Entscheidungsdatum
30.09.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BauO Tir 2022 §61 Abs1 litmText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2024, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2024, Zl. *** wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, auf € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 100,00 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 100,00 neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 27.06.2023 -19.06.2024
Ort: Z, GstNr. **1, KG Z
Sie haben als Eigentümer des Grundstückes GstNr. **1, KG Z, vom 27.06.2023 bis
zumindest 19.06.2024, unbeschadet des §13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,zumindest 19.06.2024, unbeschadet des §13a Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,
ein Gebäudeteil entgegen dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
22.08.2006, Zahl: *** baurechtlich konsentierten Verwendungszweck benützt.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 27.06.2023 wurde festgestellt, dass der südöstlich des
Wohnhauses liegende Gebäudeteil, welcher als Geräteraum genehmigt wurde, als Vogelvogliere benützt wird. Diese Verwendungszweckänderung ist als bewilligungspflichtig iSd § 28 Abs. 1 lit. C TBO 2022 einzustufen, da die Änderung Auswirkungen auf die Zulässigkeit nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften haben kann. Wohnhauses liegende Gebäudeteil, welcher als Geräteraum genehmigt wurde, als Vogelvogliere benützt wird. Diese Verwendungszweckänderung ist als bewilligungspflichtig iSd Paragraph 28, Absatz eins, lit. C TBO 2022 einzustufen, da die Änderung Auswirkungen auf die Zulässigkeit nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften haben kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit m iVm § 28 Abs. 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt1. Paragraph 67, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt
geändert durch LGBl.Nr. 64/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €1.500,00
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit m TirolerParagraph 67, Absatz eins, Litera m, Tiroler
Bauordnung 2022, LGBl.Nr.
44/2022 zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 64/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €1.650,00.“
In der gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, es seien seit ca 15 Jahre keine Vögel in der Voliere gehalten worden, die finanziellen Verhältnisse seien angespannt und seine gesundheitliche Situation schlecht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde eine Stellungnahme der Baubehörde vom 25.9.2024 eingeholt, der zu entnehmen ist, dass mittlerweile ein Bauansuchen zur Bestandsänderung eingebracht wurde. Den beigelegten Fotos ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der gegenständliche Raum als Vogelvoliere ausgestattet ist.
II. Rechtliche Erwägungen:römisch II. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer eines Objektes in Z mit 866 m2 Grundfläche. Vor diesem Hintergrund sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wenngleich er aktuell nur eine niedrige Pension bezieht (ob er sonst noch irgendwelche Einkünfte bezieht, gibt er selbst nicht an), als nicht unterdurchschnittlich anzusehen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer eines Objektes in Z mit 866 m2 Grundfläche. Vor diesem Hintergrund sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wenngleich er aktuell nur eine niedrige Pension bezieht (ob er sonst noch irgendwelche Einkünfte bezieht, gibt er selbst nicht an), als nicht unterdurchschnittlich anzusehen.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen und ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen und ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist grundsätzlich nicht niedrig, wenngleich im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer spricht, dass die Voliere offenkundig tatsächlich (die belangte Behörde, aber auch die Baubehörde bringen dazu nichts anderes vor) seit langer Zeit nicht als solche verwendet wurde. Offenbar liegen auch keinerlei diesbezügliche Beschwerden der Nachbarn wegen Belästigungen durch in der Voliere gehaltene Vögel vor. Dass der gegenständliche Raum als Voliere ausgestattet ist, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den vorliegenden Bildern und erfolge sohin die Bestrafung als solches völlig zu Recht (wenngleich dieser Umstand aufgrund der Beschwerde allein gegen die Strafhöhe vom Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich nicht mehr aufgegriffen werden könnte). Der Beschuldigte ist nach den Angaben der belangten Behörde unbescholten. Der Beschwerdeführer ist offenbar auch bemüht, nunmehr durch Einbringen eines Bauansuchens einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen. Durch die Bekämpfung des Straferkenntnisses allein was die Strafhöhe betrifft hat er auch eine gewisse Einsicht gezeigt. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann hingegen bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erscheint die verhängte Strafe etwas zu hoch. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dagegen tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Auf die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung stellen zu können, wird hingewiesen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Auf die Möglichkeit, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung stellen zu können, wird hingewiesen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
VerwendungszweckänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.2344.2Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024