TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/1 LVwG-2024/49/1959-4

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Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner A) aufgrund des Vorlageantrages vom 16.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024, Zl ***, über die Beschwerde vom 29.2.2024 der RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.2.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2024 und B) über den Vorlageantrag vom 16.7.2024 von RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)

1.     Die Beschwerde vom 29.2.2024 von RA AA wird als unbegründet abgewiesen.

B)

2.     Dem Vorlageantrag vom 16.7.2024 von RA AA wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 im Umfang seine Person betreffend behoben.

3.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.2.2024, Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die vom Mitglied „RA AA“ an den BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und an den CC zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2024 vorläufig fest:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.2.2024, Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die vom Mitglied „RA AA“ an den BB (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: römisch eins) und an den CC zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2024 vorläufig fest:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

513 Rechtsanwälte

€ 450.330,00

10

45.033

Gesamtgrundzahl: 45.033

 

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 54,05

Tourismusverband

6,5

€ 292,75

Gesamt

7,7

346,80

RA AA gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen und zusammengefasst vor, der „RA AA“ sei für das Jahr 2024 die Tourismusabgabe von € 346,80 vorläufig festgesetzt und vorgeschrieben worden. Seit Ende 2023 existiere diese Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht mehr. Vielmehr bestehe seit 1.1.2024 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „RA AA“. Folglich werde die Tourismusabgabe einer nicht mehr existierenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde sei diesbezüglich zur amtswegigen Stoffsammlung und Erhebung der entscheidungsrelevanten Tatsachen verpflichtet gewesen, bspw durch entsprechende Nachfrage bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw bei ihnen selbst.

Der Beschwerde wurde die Änderungsmeldung der „RA AA“ an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vom 9.11.2023 beigefügt. Dieser Änderungsmeldung kann entnommen werden, dass zur Anmeldung vom 31.5.2021, Rechtsanwalts-Gesellschaftenliste Nummer ***, mitgeteilt wird, dass RA DD in die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eingetreten sei, deshalb die Bezeichnung dieser nunmehr „EE“ laute und diese Änderungen mit 1.1.2024 eintreten würden.

Des Weiteren wurde der Beschwerde das zur Änderungsmeldung vom 9.11.2023 an die EE adressierte Schreiben der FF vom 23.11.2023 beigelegt. In diesem Schreiben führt die FF aus, der Ausschuss der FF habe die Änderungsmeldung vom 9.11.2023 über den Eintritt des RA DD sowie die Änderung des Namens der Partnerschaft in „EE“ zustimmend zur Kenntnis genommen und die Änderungen der Gesellschaft per 1.1.2024 in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, berichtigte den Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 und führte RA DD als zusätzlichen Gesellschafter des Mitglieds „RA AA“ an.

Dagegen wurde von EE fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 29.7.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt samt Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, gegenüber der als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführerin sei in Fortführung der bisherigen Beitragsvorschreibungen mit Bescheid vom 6.2.2024 der Tourismusbeitrag vorläufig für das Beitragsjahr 2024 festgesetzt worden. In Ermangelung der Mitteilung einer Namensänderung sei die Vorschreibung unter der bekannten Bezeichnung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „RA AA“ ergangen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen, da lediglich die Bezeichnung der Gesellschaft abgeändert worden sei, die Gesellschaft dadurch aber weiterhin als Rechts- und Steuersubjekt bestehen bleibe. Die unvollständige Bezeichnung des Bescheidadressaten im Bescheid vom 6.2.2024 sei daher unbeachtlich (vgl BFG 27.3.2017, RV/7103204/2012; Ritz/Koran, BAO7, Rz 7 zu § 93). Ergänzend wies die Abgabenbehörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.5.2024, LVwG-***, hin.Im Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, gegenüber der als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführerin sei in Fortführung der bisherigen Beitragsvorschreibungen mit Bescheid vom 6.2.2024 der Tourismusbeitrag vorläufig für das Beitragsjahr 2024 festgesetzt worden. In Ermangelung der Mitteilung einer Namensänderung sei die Vorschreibung unter der bekannten Bezeichnung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „RA AA“ ergangen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen, da lediglich die Bezeichnung der Gesellschaft abgeändert worden sei, die Gesellschaft dadurch aber weiterhin als Rechts- und Steuersubjekt bestehen bleibe. Die unvollständige Bezeichnung des Bescheidadressaten im Bescheid vom 6.2.2024 sei daher unbeachtlich vergleiche BFG 27.3.2017, RV/7103204/2012; Ritz/Koran, BAO7, Rz 7 zu Paragraph 93,). Ergänzend wies die Abgabenbehörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.5.2024, LVwG-***, hin.

Mit Erkenntnis vom 17.5.2024, ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der „RA AA“ gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2023, Zl ***, betreffend die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 als unbegründet ab.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte aufgrund des Beschwerdevorbringens mit E-Mail vom 5.8.2024 um Übermittlung des bis 31.12.2023 geltenden Gesellschaftervertrages bzw des ab 1.1.2024 geänderten/neuen Gesellschaftervertrages.

Mit E-Mail vom 19.8.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dem Ersuchen vom 5.8.2024 könne nicht entsprochen werden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte des Weiteren antragsgemäß am 25.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher nur ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahm. Die Beschwerdeführerin nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung daran nicht teil.

II.      Sachverhalt

RA AA gründeten mit Wirksamkeit vom 1.7.2021 die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „RA DD“ und meldeten diese bei der FF mit Anmeldung vom 31.5.2021 an.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde am 23.7.2021 unter der Ordnungsnummer „***“ im Unternehmensregister eingetragen und wurde ihr die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) „***“ zugewiesen.

Die Abgabenbehörde schrieb in weiterer Folge dem Mitglied „RA DD“ unter anderem den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 mit endgültigem Bescheid vom 27.10.2023 vor. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 17.5.2024, ***, als unbegründet ab.

Mit Wirksamkeit vom 1.1.2024 trat RA DD in die „RA AA“ ein und wurde aus diesem Grund die Bezeichnung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auf „EE“ abgeändert (siehe Änderungsmeldung vom 9.11.2023).

Die Änderungen wurden von der FF per 1.1.2024 in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragen (Schreiben der FF vom 23.11.2023).

Im Unternehmensregister wurden die Änderungen am 14.5.2024 unter der Ordnungsnummer „***“ eingetragen.

Die UID-Nummer „***“ blieb durch die Änderung ebenfalls unverändert.

EE sind im Rahmen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsanwälte in Z tätig.

Die mit Wirksamkeit vom 1.1.2024 erfolgte Gesellschafter- und Namensänderung teilte das Mitglied „RA DD“ der Abgabenbehörde nicht mit.

Mit dem nunmehr angefochtenen vorläufigen Bescheid vom 6.2.2024 schrieb die Abgabenbehörde folglich unverändert dem Mitglied „RA DD“ den vorläufigen Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2024 vor.

Die Abgabenbehörde erlangte von den Änderungen im Zuge des Beschwerdevorbringens von RA AA Kenntnis und berichtigte folglich den Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 und führte RA DD als zusätzlichen Gesellschafter an.

Der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2024 legte die Abgabenbehörde den im Jahr 2022 erzielten Umsatz von € 450.320,35 (ohne Eigenverbrauch) und die Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ zu Grunde. Außertirolerische Umsätze wurden nicht geltend gemacht.

Zuletzt betrug im Jahr 2023 die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 48,5 Millionen Nächtigungen und hatte laut Angaben des GG der Anteil des Tourismus am BIP in Y ca 10,6 % betragen.

III.    Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere dem Beschwerdevorbringen und den der Beschwerde beigefügten Dokumenten, sowie dem Vorbringen des Vertreters der Abgabenbehörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 dem Grunde nach nicht bestritten (beitragspflichtiger Umsatz von € 450.320,35; Berufsgruppe 513 Rechtsanwälte).

Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Y im Jahr 2023 ergibt sich aus der diesbezüglichen Statistik der JJ (siehe JJ Statistik, Übernachtungen nach Bundesländern, http://jj.at/statistik/jahrbuch/tourismus-bundeslaender.pdf, 27.9.2024).

Der festgestellte Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

IV.      Rechtliche Erwägungen

A. Zum Beschwerdevorbringen

RA AA gründeten mit Wirksamkeit vom 1.7.2021 die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „RA EE“.

Mit 1.1.2024 trat RA DD als weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein und erfolgte aus diesem Grund eine Änderung in der Bezeichnung der Gesellschaft durch Hinzunahme des Namens von DD als neuen Gesellschafter.

Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dann Unternehmerin iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbstständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157). Diese Voraussetzungen liegen bei der verfahrensgegenständlichen beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vor und handelt es sich um eine Außengesellschaft gemäß § 1176 ABGB (ua UID-Nummer, Eintrag im Unternehmensregister). Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann sohin ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein, wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024).Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dann Unternehmerin iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbstständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157). Diese Voraussetzungen liegen bei der verfahrensgegenständlichen beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vor und handelt es sich um eine Außengesellschaft gemäß Paragraph 1176, ABGB (ua UID-Nummer, Eintrag im Unternehmensregister). Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann sohin ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein, wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht – nicht zuletzt aufgrund der von der beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht selbst vorgelegten Unterlagen – von einer seit 1.7.2021 bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht aus, welche lediglich durch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, RA DD, mit Wirksamkeit vom 1.1.2024 geändert wurde. Dass eine Änderung der seit 1.7.2021 bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und keine Auflösung mit Ablauf des 31.12.2024 mit anschließender Neugründung ab 1.1.2024 erfolgte, ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Änderungsmeldung vom 9.11.2023, der vorgenommenen Änderung bei gleichbleibender Ordnungsnummer im Unternehmensregister und der unveränderten UID-Nummer. Folglich besteht die mit 1.7.2021 gegründete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht seit diesem Zeitpunkt – auch durch die mit 1.1.2024 erfolgte Änderung durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters und der dadurch bedingten Anpassung des Gesellschafternamens – als eigenständiges (steuerliches) Rechts- und Steuersubjekt weiter. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder Neueintritts eines anderen Gesellschafters liegt kein Auflösungsgrund gemäß § 1208 ABGB vor. Eine bloße Änderung des Gesellschafterkreises gemäß § 1201 ABGB bewirkt keine Änderung des (steuerlichen) Rechtssubjektes. Es erfolgte auch keine Liquidation gemäß § 1216a ABGB.Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht – nicht zuletzt aufgrund der von der beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht selbst vorgelegten Unterlagen – von einer seit 1.7.2021 bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht aus, welche lediglich durch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, RA DD, mit Wirksamkeit vom 1.1.2024 geändert wurde. Dass eine Änderung der seit 1.7.2021 bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und keine Auflösung mit Ablauf des 31.12.2024 mit anschließender Neugründung ab 1.1.2024 erfolgte, ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Änderungsmeldung vom 9.11.2023, der vorgenommenen Änderung bei gleichbleibender Ordnungsnummer im Unternehmensregister und der unveränderten UID-Nummer. Folglich besteht die mit 1.7.2021 gegründete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht seit diesem Zeitpunkt – auch durch die mit 1.1.2024 erfolgte Änderung durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters und der dadurch bedingten Anpassung des Gesellschafternamens – als eigenständiges (steuerliches) Rechts- und Steuersubjekt weiter. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder Neueintritts eines anderen Gesellschafters liegt kein Auflösungsgrund gemäß Paragraph 1208, ABGB vor. Eine bloße Änderung des Gesellschafterkreises gemäß Paragraph 1201, ABGB bewirkt keine Änderung des (steuerlichen) Rechtssubjektes. Es erfolgte auch keine Liquidation gemäß Paragraph 1216 a, ABGB.

Gegenteiliges wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht vorgebracht bzw kam sie ihrer Mitwirkungspflicht trotz eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesellschaftervertrag im Rahmen des E-Mails vom 5.8.2024 des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht nach und blieb sie zudem der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.9.2024 fern.

Die – mangels Bekanntgabe der mit 1.1.2024 erfolgten Änderungen von Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht an die Abgabenbehörde – erfolgte Festsetzung des vorläufigen Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.2.2024 noch gegenüber der „RA AA“ als eigenständiges Steuersubjekt erging von Seiten der Abgabenbehörde daher zu Recht.

Die beschwerdeführende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Mitglied des Tourismusverbands Z stand, nachdem diese wie zuvor ausgeführt, als steuerliches Rechts- und Steuersubjekt auch durch die erfolgten Änderungen weiterbesteht – auch ohne Anführung des neuen Gesellschafters RA DD eindeutig und zweifelsfrei als Adressat fest und schadete die unrichtige bzw nicht vollständige Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht (vgl VwGH 20.1.1992, 91/10/0095; 25.6.1996, 94/17/0419; 23.4.1998, 96/15/0199; 24.2.2005, 2004/16/0199; 28.6.2007, 2005/16/0187; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).Die beschwerdeführende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Mitglied des Tourismusverbands Z stand, nachdem diese wie zuvor ausgeführt, als steuerliches Rechts- und Steuersubjekt auch durch die erfolgten Änderungen weiterbesteht – auch ohne Anführung des neuen Gesellschafters RA DD eindeutig und zweifelsfrei als Adressat fest und schadete die unrichtige bzw nicht vollständige Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht vergleiche VwGH 20.1.1992, 91/10/0095; 25.6.1996, 94/17/0419; 23.4.1998, 96/15/0199; 24.2.2005, 2004/16/0199; 28.6.2007, 2005/16/0187; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).

Zusammenfassend existiert zu Folge den vorigen Ausführungen entgegen dem Beschwerdevorbringen die mit 1.7.2021 gegründete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als eigenständiges Steuersubjekt auch trotz den erfolgten Änderungen mit 1.1.2024 unverändert weiter und konnte die Abgabenbehörde diese als Bescheidadressat bzw Mitglied des Tourismusverbands Z für den angefochtenen Bescheid vom 6.2.2024 heranziehen.

Hingegen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die erstmalige Heranziehung von RA DD als Abgabenschuldner im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 nicht möglich (vgl VwGH 17.8.1998, 98/17/0089). Alle natürlichen Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht haften gemeinschaftlich für die Abgaben der Gesellschaft. Setzt die Abgabenbehörde – wie verfahrensgegenständlich zunächst mangels Kenntnis – die Abgabe nur gegenüber einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht fest, ist dies zulässig. Die Erweiterung auf weitere Gesellschafter der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Rechtsmittelverfahren ist jedoch unzulässig.Hingegen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die erstmalige Heranziehung von RA DD als Abgabenschuldner im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 nicht möglich vergleiche VwGH 17.8.1998, 98/17/0089). Alle natürlichen Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht haften gemeinschaftlich für die Abgaben der Gesellschaft. Setzt die Abgabenbehörde – wie verfahrensgegenständlich zunächst mangels Kenntnis – die Abgabe nur gegenüber einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht fest, ist dies zulässig. Die Erweiterung auf weitere Gesellschafter der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Rechtsmittelverfahren ist jedoch unzulässig.

Es war daher aus diesem Grund dem zulässigen Vorlageantrag von RA DD (§ 262 Abs 2 lit b BAO) Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 im Umfang seine Person betreffend zu beheben.Es war daher aus diesem Grund dem zulässigen Vorlageantrag von RA DD (Paragraph 262, Absatz 2, Litera b, BAO) Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2024 im Umfang seine Person betreffend zu beheben.

B.  Zur vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz  2006 für das Jahr 2024:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG), in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 85/2023, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Y erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG), in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2023,, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Y erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 30 Abs 1 TTG, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 19/2006 idF LGBl 76/2023, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Y erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TTG, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2023,, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Y erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, leg cit heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 TTG, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 76/2023, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TTG, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2023,, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

[…]

b)  Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Y,

c)  Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Y erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Y liegt,c)  Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Y erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Y liegt,

[…]

Gemäß § 33 Abs 2 TTG, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den BB vorzunehmen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, TTG, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2006, in der Fassung 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den BB vorzunehmen.

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände Gemäß Paragraph eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 179 aus 2014,, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

[…]

d) im BB in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

 

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

 

 

 

A

B

C

Z

[…]

 

 

 

 

 

513

Rechtsanwälte

VI

VI

VI

VI

 

 

 

 

 

 

[…]

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 6.3.2006, B 158/05; ua). Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 6.3.2006, B 158/05; ua).

Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen.

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Y erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332). Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Y erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen müsse nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153).Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen müsse nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153).

Die Annahme, Angehörige freier Berufe ziehen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt (vgl VfSlg 12.419/1990; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, dh „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren oder nicht (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).Die Annahme, Angehörige freier Berufe ziehen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt vergleiche VfSlg 12.419/1990; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, dh „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren oder nicht vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213).

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft getätigten Umsätze gehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unter anderem zumindest mittelbar auch auf den Tourismus zurück. Es wird davon ausgegangen, dass auch die beschwerdeführende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2024 zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Y häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Entgegenstehende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Darauf, dass es innerhalb dieser Berufsgruppe große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen.

Zudem wird das Ausmaß des aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens für Rechtsanwälte bereits durch die Zuordnung zur Beitragsgruppe VI dem Grunde nach mit einem geringeren Anteil zum Gesamtnutzen gegenüber anderen Berufsgruppen berücksichtigt. Zudem wird das Ausmaß des aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens für Rechtsanwälte bereits durch die Zuordnung zur Beitragsgruppe römisch VI dem Grunde nach mit einem geringeren Anteil zum Gesamtnutzen gegenüber anderen Berufsgruppen berücksichtigt.

Nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist daher für die auf Basis des Jahres 2022 getätigten Umsätze und als vorläufige Umsätze für das Jahr 2024 herangezogenen Umsätze ein Pflichtbeitrag zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall sind daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte vorläufigen Umsätze für das Jahr 2024 zweifelsfrei der Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 zuzurechnen. Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und rechtlichen Überlegungen ist davon auszugehen, dass sie zumindest mittelbar im Jahr 2024 einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.

Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung der beschwerdeführenden in die Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ ergibt sich in weiterer Folge die Beitragsgruppe VI in der Ortsklasse I für den Tourismusverband „Z“. Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung der beschwerdeführenden in die Berufsgruppe „513 Rechtsanwälte“ ergibt sich in weiterer Folge die Beitragsgruppe römisch VI in der Ortsklasse römisch eins für den Tourismusverband „Z“.

Der in Y erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 TTG), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f TTG festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibung im Jahr 2024 10 %. Der in Y erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (Paragraph 35, Absatz 7, TTG), ist mit einem in Paragraph 35, Absatz 2, Litera f, TTG festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe römisch VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibung im Jahr 2024 10 %.

Im Übrigen bestritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag nicht und wurden diese im Behördenverfahren – vorläufig – für das Jahr 2024 im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt.

Nach Vorliegen der tatsächlichen Umsatzsteuerdaten für das Jahr 2024 wird von der Abgabenbehörde eine endgültige Abgabenfestsetzung gegenüber der „EE“ erfolgen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch IV. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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