TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/27 95/11/0095

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Februar 1995, Zl. VerkR-391.723/1-1995/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen, nämlich Kopien des angefochtenen Becheides der belangten Behörde vom 8. Feber 1995 und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 1995, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Feber 1995 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 31. Oktober 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1993 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt hat, wobei die Untersuchung der Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,76 mg/l ergab. Wegen dieses Vorfalles wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. Dezember 1993 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Die belangte Behörde sah dies als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs.2 lit.e KFG 1967 an und berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung, daß der Beschwerdeführer bereits zuvor - im Jahre 1992 - wegen eines Alkoholdeliktes bestraft worden war und ihm deshalb bereits einmal die Lenkerberechtigung - auf die Dauer von sechs Monaten - entzogen worden war. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer in relativ kurzer Zeit (sieben Monate) nach der Führerscheinausfolgung nicht davon abhalten lassen, erneut ein Alkoholdelikt zu begehen, somit eine Tat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe. Dies zeige die schädliche Sinnesart des Beschwerdeführers, sodaß er nicht als verkehrszuverlässig angesehen werden könne. Es bedürfe daher einer Zeit von 15 Monaten, um den Beschwerdeführer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst einwendet, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land längere Zeit über die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht entschieden und "mehr als 14 Monate überhaupt keine Aktivitäten gesetzt" habe, ist dem zu entgegnen, daß Gegenstand der Beschwerde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bildet, und hier nicht das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zu überprüfen ist.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die "Entzugsdauer" ohne gesetzlichen Grund und nur deshalb mit 15 Monaten festgesetzt habe, um "ebenfalls die klare rechtswidrige Säumnis der Erstbehörde zu kaschieren". Darüberhinaus sei die Annahme der belangten Behörde nicht gerechtfertigt, daß "mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsübertretungen" vorlägen.

Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer die rechtskräftige Bestrafung wegen des gegenständlichen Alkoholdeliktes vom 31. Oktober 1993 nicht in Abrede stellt und selbst zugesteht, daß ihm auf Grund von Verwaltungsübertretungen "nach §§ 4 und 5 StVO" die Lenkerberechtigung ("Führerscheinentzug") für die Dauer von sechs Monaten ab 23. September 1992 entzogen worden war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 92/11/0234, mit weiterem Judikaturhinweis, u.v.a.) ist die Kraftfahrbehörde im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung an ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines Alkoholdeliktes gebunden und es ist ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorliegt, verwehrt. Es ist demnach kein Verfahrensmangel gegeben, wenn die belangte Behörde nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend die Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist.

Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung war es Aufgabe der belangten Behörde, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, wozu sie die Tatsachen heranzuziehen hatte, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers zulassen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist ein charakterlicher Wertbegriff, der erfordert, die charakterliche Veranlagung einer Person - ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen - zu beurteilen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/11/0251). Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das 1992 begangene Alkoholdelikt (auf das er selbst durch die Nennung von "§ 5 StVO" hinweist), wie die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, in Ansehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen, den auch die bereits einmal verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten hat, neuerlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Hiebei ist in Erinnerung zu rufen, daß Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr zählen.

Auch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 durch die belangte Behörde, die sie anhand der Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmen hatte, begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat die belangte Behörde nicht nur auf die gleiche schädliche Neigung des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern auch darauf, daß ein sehr kurzer Zeitraum von etwa sieben Monaten nach Ablauf der Zeit der ersten Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur neuerlichen einschlägigen Straftat des Beschwerdeführers verstrichen ist. Schon dies allein zeigt auch, daß die im Jahre 1992 ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten beim Beschwerdeführer offensichtlich keinerlei Eindruck hinterließ. Weiters ist der festgestellte hohe Alkoholisierungsgrad zu berücksichtigen. Es kann daher die nunmehr verfügte Zeit von 15 Monaten ab 31. Oktober 1993 nicht als zu lange angesehen werden. Ein relevantes Wohlverhalten im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit. kommt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Zu dem "aus Vorsichtsgründen" erhobenen - und nicht näher konkretisierten - Einwand, daß aus dem gegenständlichen Anlaßfall bereits vor dem Bescheid der Erstbehörde vom 2. Jänner 1995 eine Entziehung der Lenkerberechtigung ausgesprochen worden wäre, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst zugesteht, daß diese Behauptung auf einer "irrigen Meinung" durch ihn beruhe; ferner hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs lediglich das Verwaltungsstrafverfahren abgeführt worden sei, nicht jedoch das Administrativverfahren. Schließlich ist auszuführen, daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen dessen vom Beschwerdeführer behaupteter "verspäteter" Erlassung nicht vorliegt, weil sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme auf die Zeit von 15 Monaten ab dem 31. Oktober 1993 bezieht, und die Entziehungszeit somit nicht erst mit Zustellung des Bescheides (die Erstbehörde hatte ihren diesbezüglich ursprünglich fehlerhaften Bescheid mit Bescheid vom 17. Jänner 1995 berichtigt, worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist) zu laufen begonnen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110095.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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