TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/3 LVwG-2024/44/1299-4

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Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §126 Abs5
  1. WRG 1959 § 126 heute
  2. WRG 1959 § 126 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 126 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 126 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 126 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von X vom 20.03.2024, Zahl ***, betreffend einer Wasserbucheintragung nach dem WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von römisch zehn vom 20.03.2024, Zahl ***, betreffend einer Wasserbucheintragung nach dem WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:römisch eins.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von X als Wasserrechtsbehörde über Anträge des Beschwerdeführers vom 03.05.2022 und 15.01.2024 gemäß § 126 Abs 5 WRG 1959 wie folgt entschieden:Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von römisch zehn als Wasserrechtsbehörde über Anträge des Beschwerdeführers vom 03.05.2022 und 15.01.2024 gemäß Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 wie folgt entschieden:

„1.      Das Ansuchen um Eintragung als Berechtigter des Wasserrechtes zur Nutzwasserentnahme zur Beregnung (vgl. Wasserbuchpostzahl *** des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Z) zu Gunsten der GP **1 und **2, beide KG W, wird abgewiesen.

2.       Das Ansuchen um Eintragung des Wasserrechtes zur Nutzwasserentnahme aus einer auf GP **4, KG W gelegenen Quelle in das Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Z wird zurückgewiesen.“

Zusammengefasst wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das unter der Wasserbuchpostzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht an der T zwar ursprünglich zugunsten des Grundstücks Nr **3 – nunmehr der Gste Nr **1 und **2 – des Beschwerdeführers bestanden habe. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens W, Beregnungsanlage V, sei dieses Recht jedoch in eine neu gegründete Wassergenossenschaft eingebunden worden. Unter Punkt VI./4. des Bescheides des Amtes der X Landesregierung vom 26.03.1996, Zl ***, sei das Wasserbenutzungsrecht für das Gst Nr **3 rechtskräftig für erlöschen erklärt worden. Und hinsichtlich der Nutzwasserentnahme aus einer Quelle auf dem Gst Nr **4 liege keine wasserrechtliche Bewilligung zugunsten des Beschwerdeführers vor.Zusammengefasst wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das unter der Wasserbuchpostzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht an der T zwar ursprünglich zugunsten des Grundstücks Nr **3 – nunmehr der Gste Nr **1 und **2 – des Beschwerdeführers bestanden habe. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens W, Beregnungsanlage römisch fünf, sei dieses Recht jedoch in eine neu gegründete Wassergenossenschaft eingebunden worden. Unter Punkt römisch VI./4. des Bescheides des Amtes der römisch zehn Landesregierung vom 26.03.1996, Zl ***, sei das Wasserbenutzungsrecht für das Gst Nr **3 rechtskräftig für erlöschen erklärt worden. Und hinsichtlich der Nutzwasserentnahme aus einer Quelle auf dem Gst Nr **4 liege keine wasserrechtliche Bewilligung zugunsten des Beschwerdeführers vor.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 06.05.2024, mit der auf das Wesentliche zusammengefasst eingewandt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1968 eine vom OO Z geplante und bewilligte Beregnungsanlage errichtet habe, die aus den zwei Quellen gespeist werde. Die Nutzung dieser Quellen und die Beregnung sei für die Landwirtschaft des Beschwerdeführers existentiell. Zwar sei es richtig, dass der Zusammenlegungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, allerdings sei die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte Löschung des Wasserrechts an der T nicht rechtens. Außerdem sei das Wasserrecht an dieser Quelle damals zugunsten der neu gegründeten Wassergenossenschaft V gelöscht worden. Diese Wassergenossenschaft existiere nicht mehr und habe auch keinen Rechtsnachfolger, sodass das ursprüngliche Wasserrecht des Beschwerdeführers wiederaufgelebt bzw rückzuübertragen sei. Und hinsichtlich der Quelle auf dem Gst Nr **4 sei im Jahr 1811 vom Landrichter CC eine Vereinbarung zugunsten seines Rechtsvorgängers DD getroffen worden. Aufgrund langjähriger Nutzung stehe dem Beschwerdeführer ein Wasserrecht an dieser Quelle als „altes ersessenes Recht“ zu. Die mehr als 30 Jahre andauernde Nutzung werde auch vom ehemaligen Eigentümer des Gst Nr **4 zugestanden. Außerdem liege eine wasserrechtliche Bewilligung zur Quellnutzung vor, die sich aus der vom OO am 26.02.1969 gestempelten Planunterlage für die Beregnungsanlage ergebe. Im Übrigen habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt.Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 06.05.2024, mit der auf das Wesentliche zusammengefasst eingewandt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1968 eine vom OO Z geplante und bewilligte Beregnungsanlage errichtet habe, die aus den zwei Quellen gespeist werde. Die Nutzung dieser Quellen und die Beregnung sei für die Landwirtschaft des Beschwerdeführers existentiell. Zwar sei es richtig, dass der Zusammenlegungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, allerdings sei die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte Löschung des Wasserrechts an der T nicht rechtens. Außerdem sei das Wasserrecht an dieser Quelle damals zugunsten der neu gegründeten Wassergenossenschaft römisch fünf gelöscht worden. Diese Wassergenossenschaft existiere nicht mehr und habe auch keinen Rechtsnachfolger, sodass das ursprüngliche Wasserrecht des Beschwerdeführers wiederaufgelebt bzw rückzuübertragen sei. Und hinsichtlich der Quelle auf dem Gst Nr **4 sei im Jahr 1811 vom Landrichter CC eine Vereinbarung zugunsten seines Rechtsvorgängers DD getroffen worden. Aufgrund langjähriger Nutzung stehe dem Beschwerdeführer ein Wasserrecht an dieser Quelle als „altes ersessenes Recht“ zu. Die mehr als 30 Jahre andauernde Nutzung werde auch vom ehemaligen Eigentümer des Gst Nr **4 zugestanden. Außerdem liege eine wasserrechtliche Bewilligung zur Quellnutzung vor, die sich aus der vom OO am 26.02.1969 gestempelten Planunterlage für die Beregnungsanlage ergebe. Im Übrigen habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt.

Am 19.06.2024 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Beschwerdeführers unter anderem konkretisiert wurde, dass das Gericht im Jahr 1811 eine Vereinbarung seines Rechtsvorgängers mit dessen Nachbarn über die Aufteilung des Quellwassers protokolliert habe.

II.      Sachverhalt:römisch II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ **, KG W, die aus den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr **2 und **1 besteht. Diese zwei Grundstücke wurden im Jahr 2001 aus dem vormaligen Grundstück Nr **3 neu gebildet (TZ ***). Zur Nutzwasserversorgung dieser Grundstücke hat der Beschwerdeführer im Grenzbereich des Grundstücks Nr **2 zum oberhalb liegenden Grundstück Nr **4 (Eigentümer: EE) bereits vor Jahrzehnten ein Bassin betoniert, das zum einen aus dem oberflächlich abfließenden Wasser einer kleinen unbenannten Quelle auf dem Grundstück Nr **4 gespeist wird. Zum anderen leitet der Beschwerdeführer Wasser aus der dem Grundstück Nr **5 (vormals Nr **6 und **7 / Eigentum: FF und GG) entspringenden T (U) ein.

Die T scheint im Wasserbuch unter der Postzahl *** mit einer Nutzwasserentnahme zur Beregnung der ehemaligen Grundstücke Nr **6 und **7 auf. Im Wasserbuch ist zudem eingetragen, dass gemäß dem Zusammenlegungsbescheid des Amtes der X Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.03.1996, Zl ***, das zur Beregnung des Grundstücks Nr **3 bestehende Wasserrecht an dieser Quelle erloschen ist. Die T scheint im Wasserbuch unter der Postzahl *** mit einer Nutzwasserentnahme zur Beregnung der ehemaligen Grundstücke Nr **6 und **7 auf. Im Wasserbuch ist zudem eingetragen, dass gemäß dem Zusammenlegungsbescheid des Amtes der römisch zehn Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.03.1996, Zl ***, das zur Beregnung des Grundstücks Nr **3 bestehende Wasserrecht an dieser Quelle erloschen ist.

Der Bescheid vom 26.03.1996 ist gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 17 Abs 5 TFLG 1978 der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen für die Zusammenlegungsgemeinschaft W und die mit Bescheid vom 07.12.1995, Zl ***, gebildete Wassergenossenschaft V erlassen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde in diese Wassergenossenschaft einbezogen. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 26.03.1996 wurde die Beregnungsanlage V wasserrechtliche bewilligt. Mit Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 26.03.1996 hat die Agrarbehörde gemäß § 72 TFLG 1978 iVm §§ 27 und 29 WRG 1959 folgendes ausgesprochen:Der Bescheid vom 26.03.1996 ist gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1978 der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen für die Zusammenlegungsgemeinschaft W und die mit Bescheid vom 07.12.1995, Zl ***, gebildete Wassergenossenschaft römisch fünf erlassen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde in diese Wassergenossenschaft einbezogen. Mit Spruchpunkt römisch III. des Bescheides vom 26.03.1996 wurde die Beregnungsanlage römisch fünf wasserrechtliche bewilligt. Mit Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides vom 26.03.1996 hat die Agrarbehörde gemäß Paragraph 72, TFLG 1978 in Verbindung mit Paragraphen 27 und 29 WRG 1959 folgendes ausgesprochen:

„(…)

4.       Postzahl *** „T“: Sämtliche Wasserbenutzungsrechte, die hinsichtlich der Gst **8, **3, **9, **10 und **11 eingeräumt wurde, erlöschen. Aufrecht bleiben die hinsichtlich der Gst **6 und **7 (JJ) eingeräumten Wasserrechte.“

(…)

7.       Sämtliche unter vorbezeichneten Postzahlen zu löschenden Wasserrechte erlöschen mit der Maßgabe, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind.“

Dem Bescheid vom 26.03.1996 ist dazu folgende Begründung zu entnehmen (Seite 13, 1. Absatz):

„Die Parteien KK (vertreten durch LL), AA und MM führten aus, daß sie derzeit aus der U mittels einer eigenen Beregnungsanlage, die sie vor 15 Jahren errichteten, ihre Grundstücke beregneten. Das Recht sei unter Wasserbuchpostzahl **** gesichert und solle weiterhin für Nichtberegnungszwecke aufrecht bleiben. Ansonsten würden sie an der Wassergenossenschaft teilnehmen. Auch die Partei NN sei davon betroffen und werde von ihnen informiert. Dazu ist festzuhalten, daß das Wasserrecht, welches unter Wasserbuchpostzahl **** eingeräumt wurde, natürlicherweise gelöscht werden muß, zumal es nunmehr aus der neu zu errichtenden Anlage befriedigt wird. Aus dieser Anlage wird es auch künftighin möglich sein, Wasser, welches für Nichtberegnungszwecke benötigt wird, nach Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung der Wassergenossenschaft bzw. der Wasserrechtsbehörde entnehmen zu können.“

Für den auf dem Grundstück Nr **2 errichteten Kulturbau zur Nutzwasserversorgung existiert ein vom OO des Amtes der X Landesregierung am 26.02.1969 gestempelter Plan. Die Quelle auf dem Grundstück Nr **4 scheint jedoch weder im Wasserbuch auf, noch ist eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung dieser Quelle dokumentiert. Es existiert aber ein handschriftliches Protokoll aus dem Jahr 1811, in dem die Aufteilung des Quellwassers unter den Anrainern geregelt wird.Für den auf dem Grundstück Nr **2 errichteten Kulturbau zur Nutzwasserversorgung existiert ein vom OO des Amtes der römisch zehn Landesregierung am 26.02.1969 gestempelter Plan. Die Quelle auf dem Grundstück Nr **4 scheint jedoch weder im Wasserbuch auf, noch ist eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung dieser Quelle dokumentiert. Es existiert aber ein handschriftliches Protokoll aus dem Jahr 1811, in dem die Aufteilung des Quellwassers unter den Anrainern geregelt wird.

III.    Beweiswürdigung:römisch III.    Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unstrittig.

IV.      Rechtslage:römisch IV.      Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27, (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)       durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)       durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c)       durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d)       durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;d)       durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4 ;,

e)       durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);e)       durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);

f)       durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g)       durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h)       durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(…)

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

Wasserbuch

§ 124. (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.Paragraph 124, (1) Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen. Darin sind die im Bezirk bestehenden und auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen neu verliehenen Wasserrechte nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein solches über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht.

(…)

Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

§ 126. (…)Paragraph 126, (…)

(5) Der Wasserberechtigte kann beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

(…)

Fortbestand älterer Rechte.

§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.Paragraph 142, (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.“

V.       Erwägungen:römisch fünf.       Erwägungen:

Eingangs ist klarzustellen, dass einer Eintragung im Wasserbuch bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Sie kann keine wasserrechtliche Bewilligung ersetzen und ihr kommt auch keine rechtsgestaltende Wirkung zu (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Das in § 126 Abs 5 WRG 1959 geregelte Verfahren dient nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse. Die Beurteilung strittiger Rechte steht der Wasserbuchbehörde in diesem Verfahren nicht zu – auch nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung. Die Klärung strittiger Rechtsverhältnisse ist in einem eigenen Verfahren – etwa in einem Feststellungsverfahren – vorzunehmen. Gegenstand einer Berichtigung nach § 126 Abs 5 WRG 1959 kann nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem sein, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Dabei hat der Antragsteller nachzuweisen, dass das von ihm behauptete Wasserrecht besteht (vgl VwGH 14.12.1993, 93/07/0081).Eingangs ist klarzustellen, dass einer Eintragung im Wasserbuch bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Sie kann keine wasserrechtliche Bewilligung ersetzen und ihr kommt auch keine rechtsgestaltende Wirkung zu (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Das in Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 geregelte Verfahren dient nicht der Klärung strittiger Wasserrechtsverhältnisse. Die Beurteilung strittiger Rechte steht der Wasserbuchbehörde in diesem Verfahren nicht zu – auch nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung. Die Klärung strittiger Rechtsverhältnisse ist in einem eigenen Verfahren – etwa in einem Feststellungsverfahren – vorzunehmen. Gegenstand einer Berichtigung nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 kann nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem sein, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist. Dabei hat der Antragsteller nachzuweisen, dass das von ihm behauptete Wasserrecht besteht vergleiche VwGH 14.12.1993, 93/07/0081).

Im vorliegenden Fall sieht sich der Beschwerdeführer als Wasserbenutzungsberechtigter an der T, da das Erlöschen seines Wasserrechtes mit Bescheid vom 26.03.1996 zu Unrecht ausgesprochen worden sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dieses Erlöschen von der Agrarbehörde auf Grundlage des § 72 TFLG 1978 iVm §§ 27 und 29 WRG 1959 im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens ausgesprochen wurde. Nach § 72 TFLG 1978 hatte die Agrarbehörde die Bestimmungen des WRG 1959 für die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen der Zusammenlegungsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört hat, mitzuvollziehen. Mit dem gemäß § 17 Abs 5 TFLG 1978 bewilligten Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen wurde die Nutzung der T neu geregelt und die Nutzwasserversorgung der Mitglieder auf die Wassergenossenschaft V übertragen. In diesem Verfahren war die Agrarbehörde für die Anwendung der Erlöschensbestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 zuständig (vgl VwGH 18.02.1999, 99/07/0007).Im vorliegenden Fall sieht sich der Beschwerdeführer als Wasserbenutzungsberechtigter an der T, da das Erlöschen seines Wasserrechtes mit Bescheid vom 26.03.1996 zu Unrecht ausgesprochen worden sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dieses Erlöschen von der Agrarbehörde auf Grundlage des Paragraph 72, TFLG 1978 in Verbindung mit Paragraphen 27 und 29 WRG 1959 im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens ausgesprochen wurde. Nach Paragraph 72, TFLG 1978 hatte die Agrarbehörde die Bestimmungen des WRG 1959 für die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen der Zusammenlegungsgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört hat, mitzuvollziehen. Mit dem gemäß Paragraph 17, Absatz 5, TFLG 1978 bewilligten Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen wurde die Nutzung der T neu geregelt und die Nutzwasserversorgung der Mitglieder auf die Wassergenossenschaft römisch fünf übertragen. In diesem Verfahren war die Agrarbehörde für die Anwendung der Erlöschensbestimmungen der Paragraphen 27 bis 29 WRG 1959 zuständig vergleiche VwGH 18.02.1999, 99/07/0007).

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass der Bescheid vom 26.03.1996 in Rechtskraft erwachsen ist (Beschwerde Seite 9, 2. Absatz). Diese Rechtskraft hat zur Folge, dass über das Erlöschen des Wasserrechts (grundsätzlich) unanfechtbar und unwiderruflich entschieden wurde (res iudicata). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Wasserrechtsbehörde und das Verwaltungsgericht sind an dieses rechtskräftige Erlöschen gebunden. Das rechtskräftig erloschene Wasserrecht kann daher nicht mehr als aufrechte Bewilligung im Wasserbuch ersichtlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, dass sein im Jahr 1996 erloschenes Wasserrecht wiederaufleben könnte. Sein Wasserecht wurde nämlich nicht bloß vorübergehend ausgesetzt, sondern ist endgültig erloschen. Überhaupt sieht das WRG 1959 kein Wideraufleben erloschener Wasserrechte vor. Vielmehr wäre zur Wiederaufnahme der Wassernutzung eine neue wasserrechtliche Bewilligung notwendig. Somit ist auch nicht weiter auf das rechtliche Schicksal jenes Wasserbenutzungsrechtes einzugehen, das der Wassergenossenschaft mit Bescheid vom 26.03.1996 verliehen wurde. Das allfällige Erlöschen dieses Rechtes würde nichts am Erlöschen des Rechtes des Beschwerdeführers ändern.

Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend der unbenannten Quelle auf dem Grundstück Nr **4 auf eine langjährige Nutzung beruft, genügt der Hinweis, dass der öffentlich-rechtliche Akt einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht Gegenstand einer Ersitzung sein kann. Dem Erwerb durch Ersitzung zugänglich wäre zwar die privatrechtliche Befugnis eines Wasserbezugsrechtes (Servitut) an einer fremden Quelle (vgl VwGH 25.10.1994, 92/07/0098), derartige Privatrechtstitel sind aber nicht Gegenstand der Ersichtlichmachung im öffentlich-rechtlichen Wasserbuch. Dasselbe gilt für die Vereinbarung aus dem Jahr 1811. Derartige Privatrechtstitel können weder eine wasserrechtliche Bewilligung ersetzen, noch kann der Beschwerdeführer zur Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche das Rechtsinstitut des § 126 Abs 5 WRG 1959 in Anspruch nehmen.Soweit sich der Beschwerdeführer betreffend der unbenannten Quelle auf dem Grundstück Nr **4 auf eine langjährige Nutzung beruft, genügt der Hinweis, dass der öffentlich-rechtliche Akt einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht Gegenstand einer Ersitzung sein kann. Dem Erwerb durch Ersitzung zugänglich wäre zwar die privatrechtliche Befugnis eines Wasserbezugsrechtes (Servitut) an einer fremden Quelle vergleiche VwGH 25.10.1994, 92/07/0098), derartige Privatrechtstitel sind aber nicht Gegenstand der Ersichtlichmachung im öffentlich-rechtlichen Wasserbuch. Dasselbe gilt für die Vereinbarung aus dem Jahr 1811. Derartige Privatrechtstitel können weder eine wasserrechtliche Bewilligung ersetzen, noch kann der Beschwerdeführer zur Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche das Rechtsinstitut des Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 in Anspruch nehmen.

Aber auch wenn aus der Urkunde des Jahres 1811 ein öffentlich-rechtlicher Titel zur Ausübung einer Wasserbenutzung abgleitet werden könnte, würde der Fortbestand dieses Rechtes eine Überleitung gemäß § 142 WRG 1959 voraussetzen. Dabei hängt der Fortbestand von Wasserbenutzungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 am 01.05.1959 bestanden haben und die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur neuen Rechtslage keiner Bewilligung bedurften, gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959 davon ab, dass die Eintragung dieser Rechte im Wasserbuch bis spätestens 30.04.1960 beantragt wurde (vgl VwGH 05.07.1988, 84/07/0181). Und der Fortbestand von Wasserbenutzungsrechten, die nach früheren Gesetzen erworben wurden, setzt gemäß § 142 Abs 2 WRG 1959 voraus, dass innerhalb der Frist des § 125 Abs 3 WRG 1934 eine Eintragung bei der Wasserbuchbehörde beantragt wurde. Diese Frist ist gemäß der Verordnung BGBl Nr 260/1951 am 30.06.1953 ausgelaufen. Ein allfälliges Wasserrecht aus dem Jahr 1811 wäre somit mangels Eintragung im Wasserbuch spätestens am 30.06.1953 infolge Zeitablauf erloschen (vgl VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039).Aber auch wenn aus der Urkunde des Jahres 1811 ein öffentlich-rechtlicher Titel zur Ausübung einer Wasserbenutzung abgleitet werden könnte, würde der Fortbestand dieses Rechtes eine Überleitung gemäß Paragraph 142, WRG 1959 voraussetzen. Dabei hängt der Fortbestand von Wasserbenutzungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 am 01.05.1959 bestanden haben und die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur neuen Rechtslage keiner Bewilligung bedurften, gemäß Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 davon ab, dass die Eintragung dieser Rechte im Wasserbuch bis spätestens 30.04.1960 beantragt wurde vergleiche VwGH 05.07.1988, 84/07/0181). Und der Fortbestand von Wasserbenutzungsrechten, die nach früheren Gesetzen erworben wurden, setzt gemäß Paragraph 142, Absatz 2, WRG 1959 voraus, dass innerhalb der Frist des Paragraph 125, Absatz 3, WRG 1934 eine Eintragung bei der Wasserbuchbehörde beantragt wurde. Diese Frist ist gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 260 aus 1951, am 30.06.1953 ausgelaufen. Ein allfälliges Wasserrecht aus dem Jahr 1811 wäre somit mangels Eintragung im Wasserbuch spätestens am 30.06.1953 infolge Zeitablauf erloschen vergleiche VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039).

Der Beschwerdeführer leitet weiters eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem vom OO am 26.02.1969 gestempelten Plan ab. Dazu ist festzuhalten, dass das „OO“ keine Wasserrechtsbehörde ist, dass ein gestempelter Plan alleine keinen behördlichen Bescheid ersetzen kann und, dass aus dem bloßen Faktum einer – allenfalls auch behördlich bewilligten – baulichen Anlage zur Nutzwasserversorgung auf den Grundstücken Nr **2 und **1 noch nicht auf ein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht für die Quellen auf den Grundstücken Nr **4 und **5 geschlossen werden kann. Ein derart gestempelter Plan stellt allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines wasserrechtlichen Bescheides dar. Wie bereits eingangs dargelegt, dient das Verfahren nach § 126 Abs 5 WRG 1959 nicht der Feststellung strittiger Rechte, sondern bloß der Ersichtlichmachung unbestritten bestehender Rechte. Aus dem Plan vom 26.02.1969 kann somit kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, ein Wasserrecht für die Quellen auf den Grundstücken Nr **4 und **5 im Wasserbuch ersichtlich zu machen. Abgesehen davon ist es ohnehin unstrittig, dass der Beschwerdeführer bis zur Zusammenlegung der 90er Jahre Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes an der T war. Zumal dieses Recht mit Bescheid vom 26.03.1996 rechtskräftig erloschen ist, erübrigt sich hinsichtlich dieser Quelle jedes weitere Eingehen auf die rechtliche Aussagekraft des Planes vom 26.02.1969.Der Beschwerdeführer leitet weiters eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem vom OO am 26.02.1969 gestempelten Plan ab. Dazu ist festzuhalten, dass das „OO“ keine Wasserrechtsbehörde ist, dass ein gestempelter Plan alleine keinen behördlichen Bescheid ersetzen kann und, dass aus dem bloßen Faktum einer – allenfalls auch behördlich bewilligten – baulichen Anlage zur Nutzwasserversorgung auf den Grundstücken Nr **2 und **1 noch nicht auf ein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht für die Quellen auf den Grundstücken Nr **4 und **5 geschlossen werden kann. Ein derart gestempelter Plan stellt allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines wasserrechtlichen Bescheides dar. Wie bereits eingangs dargelegt, dient das Verfahren nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 nicht der Feststellung strittiger Rechte, sondern bloß der Ersichtlichmachung unbestritten bestehender Rechte. Aus dem Plan vom 26.02.1969 kann somit kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, ein Wasserrecht für die Quellen auf den Grundstücken Nr **4 und **5 im Wasserbuch ersichtlich zu machen. Abgesehen davon ist es ohnehin unstrittig, dass der Beschwerdeführer bis zur Zusammenlegung der 90er Jahre Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes an der T war. Zumal dieses Recht mit Bescheid vom 26.03.1996 rechtskräftig erloschen ist, erübrigt sich hinsichtlich dieser Quelle jedes weitere Eingehen auf die rechtliche Aussagekraft des Planes vom 26.02.1969.

Abschließend ist anzumerken, dass es für die Frage des Vorliegens einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer einen Bedarf an der Nutzung der gegenständlichen Quellen hat. Eine Ersichtlichmachung im Wasserbuch gemäß §  126 Abs 5 WRG 1959 kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller das Bestehen des Wasserbenutzungsrechtes nachweisen kann. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Und soweit der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Behörde keine angemessene Frist zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt habe, ist dieser behauptete Verfahrensmangel spätestens durch das Rechtsmittelverfahren saniert. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Möglichkeiten, seine Unterlagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachzureichen. Dennoch hat er keinen Rechtstitel vorgelegt, aus dem sich das von ihm behauptete Recht ableiten lässt.Abschließend ist anzumerken, dass es für die Frage des Vorliegens einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer einen Bedarf an der Nutzung der gegenständlichen Quellen hat. Eine Ersichtlichmachung im Wasserbuch gemäß Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller das Bestehen des Wasserbenutzungsrechtes nachweisen kann. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Und soweit der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Behörde keine angemessene Frist zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt habe, ist dieser behauptete Verfahrensmangel spätestens durch das Rechtsmittelverfahren saniert. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Möglichkeiten, seine Unterlagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachzureichen. Dennoch hat er keinen Rechtstitel vorgelegt, aus dem sich das von ihm behauptete Recht ableiten lässt.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Wasserbucheintrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.1299.4

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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