Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2024Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §84Rechtssatz
Da die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde (Vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen [2020] Art. 130 B-VG Rz 19), entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach § 88 ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte.Da die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde (Vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen [2020] Artikel 130, B-VG Rz 19), entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach Paragraph 88, ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte.
Schlagworte
Kurienversammlung, Angelobung, Auslegung von Anbringen, objektiver Erklärungswert, Wahl, Ärztekammer, Kurienobfrau, schlicht-hoheitlichen HandelnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.106.049.5430.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024