Entscheidungsdatum
04.10.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §360 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 06.09.2023, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 29.08.2023, GZ: ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,
den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Feststellungen, Vorbringen:römisch eins. Feststellungen, Vorbringen:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 29.08.2023, GZ: ***, wurde ein BF (in Folge „Beschwerdeführer“) im Standort ***, ***, zugerechnetes Gewerbe gemäß § 360 Abs. 3 iVm § 94 Zi. 43 GewO 1994 geschlossen.römisch eins.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) vom 29.08.2023, GZ: ***, wurde ein BF (in Folge „Beschwerdeführer“) im Standort ***, ***, zugerechnetes Gewerbe gemäß Paragraph 360, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Zi. 43 GewO 1994 geschlossen.
Diesem Bescheid ging eine am 17.08.2023 durchgeführte Begehung durch die Behörde an der Adresse der vermuteten Gewerbeausübung voran.
Anlässlich dieser Begehung waren Indizien festgestellt worden, welche für die unbefugte Ausübung des verbundenen Handwerks Karosseriebau- und Karosserielackierer; Kraftfahrzeugtechnik) gesprochen haben.
In einem Aktenvermerk über die erfolgte Begehung wurde festgehalten, dass eine Betriebsschließung ausgesprochen worden war.
Der Beschwerdeführer war bei dieser Begehung nicht anwesend gewesen.
I.2. Mit Eingabe vom 06.09.2023 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid ein, beantragte seine Aufhebung und führte begründend aus, dass er kein Gewerbe ausübt.römisch eins.2. Mit Eingabe vom 06.09.2023 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid ein, beantragte seine Aufhebung und führte begründend aus, dass er kein Gewerbe ausübt.
I.3. Die Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Administrativaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 16.07.2024 (!) zur Entscheidung vor.römisch eins.3. Die Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Administrativaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 16.07.2024 (!) zur Entscheidung vor.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ersuchte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den in der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO 1994 enthaltenen Fristenlauf zum Außerkraft-Treten des Bescheides um Stellungnahme, ob er weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung habe und bejahendenfalls seien diese zu konkretisieren. römisch eins.4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ersuchte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den in der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 enthaltenen Fristenlauf zum Außerkraft-Treten des Bescheides um Stellungnahme, ob er weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung habe und bejahendenfalls seien diese zu konkretisieren.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
III. Rechtslage:römisch III. Rechtslage:
III.1. Die im gegenständlichen Fall relevanten Absätze 3 und 5 der Bestimmung des § 360 Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, lauten:römisch III.1. Die im gegenständlichen Fall relevanten Absätze 3 und 5 der Bestimmung des Paragraph 360, Gewerbeordnung 1994 – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, lauten:
j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen[…]
III.2. § 33 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, lautet:römisch III.2. Paragraph 33, des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, lautet:
Einstellung:
„(1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
(2) Beruht die Revision auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Revisionswerber mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Revision durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.“
IV. Rechtliche Erwägungen:römisch IV. Rechtliche Erwägungen:
IV.1. Zum verfahrensgegenständlichen Bescheid konnte die Behörde keinen Zustellnachweis vorlegen. Aufgrund der Einbringung der Bescheidbeschwerde am 06.09.2024 – und somit sowohl innerhalb von 4 Wochen nach der Begehung, am 20.08.2023 als auch schriftlicher Ausfertigung am 29.08.2023 - ist diese als rechtzeitig anzusehen.römisch IV.1. Zum verfahrensgegenständlichen Bescheid konnte die Behörde keinen Zustellnachweis vorlegen. Aufgrund der Einbringung der Bescheidbeschwerde am 06.09.2024 – und somit sowohl innerhalb von 4 Wochen nach der Begehung, am 20.08.2023 als auch schriftlicher Ausfertigung am 29.08.2023 - ist diese als rechtzeitig anzusehen.
IV.2. Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß § 360 Abs. 3 leg. cit. sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die Vollstreckbarkeit des Bescheides ist somit an den Zeitpunkt der Erlassung gebunden.römisch IV.2. Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 sind Bescheide gemäß Paragraph 360, Absatz 3, leg. cit. sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Die Vollstreckbarkeit des Bescheides ist somit an den Zeitpunkt der Erlassung gebunden.
Ein mündlicher Bescheid ist zu verkünden und dies in Form einer Niederschrift, allenfalls am Ende einer Verhandlungsschrift schriftlich festzuhalten und somit zu beurkunden (§ 62 Abs. 2 AVG). Auch ein mündlich verkündeter Bescheid muss alle Merkmale und nötigen Inhalte eines Bescheides aufweisen.Ein mündlicher Bescheid ist zu verkünden und dies in Form einer Niederschrift, allenfalls am Ende einer Verhandlungsschrift schriftlich festzuhalten und somit zu beurkunden (Paragraph 62, Absatz 2, AVG). Auch ein mündlich verkündeter Bescheid muss alle Merkmale und nötigen Inhalte eines Bescheides aufweisen.
Aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk zur Begehung des Betriebs am 17.08.2023 lässt sich mangels schriftlichem Hinweis sowie Beurkundung nicht bestätigen, dass ein mündlicher Bescheid erlassen wurde.
Der schriftliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich zugestellt, denn durch die Beschwerdeerhebung mit Zitierung von Geschäftszahl, Bescheiddatum sowie Zustelldatum ist die erfolgte Zustellung an den Beschwerdeführer indiziert. Somit ist der Bescheid ihm gegenüber als erlassen anzusehen. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises des Bescheides ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Zeitpunkt der Erlassung im konkreten Fall anzusehen.
Somit gilt der Schließungsbescheid mit 06.09.2023 als erlassen und beginnt die Jahresfrist des § 360 Abs. 5 GewO 1994 mit diesem Tag zu laufen und ist der Bescheid mit Ablauf des 06.09.2024 außer Wirksamkeit getreten.Somit gilt der Schließungsbescheid mit 06.09.2023 als erlassen und beginnt die Jahresfrist des Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 mit diesem Tag zu laufen und ist der Bescheid mit Ablauf des 06.09.2024 außer Wirksamkeit getreten.
IV.3. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte erst am 16. Juli 2024, somit mehr als 10 Monate nach Bescheiderlassung.römisch IV.3. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte erst am 16. Juli 2024, somit mehr als 10 Monate nach Bescheiderlassung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH Ra 2017/04/0002, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche erneut VwGH Ra 2017/04/0002, Rn. 6, mwN).
Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Vorhalt des Landesverwaltungsgerichts, ob und inwieweit aus seiner Sicht unter Hinweis auf den bald eintretenden Fristablauf gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde bestehe. Es zeigte daher der Beschwerdeführer nicht auf, ob und gegebenenfalls inwiefern sich seine Rechtsstellung durch eine inhaltliche Entscheidung zum in Beschwerde gezogenen Bescheid ändern bzw. verbessern würde.Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Vorhalt des Landesverwaltungsgerichts, ob und inwieweit aus seiner Sicht unter Hinweis auf den bald eintretenden Fristablauf gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde bestehe. Es zeigte daher der Beschwerdeführer nicht auf, ob und gegebenenfalls inwiefern sich seine Rechtsstellung durch eine inhaltliche Entscheidung zum in Beschwerde gezogenen Bescheid ändern bzw. verbessern würde.
Es liegen keine Hinweise auf ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vor.
IV.4. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund des Fristverlaufs im § 360 Abs. 5 GewO 1994 außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.römisch IV.4. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund des Fristverlaufs im Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.
In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist daher die Beschwerde zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist daher die Beschwerde zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.
IV.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den offenkundigen Sachverhalt und die durch die zitierte Rechtsprechung geklärte Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand. Eine mündliche Verhandlung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt.römisch IV.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den offenkundigen Sachverhalt und die durch die zitierte Rechtsprechung geklärte Rechtslage gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand. Eine mündliche Verhandlung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben, wenn bekämpfter Bescheid ex lege außer Kraft getreten ist; Beschwerde gegenstandslos; Einstellung amtswegigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.015.15.2024.009.007Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024