Entscheidungsdatum
27.03.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.04.2023, Zl. MA67/.../2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
1. Datum/Zeit: 27.11.2022, 10:13 Uhr
Ort: Wien, C. Straße gegenüber
42
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen M-1 (D)
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 8-22h ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges ()“ samt Verlaufspfeil („ 12m“) abgestellt, obwohl kein Ladevorgang stattgefunden hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1.§ 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960- StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. l. Nr. 122/20221.§ 24 Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960- StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt l. Nr. 122 aus 2022,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 78,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a 1. € 78,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,
0 Minute(n) Straßenverkehrsordnung
1960- StVO 1960, BGBl. 1960- StVO 1960, Bundesgesetzblatt
Nr. 159/1960 zuletzt
geändert durch BGBl. l. geändert durch Bundesgesetzblatt l.
Nr. 154/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 88,00
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser im Wesentlichen die Aufforderung stellt, dass auf Grund der nun eingebrachten Beschwerde, insbesondere der leeren Behauptung, dass laut Wien Energie kein Mangel oder Störung an der Ladesäule vorgelegen sei, die Strafe vollumfänglich zurückzuziehen sei und ihn in aller Schuld zu entlasten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf. hat am 27.11.2022, 10:13 Uhr, das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen: M-1 (D) in Wien, C. Straße gegenüber 42, im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „v. 8-22 Uhr ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges “ samt Verlaufspfeil („ 12m“) abgestellt. An der Örtlichkeit befindet sich eine E-Tankstelle, die von Wien Energie betrieben wird. Das angeführte KFZ ist ein Elektrofahrzeug.
Im Zeitpunkt der Kontrolle durch ein Parkraumüberwachungsorgan um 10:13 Uhr leuchtete an der Ladestation bei der Ladebuchse das blau-grün blinkende Lichtsignal. Dieses Lichtsignal bedeutet, dass der Ladevorgang beendet ist. Ein Laden wurde zu diesem Zeitpunkt somit nicht mehr vorgenommen. Zudem leuchtete die LED-Zeile an der Ladestation mit rotem Licht. Diese rote Warnleuchte leuchtet 15 Minuten nach dem Ende des Ladevorganges auf. Wien Energie stellt eine App für Mobiltelefone zur Verfügung, mit welcher der aktuelle Stand eines Ladevorganges jederzeit eingesehen und überwacht werden kann.
Eine von behördlicher Seite gestellte Anfrage, ob die verfahrensgegenständliche Ladestation am 27.11.2022 zwischen 07:00 Uhr und 10:30 Uhr in Betrieb war oder ob bei dieser eine Störung vorlag, wird von Wien Energie mit E-Mail vom 13.3.2023 wie folgt beantwortet: „Die Ladestation war in Betrieb und wurde auch verwendet“. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Störung der Ladestation vorgelegen hat.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, der Anzeige und den daran angeschlossenen Lichtbildern, welche vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigt wurden. Es wird vom Bf. nicht bestritten, dass das verfahrensgegenständliche KFZ zur Tatzeit am Ladepunkt der Wien Energie angesteckt war, aber nicht geladen wurde.
Die Feststellungen zur Bedeutung der Lichtsignale einer Ladestation der Wien Energie sowie die Feststellungen zur App der Wien Energie stützen sich auf die öffentlich verfügbaren Informationen auf der Website der Wien Energie (siehe: www.wienenergie.at/privat/produkte/e-mobilitaet/).
Die Feststellung, dass keine Störung der Ladestation vorgelegen hat, ergibt sich aus der oben wiedergegebenen E-Mail von Wien Energie vom 13.3.2023.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lautenBundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten
auszugsweise:
„§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,
[…]
§ 54. Zusatztafeln.Paragraph 54, Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.(1) Unter den in den Paragraphen 50,, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in Paragraph 38, genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 53, Ziffer 6, nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
[…]
(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
[…]
m)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte-und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von
Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
[…]“
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorganges zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorganges diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann (VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112).
In der Entscheidung, Ra 2022/02/0112, hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeit, in der das Fahrzeug nach Beendigung des Ladevorganges bloß an der Ladestation angesteckt ist, ohne Energie zu beziehen, mangels hinreichenden Zusammenhanges mit der Zweckwidmung dieser Ausnahmebestimmung nicht unter den Begriff des Ladevorganges iSd § 54 Abs. 5 lit. m StVO zu subsumieren ist. In der Entscheidung, Ra 2022/02/0112, hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeit, in der das Fahrzeug nach Beendigung des Ladevorganges bloß an der Ladestation angesteckt ist, ohne Energie zu beziehen, mangels hinreichenden Zusammenhanges mit der Zweckwidmung dieser Ausnahmebestimmung nicht unter den Begriff des Ladevorganges iSd Paragraph 54, Absatz 5, Litera m, StVO zu subsumieren ist.
Wie festgestellt, fand im Zeitpunkt der Kontrolle um 10:13 Uhr kein Ladevorgang statt. Da das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bloß an der Ladestation angesteckt war, ohne Energie zu beziehen, ist die Ausnahme des § 54 Abs. 5 lit. m StVO nicht erfüllt. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Ladevorgang aufgrund eines technischen Defekts nicht gestartet hat oder abgebrochen wurde. Maßgeblich ist nur der Umstand, ob das angeschlossene Fahrzeug gerade aufgeladen wird. Die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, ist für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich (siehe VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112). Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.Wie festgestellt, fand im Zeitpunkt der Kontrolle um 10:13 Uhr kein Ladevorgang statt. Da das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bloß an der Ladestation angesteckt war, ohne Energie zu beziehen, ist die Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 5, Litera m, StVO nicht erfüllt. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Ladevorgang aufgrund eines technischen Defekts nicht gestartet hat oder abgebrochen wurde. Maßgeblich ist nur der Umstand, ob das angeschlossene Fahrzeug gerade aufgeladen wird. Die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, ist für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht erforderlich (siehe VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112). Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist folgendes auszuführen:
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020 mwN; 09.12.2019, Ra 2019/03/0123 mwN). Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020 mwN; 09.12.2019, Ra 2019/03/0123 mwN).
Der Bf. konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der von dem Bf. übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Bf. wäre es bei Verwendung der von Wien Energie zur Verfügung gestellten App möglich gewesen, den aktuellen Ladevorgang in Echtzeit einzusehen und zu überwachen. Die von Wien Energie bereit gestellte App zeigt verlässlich den Beginn und das Ende des Strombezugs an. Darüber wird der Nutzer normalerweise mit einer Push-Nachricht informiert. Es wäre dem Bf. daher jedenfalls zumutbar gewesen, sein Fahrzeug nach Abschluss der Ladetätigkeit nicht weiter stehen zu lassen. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz , VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die angelastete Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Freihaltung bestimmter Straßenstellen und damit auch das Interesse an der Vermeidung von möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die diesem Zweck dienenden Beschränkungen des ruhenden Verkehrs gewissenhaft eingehalten werden. Nach dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wäre. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wurde deshalb als durchschnittlich gewertet. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering angesehen werden.
Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. wurde bereits zutreffend von der Behörde als mildernd gewertet. Erschwerend war nichts.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr bestätigte Geldstrafe tat- und schuldangemessen, zumal keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind und der Grad des Verschuldens gegenständlich nicht als unterdurchschnittlich oder gar als nur atypisch gering einzustufen gewesen wäre. Auch hat die Behörde eine Strafe verhängt, die lediglich etwas über 10 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens ausmacht – selbst wenn man von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. ausgehen würde, wäre die verhängte Strafe somit jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat - aus.Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat - aus.
Eine Herabsetzung der Strafe kam somit nicht in Betracht. Auch soll der Allgemeinheit vor Augen gehalten werden, dass es sich bei derartigen Vorkommnissen um keine Bagatelldelikte handelt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Halteverbot, Parkverbot, Ladestation, Ladevorgang, Elektrofahrzeug, Verschulden, AusnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.021.6465.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024