempfängerin alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen vorweisen. Bei der im Auftrag enthaltenen Sozialarbeit würde es sich um keine dem Gewerberecht unterliegende Tätigkeit handeln. Insbesondere sei für Sozialarbeit keine Befugnis als Lebens- und Sozialberatung erforderlich und würde Sozialarbeit auch nicht Gegenstand eines freien Gewerbes sein. Betreffend Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1994 würde die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit des Vereins das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweise. Dies treffe auf die vom Verein F. erbrachte Sozialarbeit gerade nicht zu.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin brachte in ihrer Replik im Wesentlichen vor:

Die Durchführung der Sozialarbeit unterliege nach einhelliger Meinung nicht der Gewerbeordnung, da die Kompetenz zur Regelung dieser Berufe und dieser Tätigkeiten dem Landesgesetzgeber nach Art. 15 B-VG zukomme.Die Durchführung der Sozialarbeit unterliege nach einhelliger Meinung nicht der Gewerbeordnung, da die Kompetenz zur Regelung dieser Berufe und dieser Tätigkeiten dem Landesgesetzgeber nach Artikel 15, B-VG zukomme.

Die Stellungnahme enthält weiters Angaben zum Personal der Mitglieder der Bietergemeinschaft. Dass Personal gesucht werde, um eventuelle interne Verschiebungen von Personal nicht vornehmen zu müssen, sei zulässig.

Die Antragstellerin replizierte zu den beiden oben genannten Stellungnahmen im Wesentlichen wie folgt:

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde vorbringen, dass der Verein F. Schlüsselpersonal im Wesentlichen für Sozialarbeit beistellen werde. Bei Sozialarbeit handle sich um eine Tätigkeit, die in den Vorbehaltsbereich des reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung falle. Diese Tätigkeit erfolge entgeltlich und damit gewerbsmäßig.

Zur technischen Leistungsfähigkeit werde ausgeführt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin das Personal gezielt für den Standort in Wien suchen würde. Es sei nicht zulässig, das für die Ausführung des Auftrags benötigte Schlüsselpersonal erst nach der Angebotslegung zu suchen. Darüber hinaus habe ein Mitglied der Bietergemeinschaft unmittelbar nach der Zuschlagsentscheidung versucht, eine Mitarbeiterin der Antragstellerin abzuwerben. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über ausreichendes und geeignetes Personal verfügen würde.

In den Schriftsätzen der Parteien wurde insbesondere die Frage problematisiert, ob Tätigkeiten der Sozialarbeit, soweit sich diese inhaltlich mit Tätigkeiten des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung überschneiden sollten, vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind. Eine solche vorgebrachte Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO 1994 wurde insbesondere von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin damit argumentiert, dass Sozialarbeit kompetenzmäßig eine Angelegenheit des Art. 15 B-VG sei und deswegen nicht in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fallen könne. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht folgende Stellungnahmen eingeholt:In den Schriftsätzen der Parteien wurde insbesondere die Frage problematisiert, ob Tätigkeiten der Sozialarbeit, soweit sich diese inhaltlich mit Tätigkeiten des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung überschneiden sollten, vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sind. Eine solche vorgebrachte Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO 1994 wurde insbesondere von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin damit argumentiert, dass Sozialarbeit kompetenzmäßig eine Angelegenheit des Artikel 15, B-VG sei und deswegen nicht in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fallen könne. Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht folgende Stellungnahmen eingeholt:

Auszug aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 63 vom 31.01.2024:

„Zu dem im Betreff angeführten Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.01.2024 sowie der Ergänzung vom 25.01.2024 erstattet die Magistratsabteilung 63 – Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand aus Sicht ihres Zuständigkeitsbereiches die nachstehende Stellungnahme.

1.) Die Abgrenzung einer Tätigkeit von einem bestimmten (reglementierten) Gewerbe setzt voraus, dass die abzugrenzende Tätigkeit hinlänglich bekannt ist. Es wurde daher eine Recherche zur „Sozialarbeit“ durchgeführt und werden an dieser Stelle einige relevant erscheinende Aspekte hervorgehoben.

? Die Berufsgruppe verfügt über keine gesetzliche berufsrechtliche Regelung.

? Angehörige der Berufsgruppen der Sozialen Arbeit sind von den (landes-)gesetzlichen Regelungen für Sozialbetreuungsberufe nicht erfasst [vgl. dazu etwa die Begründung zum Initiativantrag betreffend ein Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 (SozBezG 2023) vom 15.12.2023; 3814/A XXVII. GP]. ? Angehörige der Berufsgruppen der Sozialen Arbeit sind von den (landes-)gesetzlichen Regelungen für Sozialbetreuungsberufe nicht erfasst [vgl. dazu etwa die Begründung zum Initiativantrag betreffend ein Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 (SozBezG 2023) vom 15.12.2023; 3814/A römisch 27 . GP].

? Das vom VWG übermittelte, von der Generalversammlung des Österreichischen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit am 24.06. 2017 beschlossene Berufsbild der Sozialarbeit, wurde durch das Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ des Österreichischen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit - obds (2022) ersetzt (vgl. S. 2 der Eigenveröffentlichung: „Entsprechend dem Selbstverständnis des obds als Berufsverband, der Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen gleichermaßen vertritt, ersetzt das Dokument das Berufsbild der Sozialarbeit aus dem Jahr 2017“). Das Dokument ist als Beilage angeschlossen. ? Das vom VWG übermittelte, von der Generalversammlung des Österreichischen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit am 24.06. 2017 beschlossene Berufsbild der Sozialarbeit, wurde durch das Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ des Österreichischen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit - obds (2022) ersetzt vergleiche Sitzung 2 der Eigenveröffentlichung: „Entsprechend dem Selbstverständnis des obds als Berufsverband, der Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen gleichermaßen vertritt, ersetzt das Dokument das Berufsbild der Sozialarbeit aus dem Jahr 2017“). Das Dokument ist als Beilage angeschlossen.

? Das zitierte Dokument des obds 2022 nimmt unter anderem allgemein auf eine im Jahr 2014 verabschiedete weltweit gültige Definition der Sozialen Arbeit Bezug (vgl. dazu auch die Internetseite des obds, Rubrik Soziale Arbeit) und erörtert zudem, was Soziale Arbeit in Österreich sein kann bzw. leisten soll. An dieser Stelle werden auszugsweise einige Textpassagen wiedergegeben: „Die zentrale Funktion Sozialer Arbeit ist die lebensweltliche Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen, die häufig als komplex oder herausfordernd beschrieben werden […].“; „Festzuhalten ist dabei, dass es dabei nicht „die eine“ Methode oder „das richtige“ Verfahren gibt, sondern dass die Fachkräfte aufgrund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung im individuellen Fall über die Anwendung entscheiden.“; „Fachkräfte der Sozialen Arbeit üben die unterschiedlichsten Tätigkeiten aus. Die konkret gesetzten Handlungen werden immer vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und des Auftrags Sozialer Arbeit gesetzt. […] Fachkräfte der Sozialen Arbeit […] ? unterstützen Adressat*innen bei der Erschließung persönlicher, sozialer, rechtlicher, lebensweltlicher bzw. sozialräumlicher und institutioneller Ressourcen und aktivieren Selbsthilfepotentiale. ? intervenieren in Krisensituationen und tragen zur Klärung komplexer Situationen bei […].“; Soziale Arbeit […] richtet sich im Rahmen spezialisierter Angebote an einzelne Adressat*innengruppen (z.B. Menschen mit Lernschwierigkeiten, Suchtkranke, von Wohnungslosigkeit betroffene Menschen,…).“ ? Das zitierte Dokument des obds 2022 nimmt unter anderem allgemein auf eine im Jahr 2014 verabschiedete weltweit gültige Definition der Sozialen Arbeit Bezug vergleiche dazu auch die Internetseite des obds, Rubrik Soziale Arbeit) und erörtert zudem, was Soziale Arbeit in Österreich sein kann bzw. leisten soll. An dieser Stelle werden auszugsweise einige Textpassagen wiedergegeben: „Die zentrale Funktion Sozialer Arbeit ist die lebensweltliche Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen, die häufig als komplex oder herausfordernd beschrieben werden […].“; „Festzuhalten ist dabei, dass es dabei nicht „die eine“ Methode oder „das richtige“ Verfahren gibt, sondern dass die Fachkräfte aufgrund ihrer Qualifikation und Berufserfahrung im individuellen Fall über die Anwendung entscheiden.“; „Fachkräfte der Sozialen Arbeit üben die unterschiedlichsten Tätigkeiten aus. Die konkret gesetzten Handlungen werden immer vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und des Auftrags Sozialer Arbeit gesetzt. […] Fachkräfte der Sozialen Arbeit […] ? unterstützen Adressat*innen bei der Erschließung persönlicher, sozialer, rechtlicher, lebensweltlicher bzw. sozialräumlicher und institutioneller Ressourcen und aktivieren Selbsthilfepotentiale. ? intervenieren in Krisensituationen und tragen zur Klärung komplexer Situationen bei […].“; Soziale Arbeit […] richtet sich im Rahmen spezialisierter Angebote an einzelne Adressat*innengruppen (z.B. Menschen mit Lernschwierigkeiten, Suchtkranke, von Wohnungslosigkeit betroffene Menschen,…).“

? Der obds selbst geht offenbar von Überschneidungen der Tätigkeiten von Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen zu Tätigkeiten von gewerblich geregelten Berufen aus (vgl. die FAQ auf der Homepage des obds unter dem Link https://obds.at/faq/, Rubrik Soziale Arbeit als Beruf, die dort verlinkte Stellungnahme zur Selbstständigkeit in der Sozialen Arbeit sowie obds, Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit, S. 33). ? Der obds selbst geht offenbar von Überschneidungen der Tätigkeiten von Sozialarbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen zu Tätigkeiten von gewerblich geregelten Berufen aus vergleiche die FAQ auf der Homepage des obds unter dem Link https://obds.at/faq/, Rubrik Soziale Arbeit als Beruf, die dort verlinkte Stellungnahme zur Selbstständigkeit in der Sozialen Arbeit sowie obds, Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit, Sitzung 33).

Das Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ signalisiert umfangreiche Aufgaben der in Rede stehenden Berufsgruppe. Vorausgeschickt wird, dass eine umfassende Analyse der teilweise bloß demonstrativ abgebildeten Tätigkeitsbereiche innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, sodass auch keine abschließende Abgrenzung vorgenommen werden kann. Festgehalten werden kann jedoch, dass aus Sicht der Magistratsabteilung 63 gewisse Überschneidungen der Problemfelder, in denen Sozialarbeiter*innen und Lebens- und Sozialberater*innen tätig sind, erkennbar sind. Die Unterstützung der Magistratsabteilung 63 kann daher ausschließlich in der Darstellung des reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung, welches die psychosoziale Beratung (dieser Begriff hat sich mit Inkrafttreten der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2022, eingebürgert), die Ernährungsberatung und die sportwissenschaftliche Beratung umfasst, bestehen. Das Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ signalisiert umfangreiche Aufgaben der in Rede stehenden Berufsgruppe. Vorausgeschickt wird, dass eine umfassende Analyse der teilweise bloß demonstrativ abgebildeten Tätigkeitsbereiche innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, sodass auch keine abschließende Abgrenzung vorgenommen werden kann. Festgehalten werden kann jedoch, dass aus Sicht der Magistratsabteilung 63 gewisse Überschneidungen der Problemfelder, in denen Sozialarbeiter*innen und Lebens- und Sozialberater*innen tätig sind, erkennbar sind. Die Unterstützung der Magistratsabteilung 63 kann daher ausschließlich in der Darstellung des reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung, welches die psychosoziale Beratung (dieser Begriff hat sich mit Inkrafttreten der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,, eingebürgert), die Ernährungsberatung und die sportwissenschaftliche Beratung umfasst, bestehen.

§ 119 GewO 1994 führt eine Reihe von Tätigkeiten an, die in den Vorbehaltsbereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung fallen. Zu betonen ist, dass es sich dabei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung um keine abschließende, sondern eine demonstrative Aufzählung handelt, die lediglich einige wichtige Problemkreise aufzeigt. Den Bereich der psychosozialen Beratung betreffend werden in § 119 Abs. 1 GewO 1994 explizit die „Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen“ genannt. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Zu den verwendeten Begrifflichkeiten der „Beratung“ und „Betreuung“ darf auf die Ausführungen von Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely hingewiesen werden. Demnach umfasst der Begriff „Beratung“ entsprechend der semantischen Bedeutung über die bloße Sachinformation hinausgehend auch das Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Fragestellungen der zu beratenden Person durch Abgabe und Erörterung von Handlungsempfehlungen durch die*den Berater*in nach Maßgabe des für den Beratungsgegenstand relevanten und aktuellen Wissenstandes in Frage kommenden Fachgebietes. Die „Betreuung“ umfasst in diesem Zusammenhang damit zwangsläufig den gesamten Kanon an Hilfestellungen betreffend die Umsetzung der Handlungsempfehlungen der*des Beraters*in sowie die begleitende Kontrolle der tatsächlichen Durchführung durch die beratene Person, mit Ausnahme psychotherapeutischer Maßnahmen (vgl. vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 119 Rz 2). Paragraph 119, GewO 1994 führt eine Reihe von Tätigkeiten an, die in den Vorbehaltsbereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung fallen. Zu betonen ist, dass es sich dabei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung um keine abschließende, sondern eine demonstrative Aufzählung handelt, die lediglich einige wichtige Problemkreise aufzeigt. Den Bereich der psychosozialen Beratung betreffend werden in Paragraph 119, Absatz eins, GewO 1994 explizit die „Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen“ genannt. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Zu den verwendeten Begrifflichkeiten der „Beratung“ und „Betreuung“ darf auf die Ausführungen von Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely hingewiesen werden. Demnach umfasst der Begriff „Beratung“ entsprechend der semantischen Bedeutung über die bloße Sachinformation hinausgehend auch das Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Fragestellungen der zu beratenden Person durch Abgabe und Erörterung von Handlungsempfehlungen durch die*den Berater*in nach Maßgabe des für den Beratungsgegenstand relevanten und aktuellen Wissenstandes in Frage kommenden Fachgebietes. Die „Betreuung“ umfasst in diesem Zusammenhang damit zwangsläufig den gesamten Kanon an Hilfestellungen betreffend die Umsetzung der Handlungsempfehlungen der*des Beraters*in sowie die begleitende Kontrolle der tatsächlichen Durchführung durch die beratene Person, mit Ausnahme psychotherapeutischer Maßnahmen vergleiche vergleiche Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 119, Rz 2).

Nähere Erläuterungen zu den in § 119 Abs. 1 angeführten – die psychosoziale Beratung betreffenden Problemfeldern – ergeben sich aus der „Job-Description“, die anlässlich des Beitrittes Österreichs zur EU vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Mitwirkung der Wirtschaftskammerorganisation sowie Einbindung der dieser zugehörigen Fachorganisationen übermittelt wurde, und als Beilage angeschlossen ist. Unter Berücksichtigung des § 29 GewO 1994 kann diese zur Feststellung des Gewerbeumfanges herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt wird, dass die „Job-Description“ auf die Bereiche der Ernährungsberatung und sportwissenschaftlichen Beratung keinen Bezug nimmt, da diese erst später (vgl. die Novellen der GewO 1994 durch das BGBl. I Nr. 111/2002 bzw. BGBl. I Nr. 131/2004) in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung aufgenommen wurden. Nähere Erläuterungen zu den in Paragraph 119, Absatz eins, angeführten – die psychosoziale Beratung betreffenden Problemfeldern – ergeben sich aus der „Job-Description“, die anlässlich des Beitrittes Österreichs zur EU vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Mitwirkung der Wirtschaftskammerorganisation sowie Einbindung der dieser zugehörigen Fachorganisationen übermittelt wurde, und als Beilage angeschlossen ist. Unter Berücksichtigung des Paragraph 29, GewO 1994 kann diese zur Feststellung des Gewerbeumfanges herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt wird, dass die „Job-Description“ auf die Bereiche der Ernährungsberatung und sportwissenschaftlichen Beratung keinen Bezug nimmt, da diese erst später vergleiche die Novellen der GewO 1994 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,) in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung aufgenommen wurden.

Die „Job-Description“ führt nun etwa folgende Tätigkeiten an: Persönlichkeitsberatung, Zielfindung, Entscheidungsfindung, Bearbeiten von persönlichen Wertesystemen, Konfliktberatung, Lernschwierigkeit- und Prüfungsbewältigung, Aggressionsbewältigung, Anleitung für gesundes Leben, Beratung über Drogensuchtverhalten, Ressourcenmanagement, Bildungsberatung etc.

Darauf aufbauend hat der Fachverband der Personenberatung und Personenbetreuung der Wirtschaftskammer Österreich im März 2006 einen Tätigkeitskatalog der Lebens- und Sozialberatung veröffentlicht. Auf die Wiedergabe des Inhalts wird an dieser Stelle verzichtet, zumal der Katalog unter https://www.lebensberater.at/media/195 abgerufen werden kann. Für den Bereich der psychosozialen Beratung steht zudem unter https://www.lebensberater.at/media/142 ein Methodenkatalog zur Verfügung, der nähere Ausführungen zum philosophischer Dialog sowie der tiefenpsychologischen, humanistisch-existenziellen, systemischen und verhaltensmodifizierenden Orientierung enthält.

Dementsprechend führen auch Gruber/Paliege-Barfuß aus, dass alle Tätigkeiten, die nicht dem psychotherapeutischen Beruf vorbehalten sind, jedenfalls Gegenstand des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater sein können. Beispielsweise sehen sie die Persönlichkeitsberatung (Beratung und Betreuung bei der Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich, Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise [Einheit von Körper, Seele und Geist], Kreativitätsförderung, psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie, Beratung zur Selbstfindung und Problemlösung, Suchtberatung, Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechende Berufswahl, Beratung zur Herstellung eines gesünderen psychosozialen Umfeldes, Beratung im emotionalen Umgang mit Geld, Freizeitberatung), die Kommunikationsberatung, die Konfliktberatung, die Mediation, die Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, die Scheidungsberatung, die Erziehungsberatung, die Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching, die Sozialberatung, die Gruppenberatung und die Supervision im Vorbehaltsbereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung. Auch das Anbieten und die Durchführung von die verschiedenen Lebensbereiche betreffenden philosophischen Diskussionen, z.B. nach einem Todesfall mit Familienmitgliedern, schreiben sie dem Tätigkeitsbereich dieses Gewerbes zu [vgl. Gruber/Paliege- Barfuß, GewO7 § 119 (Stand 1.10.2022, rdb.at)]. Dementsprechend führen auch Gruber/Paliege-Barfuß aus, dass alle Tätigkeiten, die nicht dem psychotherapeutischen Beruf vorbehalten sind, jedenfalls Gegenstand des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater sein können. Beispielsweise sehen sie die Persönlichkeitsberatung (Beratung und Betreuung bei der Persönlichkeitsentwicklung im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich, Beratung zur Steigerung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise [Einheit von Körper, Seele und Geist], Kreativitätsförderung, psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie, Beratung zur Selbstfindung und Problemlösung, Suchtberatung, Beratung über die den persönlichen Neigungen entsprechende Berufswahl, Beratung zur Herstellung eines gesünderen psychosozialen Umfeldes, Beratung im emotionalen Umgang mit Geld, Freizeitberatung), die Kommunikationsberatung, die Konfliktberatung, die Mediation, die Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, die Scheidungsberatung, die Erziehungsberatung, die Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching, die Sozialberatung, die Gruppenberatung und die Supervision im Vorbehaltsbereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung. Auch das Anbieten und die Durchführung von die verschiedenen Lebensbereiche betreffenden philosophischen Diskussionen, z.B. nach einem Todesfall mit Familienmitgliedern, schreiben sie dem Tätigkeitsbereich dieses Gewerbes zu [vgl. Gruber/Paliege- Barfuß, GewO7 Paragraph 119, (Stand 1.10.2022, rdb.at)].

Der Vielschichtigkeit der Tätigkeit wird durch folgenden Satz verdeutlicht: „Lebens- und Sozialberatern (§ 94 Z 46) obliegt ganz allgemein die Beratung von Menschen im Zusammenhang mit Problemen, die durch das menschliche Zusammenleben entstehen [Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbach er (Hrsg), GewO4 (2020) zu § 2 GewO 1994 Rz 54].“ Der Vielschichtigkeit der Tätigkeit wird durch folgenden Satz verdeutlicht: „Lebens- und Sozialberatern (Paragraph 94, Ziffer 46,) obliegt ganz allgemein die Beratung von Menschen im Zusammenhang mit Problemen, die durch das menschliche Zusammenleben entstehen [Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbach er (Hrsg), GewO4 (2020) zu Paragraph 2, GewO 1994 Rz 54].“

Auszug aus der Stellungnahme des Österreichischen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit (OBDS) vom 01.02.2024:

„Die heutige „Soziale Arbeit“ hat sich ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts (die ersten Ausbildungseinrichtung in Wien wurde 1912 gegründet, 1908 die erste Schule im deutschsprachigen Raum in Berlin) aus den beiden Traditionslinien „Sozialpädagogik“ und „Sozialarbeit“ herausgebildet. Vgl. dazu auch das Dokument „Soziale Arbeit in Österreich – Identifikationsrahmen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit“.

Im Band „Wörterbuch Soziale Arbeit“ findet sich unter dem Stichwort „Zur Geschichte der Sozialen Arbeit in Österreich“ (Hrsg. Amthor, Goldberg, Hansbauer, Landes, Wintergerst (Hrsg.); 9. Auflage; 2021 Beltz Verlag à da diese Quelle zu groß zum Senden war, kann diese bei Bedarf auch per WeTransfer übermittelt werden. Bitte in diesem Fall um eine kurze Email-Nachricht):

„Die Geschichte der professionellen Sozialarbeit beginnt in Ö. mit der Gründung der ersten Ausbildungseinrichtung durch Ilse Arlt 1912, die selbst als Theoretikerin der SozArb hervortrat (Theorien der Sozialen Arbeit). In ihren Schriften entwickelte sie eine Lehre von den Bedürfnissen. Die soziale Berufstätigkeit wurde in der ersten Republik vor allem im „Roten Wien“ zügig ausgebaut. Die sozialdemokratische Sozialpolitik Wiens verstand sich als Gegenmodell zur christlich-sozial dominierten Bundespolitik. Ein damals ehrgeiziges Wohnbauprogramm, die Errichtung von Kindergärten, der Ausbau der Familienfürsorge, von Mütterberatungsstellen und der Erziehungsberatung waren in ein Programm der Gesundheits- und Hygieneerziehung eingebunden. Für die Entwicklung der Sozialpädagogik war die Arbeit von August Aichhorn, einem Schüler Sigmund Freuds, wegweisend.“ (S 796)

Zum fraglichen Zeitpunkt vor Beschlussfassung des B-VG existierten bereits seit mehreren Jahren in Österreich Ausbildungseinrichtungen für Personen, die als „Fürsorgerinnen“ oder „Volkspflegerinnen“ bezeichnet wurden. Zu Ilse Arlt und dem damaligen Verständnis der wohlfahrtsorientierten Fürsorge siehe die Zeitschrift SIÖ 02/2010 besonders ab S. 16ff.Zum fraglichen Zeitpunkt vor Beschlussfassung des B-VG existierten bereits seit mehreren Jahren in Österreich Ausbildungseinrichtungen für Personen, die als „Fürsorgerinnen“ oder „Volkspflegerinnen“ bezeichnet wurden. Zu Ilse Arlt und dem damaligen Verständnis der wohlfahrtsorientierten Fürsorge siehe die Zeitschrift SIÖ 02/2010 besonders ab Sitzung 16ff.

Belege für die berufliche Tätigkeit der Fürsorgerinnen und Volkspflegerinnen finden sich im Beitrag „Soziale Arbeit in Österreich, die Geburt eines Berufs. Ein historischer Ausflug von 1919 bis 1960“ im Band „Profession Soziale Arbeit in Österreich“ (gesamt im Anhang). Hieraus einige Zitate:

Die neue Berufsgruppe der Fürsorgerinnen wurde vor allem in staatlichen Programmen eingesetzt, die vornehmlich den Gesundheitszustand von Kindern und Erwachsenen überprüfen sollten. Diese Programme standen fast ausschließlich unter ärztlicher Leitung und waren abhängig von deren Expertise und den neu verabschiedeten Sozialgesetzen der Ersten Republik“ S. 12. „Die neue Berufsgruppe der Fürsorgerinnen wurde vor allem in staatlichen Programmen eingesetzt, die vornehmlich den Gesundheitszustand von Kindern und Erwachsenen überprüfen sollten. Diese Programme standen fast ausschließlich unter ärztlicher Leitung und waren abhängig von deren Expertise und den neu verabschiedeten Sozialgesetzen der Ersten Republik“ Sitzung 12.

„Die Absolventinnen der Arlt-Schule stiegen mit ihrer neuen Tätigkeit in dieses System der Jugend- und Familienfürsorge in Wien ein. Da der Bedarf an geschulten Professionistinnen aber damit nach Ende des Ersten Weltkrieges bei weitem nicht gedeckt war, eröffnete die Stadt Wien eine eigene Fürsorgerinnenschule. Im Jahr 1919 gab es bereits fünf Jahrgänge von Fürsorgerinnen, die die Ausbildung bei Ilse Arlt abgeschlossen hatten. Ein österreichisches Berufsspezifikum zeigt sich hier, da das Wiener Wohlfahrtswesen dreigegliedert aufgebaut wurde: „1. Die allgemeine Fürsorge, später Sozialhilfe genannt, welche die Nachfolgeeinrichtung des Armenwesens war; 2. die Jugendfürsorge, und 3. das Gesundheitswesen. Anders als in anderen Ländern ist der Beruf der Fürsorgerin nicht auf dem Boden des Armutswesens entstanden.“ (S.13f)

Zu den Anstellungsbedingungen (vermutlich in den 1920er Jahren) heißt es im gleichen Beitrag: „Die Anstellungsbedingungen und die Dienstverträge waren je nach Bundesland unterschiedlich. Länder, Bezirke, Gemeinden, Zweckverbände und private Vereine traten als Arbeitgeber auf.“ (S. 16). Hinweise auf gewerbliche / selbstständige Tätigkeiten finden sich im Beitrag nicht. Zu den Anstellungsbedingungen (vermutlich in den 1920er Jahren) heißt es im gleichen Beitrag: „Die Anstellungsbedingungen und die Dienstverträge waren je nach Bundesland unterschiedlich. Länder, Bezirke, Gemeinden, Zweckverbände und private Vereine traten als Arbeitgeber auf.“ Sitzung 16). Hinweise auf gewerbliche / selbstständige Tätigkeiten finden sich im Beitrag nicht.

Im Gegenteil gibt es Hinweise, dass unter dem heute verwendeten Begriff der „Betrieblichen Sozialarbeit (BSA)“ Sozialarbeiterinnen Anfang des 20. Jhdt. entweder in große Produktionsstätten entsendet wurden oder diese direkt von Produktionsstätten beschäftigt wurden um – ergänzend zu Betriebsärzt*innen, die bei der Produktionsstätten beschäftigte Arbeitnehmer*innen in sozialen Belangen zu unterstützen. Hier ein kurzer Auszug dazu aus einer Bachelorarbeit (Beleg siehe Anhang) mit dem Titel „Betriebliche Sozialarbeit - Chancen auf dem österreichischen Markt“, die sich auf eine Dissertation (Standort der Diss. siehe Bibliothekenverbundkatalog: https://shorturl.at/mtwZ9) von Karin Wachter bezieht: „Die Bezeichnungen für die Ausübung von BSA in Österreich variieren in der Geschichte von Sozialsekretär/-in, über Betriebswohlfahrtspfleger/-in, Betriebsfürsorger/-in oder auch Fabrikschwester (vgl. Wachter 2011, S. 182f.). […] Wachter beweist […] die Existenz der BSA in Österreich schon ab dem Ende des Ersten Weltkrieges. Zum einen sieht sie Beweise dafür in Schriften von Ilse Arlt, welche z. B. in einem Werk aus dem Jahr 1950 darauf hinweist, dass in allen fürsorgerischen Berufen, auch in der Betriebsfürsorge, Absolventinnen ihrer Fürsorgeschule zu finden seien (vgl. Wachter 2011, S. 179ff.), zum anderen führt sie drei Unternehmen an, welche zu diesem Zeitraum bereits nachweislich Werksfürsorger/-innen angestellt hatten. Die Werksfürsorge in der Hütte Donawitz, heute unter dem Namen „voestalpine Stahl Donawitz GmbH & Co KG“ bekannt, gab es von 1919 bis 1986 (vgl. Wachter 2011, S. 193). Im Unternehmen Mayr-Melnhof, der heutigen Mayr-Melnhof Karton AG, gibt es Werksfürsorge seit dem Ende des Ersten Weltkriegs und das Unternehmen beschäftigt heute noch eine/-n Sozialberater/-in (vgl. Wachter 2011, S. 200ff.). Als drittes Unternehmen nennt Wachter (2011, S. 204ff.) die Brauerei Schwechat, welche zumindest in den Jahren 1951 und 1952, laut der damaligen Betriebszeitung, eine Fürsorgeschwester beschäftigte.“ (S. 20f)Im Gegenteil gibt es Hinweise, dass unter dem heute verwendeten Begriff der „Betrieblichen Sozialarbeit (BSA)“ Sozialarbeiterinnen Anfang des 20. Jhdt. entweder in große Produktionsstätten entsendet wurden oder diese direkt von Produktionsstätten beschäftigt wurden um – ergänzend zu Betriebsärzt*innen, die bei der Produktionsstätten beschäftigte Arbeitnehmer*innen in sozialen Belangen zu unterstützen. Hier ein kurzer Auszug dazu aus einer Bachelorarbeit (Beleg siehe Anhang) mit dem Titel „Betriebliche Sozialarbeit - Chancen auf dem österreichischen Markt“, die sich auf eine Dissertation (Standort der Diss. siehe Bibliothekenverbundkatalog: https://shorturl.at/mtwZ9) von Karin Wachter bezieht: „Die Bezeichnungen für die Ausübung von BSA in Österreich variieren in der Geschichte von Sozialsekretär/-in, über Betriebswohlfahrtspfleger/-in, Betriebsfürsorger/-in oder auch Fabrikschwester vergleiche Wachter 2011, Sitzung 182f.). […] Wachter beweist […] die Existenz der BSA in Österreich schon ab dem Ende des Ersten Weltkrieges. Zum einen sieht sie Beweise dafür in Schriften von Ilse Arlt, welche z. B. in einem Werk aus dem Jahr 1950 darauf hinweist, dass in allen fürsorgerischen Berufen, auch in der Betriebsfürsorge, Absolventinnen ihrer Fürsorgeschule zu finden seien vergleiche Wachter 2011, Sitzung 179ff.), zum anderen führt sie drei Unternehmen an, welche zu diesem Zeitraum bereits nachweislich Werksfürsorger/-innen angestellt hatten. Die Werksfürsorge in der Hütte Donawitz, heute unter dem Namen „voestalpine Stahl Donawitz GmbH Co KG“ bekannt, gab es von 1919 bis 1986 vergleiche Wachter 2011, Sitzung 193). Im Unternehmen Mayr-Melnhof, der heutigen Mayr-Melnhof Karton AG, gibt es Werksfürsorge seit dem Ende des Ersten Weltkriegs und das Unternehmen beschäftigt heute noch eine/-n Sozialberater/-in vergleiche Wachter 2011, Sitzung 200ff.). Als drittes Unternehmen nennt Wachter (2011, Sitzung 204ff.) die Brauerei Schwechat, welche zumindest in den Jahren 1951 und 1952, laut der damaligen Betriebszeitung, eine Fürsorgeschwester beschäftigte.“ Sitzung 20f)

Auch hier zeigt sich, dass der Beruf seit seiner Entstehung unselbstständig und nicht gewerblich ausgeübt wurde. Belege für Gewerbeanmeldungen aus dieser Zeit liegen uns für Österreich nicht vor.

Nach wie vor ist ein Großteil der Berufsangehörigen unselbstständig beschäftigt. Im Wörterbuch heißt es dazu beim Stichwort Arbeitgeber der Sozialen Arbeit (S 796f): „Neben der behördlichen Sozialarbeit in der KJH sind Sozialarbeitende bei Bund und Ländern auch in der Justiz (Familiengerichtshilfe, Vollzugsanstalten) sowie in der noch wenig ausgebauten Schulsozialarbeit tätig. Unter den nicht-staatlichen Organisationen des Sozialwesens spielt im traditionell katholisch geprägten Ö. erwartungsgemäß die Caritas eine herausragende Rolle. Sie fungiert als Trägerin vieler Institutionen des Sozialwesens und beteiligt sich aktiv an der sozialpolitischen Diskussion. Im Zuge der Ausweitung der Sozialen Dienste wie Heimhilfe, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern u. ä., vor allem im Gefolge des Pflegegeldgesetzes, wuchs die Bedeutung der freien Träger im österreichischen Sozialwesen beträchtlich. Weitere bedeutende freie Träger sind das Hilfswerk, die Volkshilfe, das Rote Kreuz und die Diakonie. Dazu kommen noch spartenspezifische Organisationen wie Pro Mente (Psychiatrie), Lebenshilfe (Behinderung), Rettet das Kind (Kinder- und Jugendhilfe) etc. Zahlreiche Arbeitgeber sind im Verband der Sozialwirtschaft organisiert, der auch die Kollektivverträge für die Branche mit den Gewerkschaften verhandelt.“

Berufe wie Psychotherapie, Lebens- und Sozialberatung, Psycholog*innen, sowie Sozialbetreuungsberufe werden in Österreich zu „Nachbarberufen“ (Wörterbuch S. 798) gezählt. Ein kurzer Vergleich der Berufsumschreibungen macht die Unterschiede zu Sozialer Arbeit deutlich:Berufe wie Psychotherapie, Lebens- und Sozialberatung, Psycholog*innen, sowie Sozialbetreuungsberufe werden in Österreich zu „Nachbarberufen“ (Wörterbuch Sitzung 798) gezählt. Ein kurzer Vergleich der Berufsumschreibungen macht die Unterschiede zu Sozialer Arbeit deutlich:

?    „Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“ (§1(1) Psychotherapiegesetz, Stand 30.04.2023)

?    „Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.“ (§119 GewO 1994, Stand vom 30.04.2023).

?    „Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.“ (§6(2) Psychologengesetz 2013, Stand vom 30.04.2023)

?    „Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung. Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.“ „Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.“ (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Stand 30.04.2023).

Im Vergleich hier die Konkretisierung der Definition Sozialer Arbeit durch den obds, die für Österreich Gültigkeit hat:

„Professionelle Soziale Arbeit in ihren Ausprägungsformen Sozialarbeit und Sozialpädagogik umfasst berufsmäßige, umfassende, geplante, individuell abgestimmte und wissenschaftlich fundierte Unterstützungs- und Hilfsprozesse für Einzelpersonen, Gruppen oder das Gemeinwesen. Dabei sind die Fachkräfte der Sozialen Arbeit den Grundsätzen der weltweit gültigen Definition der Sozialen Arbeit sowie ihren ethischen Grundsätzen und den Menschenrechten verpflichtet. Das Ziel Sozialer Arbeit ist die Förderung und Sicherstellung von selbstbestimmter sozialer Teilhabe, Inklusion und Übernahme sozialer Verantwortung sowie die Durchsetzung sozialer Rechte.

Die Bedingungen, unter denen Menschen geboren werden, aufwachsen, arbeiten, leben und altern bestimmen wesentlich die Möglichkeiten für soziale Teilhabe und Inklusion und stehen daher im Fokus Sozialer Arbeit. Damit trägt Soziale Arbeit wesentlich z

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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