TE Lvwg Beschluss 2024/5/28 VGW-106/049/5430/2024, VGW-106/V/049/5431/2024, VGW-106/V/049/5432/2024,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ÄrzteG 1998 §84
ÄrzteG 1998 §88
AVG §8
AVG §37
AVG §39 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 84 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 84 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  4. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  5. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerden 1) des Herrn Dr. A. B., 2) des Herrn DDr. C. D., 3) des Herrn Dr. E. F. und 4) des Herrn Dr. G. H. gegen die Angelobung der Frau Dr. I. J. durch den Landeshauptmann, nach § 88 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerden 1) des Herrn Dr. A. B., 2) des Herrn DDr. C. D., 3) des Herrn Dr. E. F. und 4) des Herrn Dr. G. H. gegen die Angelobung der Frau Dr. römisch eins. J. durch den Landeshauptmann, nach Paragraph 88, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes und mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes und mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Dr. B. auf Gewährung von Akteneinsicht wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 17 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag des Dr. B. auf Gewährung von Akteneinsicht wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

I.       Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 19.04.2024 brachten die im Spruch genannten Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, wie auch dem Verwaltungsgericht Wien, eine Beschwerde gegen die Angelobung (diese erfolgte entsprechende den beiliegenden Pressemitteilungen Anfang April dieses Jahres) der Dr. I. J. zur […] der […] der Wiener Ärztekammer ein. Diesem angeschlossen waren mehrere Unterlagen, darunter auch das Protokoll über die Kuriensitzung der Kurie der […] der Ärztekammer für Wien vom 16.10.2023, in der Frau Dr. I. J. zur […] gewählt wurde.Mit E-Mail vom 19.04.2024 brachten die im Spruch genannten Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, wie auch dem Verwaltungsgericht Wien, eine Beschwerde gegen die Angelobung (diese erfolgte entsprechende den beiliegenden Pressemitteilungen Anfang April dieses Jahres) der Dr. römisch eins. J. zur […] der […] der Wiener Ärztekammer ein. Diesem angeschlossen waren mehrere Unterlagen, darunter auch das Protokoll über die Kuriensitzung der Kurie der […] der Ärztekammer für Wien vom 16.10.2023, in der Frau Dr. römisch eins. J. zur […] gewählt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 04.05.2024 begehrte der Beschwerdeführer Dr. B. darüber hinaus die Gewährung von Akteneinsicht.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.      Beweiswürdigung:

Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

III.     Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der maßgeblichen Fassung lauten:

Kurienversammlungen

§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.Paragraph 84, (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.

(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes (§ 81 Abs. 1 Z 5). Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 5,). Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 2, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:

      1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,

      2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 35,

      3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,

      4. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,

      5. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),

      6. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie

      7. die Entscheidung in gemäß § 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten.“

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:

      1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen (§ 66a Abs. 1 Z 2),

      2. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),

      3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,

      4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,

      5. Beschlussfassung über die Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,

      6. die Durchführung von Ausbildungen und Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,

      7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,

      8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wahlärzte,

      9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,

     10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,

     11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,

     12. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),

     13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben sowie

     14. die Entscheidung in gemäß § 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten.

Angelobung

§ 88. Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.Paragraph 88, Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

Anbringen der Parteien sind durch die Behörden auszulegen, wobei es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einbringer, sondern auf den jeweiligen Inhalt ankommt (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086). Somit auf das vom Einschreiter erkenn- und erschließbar verfolgte Ziel (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203). Anbringen sind dabei nach dem jeweiligen objektiven Erklärungswert der diesen inhärent ist auszulegen, womit entscheidend ist wie die Erklärung unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage verstanden werden muss (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 13 Rz 38).Anbringen der Parteien sind durch die Behörden auszulegen, wobei es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einbringer, sondern auf den jeweiligen Inhalt ankommt (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086). Somit auf das vom Einschreiter erkenn- und erschließbar verfolgte Ziel (VwGH 22.03.2000, 99/04/0203). Anbringen sind dabei nach dem jeweiligen objektiven Erklärungswert der diesen inhärent ist auszulegen, womit entscheidend ist wie die Erklärung unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage verstanden werden muss (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Paragraph 13, Rz 38).

Weist ein Anbringen einen unklaren objektiven Erklärungswert auf, ist sohin für die Behörde nicht ersichtlich, was vom Antragsteller gewollt ist, so hat sie ihn unter Anwendung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG 1991 zur Konkretisierung aufzufordern und seinen wahren Willen zu erforschen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).Weist ein Anbringen einen unklaren objektiven Erklärungswert auf, ist sohin für die Behörde nicht ersichtlich, was vom Antragsteller gewollt ist, so hat sie ihn unter Anwendung der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG 1991 zur Konkretisierung aufzufordern und seinen wahren Willen zu erforschen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058).

Im gegenständlichen Fall richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer seinem klaren Wortlaut nach gegen die Angelobung der Dr. J. nach § 88 ÄrzteG, sodass auch nur deren Anfechtung den Gegenstand des Verfahrens bildet.Im gegenständlichen Fall richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer seinem klaren Wortlaut nach gegen die Angelobung der Dr. J. nach Paragraph 88, ÄrzteG, sodass auch nur deren Anfechtung den Gegenstand des Verfahrens bildet.

Gemäß § 88 ÄrzteG 1998 haben der Präsident, der Vizepräsident und die Kurienobmänner nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.Gemäß Paragraph 88, ÄrzteG 1998 haben der Präsident, der Vizepräsident und die Kurienobmänner nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

Dieser Angelobung vorausgehen muss somit jeweils die Wahl einer Person in eine der genannten Funktionen. Im Falle des Kurienobmanns und seiner Stellvertreter richtet sich diese nach § 84 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Konstitutiv ist daher die Wahl des Kurienobmanns und seiner Stellvertreter (Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Oswald in in Eberhard et al (Hrsg), VfGG-Kommentar [2020] § 8 VfGG Rz 1). Die Angelobung selbst hat demgegenüber keinen konstitutiven Charakter (Vgl. auch Gärner, Das Gelöbnis: Form und Funktion eines Rechtsinstituts, ZfV 2021, 30 (33 f.)) und stellt darüber hinaus jedenfalls auch keinen Rechtsakt mit Bescheidcharakter dar, sondern vielmehr einen Fall des schlicht-hoheitlichen Handelns (Vgl. dazu schon Puck, Nichthoheitliche Verwaltung – Typen und Formen, in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht FS Antoniolli [1979] 294; B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2017] Rz 877 ff.).Dieser Angelobung vorausgehen muss somit jeweils die Wahl einer Person in eine der genannten Funktionen. Im Falle des Kurienobmanns und seiner Stellvertreter richtet sich diese nach Paragraph 84, Absatz 2, ÄrzteG 1998. Konstitutiv ist daher die Wahl des Kurienobmanns und seiner Stellvertreter (Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Oswald in in Eberhard et al (Hrsg), VfGG-Kommentar [2020] Paragraph 8, VfGG Rz 1). Die Angelobung selbst hat demgegenüber keinen konstitutiven Charakter (Vgl. auch Gärner, Das Gelöbnis: Form und Funktion eines Rechtsinstituts, ZfV 2021, 30 (33 f.)) und stellt darüber hinaus jedenfalls auch keinen Rechtsakt mit Bescheidcharakter dar, sondern vielmehr einen Fall des schlicht-hoheitlichen Handelns (Vgl. dazu schon Puck, Nichthoheitliche Verwaltung – Typen und Formen, in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht FS Antoniolli [1979] 294; B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2017] Rz 877 ff.).

Da die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde (Vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen [2020] Art. 130 B-VG Rz 19), entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach § 88 ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte. Die Beschwerden waren daher bereits aus diesem Grund – in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes - als unzulässig zurückzuweisen. Da die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde (Vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen [2020] Artikel 130, B-VG Rz 19), entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach Paragraph 88, ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte. Die Beschwerden waren daher bereits aus diesem Grund – in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes - als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus sei noch folgendes angemerkt: Partei eines Verwaltungsverfahrens ist gemäß § 8 AVG, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Dem AVG selbst ist somit nicht direkt zu entnehmen, wer Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, sondern muss dies dem jeweiligen Materiengesetz entnommen werden (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 118; Wieshaider, Der übergangene rechtliche Interessent [1999] 25). Gegenständlich kann durch die Angelobung zur […] allenfalls diese selbst in ihrer subjektiven Rechtsposition betroffen sein, jedenfalls aber keine einzelnen Kurienräte der Kurienversammlung, da entsprechend den oberhalb dargelegten Grundsätzen nicht ersichtlich ist, inwiefern diese in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein sollten, zumal sie selbst gar nicht Adressaten des Aktes der Angelobung sind. Da den Beschwerdeführern des gegenwärtigen Verfahrens keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt, können sich diese auch nicht auf die mit dieser verknüpften Parteienrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, berufen (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 8 Rz 1). Vor diesem Hintergrund war auch der Antrag des Dr. B. auf Gewährung von Akteneinsicht zurückzuweisen und waren die Beschwerden selbst auch mangels Parteistellung und damit mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.Darüber hinaus sei noch folgendes angemerkt: Partei eines Verwaltungsverfahrens ist gemäß Paragraph 8, AVG, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Dem AVG selbst ist somit nicht direkt zu entnehmen, wer Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, sondern muss dies dem jeweiligen Materiengesetz entnommen werden (Vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 118; Wieshaider, Der übergangene rechtliche Interessent [1999] 25). Gegenständlich kann durch die Angelobung zur […] allenfalls diese selbst in ihrer subjektiven Rechtsposition betroffen sein, jedenfalls aber keine einzelnen Kurienräte der Kurienversammlung, da entsprechend den oberhalb dargelegten Grundsätzen nicht ersichtlich ist, inwiefern diese in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein sollten, zumal sie selbst gar nicht Adressaten des Aktes der Angelobung sind. Da den Beschwerdeführern des gegenwärtigen Verfahrens keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt, können sich diese auch nicht auf die mit dieser verknüpften Parteienrechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, berufen (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] Paragraph 8, Rz 1). Vor diesem Hintergrund war auch der Antrag des Dr. B. auf Gewährung von Akteneinsicht zurückzuweisen und waren die Beschwerden selbst auch mangels Parteistellung und damit mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die gegenständlichen Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die gegenständlichen Beschwerden zurückzuweisen waren.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurienversammlung, Angelobung, Auslegung von Anbringen, objektiver Erklärungswert, Wahl, Ärztekammer, Kurienobfrau, schlicht-hoheitlichen Handeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.106.049.5430.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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