TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/4 LVwG-2024/35/1422-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2024
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Entscheidungsdatum

04.10.2024

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
4450 Alarm, Katastrophenhilfe, Warnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §2 Abs1 litb
NatSchG Tir 2005 §24 Abs2 litd
TKKMG §2 Abs2
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2024, ***:

Mit Bericht der Polizeiinspektion Y vom 31.10.2023, ***, wurde die Staatsanwaltschaft X über den Verdacht des Vorliegens eines Straftatbestandes informiert. Nachdem das Verfahren laut Benachrichtigung vom 20.11.2023 eingestellt worden war, wurde die belangte Behörde über die gegenständliche Angelegenheit informiert. Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:Mit Bericht der Polizeiinspektion Y vom 31.10.2023, ***, wurde die Staatsanwaltschaft römisch zehn über den Verdacht des Vorliegens eines Straftatbestandes informiert. Nachdem das Verfahren laut Benachrichtigung vom 20.11.2023 eingestellt worden war, wurde die belangte Behörde über die gegenständliche Angelegenheit informiert. Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 24.10.2023

Ort: **** Z, Adresse 3, W Flkm 0,64 - 0,7

Sie haben es als Bürgermeister und somit nach außen berufenes Organ der Gemeinde Z zu verantworten, dass der Leiter des Bauhofes Z die Firma CC GmbH am 24.10.2023 beauftragt hat, das angestaute Material des W zu entfernen. Durch die Entfernung des angestauten Materials wurde ein Biberdamm zerstört, obwohl jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten in allen ihren Lebensstadien verboten ist.Sie haben es als Bürgermeister und somit nach außen berufenes Organ der Gemeinde Z zu verantworten, dass der Leiter des Bauhofes Z die Firma CC GmbH am 24.10.2023 beauftragt hat, das angestaute Material des W zu entfernen. Durch die Entfernung des angestauten Materials wurde ein Biberdamm zerstört, obwohl jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten in allen ihren Lebensstadien verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2019 i.V.m. § 24 Abs. 2 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. d Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/20061. Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, i.V.m. Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, i.V.m. Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, Tiroler Naturschutzverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2006,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.500,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 45 Abs. 1 lit. f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2019“Paragraph 45, Absatz eins, Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 163/2019“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Mit dem Vorbringen des Beschuldigten, dass im konkreten Fall das eigene Fehlverhalten des Mitarbeiters zu keiner Verantwortung des Beschuldigten führt, ist entgegenzuhalten, da selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem zu greifen hat. Das hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers, vermag am Verschulden des Bürgermeisters an der nichterfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern.

In Ermangelung der Einrichtung eines geeigneten und wirksamen Kontrollsystems hat der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen keine vor. Das zur Anwendung angebrachte Strafausmaß erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis AA am 2.5.2024 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob AA, vertreten durch die RA BB, Beschwerde, welche mit Email vom 24.5.2024 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde. Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob AA, vertreten durch die RA BB, Beschwerde, welche mit Email vom 24.5.2024 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:

„Wie Zeugen DD und EE übereinstimmend festgehalten haben wurde eine Verklausung am Unterlauf des W mit Aufstauen des Wassers von mehreren Gemeindebürgern gemeldet und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der W seit einem, vor Jahren geschehenen schweren Überschwemmungsunglück von den Gemeindebürgern mit Argusaugen beobachtet wird. Gemäß § 2 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gilt dieses Gesetz nicht für Maßnahmen, welche zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen durchgeführt werden. Gemäß § 2 Abs 4 lit c Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz zählen zu diesen Maßnahmen insbesondere solche, welche zur Verhinderung von Sachschäden ergriffen werden.„Wie Zeugen DD und EE übereinstimmend festgehalten haben wurde eine Verklausung am Unterlauf des W mit Aufstauen des Wassers von mehreren Gemeindebürgern gemeldet und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der W seit einem, vor Jahren geschehenen schweren Überschwemmungsunglück von den Gemeindebürgern mit Argusaugen beobachtet wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gilt dieses Gesetz nicht für Maßnahmen, welche zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz zählen zu diesen Maßnahmen insbesondere solche, welche zur Verhinderung von Sachschäden ergriffen werden.

Der Bauhofleiter stellte diese Verklausung fest und beauftragte ein im unmittelbaren Nahebereich tätiges Unternehmen die Verklausung zu entfernen, da er Gefahr im Verzug sah, zumal sich das Wasser bereits aufgestaut und im Falle von Unwettern es zu Rückstau und Überschwemmungen hätte führen können. Nachdem das in unmittelbarer Nähe tätige Unternehmen einen LKW Kran zur Verfügung hatte, wurde ohne weitere Maßnahmen und Rücksprachen, eben wegen Gefahr im Verzug, die Verklausung behoben. Es wurden sohin vom Bauhofleiter eigenständig Maßnahmen zur Verhinderung einer potentiellen Überschwemmung und damit einhergehenden Sachschäden ergriffen, was eindeutig der Abwehr von Katastrophen diente und sohin nicht vom Geltungsbereich des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst ist. Sohin finden auch die Strafbestimmungen des § 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hier keine Anwendung. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y hat während einer Zugfahrt diesen Vorgang wahrgenommen und offensichtlich Anzeige erstattet.Der Bauhofleiter stellte diese Verklausung fest und beauftragte ein im unmittelbaren Nahebereich tätiges Unternehmen die Verklausung zu entfernen, da er Gefahr im Verzug sah, zumal sich das Wasser bereits aufgestaut und im Falle von Unwettern es zu Rückstau und Überschwemmungen hätte führen können. Nachdem das in unmittelbarer Nähe tätige Unternehmen einen LKW Kran zur Verfügung hatte, wurde ohne weitere Maßnahmen und Rücksprachen, eben wegen Gefahr im Verzug, die Verklausung behoben. Es wurden sohin vom Bauhofleiter eigenständig Maßnahmen zur Verhinderung einer potentiellen Überschwemmung und damit einhergehenden Sachschäden ergriffen, was eindeutig der Abwehr von Katastrophen diente und sohin nicht vom Geltungsbereich des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst ist. Sohin finden auch die Strafbestimmungen des Paragraph 45, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hier keine Anwendung. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y hat während einer Zugfahrt diesen Vorgang wahrgenommen und offensichtlich Anzeige erstattet.

Im gesamten Verwaltungsgebiet der Gemeinde Z war die Existenz eines Bibers und eines Biberdamms weder bekannt noch aus früherer Zeit zu vermuten. Insbesondere der Beschuldigte hatte keinerlei Kenntnis von der Tätigkeit eines Bibers im Bereich des W. Im Zeitraum zwischen der Angelobung des Beschuldigten als Bürgermeister am 15.3.2022 und der Beseitigung der Verklausung, welche sich nachträglich als Biberdamm herausstellte, am 24.10.2023 wurde der Beschuldigte von keinerlei Biberaufkommen im Gemeindegebiet Z von Seiten der BH Y oder sonstiger Behörde verständigt. Erst am 5.12.2023, also nach der Beseitigung der vermeintlichen Verklausung, erfolgte eine Mitteilung der BH Y über die Biberkartierung an den Beschuldigten. Auch auf Tirismaps existiert bis dato keine Eintragung des Vorfallortes als FFH-Lebensraum. Hieraus ergibt sich, dass der Beschuldigte schlichtweg nicht wissen konnte, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Biberdamm handelt. Diese Unkenntnis vom Bibervorkommen gilt auch für die Zeugen DD und EE, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nach § 190 Ziffer 2 zur Einstellung brachte. Ebenso wie den Zeugen kann auch dem zuständigen Bürgermeister durch unterstellte Unterlassung der Kontrolltätigkeit kein Vorwurf gemacht werden. Wäre ihm ein solcher zu machen gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn ein Verfahren einleiten müssen, was sie aber offensichtlich nicht mal angedacht hat.Im gesamten Verwaltungsgebiet der Gemeinde Z war die Existenz eines Bibers und eines Biberdamms weder bekannt noch aus früherer Zeit zu vermuten. Insbesondere der Beschuldigte hatte keinerlei Kenntnis von der Tätigkeit eines Bibers im Bereich des W. Im Zeitraum zwischen der Angelobung des Beschuldigten als Bürgermeister am 15.3.2022 und der Beseitigung der Verklausung, welche sich nachträglich als Biberdamm herausstellte, am 24.10.2023 wurde der Beschuldigte von keinerlei Biberaufkommen im Gemeindegebiet Z von Seiten der BH Y oder sonstiger Behörde verständigt. Erst am 5.12.2023, also nach der Beseitigung der vermeintlichen Verklausung, erfolgte eine Mitteilung der BH Y über die Biberkartierung an den Beschuldigten. Auch auf Tirismaps existiert bis dato keine Eintragung des Vorfallortes als FFH-Lebensraum. Hieraus ergibt sich, dass der Beschuldigte schlichtweg nicht wissen konnte, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Biberdamm handelt. Diese Unkenntnis vom Bibervorkommen gilt auch für die Zeugen DD und EE, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nach Paragraph 190, Ziffer 2 zur Einstellung brachte. Ebenso wie den Zeugen kann auch dem zuständigen Bürgermeister durch unterstellte Unterlassung der Kontrolltätigkeit kein Vorwurf gemacht werden. Wäre ihm ein solcher zu machen gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn ein Verfahren einleiten müssen, was sie aber offensichtlich nicht mal angedacht hat.

Die Staatsanwaltschaft kam zur Auffassung, dass der Biberdamm als solcher nicht erkennbar war und auch kein Biber zu Schaden kam, ganz abgesehen davon dass es an jeglichem subjektiven Unrechtsbewusstsein fehlt, weil eben die Tätigkeit eines Biber und überhaupt dessen Existenz nicht bekannt war.

Dem Beschuldigten kann auch kein Kontrollversagen unterstellt werden, wie dies seitens der Bezirkshauptmannschaft Y in deren Straferkenntnis geschieht. DD ist Bauhofleiter der Gemeinde Z und daher in seinem Wirkungsbereich für Bauhoftätigkeiten zuständig, die selbstverständlich vom Bürgermeister entsprechend überwacht und kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle ist aber denkunmöglich wenn sich bei Gefahr im Verzug die Notwendigkeit einer eigenverantwortlichen Tätigkeit des Bauhofleiters ergibt, der eben in Wahrnehmung seiner Verantwortung Sofortmaßnahmen einleitet, wie im gegenständlichen Fall, wo dies wegen des unmittelbar in der Nähe befindlichen LKW Krans kurzfristig und leicht möglich war. Es liegt hier auch kein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers vor, wie dies selbst die Staatsanwaltschaft festgestellt hat. Insofern bedarf es daher auch keiner Kontrolle des Bürgermeisters hinsichtlich eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, weil es eben ein solches nicht gegeben hat, vielmehr hat der Bauhofleiter durch die Ergreifung dieser Maßnahmen zur Hintanhaltung von Katastrophen durch Überschwemmungen vollkommen richtig gehandelt. Ein Kontrollsystem würde zudem bei weitem überspannt werden, wenn der Bauhofleiter in seinem eigenen Wirkungsbereich bei Gefahr im Verzug Weisungen einzuholen hätte bzw. der Bürgermeister derartige Kontrollen durchführen müsste, weil dies zu einer nahezu lückenlosen täglichen und stündlichen Überwachung der Abteilungsleiter der Gemeinde führen würde. In einer kleinen Gemeinde wie Z ist dies für einen Bürgermeister denkunmöglich.

Die erkennende Behörde unterstellt im gegenständlichen Fall dem Arbeitnehmer, nämlich dem Bauhofleiter und allenfalls auch dem LKW Kranfahrer ein krasses Fehlverhalten. Die Behörde vermag aber nicht zu begründen inwieweit ein solches Fehlverhalten überhaupt gegeben ist, ganz abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft ein solches nicht im Ansatz erkennen konnte. Es fehlt auch an jeglicher Kausalität, weil wie hätte der Bürgermeister die Verklausung als Biberdamm erkennen können, wenn dies nicht einmal für im Baubereich besonders ausgebildete und geschulte Personen möglich war. Wie bereits zuvor ausgeführt war ja auch die Existenz eines Biber in diesem Bereich bis dato nicht bekannt.

Die Tätigkeit des Gemeindemitarbeiters erfolgt in seinem eigenen Wirkungsbereich und war weder gesondert zu kontrollieren bzw. hätte auch eine Kontrolle und persönliche Überprüfung des Bürgermeisters vor Ort keine andere Handlung ergeben. Aufgrund der Katastrophenprävention fehlt es hier zum einen an der Anwendbarkeit des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und zum anderen an jeglicher subjektiven Vorwerfbarkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Handlung, weshalb die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. Für den Fall als das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält, möge diese im Wege der Videokonferenz über die Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt werden.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall die Abt. Wasserwirtschaft um Beurteilung des Beschwerdevorbringens aus der Sicht des Hochwasserschutzes ersucht. Es sollte beurteilt werden, ob es sich bei der gegenständlichen Materialentfernung um eine Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw um eine Maßnahme zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen gehandelt hat.

Mit Schreiben vom 15.8.2024 wurde folgende Beurteilung abgegeben:

„Beurteilt wird zunächst die Auswirkung des Biberdammes auf die nächstliegenden Gebäude (km 0,71 –km 0,74), da eine Auswirkung auf weiter Objekte ausgeschlossen werden kann, falls diese nicht beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen auf nicht bebaute Flächen sind aus Sicht des Hochwasserschutzes irrelevant, da gemäß den Technischen Richtlinien im Wasserbau (***) nicht bebaute Flächen als Abflussräume zu erhalten sind.

Der bestehende Gefahrenzonenplan des W zeigt im Lastfall GG bereits ein Szenario, das ähnlich zu einem Rückstau durch den Biberdamm ist, da dieser Bereich im Hochwasserfall bereits durch den Rückstau aus der U beeinflusst ist und der Durchlass bei km 0,7 eingestaut ist. Der Biberdamm bei km 0,69 bewirkt einen vergleichbaren Effekt, wenngleich die Stauwirkung bei vollständiger Verlegung des Gerinnes noch etwas stärker ist, als die vorgenannten Einflüsse. Aufgrund der selbst im Hochwasserfall geringen Abflüsse im W und des linksseitig großflächig tiefer liegenden Geländes werden sich die Ausuferungen jedoch auch in diesem Fall auf den unbebauten linksseitigen Bereich beschränken. Dies wird auch durch das Überflutungsbild des Rückstaus bei einem Hochwasser der U bestätigt (Abb. 3), bei dem die Gebäude orographisch rechts des W ebenfalls noch hochwasserfrei bleiben. Insgesamt werden durch den Biberdamm verursachte Ausuferungen daher immer orographisch links über Freilandflächen abfließen, bis sie vor der Mündung in den V in den W zurückströmen (Abb. 6).Der bestehende Gefahrenzonenplan des W zeigt im Lastfall GG bereits ein Szenario, das ähnlich zu einem Rückstau durch den Biberdamm ist, da dieser Bereich im Hochwasserfall bereits durch den Rückstau aus der U beeinflusst ist und der Durchlass bei km 0,7 eingestaut ist. Der Biberdamm bei km 0,69 bewirkt einen vergleichbaren Effekt, wenngleich die Stauwirkung bei vollständiger Verlegung des Gerinnes noch etwas stärker ist, als die vorgenannten Einflüsse. Aufgrund der selbst im Hochwasserfall geringen Abflüsse im W und des linksseitig großflächig tiefer liegenden Geländes werden sich die Ausuferungen jedoch auch in diesem Fall auf den unbebauten linksseitigen Bereich beschränken. Dies wird auch durch das Überflutungsbild des Rückstaus bei einem Hochwasser der U bestätigt (Abb. 3), bei dem die Gebäude orographisch rechts des W ebenfalls noch hochwasserfrei bleiben. Insgesamt werden durch den Biberdamm verursachte Ausuferungen daher immer orographisch links über Freilandflächen abfließen, bis sie vor der Mündung in den römisch fünf in den W zurückströmen (Abb. 6).

Bei einem Hochwasser der U hat der Biberdamm aufgrund des ohnehin vorliegenden Rückstaus keine abflussmindernde Wirkung mehr und ändert daher die Hochwassersituation nicht.

Aus Sicht des Hochwasserschutzes handelte es sich bei der Entfernung des Biberdammes daher um keine Maßnahme, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen notwendig war.

Angemerkt wird, dass die hier getroffenen Feststellungen zur Hochwassersituation von einem Laien, insbesondere ohne die vorliegenden Abflussberechnungen für U und W, kaum vor Ort getroffen werden können.“

Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein naturkundefachliches Gutachten zur Frage eingeholt, inwieweit das Vorliegen einer Biberbehausung im vorliegenden Fall bekannt bzw erkennbar war, und welche Auswirkungen die gegenständliche Maßnahme aus naturkundefachlicher Sicht hatte.

Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 8.8.2024 ergeben sich folgende Zusammenfassung sowie folgende Schlussfolgerungen:

„Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass es sich um ein Biberrevier handelt, welches in der KW ** (2023) von der ASV für FF der BH Y festgestellt wurde. Im TIRIS/Biberkartierung ist das Revier ab dem 30.11.2023 eingetragen und ersichtlich.

Es dürfte sich um den Damm eines jungen Bibers gehandelt haben, der auf Reviersuche war bzw. auch dort laut Auskunft der Biberbeauftragten den Winter 2023/2024 verbracht hat. Im Frühsommer waren noch vereinzelte Biberspuren in diesem Bereich ersichtlich, eine Burg konnte von der Biberbeauftragten jedoch nicht festgesellt werden.

Die Biberbeauftragte geht somit davon aus, dass sich ein Jungbiber versucht hat anzusiedeln und dazu einen Damm errichtet hat. Es dürfte sich aufgrund der fehlenden (nicht gefundenen) Burg vermutlich nicht um einen Hauptdamm gehandelt haben.

Schlussfolgerungen:

Biber leben in Familienverbänden. Nach zwei Jahren muss das Jungtier das Familienrevier verlassen und sich ein eigenes Revier suchen.

Dämme werden von den Bibern aus unterschiedlichen Gründen angelegt. Der Wichtigste ist, durch die Erhöhung des Wasserstandes den Eingang zur Burg unter Wasser zu halten. Dazu wird eine Wassertiefe von ca. 80 cm angestrebt. Auch bauen Biber gezielt Dämme um Nahrungsflächen schwimmend erreichen zu können. Und Äste sowie Zweige sind im Wasser leichter zu transportieren, als über Land zu ziehen.

Der Biber (Castor fiber) ist nach dem TNSchG 2005 und nach der TNSchVO 2006 (Anlage 5) sowie nach der FFH-Richtlinie Anhang II und IV geschützt. Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist verboten.Der Biber (Castor fiber) ist nach dem TNSchG 2005 und nach der TNSchVO 2006 (Anlage 5) sowie nach der FFH-Richtlinie Anhang römisch II und römisch IV geschützt. Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist verboten.

Es ist somit davon auszugehen, dass in einem Biberrevier, das vermutlich erst kürzlich besetzt wurde ein Biber-Damm entfernt wurde.

Die Vorgangsweise - diese wird schon seit vielen Jahren in Tirol so praktiziert – ist, dass entweder die Biberbeauftragte kontaktiert wird und mit dieser die weiteren Möglichkeiten besprochen werden oder die naturkundliche ASV eingebunden wird. Die Biberkartierung im TIRIS ist nur für den Benutzer einsehbar, welcher für den Zoologie Layer freigeschaltet wurde.“

Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 30.9.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der insbesondere die eingeholten Gutachten nochmals eingehend erörtert und der Bauhofleiter DD als Zeuge einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:römisch II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 2, 24, 29 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 2,, 24, 29 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;a) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;

b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;b) sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;

c) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

d) Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.

(2) (…)“

„§ 24

Geschützte Tierarten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unda) die im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:(2) Hinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,

a) verbieten,

1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(6) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

(2) (…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2,,

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 undb) für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und

c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7 c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a, auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)“

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) (…)

f) ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;f) ein nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;

g) (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) (…)

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Tierarten regelnde § 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Tierarten regelnde Paragraph 4, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:

„§ 4

Geschützte Tierarten nach Anhang IV lit. a der Habitat-RichtlinieGeschützte Tierarten nach Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie

(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.(1) Die im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach Paragraph 24, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.“(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Absatz 2, Litera e, Punkt “,

In Anlage 5 TNSchVO 2006 wird unter anderem der „Castor fiber (Biber)“ genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2,, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5,, 24 Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass im vorliegenden Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale des Verbotstatbestandes nach § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 iVm § 4 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 verwirklicht wurden, dass also durch die Entfernung von angestautem Material des W ein Biberdamm und somit eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer im Anhang IV lit a der Habitat-Richtlinie genannten Tierart zerstört wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Leiter des Bauhofes Z die Firma CC GmbH am 24.10.2023 mit der genannten Entfernung beauftragt hat.Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass im vorliegenden Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale des Verbotstatbestandes nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, TNSchVO 2006 verwirklicht wurden, dass also durch die Entfernung von angestautem Material des W ein Biberdamm und somit eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierart zerstört wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Leiter des Bauhofes Z die Firma CC GmbH am 24.10.2023 mit der genannten Entfernung beauftragt hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die gegenständliche Maßnahme überhaupt in den Anwendungsbereich des TNSchG 2005 fällt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 „sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen“ vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 „sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen“ vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen sind.

Der zitierte § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:Der zitierte Paragraph 2, des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).

(2) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.

(3) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,

a) die Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhindern oder

b) deren unmittelbare Auswirkungen zu beschränken.

(4) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a gehören insbesondere:(4) Zu den Maßnahmen nach Absatz 3, Litera a, gehören insbesondere:

a) die Rettung von Menschen aus Gefahren,

b) die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,

c) die Verhinderung von Sachschäden.

(5) Zu den Maßnahmen nach Abs. 3 lit. b gehören Maßnahmen wie:(5) Zu den Maßnahmen nach Absatz 3, Litera b, gehören Maßnahmen wie:

a) die Unterbringung der von der Katastrophe betroffenen Personen,

b) die erste Versorgung der von der Katastrophe betroffenen Personen mit dem notwendigen Lebensbedarf,

c) die Behebung von Sachschäden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist,

d) die Behebung von Sachschäden

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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